Beschluss vom 04.04.2023 -
BVerwG 8 B 58.22ECLI:DE:BVerwG:2023:040423B8B58.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.04.2023 - 8 B 58.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:040423B8B58.22.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 58.22
- VG Karlsruhe - 11.01.2019 - AZ: 14 K 6015/17
- VGH Mannheim - 10.02.2022 - AZ: 6 S 1922/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. April 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2022 - 8 B 37.22 - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2022 verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2 Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist allerdings nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109 m. w. N.). Solches ist der Begründung der Anhörungsrüge nicht zu entnehmen.
3 Der Senat hat den Vortrag der Klägerin zur (angeblichen) Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der unterschiedlichen Behandlung von Spielhallen, die zum 18. November 2011 noch keine Erlaubnis hatten, zu solchen Spielhallen, die zum genannten Stichtag über eine Erlaubnis verfügten, zur Kenntnis genommen (vgl. Randnummer 7 des Beschlusses vom 2. Dezember 2022). Dass der Senat dabei der Rechtsauffassung der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Frage nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Ebenso wenig kann in zulässiger Weise mit der Anhörungsrüge geltend gemacht werden, dass der Senat einen falschen Maßstab für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung angewandt habe.
4 Der Einwand, unter Randnummer 8 des Beschlusses vom 2. Dezember 2022 habe der Senat den Vortrag der Klägerin fehlinterpretiert, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus ihrer Sicht richtige Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 - juris Rn. 16 m. w. N.). Im Übrigen hat der Senat der Klägerin nicht unterstellt, in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen zu haben, dass § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG zeitlich quasi unbegrenzt auf jede Spielhalle Anwendung finde, die einst eine Erlaubnis nach § 33i GewO innehatte. Bei der fraglichen Passage handelt es sich vielmehr um ein als solches ausgewiesenes wörtliches Zitat aus der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung.
5 Schließlich ergibt sich auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs daraus, dass sich der Senat nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen der Klägerin zur angeblich willkürlichen Festsetzung des Mindestabstands von Spielhallen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen befasst hat. Diesem Gesichtspunkt kam nach der Rechtsauffassung des Senats schon deshalb keine Bedeutung zu, weil danach eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht allein durch die Darlegung der (angeblichen) Verfassungs- oder Unionsrechtswidrigkeit des nicht revisiblen Landesrechts begründet werden kann. Erforderlich ist vielmehr, einen Klärungsbedarf in Bezug auf das revisible Recht aufzuzeigen.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.