Beschluss vom 02.12.2025 -
BVerwG 1 B 15.25ECLI:DE:BVerwG:2025:021225B1B15.25.0

Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag

Leitsätze:

1. Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage setzt nach § 75 Satz 1 VwGO u. a. einen zuvor an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus (stRspr).

2. Eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige ersetzt keinen an die zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 75 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
    AufenthG § 22 Satz 2
    GG Art. 19 Abs. 4

  • VG Berlin - 26.02.2024 - AZ: 33 K 127/22 V
    OVG Berlin-Brandenburg - 04.06.2025 - AZ: 6 B 4/24

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2025 - 1 B 15.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:021225B1B15.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 15.25

  • VG Berlin - 26.02.2024 - AZ: 33 K 127/22 V
  • OVG Berlin-Brandenburg - 04.06.2025 - AZ: 6 B 4/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

3 Gemessen daran kann die Revision nicht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen –
"1. Erfüllt eine Gefährdungsanzeige via der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Kommunikationswege des [Ortskräfteverfahrens Afghanistan –] OKV das Antragserfordernis einer Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 VwGO?
2. Vermittelt § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch für Antragsteller*innen[?]
3. Welchen Umfang hat der aus § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. [V]. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG stammende Anspruch?
4. Inwieweit hat die Bundesrepublik Deutschland bei Feststellungen im Verfahren nach § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Beurteilungsspielraum?
5. Welche Anforderungen sind an die gerichtlich überprüfbare Ausübung des Beurteilungsspielraum[s] – insbesondere einer willkürfreien Entscheidung - der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu stellen?" –
zugelassen werden.

4 1. Zu der unter 1. aufgeworfenen Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 75 Satz 1 VwGO einen entsprechenden Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangt. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist es für die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage erforderlich, dass die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist mithin ein an eine Behörde gerichteter Antrag.

5 Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 58 und vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 - BVerwGE 176, 259 Rn. 28; Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 - NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8 m. w. N.). Die vorherige Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige - bundesrechtlich geordnete - Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 24). Solche abweichenden Regelungen greifen jedoch im vorliegenden Fall nicht ein.

6 Bei der Antragstellung handelt es sich um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. April 1999 - 6 S 420/97 - juris Rn. 4 und vom 28. April 2008 - 11 S 683/08 - juris Rn. 6; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 5; Peters, in: Posser/​Wolff/​Decker, BeckOK VwGO, Stand Oktober 2025, § 75 Rn. 5; Brenner, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 27). Der bei der Behörde zu stellende Antrag muss die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Er muss vollständig sein. Nur so wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, Genüge getan (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 1279/01 - BauR 2003, 1345 <1347>; OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 2017 - 7 A 197/15 - BauR 2018, 82 <83>; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 15 BV 15.24 41 - juris Rn. 13 ff.).

7 An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend (vgl. hierzu näher unter 2.). Soweit die Beschwerde mit ihrer ersten Frage geltend macht, die Gefährdungsanzeige sei als Antrag auf Erteilung eines Visums auszulegen, wendet sie sich letztendlich nur gegen die anderslautende Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die Gefährdungsanzeige stelle eine von der Beklagten nur anheimgestellte, informelle Möglichkeit für Ausländer, auf ihre Lage aufmerksam zu machen und damit kein Äquivalent zum Visumantrag dar, zudem sei das Ortskräfteverfahren selbst nicht das Visumverfahren und ersetze es auch nicht (UA S. 7, 8). Einen über die dargestellten Grundsätze hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hingegen nicht auf.

8 2. Soweit in der unter 1. aufgeworfenen Frage zugleich sinngemäß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen fehlerhafter Anwendung der verwaltungsprozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen gerügt werden soll, ist ein solcher Verfahrensmangel hier ebenfalls nicht ersichtlich.

9 Wird mit der Grundsatzrüge ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht beanstandet, aufgrund derer das Berufungsgericht über das Begehren des Klägers zu Unrecht nicht in der Sache entschieden habe, ist dieses Beschwerdevorbringen zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 - juris Rn. 14 f. m. w. N.). Sie greift hier indessen nicht durch.

10 Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend an einem entsprechenden Antrag fehlt mit der Folge, dass die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Eine Gefährdungsanzeige ersetzt - ebenso wie eine sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 - NVwZ 2025, 90 Rn. 15) – keinen Visumantrag. Die an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) zu richtende Gefährdungsanzeige geht dem Visumverfahren voraus. Sie dient dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle dazu, vorab zu prüfen, ob nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt werden soll.

11 Der Ausländer erhält durch die an die GIZ zu adressierende Gefährdungsanzeige die Möglichkeit, auf seine Lage im Rahmen einer Selbsteinschätzung aufmerksam zu machen. Das durch die Gefährdungsanzeige in Gang gesetzte Ortskräfteverfahren dient allein der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen ist deshalb dem Bund vorbehalten (BT-Drs. 15/420 S. 77). Erst nach einer für ihn positiven politischen Aufnahmeentscheidung wird es dem Ausländer in einem zweiten Schritt ermöglicht, einen Visumantrag an die zuständige Auslandsvertretung zu richten. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beklagte mit der Einrichtung des besonderen Verfahrens für afghanische Ortskräfte das Antragsverfahren zur Visumerteilung nicht abgeändert oder modifiziert hat, unbeschadet der Frage, ob eine derartige Umgestaltung rechtlich überhaupt möglich und zulässig wäre.

12 Soweit das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 26. Februar 2024 - 33 K 127/22 V - abweichend beurteilt (UA S. 9), bezieht es sich auf Erklärungen der Beklagten (Klageerwiderung vom 6. Mai 2022, Bl. 186 ff. der Gerichtsakte) und der Bundesregierung (BT-Drs. 19/32505 vom 20. September 2021, S. 11 f.), die ein solches Verständnis nicht tragen. So heißt es in der benannten Klageerwiderung vom 6. Mai 2022 (Bl. 187 der Gerichtsakte) ausdrücklich: "Das Auswärtige Amt erteilt auf dieser Grundlage (gemeint ist das positive Aufnahmevotum des Ressortbeauftragten auf die Gefährdungsanzeige) durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken gemäß § 73 Abs. 1 AufenthG keinen einer Visumerteilung entgegenstehenden Befund ergibt." Nichts anderes folgt aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten (BT-Drs. 19/32505 S. 14), wo es heißt "Gefährdungsanzeigen berechtigter Personen werden nahezu tagesaktuell von den Ressorts bearbeitet. Ein formeller Bescheid über die Gefährdungsanzeige bzw. Aufnahmezusage wird nicht erteilt, sondern im Rahmen der Visumbeantragung zum Ausdruck gebracht. Die Anträge von Ortskräften auf Erteilung eines nationalen Visums werden statistisch nicht gesondert erfasst." Diesen Ausführungen liegt eine Trennung zwischen einer Gefährdungsanzeige einerseits und einem sich gegebenenfalls anschließenden Visumantrag andererseits zugrunde.

13 3. Die zu 2. bis 5. aufgeworfenen Fragen würden sich hiernach in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Berufungsgericht (UA S. 6) hat die Klage - ohne Rechtsfehler - in Ermangelung eines erfolglos gestellten Visumantrags selbstständig tragend als unzulässig abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zur Begründetheit angestellten Überlegungen zu § 22 Satz 2 AufenthG (UA S. 9 unten ff.) sind erkennbar als für das Berufungsurteil nicht entscheidungstragendes obiter dictum ergangen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des entsprechenden die materiell-rechtlichen Überlegungen einleitenden Satzes "Selbst wenn die Klage entgegen dem zu 1. Gesagten zulässig wäre, wäre sie unbegründet."

14 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG.