Beschluss vom 03.02.2023 -
BVerwG 1 WNB 16.22ECLI:DE:BVerwG:2023:030223B1WNB16.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2023 - 1 WNB 16.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:030223B1WNB16.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 16.22

  • TDG Nord 6. Kammer - 17.08.2022 - AZ: N 6 BLa 2/21 und N 6 RL 2/22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 3. Februar 2023 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 17. August 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) liegt nicht vor.

2 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.). Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nur zu, wenn mit der Klärung der Rechtsfrage im angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren zu rechnen und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 WNB 2.22 - juris Rn. 2).

3 Die vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen,
"1. ob das gegenwärtige und das geplante neue Beurteilungssystem auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen,
2. ob § 2 Abs. 1 und 2 der Soldatenlaufbahnverordnung durch § 27 Soldatengesetz auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen und
3. ob § 2 Abs. 1 und 2 der Soldatenlaufbahnverordnung, sowie die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/50 Nummer 503 in der bis zum 30.07.2021 gültigen Fassung im Allgemeinen und im Speziellen in den Nummern 503, 619, 620, 912, 1001 durch § 27 Soldatengesetz auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen,"
rechtfertigen keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil mit der Klärung dieser Fragen im angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu rechnen ist.

4 Das Truppendienstgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, weil die vom Antragsteller angefochtene dienstliche Beurteilung und die hierzu erstellte Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten bestandskräftig geworden sind. Die vom Truppendienstgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Fristlauf und zur verspäteten Einlegung der Beschwerde (Beschlussausfertigung unter II. 2. a und b) hat der Antragsteller nicht mit der Verfahrensrüge (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) angegriffen. Er hat auch keinen anderen Zulassungsgrund in Bezug auf die Regelungen zur fristgerechten Einlegung einer Wehrbeschwerde geltend gemacht.

5 Im Hinblick auf die Bestandskraft kam es für das Truppendienstgericht nicht mehr auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen dienstlichen Maßnahmen an (BA II. 2. c). Damit war auch die Frage einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für dienstliche Beurteilungen und Stellungnahmen nicht entscheidungserheblich. Die vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen würden sich deshalb in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stellen.

6 Soweit sich das Truppendienstgericht zur Einhaltung der Verfahrensvorschrift der Nr. 620 Buchst. b ZDv A-1340/50 äußert (BA II. 2. c), ist dies ausdrücklich als bloßer Hinweis gekennzeichnet und stellt keine die Entscheidung tragende Erwägung dar.

7 Ob dies auch für die vom Truppendienstgericht erörterte (und verneinte) Frage gilt, ob gegen die Vorschriften über die Vernichtung von Entwürfen der dienstlichen Beurteilung (Nr. 619 Buchst. a ZDv A-1340/50) verstoßen wurde und deshalb bei Abfassung der Stellungnahme möglicherweise kein vollständiger Beurteilungsvorgang vorlag (BA II. 2. d), lässt sich aus den Entscheidungsgründen nicht eindeutig ersehen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn auch dann, wenn das Truppendienstgericht insoweit eine Prüfung der (formellen) Rechtmäßigkeit vorgenommen hätte, wäre dies lediglich eine zusätzliche Begründung für die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Ist die Entscheidung des Truppendienstgerichts auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. für die Zulassung der Revision BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 20. Februar 1998 - 11 B 37.97 - NVwZ 1998, 850 <850>, jeweils m. w. N.).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.