Beschluss vom 03.06.2020 -
BVerwG 9 B 17.20ECLI:DE:BVerwG:2020:030620B9B17.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2020 - 9 B 17.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:030620B9B17.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 17.20

  • VG Leipzig - 10.03.2017 - AZ: VG 6 K 313/16
  • OVG Bautzen - 17.01.2020 - AZ: OVG 5 A 333/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 182,36 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat.

3 Hieran fehlt es vorliegend. Die Beschwerde meint, das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 9 B 53.18 - den Rechtssatz aufgestellt, eine vom einfachen Recht zugelassene zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen lange nach Erlangung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Diesen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch in dem vorgenannten Beschluss nicht aufgestellt, sondern lediglich auf frühere Entscheidungen Bezug genommen, nach denen die Frage bereits geklärt ist, ob der Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) auch im Erschließungsbeitragsrecht gilt.

4 Vor allem aber legt die Beschwerde nicht dar, dass das Berufungsgericht von dem angenommenen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SächsKAG sind die Festsetzung von Kommunalabgaben sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, wobei die Festsetzungsfrist zu laufen beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Das Berufungsurteil betraf die Festsetzung von Benutzungsgebühren für das Abrechnungsjahr 2010 durch den Bescheid vom 29. April 2011. Hiernach war mit Erlass des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids die vom Kläger verlangte Belastungsklarheit im Umfang der Festsetzung für das Jahr 2010 hergestellt. Die Länge des Widerspruchsverfahrens und eines sich anschließenden Klageverfahrens sind demgegenüber unerheblich. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Festsetzungsverjährung nach § 3a SächsKAG lediglich für die Frage angesprochen, ob zukünftig noch Gebühren für das Veranlagungsjahr 2009 nacherhoben werden können (UA Rn. 40).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.