Beschluss vom 01.12.2022 -
BVerwG 9 B 27.22ECLI:DE:BVerwG:2022:011222B9B27.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.12.2022 - 9 B 27.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:011222B9B27.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 27.22

  • VG Koblenz - 18.03.2021 - AZ: 4 K 156/20.KO
  • OVG Koblenz - 15.03.2022 - AZ: 6 A 11320/21.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2022 (9 B 11.22 ) wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10 m. w. N., insoweit in Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 37 nicht abgedruckt). Dies zugrunde gelegt, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor.

3 Die Gehörsrüge beanstandet, der Senat habe vom Kläger zitierte Rechtsprechung und Literatur nicht ausdrücklich einbezogen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig gehalten, weil sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, eingereicht worden ist. Der Kläger hatte eine Literaturstelle und Rechtsprechung von Berufungsgerichten zu der Frage zitiert, ob ein Nichtabhilfebeschluss des Ausgangsgerichts zur Anhängigkeit der Sache beim Bundesverwaltungsgericht führt und deshalb die Zuständigkeit auch hinsichtlich der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei. Diesen Vortrag hat der Senat unter Hinweis auf vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschieden mit dem Argument, für ein solches Verständnis biete der Wortlaut des § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO keinen Anhalt.

4 Hiernach hat sich der Senat mit der Auffassung des Klägers auseinandergesetzt. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet nicht dazu, die vorgetragene Auffassung stützende Rechtsprechung und Literatur zu zitieren. Im Übrigen beziehen sich die vom Kläger zitierte Rechtsprechung und auch die Literaturstelle auf eine nicht mehr gültige Gesetzesfassung. Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die neue Fassung des § 132 Abs. 3 VwGO noch deutlicher als zuvor zum Ausdruck bringt, dass auch die Beschwerdebegründung beim Ausgangsgericht vorzulegen ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr nicht nach dem Streitwert bemisst, sondern unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.