Beschluss vom 02.03.2021 -
BVerwG 1 WDS-VR 18.20ECLI:DE:BVerwG:2021:020321B1WDSVR18.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:020321B1WDSVR18.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-VR 18.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 2. März 2021 beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 17. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 27. November 2020 (BVerwG 1 WDS-VR 12.20 ).

2 Er rügt eine Verletzung seines Rechts, über den Verfahrensstoff informiert zu werden und Gelegenheit zur Äußerung zu bekommen. Das Eilverfahren sei unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung im Hauptsacheverfahren eingestellt worden, die ihm bei der Einstellung des Eilverfahrens noch nicht vorgelegen hätten. Daher könne er auf die gerichtlichen Entscheidungen nicht adäquat reagieren. Die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde und der Beantragung einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts setze voraus, dass ihm die materiell-rechtlichen Erwägungen des Gerichts zugänglich seien. Faktisch werde ihm die Möglichkeit dieses Rechtsschutzes genommen. Die Gefahr wiege schwer, da der Beigeladene mit zunehmendem Zeitablauf weiteren Erfahrungsvorsprung auf dem streitigen Dienstposten gewinne. Der Antragsteller wiederholt mit weiterer Begründung in diesem Verfahren zudem seinen Vortrag zur Anhörungsrüge gegen die Entscheidung in der Hauptsache (BVerwG 1 WB 1.21 ).

3 Das Bundesministerium der Verteidigung tritt der Anhörungsrüge entgegen.

4 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

5 Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - Rn. 5 m.w.N.).

6 Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zurückzuweisen, weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend dargelegt ist (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).

7 1. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986 91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.> und BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 1 WNB 1.15 - NZWehrr 2016, 85 = juris Rn. 4 m.w.N. und vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 juris Rn. 7). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; dem Gericht obliegt insoweit auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 und vom 11. Oktober 2016 - 1 WNB 2.16 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 = juris Rn. 4). Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - Rn. 8).

8 2. Eine Gehörsverletzung ist hiernach weder dargelegt worden noch liegt sie vor. Insbesondere ist dem Antragsteller im Eilverfahren weder die Gelegenheit zur Äußerung genommen worden noch handelt es sich um eine Überraschungsentscheidung.

9 Denn zum einen ist der Antragsteller über die beabsichtigte Entscheidung informiert worden: Seine Bevollmächtigte ist aufgrund einer Verfügung der Berichterstatterin vom 29. Oktober 2020 mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Hauptsache 1 WB 8.20 in der Beratungssitzung vom 26. November 2020 entscheiden wird. Ausdrücklich ist auch darauf hingewiesen worden, dass sich damit das Eilverfahren erledigen dürfte. Weiter ist Gelegenheit zur Stellungnahme in der Hauptsache unter Fristsetzung bis zum 9. November 2020 eingeräumt worden. Diese Verfügung ist der Bevollmächtigten des Antragstellers elektronisch übersandt und bei ihr ausweislich des Versandprotokolls am 30. Oktober 2020 um 10.00 Uhr eingegangen. Damit hatte der Antragsteller Kenntnis davon, dass der Senat von einer Erledigung des Eilverfahrens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausging. Er wusste zugleich, wann im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung in Aussicht genommen war. Dass eine Einstellung des Eilverfahrens die Folge seiner Erledigung ist, konnte die Bevollmächtigte des Antragstellers erkennen. Damit bestand ausreichend Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme.

10 Zum anderen hat der Antragsteller auch mit der Anhörungsrüge nichts vorgetragen, was im Lichte der tragenden Gründe des Beschlusses vom 27. November 2020 (BVerwG 1 WDS-VR 12.20 ) für die Einstellung entscheidungserheblich gewesen wäre. Der Beschluss beruht allein darauf, dass nach der unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache zulasten des Antragstellers die von ihm begehrte Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht kommt. Der Eilantrag ist daher nicht aus den Gründen des Beschlusses in der Hauptsache als unbegründet zurückgewiesen worden. Vielmehr beruht der Beschluss allein auf der Erledigung des Eilverfahrens, das nur der Sicherung der Rechte dient, die in einer noch anhängigen Hauptsache durchgesetzt werden sollen. Ist das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen, kann der Zweck des Eilverfahrens nicht mehr erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 1 WDS-VR 5.20 -). Gegen eine Erledigung des Eilverfahrens durch rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens sind durchgreifende Bedenken nicht erhoben worden. Insbesondere kommt es insoweit nicht auf die Gründe an, aus denen der Antrag im Hauptsacheverfahren zurückgewiesen wurde. Soweit für die Kostenentscheidung auf die Gründe der Hauptsacheentscheidung Bezug genommen wurde, wird auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss BVerwG 1 WB 1.21 verwiesen.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

12 Diese Entscheidung ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.