Verfahrensinformation

Die Revisionsverfahren betreffen die von der Bundesnetzagentur festgelegten Vergabe- und Auktionsregeln für die Mitte 2019 durchgeführte Versteigerung der für den Ausbau von 5 G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz.


Wenn knappe Frequenzen im Wege eines Vergabeverfahrens vergeben werden sollen, muss die Bundesnetzagentur auf der Grundlage von § 55 Abs. 10 sowie § 61 Abs. 1 bis 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) durch ihre hierfür zuständige Präsidentenkammer vier Entscheidungen treffen: 1. Die Anordnung eines Vergabeverfahrens, 2. die Auswahl des Versteigerungsverfahrens oder des Ausschreibungsverfahrens als Verfahrensart, 3. die Ausgestaltung der Vergabebedingungen sowie 4. die Ausgestaltung der Versteigerungs- bzw. Ausschreibungsregeln. Die Klage einer Mobilfunknetzbetreiberin gegen die Entscheidungen unter 1. und 2. im Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 14. Mai 2018 ist sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben (Urteil vom 24. Juni 2020 - BVerwG 6 C 3.19).


Die nunmehr zu verhandelnden Verfahren beziehen sich auf den nachfolgenden Beschluss der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018, der die Entscheidungen unter 3. und 4. für das 2 GHz-Band und das 3,6 GHz-Band enthält. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenznutzungsbestimmungen. Diese sehen für die erfolgreichen Teilnehmer an der Versteigerung - die späteren Inhaber der zugeteilten Frequenzen - Verpflichtungen zu einer bestimmten Versorgung insbesondere von Haushalten und Verkehrswegen mit mobilem Breitband vor. Die Zuteilungsinhaber werden in den Frequenznutzungsbestimmungen zudem verpflichtet, mit geeigneten Diensteanbietern über die Mitnutzung von Funkkapazitäten, mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Frequenzspektrum sowie mit anderen bundesweiten Zuteilungsinhabern über bestimmte Arten des sog. Roamings bzw. über ein sog. Infrastruktur-Sharing diskriminierungsfrei zu verhandeln.


Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage einer Mobilfunknetzbetreiberin, die sich gegen die Versorgungs- und Verhandlungspflichten wendet, sowie die Verpflichtungsklage eines Diensteanbieters, der die Ausgestaltung der Diensteanbieterregelung für unzureichend hält, abgewiesen. Gegen diese Urteile richten sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen.


Pressemitteilung Nr. 67/2021 vom 21.10.2021

Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen entscheiden

Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, um zu klären, ob die Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln für die - im Jahr 2019 durchgeführte - Versteigerung der für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz frei von Verfahrens- und Abwägungsfehlern entschieden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 20. Oktober 2021 entschieden und die Sache deshalb an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.


Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hatte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang ein Vergabeverfahren voranzugehen habe, und ferner bestimmt, dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen. Die hiergegen gerichtete Klage einer Mobilfunknetzbetreiberin war sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos geblieben (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19, vgl.).


Mit Beschluss vom 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur die Entscheidung über die Vergabe- und Auktionsregeln für die genannten Frequenzen. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenznutzungsbestimmungen, die u.a. konkrete Versorgungsverpflichtungen für Haushalte und Verkehrswege enthalten. Zudem werden die erfolgreichen Teilnehmer an der Versteigerung (die späteren Zuteilungsinhaber) u.a. verpflichtet, mit geeigneten Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten, mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Frequenzspektrum sowie auf Nachfrage anderer bundesweiter Zuteilungsinhaber über die Mitnutzung bestehender bundesweiter Netze (sog. Roaming) und über Infrastruktur-Sharing diskriminierungsfrei zu verhandeln. Das Verwaltungsgericht Köln hat die dagegen gerichteten Anfechtungsklagen einer Mobilfunknetzbetreiberin sowie die Verpflichtungsklage einer Diensteanbieterin, die die Ausgestaltung der Diensteanbieterregelung für unzureichend hält, abgewiesen.


Auf die Revision der Diensteanbieterin hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Mobilfunknetzbetreiberin ist verworfen worden, weil sie auf eine unzulässige Teilaufhebung der unteilbaren Präsidentenkammerentscheidung gerichtet war.


Das die Verpflichtungsklage der Diensteanbieterin abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, soweit es die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat. Die Klägerin kann sich auf die Ermächtigungsgrundlage für Vergabebedingungen in § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG als drittschützende Norm berufen und ist deshalb klagebefugt.


Das Bundesverwaltungsgericht konnte das verwaltungsgerichtliche Urteil jedenfalls deshalb nicht als im Ergebnis richtig aufrechterhalten, weil noch geklärt werden muss, ob es im Verwaltungsverfahren zu einem Verstoß gegen die durch Art. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde gekommen ist und ob die Abwägung der Präsidentenkammer auf sachfremden Erwägungen beruht. Denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in erheblichem Umfang versucht hat, insbesondere auf die Festlegung der Versorgungspflichten Einfluss zu nehmen. Zudem könnte die Entscheidung der Präsidentenkammer maßgeblich durch eine außerhalb des Verfahrens getroffene Absprache zwischen dem BMVI und den drei bestehenden Mobilfunknetzbetreibern motiviert gewesen sein, in deren Rahmen sich die Netzbetreiber möglicherweise unter der Bedingung "investitionsfördernder Rahmenbedingungen" - wie u.a. des Verzichts auf eine strengere Diensteanbieterverpflichtung - zur Schließung von Versorgungslücken durch den weiteren Ausbau des 4G-Netzes bereit erklärt haben. Insoweit bedarf es einer Aufklärung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht.


In dem weiteren Verfahren wird das Verwaltungsgericht indes zugrunde legen können, dass die im Rahmen der Frequenznutzungsbestimmungen festgelegte Verhandlungspflicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht. Sie ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt und geeignet, die hier maßgeblichen Regulierungsziele zu fördern.


BVerwG 6 C 13.20 - Beschluss vom 20. Oktober 2021

Vorinstanz:

VG Köln, 9 K 8499/18 - Urteil vom 17. Februar 2020 -

BVerwG 6 C 8.20 - Urteil vom 20. Oktober 2021

Vorinstanz:

VG Köln, 9 K 8489/18 - Urteil vom 03. Juli 2019 -


Beschluss vom 06.11.2020 -
BVerwG 6 B 30.20ECLI:DE:BVerwG:2020:061120B6B30.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2020 - 6 B 30.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:061120B6B30.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 30.20

  • VG Köln - 17.02.2020 - AZ: VG 9 K 8499/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. November 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2020 - 9 K 8499/18 - wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 30 000 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage im Rahmen der Vergaberegeln, die für ein angeordnetes Verfahren zur Vergabe von Frequenzen erlassen werden, den Erwerbern von Frequenzspektrum Verhandlungspflichten in Bezug auf die Mitbenutzung von Funkkapazitäten, Netzen und Infrastrukturen oder die Überlassung von Spektrum auferlegt werden dürfen.

2 Es ist nicht absehbar, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache infolge der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 S. 36) in nationales Recht entfallen wird.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 13.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 19.03.2021 -
BVerwG 6 C 13.20ECLI:DE:BVerwG:2021:190321B6C13.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2021 - 6 C 13.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:190321B6C13.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 13.20

  • VG Köln - 17.02.2020 - AZ: VG 9 K 8499/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Der Beiladungsantrag der
  2. X GmbH
  3. wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 ordnete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 10 TKG an, dass der Zuteilung der bereitgestellten Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang in den Bereichen von 1 920 MHz bis 1 980 MHz (Unterband) und von 2 110 MHz bis 2 170 MHz (Oberband) sowie von 3 400 MHz bis 3 700 MHz ein Vergabeverfahren nach § 61 Abs. 1 TKG voranzugehen habe, und bestimmte ferner, dass dieses Verfahren als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 2 TKG durchgeführt werde. Mit Beschluss vom 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von § 55 Abs. 10, § 61 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 132 Abs. 1 und 3 TKG die Entscheidung über die Vergaberegeln und Auktionsregeln zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenznutzungsbestimmungen, die in Ziffern III.4.3 bis 12 Versorgungsverpflichtungen und in Ziffern III.4.15 bis 17 Verhandlungspflichten enthalten.

2 Die Klägerin betreibt ein bundesweites Mobilfunknetz und hat im Rahmen des Versteigerungsverfahrens Frequenzen im Umfang von insgesamt 20 MHz im Bereich von 2 GHz und von insgesamt 70 MHz im Bereich von 3,6 GHz ersteigert. Zuvor hatte sie gegen den Beschluss vom 26. November 2018 Klage erhoben und beantragt, den Beschluss aufzuheben, hilfsweise die Ziffern III.4.3 bis 11 und/oder die Ziffern III.4.15 bis 17 des Beschlusses aufzuheben. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision mit Beschluss vom 6. November 2020 - 6 B 30.20 - zugelassen.

3 Während des Revisionsverfahrens hat die X GmbH ihre Beiladung zum Verfahren beantragt. Sie betreibt wie die Klägerin ein bundesweites Mobilfunknetz und hat im Rahmen des Versteigerungsverfahrens den Zuschlag für Frequenzen im Umfang von insgesamt 40 MHz im Bereich von 2 GHz und für insgesamt 90 MHz im Bereich von 3,6 GHz erhalten. Mit Zuteilungsbescheiden vom 3. September 2019 und 5. November 2020 wurden ihr Frequenzen im Rahmen des versteigerten Spektrums zugeteilt. Zuvor hatte sie ebenfalls Klage erhoben und beantragt, die Regelungen in Ziffer III.4.3 bis 12, III.4.15 bis 17 und weitere Regelungen des Beschlusses vom 26. November 2018 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Vergaberegeln in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz ohne die genannten Regelungen neu zu erlassen sowie äußerst hilfsweise, den Beschluss vom 26. November 2018 insgesamt aufzuheben. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil gerichtete Beschwerde der X GmbH hat der Senat mit Beschluss vom 6. November 2020 - 6 B 31.20 - zurückgewiesen.

II

4 Der Beiladungsantrag ist unbegründet. Im Revisionsverfahren ist eine Beiladung nur dann zulässig, wenn sie im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig ist (§ 142 Abs. 1 VwGO). Für die X GmbH liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nicht vor, da sie an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO).

5 Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12; Beschluss vom 9. Januar 1999 - 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131), oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 7 B 195.80 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60).

6 Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Denn die X GmbH ist entgegen ihrem Vorbringen nicht Adressatin der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018. Bei der Festlegung von Vergabe- und Versteigerungsregeln nach § 61 Abs. 3 und 4 TKG handelt es sich um Verwaltungsakte in der Gestalt von Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG, nämlich um "konkret-generelle" Regelungen, die sich aus einem konkreten Vergabeanlass an einen noch unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis richten (BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 - NVwZ 2020, 1672 Rn. 15). Denn zum Erlasszeitpunkt dieser Regelungen steht regelmäßig noch nicht fest, welche Telekommunikationsunternehmen an einer Beteiligung an dem Vergabeverfahren interessiert sind und daher von dem Geltungsanspruch des die Vergabe- und Versteigerungsregeln festlegenden Verwaltungsakts erfasst werden (vgl. allgemein zu personenbezogenen Allgemeinverfügungen: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 27). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie hier - bereits durchgeführt worden ist.

7 Ohne die beantragte Beiladung der X GmbH im vorliegenden Revisionsverfahren entsteht entgegen ihrem Vorbringen auch kein mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbares Rechtsschutzdefizit. Die X GmbH hat die in diesem Verfahren inmitten stehenden Bestimmungen des Beschlusses vom 26. November 2018 selbst zur gerichtlichen Prüfung gestellt und ist damit erfolglos geblieben. Alle von ihr gestellten Klageanträge sind rechtskräftig abgewiesen worden.

Beschluss vom 19.03.2021 -
BVerwG 6 C 13.20ECLI:DE:BVerwG:2021:190321B6C13.20.1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.03.2021 - 6 C 13.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:190321B6C13.20.1]

Beschluss

BVerwG 6 C 13.20

  • VG Köln - 17.02.2020 - AZ: VG 9 K 8499/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beiladungsanträge
  2. der Y GmbH
  3. und
  4. der Z AG
  5. werden abgelehnt.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 ordnete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 10 TKG an, dass der Zuteilung der bereitgestellten Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang in den Bereichen von 1 920 MHz bis 1 980 MHz (Unterband) und von 2 110 MHz bis 2 170 MHz (Oberband) sowie von 3 400 MHz bis 3 700 MHz ein Vergabeverfahren nach § 61 Abs. 1 TKG voranzugehen habe, und bestimmte ferner, dass dieses Verfahren als Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 2 TKG durchgeführt werde. Mit Beschluss vom 26. November 2018 erließ die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur auf der Grundlage von § 55 Abs. 10, § 61 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 132 Abs. 1 und 3 TKG die Entscheidung über die Vergaberegeln und Auktionsregeln zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Teil der Vergaberegeln sind die Frequenznutzungsbestimmungen, die in Ziffern III.4.3 bis 12 Versorgungsverpflichtungen und in Ziffern III.4.15 bis 17 Verhandlungspflichten enthalten. Ziffer III.4.15 lautet wie folgt: "Zuteilungsinhaber haben mit geeigneten Diensteanbietern über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln. Die Verhandlungen sollen diskriminierungsfrei sein und die bereitzustellenden Kapazitäten nicht auf bestimmte Dienste, Funktechniken oder Anwendungen beschränkt werden."

2 Die Klägerin betreibt ein bundesweites Mobilfunknetz und hat im Rahmen des Versteigerungsverfahrens Frequenzen im Umfang von insgesamt 20 MHz im Bereich von 2 GHz und von insgesamt 70 MHz im Bereich von 3,6 GHz ersteigert. Zuvor hatte sie gegen den Beschluss vom 26. November 2018 Klage erhoben und beantragt, den Beschluss aufzuheben, hilfsweise die Ziffern III.4.3 bis 11 und/oder die Ziffern III.4.15 bis 17 des Beschlusses aufzuheben. Den Antrag der Y GmbH und der Z AG, die Mobilfunkleistungen anbieten und hierfür Vorleistungen der Mobilfunknetzbetreiber beziehen, zum Verfahren beigeladen zu werden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2019 abgelehnt. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision mit Beschluss vom 6. November 2020 - 6 B 30.20 - zugelassen.

3 Während des Revisionsverfahrens haben die Y GmbH und die Z AG wiederum ihre Beiladung zum Verfahren beantragt.

4 Die Y GmbH und die Z AG haben zudem ihrerseits bei dem Verwaltungsgericht Klage gegen den Beschluss vom 26. November 2018 mit dem Ziel erhoben, das in Ziffer III.4.15 enthaltene Verhandlungsgebot zu einer Diensteanbieterverpflichtung zu erhärten. Die Klage ist noch bei dem Verwaltungsgericht anhängig (Az.: 1 K 8531/18).

II

5 Die Beiladungsanträge sind unbegründet. Im Revisionsverfahren ist eine Beiladung nur dann zulässig, wenn sie im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig ist (§ 142 Abs. 1 VwGO). Für die Y GmbH und die Z AG liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nicht vor, da sie an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO).

6 Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12; Beschluss vom 9. Januar 1999 - 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131), oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 7 B 195.80 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60).

7 Eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Denn die Y GmbH und die Z AG sind entgegen ihrem Vorbringen nicht Adressatinnen der Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018. Bei der Festlegung von Vergabe- und Versteigerungsregeln nach § 61 Abs. 3 und 4 TKG handelt es sich um Verwaltungsakte in der Gestalt von Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG, nämlich um "konkret-generelle" Regelungen, die sich aus einem konkreten Vergabeanlass an einen noch unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis richten (BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 - NVwZ 2020, 1672 Rn. 15). Denn zum Erlasszeitpunkt dieser Regelungen steht regelmäßig noch nicht fest, welche Telekommunikationsunternehmen an einer Beteiligung an dem Vergabeverfahren interessiert sind und daher von dem Geltungsanspruch des die Vergabe- und Versteigerungsregeln festlegenden Verwaltungsakts erfasst werden (vgl. allgemein zu personenbezogenen Allgemeinverfügungen: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 27). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie hier - bereits durchgeführt worden ist.

8 Ohne die beantragte Beiladung der Y GmbH und der Z AG im vorliegenden Revisionsverfahren entsteht kein mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbares Rechtsschutzdefizit. Zwar können sie nicht auf die - von ihnen genutzte - Möglichkeit verwiesen werden, selbst Klage gegen die Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 zu erheben; denn insoweit handelt es sich bei dem von ihnen verfolgten Verpflichtungsbegehren und dem Aufhebungsbegehren der Klägerin um unterschiedliche Streitgegenstände. Sie könnten aber, falls die vorliegende Klage Erfolg hätte, gegebenenfalls gegen die sich hieraus ergebenden Folgeentscheidungen der Bundesnetzagentur - namentlich den Erlass von in Bezug auf die Frequenznutzungsbestimmungen geänderten Vergaberegeln (§ 61 Abs. 3 TKG), den Erlass entsprechend angepasster Frequenzzuteilungsbescheide (§ 55 Abs. 3, § 61 Abs. 6 TKG) oder die Aufhebung bestehender Frequenzzuteilungsbescheide (§§ 48, 49 VwVfG) - ihrerseits Rechtsschutz erlangen, soweit sie durch die genannten Entscheidungen erstmals belastet werden.

Beschluss vom 20.10.2021 -
BVerwG 6 C 13.20ECLI:DE:BVerwG:2021:201021B6C13.20.0

Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

Leitsatz:

Eine Revision ist nach einer teilweisen Rücknahme nur dann zulässig, wenn es sich bei dem Teil des Streitstoffes, über den weiterhin eine Entscheidung begehrt wird, um einen selbständigen Streitgegenstand oder um einen abtrennbaren Teil eines Streitgegenstands handelt. Dies ist bei einzelnen nicht-technischen Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens nicht der Fall.

  • Rechtsquellen
    TKG § 61 Abs. 3
    VwGO §§ 88, 140 Abs. 1

  • VG Köln - 17.02.2020 - AZ: VG 9 K 8499/18

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2021 - 6 C 13.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:201021B6C13.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 13.20

  • VG Köln - 17.02.2020 - AZ: VG 9 K 8499/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp und Hellmann
beschlossen:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2020 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin ist eine Mobilfunknetzbetreiberin. Sie wendet sich gegen den Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018, der unter Ziffer III. Vergaberegeln und unter Ziffer IV. Versteigerungsregeln in dem Vergabeverfahren festlegt, das nach Maßgabe des bestandskräftigen Beschlusses der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018 (dazu: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 - BVerwGE 169, 1) der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen von 2 GHz und 3,6 GHz voranzugehen hatte und als Versteigerungsverfahren durchzuführen war.

2 Bestandteil der unter der Ziffer III. des Beschlusses vom 26. November 2018 bestimmten Vergaberegeln sind - unter der Ziffer III.4 - die auf der Grundlage von § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG erlassenen Frequenznutzungsbestimmungen. Diese sehen für die erfolgreichen Teilnehmer an der Versteigerung und späteren Inhaber der zugeteilten Frequenzen (im Folgenden: Zuteilungsinhaber) unter den Ziffern III.4.3 bis III.4.11 Verpflichtungen zur Versorgung unter anderem von Haushalten und Verkehrswegen vor. Nach den Ziffern III.4.15 bis III.4.17 sind die Zuteilungsinhaber dazu verpflichtet, mit geeigneten Diensteanbietern über die Mitnutzung von Funkkapazitäten, mit geeigneten Interessenten über die lokale oder regionale Überlassung von Spektrum im Bereich von 3,4 bis 3,7 GHz sowie mit anderen Inhabern von zur bundesweiten Nutzung zugeteilten Frequenzen über Roaming auf bestehenden bundesweiten Netzen sowie über Infrastruktur-Sharing zu verhandeln.

3 Die Klägerin hat gegen den Beschluss vom 26. November 2018 Anfechtungsklage erhoben. Sie hat mit dem Hauptantrag die vollständige Aufhebung des Beschlusses begehrt und hilfsweise beantragt, die Ziffern III.4.3 bis III.4.11 - Hilfsantrag zu a) - und/oder die Ziffern III.4.15 bis III.4.17 - Hilfsantrag zu b) - aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen abgewiesen. Es hat die Klage mit dem Hauptantrag als zulässig, aber unbegründet und mit den Hilfsanträgen unter Verweis auf eine insoweit entgegenstehende Unteilbarkeit des Beschlusses vom 26. November 2018 als unzulässig erachtet. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

4 Nachdem der Senat auf die Beschwerde der Klägerin die Revision zugelassen hatte, hat diese das Verfahren als Revisionsverfahren zunächst mit dem Hauptantrag auf vollständige Aufhebung des Beschlusses vom 26. November 2018 sowie mit den hilfsweisen Begehren auf Aufhebung der Ziffern III.4.3 bis III.4.11 des Beschlusses - Hilfsantrag zu a), betreffend die Versorgungsverpflichtungen - bzw. der Ziffern III.4.15 bis III.4.17 des Beschlusses - Hilfsantrag zu b), betreffend die Verhandlungspflichten - fortgesetzt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Revision vor Stellung der Anträge hinsichtlich des Hauptantrags sowie des Hilfsantrags zu a) zurückgenommen. Sie hat nur noch den Hilfsantrag zu b) zur Revision gestellt und beantragt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Ziffern III.4.15 bis III.4.17 des Beschlusses vom 26. November 2018 aufzuheben. Sie hat betont, den Gesamtanfechtungsantrag nicht aufrecht zu erhalten.

5 Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II

6 Die Revision ist mit ihrer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beschränkung unzulässig und deshalb gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen.

7 1. Aus den Erklärungen, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch ihre Prozessbevollmächtigten abgegeben hat, ergibt sich nach § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 88 VwGO ihr eindeutiger Wille, den auf die Aufhebung nur der Ziffern III.4.15 bis III.4.17 des Beschlusses der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 gerichteten vormaligen Hilfsantrag zu b) zum alleinigen Antrag zu erheben. Ihre Begehren auf vollständige Aufhebung des Beschlusses vom 26. November 2018 - den vormaligen Hauptantrag - sowie auf Aufhebung der Ziffern III.4.3 bis III.4.11 des Beschlusses - den vormaligen Hilfsantrag zu a) - will die Klägerin hiernach nicht weiterverfolgen.

8 Der Senat hat als Revisionsgericht nach der im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime den Willen der Klägerin, über die von ihr nicht mehr aufgerufenen Verfahrensbestandteile nicht weiter zu streiten, zwingend zu beachten. Die prozessuale Wirksamkeit der diesem Willen entsprechenden teilweisen Rücknahme der Revision nach § 140 Abs. 1 VwGO hängt nicht davon ab, ob es sich bei den von ihr erfassten Streitpunkten um einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs handelt. Der Senat hat über das Rechtsmittel mit der Beschränkung auf denjenigen Teil des Streitstoffs, über den die Klägerin weiterhin eine Entscheidung begehrt, zu befinden. Insoweit gilt hier nichts Anderes als in einer Konstellation, in der das Urteil der Vorinstanz von vornherein nur in beschränktem Umfang mit der Revision angegriffen wird.

9 2. Eine in ihrem Umfang begrenzte Revision ist nur zulässig, wenn sie auf selbständige Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines Streitgegenstands beschränkt wird (BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 5 C 11.11 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 10 Rn. 15 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 25). Im Fall eines in einem Frequenzvergabeverfahren ergangenen regulierungsbehördlichen Beschlusses ist insoweit die Teilbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts entscheidend (entsprechend für eine Regulierungsverfügung: BVerwG, Urteil vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 25).

10 3. Der Beschluss vom 26. November 2018 ist, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, in Bezug auf die unter Ziffer III. als Frequenznutzungsbestimmungen statuierten nicht-technischen Vergaberegeln nicht teilbar. Dies hat die Unzulässigkeit der auf eine Anfechtung der Verhandlungspflichten nach den Ziffern III.4.15 bis III.4.17 des Beschlusses beschränkten Revision der Klägerin zur Folge.

11 a. Der von der Präsidentenkammer unter Ziffer III.4.1 des Beschlusses vom 26. November 2018 angebrachte Vorbehalt, demzufolge Frequenznutzungsbestimmungen nachträglich geändert werden können, wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich wird, ist für nicht-technische Verpflichtungen der Zuteilungsinhaber nach Art der im vorliegenden Fall betroffenen nicht einschlägig. Dieser Vorbehalt bezieht sich, wie bereits aus dem ersten Absatz der Ziffer III.4.1 und im Übrigen aus den Gründen des Beschlusses (Rn. 120 ff.) deutlich wird, allein auf technische Nutzungsbestimmungen, wie sie in den Anlagen 2 und 3 des Beschlusses enthalten sind (vgl. allgemein zur nachträglichen Änderung einer zugeteilten Frequenz in Bezug auf technische Parameter § 60 Abs. 2 Satz 2 TKG).

12 b. Im Hinblick auf nicht-technische Festlegungen sind Vergaberegeln in einem Frequenzversteigerungsverfahren prinzipiell zum einen deshalb nicht im Sinne separater Angreifbarkeit teilbar, weil sie, um den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu genügen, auf einer Gesamtabwägung der Regulierungsbehörde beruhen müssen. Das Ausmaß, in dem die Vergaberegeln den Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an dem Vergabeverfahren, in den sich der aus § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG folgende Anspruch auf Zuteilung einer Frequenz mit dem Erlass einer Vergabeanordnung umgewandelt hat, verengen (dazu: BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 16, 18 f. und vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 11) und damit die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit der späteren Zuteilungsinhaber mit Rücksicht auf die relevanten Regulierungsziele und -grundsätze sowie die Rechte anderer Wirtschaftsteilnehmer einschränken, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der in den Festlegungen enthaltenen, aufeinander bezogenen Belastungen. Hierdurch unterscheiden sich die Festlegungen in Vergaberegeln von den in einer Regulierungsverfügung zusammengefassten Abhilfemaßnahmen, die nach Maßgabe der in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 TKG aufgeführten Einzelbestimmungen gesondert abgewogen werden, mithin regelmäßig als Einzelentscheidungen identifizierbar bleiben und deshalb grundsätzlich einzeln angefochten werden können (zu diesen: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2011 - 6 C 36.10 - Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 5 Rn. 38 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 26). Das genannte spezifische Kennzeichen der Vergaberegeln tritt in den Gründen des Beschlusses vom 26. November 2018 auch deutlich zu Tage. Das Streben nach einem unter Berücksichtigung des Gesamtgefüges aller Festlegungen angemessenen Ausgleich zwischen den für die Entscheidung erheblichen Belangen durchzieht die Begründung gleichsam wie ein roter Faden.

13 c. Eine (Ab-)Teilbarkeit und separate Angreifbarkeit einzelner nicht-technischer Festlegungen in den Vergaberegeln für ein Frequenzversteigerungsverfahren scheidet zum anderen deshalb aus, weil dies der in § 61 Abs. 3 Satz 1 TKG festgelegten Allokationsfunktion dieses Verfahrens zuwiderlaufen würde. Die Versteigerung als Verfahren für die Verteilung eines knappen Gutes rechtfertigt sich daraus, dass sie dessen Marktpreis - in Gestalt des Versteigerungserlöses als äquivalente Gegenleistung für das eingeräumte Frequenznutzungsrecht - vom theoretischen Ansatz her ökonomisch "richtig" bewertet (BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 30, 44). Dies setzt voraus, dass die Versteigerungsteilnehmer und späteren Zuteilungsinhaber die Möglichkeit haben, die kommerziellen Chancen und Risiken sowie die finanziellen, organisatorischen oder personellen Belastungen, die mit einem potentiellen Frequenzerwerb verbunden sind, im Hinblick darauf zu berücksichtigen, ob bzw. in welcher Höhe sie Gebote abgeben. Sie müssen die genannten Aspekte also gewissermaßen in ihr Auftreten im Verfahren "einpreisen" können. Diese Voraussetzung wird durch die vorab festgelegten nicht-technischen Vergaberegeln geschaffen. Dafür ist die Stabilität der in diesen Regeln umschriebenen Konditionen unabdingbar. Sie bilden in ihrer Gesamtheit quasi die Geschäftsgrundlage des Vergabeverfahrens. Bei einem Wegfall - oder allgemein bei einer Änderung - einzelner ihrer Bestandteile nach Abschluss der Versteigerung würde die ursprünglich vorhandene einheitliche Bewertungsgrundlage, auf der die Versteigerungsteilnehmer ihre Gebote abgegeben oder aber von Geboten abgesehen haben, in systemwidriger und damit unzulässiger Weise nachträglich verändert.

14 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 140 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 05.05.2022 -
BVerwG 6 C 13.20ECLI:DE:BVerwG:2022:050522B6C13.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2022 - 6 C 13.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:050522B6C13.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 13.20

  • VG Köln - 17.02.2020 - AZ: 9 K 8499/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung der Klägerin ist zulässig (1.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (2.).

2 1. Käme der Senat zu dem Schluss, seine in dem Beschluss vom 20. Oktober 2021 vorgenommene, nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbare Streitwertfestsetzung sei rechtswidrig, wäre er gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG befugt, diese von Amts wegen zu ändern. Eine entsprechende Überprüfung und Entscheidung kann von den Beteiligten zulässigerweise im Wege einer Gegenvorstellung innerhalb der - hier eingehaltenen - sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG angeregt werden (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 BN 61.20 - juris Rn. 5 m.w.N.; allgemein zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3).

3 2. In der Sache hat der Senat keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 20. Oktober 2021 zu ändern. Sie entspricht den in § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG enthaltenen Maßgaben. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit - wie im vorliegenden Fall - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

4 Das für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin war im Hinblick auf die wirtschaftliche Belastung zu bemessen, die für sie mit den in dem Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen, das heißt vor allem mit den dort umschriebenen Versorgungsverpflichtungen und Verhandlungspflichten verbunden war. Die Klägerin hat allein den mit einer Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen für sie verbundenen Aufwand auf mehrere Milliarden Euro beziffert. Dies lief erkennbar auf die in beiden Instanzen vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf den in § 39 Abs. 2 GKG vorgesehenen Höchstwert von 30 000 000 Euro hinaus. Der entsprechende Zusammenhang ist der Klägerin spätestens durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2020 - 13 E 830/19 - vor Augen gerückt worden, durch den ihre Beschwerde gegen die Festsetzung eines Streitwerts von 15 000 000 Euro in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen worden ist.

5 Die Klägerin verkennt die in § 61 Abs. 6 TKG a.F. angeordnete Pflichtentransformation, wenn sie annimmt, die in Rede stehenden wirtschaftlichen Belastungen hätten sich nicht schon aus dem in dem Vergabeverfahren ergangenen Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018 ergeben, sondern erst aus den Nebenbestimmungen in den Bescheiden über die Zuteilung der Frequenzen, die sie in dem Vergabeverfahren erworben habe. In diesem Zusammenhang sind die Erwägungen, die der Senat zur Begründung der Ablehnung von Anträgen mehrerer Telekommunikationsunternehmen auf Beiladung zu dem Revisionsverfahren der Klägerin angestellt hat, entgegen der Einschätzung der Klägerin unergiebig.

6 Anders als die Klägerin annimmt, ändert der Umstand, dass die Teilnehmer an der angeordneten Versteigerung die Belastungen, die mit einem potentiellen Frequenzerwerb verbunden waren, in ihr Auftreten im Verfahren einpreisen konnten, nichts an der Maßgeblichkeit dieser Belastungen für den Streitwert. Hätten die Betroffenen geringere Belastungen einpreisen müssen, hätten sie höhere Gebote abgeben und ein umfangreicheres Frequenzspektrum ersteigern können.

7 Schließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg darauf, dass sie ihre Angriffe gegen die in dem Beschluss vom 26. November 2018 vorgesehenen Versorgungsverpflichtungen vor Abschluss des Verfahrens fallengelassen habe. Denn für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Rechtszug einleitenden Antragstellung entscheidend.