Beschluss vom 02.09.2020 -
BVerwG 1 WB 57.19ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB57.19.0

Leitsatz:

Die Zuweisung eines Kompetenzbereichs nach der Zentralen Dienstvorschrift "Bundeswehrgemeinsame Kompetenzbereiche für Offiziere des Truppendienstes" (ZDv A-1300/35) ist keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.

  • Rechtsquellen
    WBO § 17
    SG § 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2020 - 1 WB 57.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB57.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 57.19

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Glowka und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Koppers
am 2. September 2020 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Zuweisung eines anderen Kompetenzbereichs.

2 ...

3 Im Rahmen eines Personalentwicklungsgesprächs am 6. März 2019 erfuhr der Antragsteller, dass er im Anschluss an eine Verwendung als Einheitsführer bei einer ... im Kompetenzbereich Führung und Einsatz eingesetzt werden solle. Mit Schreiben vom 5. April 2019 legte er Beschwerde gegen die Zuordnung zum Kompetenzbereich Führung und Einsatz ein. Mit Bescheid vom 16. April 2019, ausgehändigt am 8. Mai 2019, teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller förmlich mit, dass ihm der Kompetenzbereich Führung und Einsatz zugewiesen worden sei.

4 Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 21. Mai 2019 erneut Beschwerde. Er bat darum, die Beschwerden als einheitlichen Vorgang zu behandeln, und führte zur Begründung aus, dass ihn die Zuweisung des Kompetenzbereichs Führung und Einsatz in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verletze. Die Zuweisung zu einem Kompetenzbereich bestimme - neben dem Werdegang - die zukünftige Verwendung als Stabsoffizier. Die fehlerhafte Zuordnung zum Kompetenzbereich Führung und Einsatz nehme ihm die Möglichkeit, einen Aufbau entsprechend seinen Interessen und Fähigkeiten zu durchlaufen, und enge ihn auf einen Bereich ein, in dem er bislang kaum Expertise habe aufbauen können. Mit seinem Studium der Staats- und Sozialwissenschaften, seinen nachgewiesenen Sprachleistungsprofilen und seinen in Beurteilungen dokumentierten konzeptionellen und analytischen Fähigkeiten habe er den Kompetenzbereichen Militärpolitik, Militärisches Nachrichtenwesen oder Personalmanagement zugeordnet werden müssen.

5 Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Sie sei bereits unzulässig, weil die Zuordnung zu einem Kompetenzbereich als Element der innerdienstlichen Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von späteren Personalentscheidungen nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühre und daher keine anfechtbare Maßnahme darstelle. Mit der Einführung bundeswehrgemeinsamer Kompetenzbereiche sei ein ergänzendes Planungs- und Steuerungsinstrument geschaffen worden, das für die Verwendungsplanung und für einen national und international vergleichbaren Verwendungsaufbau genutzt werde. Kompetenzbereiche bildeten dabei berufliche Handlungsfelder ab und führten entsprechende Anforderungen und Qualifikationen sowie personengebundene Eigenschaften und Fähigkeiten zusammen. Die Zuweisung von Kompetenzbereichen werde für alle Stabsoffiziere regelmäßig im Rahmen der alle zwei Jahre stattfindenden Perspektivkonferenzen überprüft. Die Zuweisung eines Kompetenzbereichs begründe keine Festlegung auf bestimmte Dienstposten oder Ausbildungen noch schließe sie solche aus; mit ihr sei weder ein Anspruch auf eine Förderung auf höher bewertete Dienstposten verbunden noch sei die Zuweisung eines bestimmten Kompetenzbereichs hierfür Voraussetzung. Die Beschwerde sei darüber hinaus unbegründet, weil die Zuweisung des Kompetenzbereichs nicht zu beanstanden sei. Angesichts der Erfahrungen des Antragstellers aus zwei besonderen Auslandsverwendungen, seines bei der Bearbeitung internationaler Grundsatzfragen wertvollen Sprachleistungsprofils Englisch 4342 sowie seiner nachgewiesenen kommunikativen Fähigkeiten sei die Zuweisung des Kompetenzbereichs Führung und Einsatz unter Berücksichtigung des personellen Bedarfes zweckmäßig. Soweit dem Antragsteller praktische Erfahrungen aus seinem Werdegang ... fehlten, diene die beabsichtigte Versetzung als Staffelchef zu einer ... dazu, diese zu schärfen.

6 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2019 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. August 2019 dem Senat vorgelegt.

7 Zur Begründung wiederholt der Antragsteller seinen Beschwerdevortrag und führt ergänzend aus, dass die Zuweisung eines Kompetenzbereichs, auch wenn es sich dabei um ein planerisches Element handele, doch unmittelbare Konsequenzen für ihn habe. Er werde nach einer solchen Zuweisung primär im entsprechenden Kompetenzbereich verwendet, so dass sich daraus eine Verengung seiner Verwendungsbreite ergebe. Durch die Zuweisung des Kompetenzbereichs Führung und Einsatz werde er faktisch von der Betrachtung in Auswahlverfahren ausgeschlossen, welche seinem Fähigkeitsprofil besser entsprächen. Ähnlich der Zuweisung zu einem bestimmten Werdegang bedeute auch die Zuweisung eines Kompetenzbereichs, dass der Soldat nur bei Dienstposten betrachtet werde, die den entsprechenden Kompetenzbereich im Anforderungsprofil benennen würden. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG sei damit gegeben. Soweit sich die Personalführung auf einen Bedarf im Kompetenzbereich Führung und Einsatz berufe, bestehe dieser auch in den von ihm angestrebten Kompetenzbereichen Militärpolitik, Militärisches Nachrichtenwesen und Personalmanagement, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprächen.

8 Der Antragsteller beantragt,
die Zuweisung zum Kompetenzbereich Führung und Einsatz vom 16. April 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 3. Juli 2019 aufzuheben und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen der Kompetenzbereiche Militärpolitik, Militärisches Nachrichtenwesen oder Personalmanagement zuzuweisen.

9 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

10 Es bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid.

11 Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 erneut Beschwerde gegen die Zuweisung des Kompetenzbereichs Führung und Einsatz erhoben und gebeten, diese ohne gesonderten Beschwerdebescheid in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.

12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

13 Der Antrag ist unzulässig, weil die Zuweisung eines Kompetenzbereichs nach der Zentralen Dienstvorschrift über "Bundeswehrgemeinsame Kompetenzbereiche für Offiziere des Truppendienstes" (ZDv A-1300/35) keine selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) darstellt.

14 1. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 27 und vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 21).

15 Nach der Rechtsprechung des Senats stellen im Bereich der hier gegenständlichen Personal- und Verwendungsplanung der Soldaten insbesondere die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen dar, weil sie im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen ergehen und noch nicht unmittelbar die Rechte des Soldaten berühren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 2008 - 1 WB 44.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 71 Rn. 18 und vom 30. September 2009 - 1 WB 29.09 - Rn. 13 m.w.N.). Ebenfalls bloß vorbereitende Zwischenentscheidungen sind etwa das Ergebnis einer Potenzialfeststellung bei der Laufbahnzulassung (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 1 WB 38.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 38 ff.), das Ergebnis einer Ausbildungseignungsuntersuchung (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 WB 35.18 - juris Rn. 16) oder die Feststellung auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit anrechenbarer Vordienstzeiten (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2019 - 1 WB 36.18 - Buchholz 449.2 § 41 SLV 2002 Nr. 1 Rn. 18 f.). Keine anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen bilden schließlich organisatorische Akte wie die Zuordnung zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle (PSt-Nummer) innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 39.15 und 40.15 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 93 Rn. 23).

16 Auf der anderen Seite erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme. Der Senat hat dies etwa bejaht für die Zuordnung zum Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff.), für die Entscheidungen der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz (BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff.) und für die Referenzgruppenbildung zur Förderung vom Dienst freigestellter Soldaten (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff). Zuletzt hat der Senat insbesondere seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) wegen ihrer vorprägenden Wirkung eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Antragsgegenstand darstellt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 102 Rn. 10 ff.).

17 2. Nach diesen Maßstäben stellt die Zuweisung eines Kompetenzbereichs keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar.

18 Gemäß Nr. 102 ZDv A-1300/35 wurde durch die Einführung und Nutzung bundeswehrgemeinsamer Kompetenzbereiche ein die bestehenden Verfahren ergänzendes Planungs- und Steuerungsinstrument für die Verwendungsplanung und einen im nationalen und internationalen Vergleich vergleichbaren Verwendungsaufbau von Offizieren des Truppendienstes, insbesondere solchen mit einem Entwicklungspotenzial für Spitzenverwendungen, geschaffen. Die insgesamt zehn festgelegten Kompetenzbereiche - Militärpolitik, Führung und Einsatz, Militärisches Nachrichtenwesen, Führungsunterstützung, Personalmanagement, Integrierte Planung, Organisation, Rüstungs- und Nutzungsmanagement, Logistik sowie Ausbildungsmanagement (Abschnitt 4 der ZDv A-1300/35) - bilden hierzu bestimmte berufliche Handlungsfelder umfassend ab und führen entsprechende Anforderungen und erforderliche Qualifikationen sowie personengebundene Eigenschaften und Fähigkeiten zusammen (Nr. 302 ZDv A-1300/35). Die Zuweisung von Kompetenzbereichen zu Offizieren erfolgt in Zuständigkeit der jeweiligen personalbearbeitenden Stelle, die sich dabei einerseits am Bedarf und andererseits an den Fähigkeiten, Fertigkeiten, Einstellungen und Persönlichkeitseigenschaften orientiert; persönliche Belange und Interessen der Offiziere sind - wo immer möglich - zu berücksichtigen (Nr. 704 Satz 1 bis 3 ZDv A-1300/35). Mit Blick auf den angestrebten fundierten Qualifikations- und Erfahrungserwerb im Rahmen der Personalentwicklung ist die Zuweisung regelmäßig auf maximal zwei Kompetenzbereiche beschränkt (Nr. 706 ZDv A-1300/35).

19 In ihrer Ausgestaltung und Handhabung stellt sich die Zuweisung von Kompetenzbereichen als ein - ihrem Zweck entsprechend - zwar steuerndes, aber künftige konkrete Verwendungsentscheidungen nicht vorwegnehmendes oder vorprägendes Instrument der Personalplanung dar. Sie unterscheidet sich hierin wesentlich von der Zuordnung zu einer AVR.

20 Mit der Zuordnung zu einer AVR ist ein sukzessiver fachlicher Verwendungsaufbau in einem umgrenzten dienstlichen Aufgabenbereich vorgegeben (im Falle des Beschlusses vom 28. Februar 2019 - 1 WB 7.18 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 102 Rn. 13 ff. zum Beispiel in der AVR 25030 <Fernmelder> oder AVR 20118 <Panzergrenadiere>), der typischerweise das Durchlaufen bestimmter Ausbildungen und Lehrgänge, die Zuerkennung eines entsprechenden Tätigkeitsbegriffs als Befähigungsnachweis und die Versetzung auf der Art und Funktion nach bestimmte Dienstposten mit sich bringt. Konkrete Verwendungsentscheidungen und Personalmaßnahmen werden auf diese Weise wesentlich vorgezeichnet. Demgegenüber bilden Kompetenzbereiche berufliche Handlungsfelder ab (Nr. 302 ZDv A-1300/35), die - schon wegen der geringen Zahl der Kompetenzbereiche - relativ weit gefasst sind, überwiegend Querschnittsaufgaben bezeichnen und sich auf Kompetenzen von über die Status- und Laufbahngruppen hinwegreichender Bedeutung beziehen (Nr. 203 Satz 1 ZDv A-1300/35); regelmäßig organisationsbereichsübergreifend angelegte Personalentwicklungs- und Ausbildungsmaßnahmen bestimmen ab der Ebene A 13 den Verwendungsaufbau (Nr. 103 Satz 3 ZDv A-1300/35). Diese "Breitenwirkung" verstärkt sich nochmals, wenn nicht bloß ein, sondern zwei Kompetenzbereiche vergeben werden. Mit der Zuweisung eines Kompetenzbereichs (als solcher) sind deshalb noch keine konkreten Verwendungsentscheidungen und Personalmaßnahmen präjudiziert; im Gegenteil erweitert sich zunächst das Spektrum der dienstlichen Entwicklungsmöglichkeiten, weil ab der Zuweisung eines Kompetenzbereichs Verwendungen sowohl im (fachlichen) Werdegang als auch im (werdegangsübergreifenden) Kompetenzbereich in Betracht kommen (siehe Nr. 302 der Zentralen Dienstvorschrift über den "Verwendungsaufbau in bundeswehrgemeinsamen Kompetenzbereichen" <ZDv A-1340/92>).

21 Hinzu kommt, dass die Zuordnung zu einer AVR grundsätzlich langfristig angelegt ist; Wechsel der AVR sind zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht regelhaft vorgesehen. Diese Stabilität verstärkt die vorprägende Wirkung der Zuordnung zu einer AVR. Demgegenüber ist die Zuweisung von Kompetenzbereichen von vornherein flexibel angelegt. Die Zuweisung von Kompetenzbereichen wird im Sinne eines Revisionsverfahrens für alle Stabsoffiziere regelmäßig durch die personalbearbeitende Stelle überprüft (Nr. 711 ZDv A-1300/35). In Abhängigkeit von Veränderungen des Bedarfs in einzelnen Kompetenzbereichen oder Veränderungen bezüglich der Fähigkeiten, Fertigkeiten, Einstellungen und Persönlichkeitseigenschaften der Offiziere ist im Sinne einer aktiven Personalentwicklung und des daraus resultierenden, umzusetzenden Verwendungsaufbaus die kontinuierliche Revision der Zuweisungen erforderlich (Nr. 705 ZDv A-1300/35). Ein Revisionsbedarf kann sich beispielsweise aus veränderten strukturellen Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf den personellen Bedarf, aus Erkenntnissen zur Bewährung in durchlaufenen Verwendungen oder aus Veränderungen in den persönlichen oder beruflichen Zielvorstellungen des Betroffenen ergeben (Nr. 712 ZDv A-1300/35). Da die Überprüfung der Kompetenzbereiche im Rahmen der im Zweijahres-Rhythmus stattfindenden Perspektiveinschätzungskonferenzen erfolgt (Weisung des BAPersBw - AL III - Az 16-30-00 vom 23. März 2018), steht die Kompetenzbereichszuweisung damit stets unter dem Vorbehalt kurzfristig möglicher Änderungen oder Ergänzungen. Eine Vorentscheidung für bestimmte Dienstposten ist deshalb mit der Zuweisung eines Kompetenzbereichs an einen Offizier nicht verbunden.

22 3. Eine isolierte Überprüfung der Zuweisung eines Offiziers zu einem Kompetenzbereich ist auch nicht aufgrund des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) geboten. Denn dies hindert ihn nicht, sich für freiwerdende (höherwertige) Dienstposten außerhalb seines Kompetenzbereichs zu bewerben. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens können dann inzident alle Fragen geprüft werden, die mit der Zuordnung von Kompetenzbereichen zu Dienstposten (Abschnitt 5 der ZDv A-1300/35) und der hier gegenständlichen Zuweisung von Kompetenzbereichen an Offiziere (Abschnitt 7 der ZDv A-1300/35) zusammenhängen.

23 Gehört die Zuweisung eines bestimmten Kompetenzbereichs zum Anforderungsprofil eines Dienstpostens, so ist ein Soldat, der nicht über die entsprechende Zuweisung verfügt, zwar grundsätzlich nicht geeignet für die Besetzung des Dienstpostens. Bewerber um die Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten sind hierdurch jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt, weil - ggf. im Rahmen eines Konkurrentenstreits - gerichtlich überprüfbar ist, ob der Dienstherr mit der Forderung nach einem bestimmten Kompetenzbereich sein Organisationsermessen bei der Ausgestaltung des Anforderungsprofils überschritten hat (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 WB 67.19 - juris Rn. 23 f., 29 ff.). Auf eine abstrakte, von einer konkreten Bewerbung unabhängige Überprüfung der Abbildung von Kompetenzbereichszuordnungen in den Organisationsgrundlagen (Nr. 502 ZDv A-1300/35) hat der Antragsteller allerdings keinen Anspruch. Außerdem kann der Betroffene dem Einwand der mangelnden Eignung für den Dienstposten entgegenhalten, seine Zuweisung zu einem anderen Kompetenzbereich überschreite den Einschätzungsspielraum des Dienstherrn und sei daher rechtswidrig. Auf diese Weise kann er inzident eine Überprüfung der Zuweisung zum Kompetenzbereich erreichen, soweit ihm in dieser Hinsicht subjektive Rechte zukommen.