Urteil vom 04.09.2025 -
BVerwG 3 C 13.24ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U3C13.24.0
Kennzeichnung eines Produkts als ökologisches/biologisches Lebensmittel und Nutzung des EU-Bio-Logos sowie des nationalen Öko-Kennzeichens
Leitsatz:
Ein verarbeitetes Lebensmittel, dessen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer/ökologischer Produktion stammen, darf weder das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 noch das nationale Öko-Kennzeichen nach Art. 33 Abs. 5 VO (EU) 2018/848 tragen, wenn ihm entgegen Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 ist nicht zulässig.
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Rechtsquellen
EUV Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GRC Art. 20 AEUV Art. 197 Abs. 1, Art. 267 Abs. 3, Art. 291 VO (EU) 2018/848 Art. 3 Nr. 57 und 74, Art. 16 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, 2 und 5 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 33 Abs. 1 und 5, Art. 42 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii, Art. 48 Abs. 1, Anh. II T. IV Nr. 2.2.1., Nr. 2.2.2. Buchst. f DVO (EU) 2021/2325 Art. 1, Anh. I VwGO §§ 43, 113 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1, § 137 Abs. 1 und 2, § 144 Abs. 4 -
Instanzenzug
VG München - 17.02.2016 - AZ: M 18 K 14.5345
VGH München - 29.07.2021 - AZ: 20 BV 16.1456
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 04.09.2025 - 3 C 13.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U3C13.24.0]
Urteil
BVerwG 3 C 13.24
- VG München - 17.02.2016 - AZ: M 18 K 14.5345
- VGH München - 29.07.2021 - AZ: 20 BV 16.1456
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann für Recht erkannt:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten um die Kennzeichnung eines Lebensmittels als ökologisches/biologisches Erzeugnis sowie die Nutzung des EU-Bio-Logos und des nationalen Öko-Kennzeichens.
2 Die Klägerin stellt das Produkt "B." her, eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen, die aus biologischer Produktion stammen. Dem Getränk sind nichtpflanzliche Vitamine und Eisengluconat zugesetzt. Die Klägerin vermarktet "B." als Nahrungsergänzungsmittel. Auf der Verpackung befinden sich das Logo der Europäischen Union für die ökologische/biologische Produktion (im Folgenden: EU-Bio-Logo) und das nationale Öko-Kennzeichen; zudem wird in der Zutatenliste auf die Herkunft einzelner Zutaten aus "kontrolliert-biologischem Anbau" hingewiesen.
3 Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin den nach Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007 geschützten Hinweis auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung des Produkts zu entfernen und die Käufer hierüber schriftlich zu informieren habe. Der Bescheid war darüber hinaus mit Fristbestimmungen, Nachweispflichten und Zwangsgeldandrohungen versehen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 verarbeiteten Produkten, die die Bezeichnung "biologisch/ökologisch" führten, Vitamine und Mineralstoffe nur zugesetzt werden dürften, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei; dies sei hier nicht der Fall.
4 Gegen den Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Darüber hinaus hat sie mehrere Feststellungsanträge betreffend die Verkehrsfähigkeit von "B." gestellt; unter anderem hat sie - hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass es als Nahrungsergänzungsmittel in der Europäischen Union mit dem EU-Bio-Logo verkehrsfähig sei, wenn es in den USA unter Beachtung der Vorschriften des US-Bio-Rechts hergestellt wurde. Nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-137/13 -) hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Anordnung des Beklagten sei rechtmäßig, da die Verwendung des EU-Bio-Logos gegen Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007, Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 verstoße. Die Feststellungsanträge seien mangels konkreten streitigen Rechtsverhältnisses bzw. wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
5 Die Berufung der Klägerin gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2021 im Hinblick auf die Anfechtungsklage zurückgewiesen, hinsichtlich der Feststellungsklagen verworfen. Die Berufung sei bezüglich der Feststellungsklagen unzulässig, weil das Verwaltungsgericht sie nicht zugelassen habe. Zwar sei die Berufung im Tenor uneingeschränkt zugelassen worden, aus den Gründen für die Zulassung ergebe sich aber eine Beschränkung auf die Anfechtungsklage. Im Hinblick auf das Anfechtungsbegehren sei die Berufung unbegründet. Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 dürften Mineralstoffe und Vitamine in Bio-Lebensmitteln nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei hier ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nicht der Fall. Da die Zugabe von nicht biologischen Vitaminen und Eisengluconat bei "B." nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben sei, sondern freiwillig erfolge, verstoße die Verwendung des EU-Bio-Logos durch die Klägerin gegen die Kennzeichnungsvorschrift des Art. 23 VO (EG) Nr. 834/2007. Der Einwand der Klägerin, vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 20 EU-Grundrechtecharta (GRC) sei Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889/2008 erweiternd auszulegen, gehe fehl. Anders als die Klägerin annehme, dürften Konkurrenzprodukte aus den USA nicht mit dem EU-Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden, wenn diesen Produkten Stoffe, insbesondere Vitamine zugesetzt worden seien, welche nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834/2007, Art. 27 Abs. 1 und Anhang VIII VO (EG) Nr. 889/2008 unzulässig seien.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision beschränkt auf die Entscheidung über die Anfechtungsklage zugelassen. Hinsichtlich der Entscheidung über den genannten, hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 B 25.21 -). In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2022 hat der Senat die beiden ursprünglich gesondert geführten Verfahren 3 C 13.21 und 3 C 16.21 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom selben Tag hat er das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2018/848 eingeholt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 3 C 13.21 - NVwZ 2023, 754 ff.). Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-240/23) hat der Gerichtshof über das Ersuchen entschieden.
7 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine Ungleichbehandlung von "B." gegenüber einem identischen in den USA produzierten Produkt verneint. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe, dass ein solches Produkt das EU-Bio-Logo und Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nicht tragen dürfe, bestehe die von ihr geltend gemachte Ungleichbehandlung weiter. Die Europäische Kommission beachte das Urteil des Gerichtshofs nicht und habe sich bisher nicht an die zuständigen Stellen in den USA gewandt; zudem beabsichtige sie eine Änderung der Verordnung (EU) 2018/848, um die Verwendung des EU-Bio-Logos auch für Importprodukte zu ermöglichen, die (nur) die als gleichwertig anerkannten Vorschriften eines Drittstaats einhielten. Kommission und Mitgliedstaaten duldeten, dass mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherte landwirtschaftliche Produkte aus den Vereinigten Staaten mit dem EU-Bio-Logo in der Europäischen Union vertrieben würden. Die Fragen hinsichtlich ihrer Ungleichbehandlung und deren Folgen seien daher erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Darüber hinaus dürfe sie nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 in der Zutatenliste die landwirtschaftlichen Zutaten aus biologischem Landbau als ökologisch/biologisch kennzeichnen. Das Vorhandensein nichtpflanzlicher Mineralstoffe und Vitamine stehe dem nicht entgegen, denn Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EU) 2018/848 nenne die Produktionsvorschrift des Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. nicht. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei zulässig; es sei hinreichend konkret, dass sie "B." in den USA produzieren (lassen) und dann in die Europäische Union importieren werde.
8 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
II
9 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags verstößt zwar gegen Bundesrecht, die Entscheidung erweist sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
10 1. Die Zurückweisung der Berufung, soweit diese sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage gerichtet hat, steht im Einklang mit Bundesrecht. Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Vorschriften sind zwar zwischenzeitlich außer Kraft getreten, seine Entscheidung stellt sich aber auch bei Zugrundelegung der nunmehr geltenden Bestimmungen als bundesrechtskonform dar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. Januar 2012 in Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 17. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 a) Der rechtlichen Beurteilung der Anordnung, den unionsrechtlich geschützten Hinweis auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung von "B." zu entfernen (Ziffer 1 der Verfügung), ist angesichts ihres Charakters als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts geltende Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28.16 - BVerwGE 166, 32 Rn. 11). Damit ist nicht mehr die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (ABl. L 189 S. 1) heranzuziehen, auf die der Beklagte seine Anordnung gestützt hatte, sondern die seit dem 1. Januar 2022 geltende Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/405 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf önologische Verfahren (ABl. L 2025/405 vom 26. Februar 2025).
12 aa) Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids ist Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018/848. Der hiernach erforderliche Verstoß gegen Verordnungsvorschriften (Art. 3 Nr. 57 VO <EU> 2018/848), der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse beeinträchtigt (Art. 3 Nr. 74 VO <EU> 2018/848), liegt vor. Die Zufügung von nichtpflanzlichen Vitaminen und Eisengluconat entspricht nicht den Produktionsvorschriften des Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2018/848. Hierin ist bestimmt, dass Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, insbesondere die Produktionsvorschriften in Anh. II T. IV einhalten müssen. Nach der Regelung in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 dürfen - neben hier nicht einschlägigen Spezialvorschriften für Säuglingsnahrung und Beikost - Mineralstoffe und Vitamine für die Verarbeitung in Lebensmitteln nur verwandt werden, soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr "unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist" in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden. Dies ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, bei "B." nicht der Fall; die Fruchtsaftmischung könnte auch ohne Zufügung von Eisengluconat und Vitaminen für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Das führt dazu, dass "B." weder das EU-Bio-Logo ((1)) noch das nationale Öko-Kennzeichen ((2)) tragen oder auf andere Weise in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet sein darf ((3)).
13 (1) Nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 darf das EU-Bio-Logo in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Diese Voraussetzung ist hier - wie dargelegt - nicht erfüllt.
14 (2) Auch die Verwendung des nationalen Öko-Kennzeichens (vgl. § 1 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus <Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG> in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 <BGBl. I S. 78>, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 <BGBl. I Nr. 219>) ist damit ausgeschlossen. Nach Art. 33 Abs. 5 VO (EU) 2018/848 muss das Erzeugnis auch hierfür den Vorschriften der Verordnung entsprechen.
15 (3) Die Klägerin kann "B." auch nicht mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Art. 30 VO (EU) 2018/848 kennzeichnen. Eine solche Kennzeichnung liegt vor, wenn das Produkt mit Bezeichnungen versehen wird, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis oder seine Zutaten nach den Vorschriften der Verordnung produziert wurden. Insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen - für die deutsche Sprache sind dies die Begriffe "ökologisch" und "biologisch" – und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie "Bio-" und "Öko-", allein oder kombiniert, dürfen verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen (Art. 30 Abs. 1 VO <EU> 2018/848). Diese Begriffe dürfen hingegen nicht für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen (Art. 30 Abs. 2 VO <EU> 2018/848). Die Verwendung der Bezeichnungen bei verarbeiteten Lebensmitteln ist in Art. 30 Abs. 5 VO (EU) 2018/848 geregelt.
16 (a) Nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018/848 dürfen bei verarbeiteten Lebensmitteln die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Verkehrsbezeichnung und im Zutatenverzeichnis verwendet werden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die verarbeiteten Lebensmittel den Produktionsvorschriften gemäß Anh. II T. IV und den Vorschriften gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung entsprechen. Das ist hier - wie dargestellt - mit dem Verstoß gegen Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 nicht der Fall.
17 (b) Anders als die Klägerin annimmt, darf sie die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Zutaten ihres Produkts auch nicht (nur) im Zutatenverzeichnis von "B." nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 kennzeichnen. Hierfür ist zum einen Voraussetzung, dass weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses ökologisch/biologisch sind und den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zum anderen müssen die verarbeiteten Lebensmittel den Produktionsvorschriften gemäß Anh. II T. IV Nr. 1.5., Nr. 2.1. Buchst. a und b und Nr. 2.2.1. – mit Ausnahme der Vorschriften über die Beschränkung der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. – und den Vorschriften gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EU) 2018/848 entsprechen.
18 Ob hiernach die Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis bereits deshalb ausscheidet, weil beim Produkt der Klägerin mehr als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind, kann offen bleiben. Jedenfalls entspricht "B." nicht den Anforderungen gemäß Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. Hierin ist vorgesehen, dass bei der Verarbeitung von Lebensmitteln nur gemäß Art. 24 oder Art. 25 VO (EU) 2018/848 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Erzeugnisse und Stoffe gemäß Nr. 2.2.2. verwendet werden dürfen. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Vitaminen und Mineralstoffen nicht um nach Art. 24 oder 25 der Verordnung zugelassene Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe handelt, würde "B." nur dann den Anforderungen des Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. genügen, wenn die Vitamine und das Eisengluconat Stoffe gemäß Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. wären. Dies ist nicht der Fall; nach Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f. VO (EU) 2018/848 dürfen - wie ausgeführt - Mineralstoffe und Vitamine für die Verarbeitung in Lebensmitteln nur verwandt werden, soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr "unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist", was für "B." – wie dargestellt - unstreitig nicht zutrifft.
19 Der Einwand der Klägerin, die Erfüllung der Anforderungen in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 dürfe nicht gefordert werden, weil in Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b nicht auf Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. verwiesen werde, geht bereits angesichts des dargestellten Verweises in Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. auf Nr. 2.2.2. fehl. Darüber hinaus gestattet Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. "nur" die Verwendung bestimmter Zutaten; anders als die Klägerin annimmt, ist eine nicht genannte Zutat damit gerade nicht zulässig.
20 Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, nach der Konzeption des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 sei die Kennzeichnung von Zutaten als biologisch im Zutatenverzeichnis bei beliebig geringen Anteilen an Bio-Zutaten möglich. Dieser Zielrichtung widerspreche es, die Kennzeichnung einzelner Zutaten in der Zutatenliste nur zu gestatten, wenn bei der Verarbeitung des Lebensmittels insgesamt nur solche Zutaten verwendet würden, die auch bei Bioprodukten im Sinne des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018/848 zugelassen seien. Mit diesem Vortrag dringt die Klägerin nicht durch. In Wortlaut und Systematik der Vorschriften findet sich für die dargestellte Annahme kein Anhaltspunkt. Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 sieht ausdrücklich vor, dass die Kennzeichnung im Rahmen der Zutatenliste nur zulässig ist, wenn nicht nur die einzelne Zutat, sondern auch das verarbeitete Lebensmittel selbst bestimmten Anforderungen genügt. Während die in Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. vorgesehene Beschränkung der Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs durch Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird, fehlt eine derartige Ausnahme für die hier in Rede stehenden Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs. Auch der Erwägungsgrund 75 der Verordnung, wonach es zur Förderung der Verwendung von Zutaten aus der ökologischen/biologischen Produktion möglich sein soll, nur im Verzeichnis der Zutaten verarbeiteter Lebensmittel auf die ökologische/biologische Produktion Bezug zu nehmen, "wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn das betreffende Lebensmittel bestimmten ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften entspricht", zeigt, dass Anforderungen nicht nur an die einzelne Zutat, sondern an das Gesamtprodukt gestellt werden. Das entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers, der durch die Formulierung von Anforderungen nicht nur an die einzelne Zutat selbst, sondern auch an das Gesamtprodukt verhindern wollte, dass konventionelle oder nichtökologische/nichtbiologische Verfahren und Stoffe mit der Verwendung des Begriffs "ökologisch/biologisch" in Verbindung gebracht werden (vgl. Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 23. Oktober 2015, A8-0311/2015).
21 Angesichts dieses klaren Befundes zum Verständnis des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018/848 und des Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. bleibt zur Überzeugung des Senats für vernünftige Zweifel am Inhalt der Bestimmungen keinerlei Raum; Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu ihrer Auslegung zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, besteht damit nicht.
22 bb) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Anwendung der Bestimmung in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 848/2018 führe im Fall von "B." zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen in Drittstaaten, insbesondere den USA.
23 (1) Soweit die Klägerin im Verfahren geltend gemacht hat, sie werde gegenüber US-Unternehmen ungerechtfertigt benachteiligt, weil diese ein Produkt, das "B." entspreche, nach den als gleichwertig anerkannten Standards des US-Rechts im Binnenmarkt in den Verkehr bringen und dabei als Bio-Lebensmittel kennzeichnen sowie das EU-Bio-Logo verwenden dürften, liegt eine solche Ungleichbehandlung nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nicht vor. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das EU-Bio-Logo und grundsätzlich auch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion für ein verarbeitetes Lebensmittel, das unter den Bedingungen von Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und von Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 zum Zweck des Inverkehrbringens als ökologisches/biologisches Erzeugnis in der Union aus einem Drittland eingeführt wird, nicht verwendet werden dürfen, wenn das Lebensmittel, weil es Mineralstoffe und Vitamine nichtpflanzlichen Ursprungs enthält, nicht den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 i. V. m. mit Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 entspricht. Lediglich das Logo dieses Drittlands für ökologische/biologische Produktion darf in der Europäischen Union für ein solches Lebensmittel verwendet werden, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und Anh. IV VO (EU) 2018/848 enthält (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2014 - C-240/23 - Tenor und Rn. 85). Damit dürfte ein in den USA hergestelltes Produkt mit einer Rezeptur, die der von "B." entspricht, bei Inverkehrbringen in der Europäischen Union - das sich auf Grundlage der Gleichwertigkeitsanerkennung der USA nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 vollzieht - das EU-Bio-Logo nicht nutzen und auch nicht mit Bezeichnungen wie "biologisch" oder "ökologisch" im Sinne des § 30 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 versehen werden.
24 Abweichendes ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung - gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates - des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 S. 8). Nach Art. 1 DVO (EU) 2021/2325 enthält ihr Anh. I das Verzeichnis der Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind. In diesem Anh. I sind unter anderem die Vereinigten Staaten von Amerika aufgeführt. Aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 848/2018 folgt, dass sie damit auch als Drittland gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii VO (EU) 2018/848 anerkannt sind. Die Anerkennung ist neben weiteren Anforderungen Voraussetzung dafür, dass Produkte, die aus dem Drittstaat stammen und dessen gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften entsprechen, zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union gemäß Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2018/848 als ökologisches/biologisches Erzeugnis eingeführt werden dürfen. Ob und in welcher Form derartige Produkte als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden können, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 nicht; dies ergibt sich allein aus den - vom Gerichtshof bindend ausgelegten - Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848.
25 (2) Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand der Klägerin, auch wenn nach der Entscheidung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ein ihrem Produkt entsprechendes Konkurrenzprodukt aus den USA nicht gemäß Art. 30 und Art. 33 VO (EU) 2018/848 gekennzeichnet werden dürfe, werde sie mangels Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs weiterhin ungleich behandelt.
26 (a) Die Klägerin macht zunächst geltend, die Europäische Kommission setze die Entscheidung des Gerichtshofs nicht um. Sie hat hierzu vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung mit drei Anträgen auf Zeugenvernehmung unter Beweis gestellt, dass die Kommission die Kündigung bzw. Änderung des "Gleichwertigkeitsabkommens" gegenüber den Vereinigten Staaten noch nicht kommuniziert habe und dies voraussichtlich vor 2028 nicht tun werde (hierzu Beweisantrag zu 1)). Sie dulde die Einfuhr und das Inverkehrbringen von mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherten Produkten mit dem EU-Bio-Logo (hierzu Beweisantrag zu 2)) und plane eine Gesetzesinitiative zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848, um zu ermöglichen, dass Bioprodukte, die aufgrund einer gleichwertigen Ökozertifizierung in die Europäische Union importiert würden, entgegen der Entscheidung des Gerichtshofs das EU-Bio-Logo tragen könnten (hierzu Beweisantrag zu 3)). Mit diesem Vortrag kann die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch mangelnde Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs gegenüber Konkurrenzprodukten bereits deshalb nicht darlegen, weil es hierfür auf ein Verhalten der Kommission nicht ankommt. Durch das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 ist eindeutig und rechtsverbindlich geklärt, dass US-Bioprodukte, denen nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugefügt sind und die deshalb nicht den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018/848 entsprechen, das EU-Bio-Siegel und grundsätzlich auch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nicht tragen dürfen. Die Durchsetzung der Kennzeichnungsvorschriften ist nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EUV und Art. 197 Abs. 1, Art. 291 AEUV Aufgabe der Mitgliedstaaten (vgl. zum Vollzug des Unionsrechts als mitgliedstaatliche Aufgabe etwa EuGH, Urteil vom 21. September 1983 - C-205/82 u. a. [ECLI:EU:C:1983:233], Deutsche Milchkontor/Deutschland - LS 2 und Rn. 17; BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 u. a. - BVerfGE 151, 202 Rn. 243). Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen die Kommission ergreift, um das Inverkehrbringen von US-Produkten mit EU-Bio-Logo zu unterbinden, und ob eine Rechtsänderung beabsichtigt ist, ist daher nicht entscheidungserheblich.
27 Im Übrigen könnte die Klägerin selbst bei einer (unterstellten) Duldung der unionsrechtswidrigen Kennzeichnung eines aus einem Drittstaat importierten Konkurrenzprodukts nicht unter Hinweis auf eine Ungleichbehandlung (Art. 20 GRC) verlangen, "B." entgegen der objektiven Rechtslage als Bioprodukt kennzeichnen zu dürfen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen und damit eine Gleichbehandlung im Unrecht fordern kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - C-134/84 [ECLI:EU:C:1985:297], Williams/Rechnungshof - Rn. 14; EuG, Urteile vom 14. Mai 1998 - T-327/94 [ECLI:EU:T:1998:96], SCA Holding/Kommission - Rn. 160, vom 20. März 2002 - T-23/99 [ECLI:EU:T:2002:75], LR AF 1998/Kommission - Rn. 367, vom 16. November 2006 - T-120/04 [ECLI:EU:T:2006:350], Peróxidos Orgánicos/Kommission - Rn. 77, vom 17. Mai 2013 - T-147/09 u. a. [ECLI:EU:T:2013:259], Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission - Rn. 104, vom 16. Oktober 2019 - T-432/18 [ECLI:EU:T:2019:749], Palo/Kommisson - Rn. 38 und vom 26. Juli 2023 - T-269/21 [ECLI:EU:T:2023:429], Artic Paper Grycksbo/Kommission - Rn. 148). Angesichts dieser klaren und eindeutigen Rechtsprechung ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Folgen der behaupteten Ungleichbehandlung für die Klägerin nicht geboten.
28 Da es somit aus mehreren Gründen auf das von der Klägerin geltend gemachte Verhalten der Kommission für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt, waren die Beweisanträge zu 1), zu 2) – soweit dieser das Verhalten der Kommission betraf - und zu 3) mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen. Dem Beweisantrag zu 2) war darüber hinaus deshalb nicht nachzukommen, weil die Klägerin die Beweisbehauptung nicht hinreichend substantiiert hat. Sie hat nicht dargelegt, dass es durch die von ihr behauptete Duldung der Kennzeichnung von importierten, mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherten US-Produkten mit dem EU-Bio-Logo tatsächlich zu einer Ungleichbehandlung ihres Produkts kommt. So hat sie insbesondere nicht aufgezeigt, gegenüber welchem Konkurrenzprodukt aus den USA sie - auch nach der eindeutigen Entscheidung des Gerichtshofs - weiterhin benachteiligt wird.
29 (b) Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, sie werde ungleich behandelt, weil die Mitgliedstaaten die Verwendung des EU-Bio-Siegels bei aus den USA importierten Bioprodukten duldeten, auch wenn ihnen Mineralstoffe und Vitamine zugesetzt seien. Wie ausgeführt, könnte die Klägerin aus einer (unterstellten) Rechtsverletzung zugunsten Dritter für sich nichts herleiten und keine Gleichbehandlung im Unrecht fordern. Der Beweisantrag zu 2) war daher, auch soweit er das behauptete Verhalten der Mitgliedstaaten betraf, mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen. Zudem war die Beweisbehauptung - wie oben dargestellt - nicht hinreichend substantiiert.
30 b) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die weiteren Anordnungen im Bescheid vom 18. Januar 2012 in Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 17. Februar 2016 seien rechtmäßig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwände erhoben.
31 2. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit es die gegen die Abweisung des - hier allein noch verfahrensgegenständlichen - hilfsweise gestellten Feststellungsantrags gerichtete Berufung verworfen hat. Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
32 a) Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht angenommen, die Berufungszulassung im Urteil des Verwaltungsgerichts habe sich nicht auf den Hilfsantrag erstreckt, und damit § 124 Abs. 1 VwGO fehlerhaft angewandt. Insoweit wird auf den Zulassungsbeschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 B 25.21 - (3 C 16.21 ) Bezug genommen.
33 b) Das Feststellungsbegehren der Klägerin bleibt dennoch erfolglos. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an dem für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO erforderlichen hinreichend konkreten streitigen Rechtsverhältnis (dazu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 11). Ob und wann die Klägerin die Produktion von "B." in den Vereinigten Staaten aufnehmen will, ist - insbesondere nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren - nicht hinreichend zu übersehen. Im Hinblick hierauf hat die Klägerin auch nicht das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Davon abgesehen könnte nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 die begehrte Feststellung in der Sache nicht ergehen.
34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.