Beschluss vom 06.01.2021 -
BVerwG 1 WNB 3.20ECLI:DE:BVerwG:2021:060121B1WNB3.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.01.2021 - 1 WNB 3.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:060121B1WNB3.20.0]
Beschluss
BVerwG 1 WNB 3.20
- TDG Süd 4. Kammer - 27.05.2020 - AZ: TDG S 4 SL 1/19 und TDG S 4 RL 2/20
In dem Antragsverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt am 6. Januar 2021 beschlossen:
- Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 27. Mai 2020 - TDG S 4 SL 1/19 - wird aufgehoben.
- Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, über die der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (§ 22b Abs. 4 Satz 1 WBO), ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 7 SGleiG i.V.m. § 22a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WBO zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben kann, ob ein Antrag auf Beteiligung nach § 19 Abs. 1 Satz 4 SGleiG einer Form bedarf und welchen Inhalt eine Unterrichtung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGleiG zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte aus § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGleiG haben muss.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WRB 1.21 als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Rechtsbeschwerde bedarf es nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in der vorgeschriebenen elektronischen Form (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 55a VwGO) einzureichen.
Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt (§ 22a Abs. 5 Satz 1 WBO).