Beschluss vom 04.08.2023 -
BVerwG 4 B 3.23ECLI:DE:BVerwG:2023:040823B4B3.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2023 - 4 B 3.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:040823B4B3.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 3.23

  • VG Saarlouis - 06.04.2022 - AZ: 5 K 1475/20
  • OVG Saarlouis - 13.12.2022 - AZ: 2 A 153/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2023
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Prof. Dr. Decker und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2022 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).

3 Die Frage,
ob ein "zulässigerweise errichtetes, Wohnzwecken dienendes Gebäude" i. S. d. § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB auch dann vorliegt, wenn es zwar abweichend von einer erteilten Baugenehmigung errichtet wurde, die Abweichung aber genehmigungsfähig ist,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist auf einen Sachverhalt zugeschnitten, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, dass das Vorderhaus "B-Straße ..." trotz der von der Baugenehmigung abweichenden Errichtung genehmigungsfähig ist. Aus dem Urteil ergibt sich vielmehr, dass sämtliche Versuche, den Baubestand zu legalisieren, bisher fehlgeschlagen sind, auch weil der Kläger vollständige und prüffähige Unterlagen bisher nicht vorgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Grundsatzrevision aber aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339). Es widerspräche dem Ziel der Grundsatzrevision, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wenn die Revision im Hinblick auf Fragen zugelassen würde, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12 und vom 19. Januar 2022 - 4 BN 47.21 - juris Rn. 5).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.