Beschluss vom 11.12.2017 -
BVerwG 5 A 4.17ECLI:DE:BVerwG:2017:111217B5A4.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2017 - 5 A 4.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:111217B5A4.17.0]

Beschluss

BVerwG 5 A 4.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die von der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 in den Verfahren 5 A 32.16 bis 5 A 59.16 erhobene "Nichtigkeitsklage" wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 24. August 2017 erhobene "Nichtigkeitsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO nicht postulationsfähig ist.

2 2. Dessen ungeachtet ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist. Der Senat hat der Klägerin unter dem 5. Oktober 2017 zur Frage ihrer Prozessfähigkeit rechtliches Gehör gewährt.

3 Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, wer nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig ist. Geschäftsfähig ist, wer nicht geschäftsunfähig ist. Gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Das setzt eine dauerhafte geistige Anomalie voraus, die die Freiheit der Willensbildung ausschließt, wobei es auf eine exakte medizinische Einordnung der Störung nicht ankommt. Die krankhafte Störung ist dauerhaft, wenn sie von gewisser Dauer, also nicht nur vorübergehend ist. Auch psychische Störungen, die heilbar sind, deren Behandlung aber längere Zeit in Anspruch nimmt, sind nicht vorübergehend im Sinne des Gesetzes. Die freie Willensbildung ist ausgeschlossen, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Maßgeblich ist insoweit, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Willensbetätigung nicht auf rationalen Erwägungen beruht, sondern unkontrollierbaren Trieben oder Vorstellungen unterworfen ist (vgl. Schmitt, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 104 Rn. 9 - 14 m.w.N.)

4 Bei der Klägerin liegt ein die freie Willensbildung ausschließender, nicht lediglich vorübergehender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit offensichtlich vor. Das ergibt sich unzweifelhaft aus dem in dem Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Rotenburg (Wümme) vorgelegten Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014, dem ergänzenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen in der Anhörung vor dem Landgericht V. am 4. Februar 2015, den Beschlüssen des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) und vom 7. Februar 2017 (10 XVII S 1057), dem Beschluss des Landgerichts V. vom 6. Februar 2015 (1 T 4/15) sowie aus der Prozessführung der Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zwischen dem 24. September 2014 und dem 4. Dezember 2017.

5 Anlass des Betreuungsverfahrens, in dem das Betreuungsgericht um die Erstellung des Sachverständigengutachtens ersucht hat, war eine Anregung des örtlichen Familiengerichts, im Hinblick auf die Vielzahl dort anhängiger Verfahren der Klägerin deren Betreuungsbedürftigkeit zu überprüfen. In dem Gutachten vom 6. Oktober 2014 gelangt der Sachverständige nach einer Untersuchung der Klägerin zu der Einschätzung, dass diese unter einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung leide, die eine Betreuung für den Wirkungskreis Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten im Interesse der Betreuten rechtfertige. In Bezug auf ihre Rechtsangelegenheiten sei die Betroffene logischen und sinnvollen Argumentationen gegenüber unzugänglich und habe den Realitätsbezug verloren, so dass sie sich durch ihr konkretes Verhalten potentiell und real selbst schädige. Diese Einschätzung hat der Sachverständige in der Anhörung vor dem Landgericht V. am 4. Februar 2015 in einem mündlichen Gutachten bestätigt und konkretisiert und kommt zu dem Ergebnis, dass eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit der ICD-Klassifizierung F 60.0 anzunehmen sei.

6 Mit Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 18. Dezember 2014 wurde die Klägerin aufgrund dieses Gutachtens für ihre Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gestellt. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht V. mit Beschluss vom 6. Februar 2015 (1 T 4/15) aufgrund der Anhörung am 4. Februar 2015 zurück. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) in dem Beschluss vom 4. Februar 2015 (10 XVII S 1057) versagte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. März 2015 mangels hinreichender Erfolgsaussichten die Verfahrenskostenhilfe für ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel.

7 Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (10 XVII S 1057) hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Rotenburg (Wümme) die Betreuung der Klägerin mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben. Gleichwohl ist der Senat aber nach Würdigung aller vorliegenden Erkenntnismittel davon überzeugt, dass die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach wie vor an der von dem Sachverständigen in dem Gutachten vom 6. Oktober 2014 und der Anhörung am 4. Februar 2015 diagnostizierten Persönlichkeitsstörung leidet, die ihre freie Willensbildung für die Führung von Gerichtsverfahren ausschließt.

8 Denn das Betreuungsgericht hat die Betreuung nicht etwa deshalb aufgehoben, weil der ursprünglich angenommene Grund für die Betreuung weggefallen wäre. Vielmehr hat es offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Persönlichkeitsstörung der Klägerin, die Grund für die Bestellung eines Betreuers war, nicht mehr bestehen könnte. Im Gegenteil hat es seiner Entscheidung eine "Unbetreubarkeit" der Klägerin zugrunde gelegt, die darauf beruht, dass die Klägerin ihr Prozessverhalten, das zu der Diagnose des Sachverständigen geführt hat, nicht nur unverändert fortgesetzt, sondern unter der Betreuung sogar noch erheblich gesteigert hat, so dass der Betreuer seine Aufgaben nicht habe wahrnehmen können, weil die Klägerin vollständig beratungsresistent sei. Seine Bestellung habe vielmehr zu einer annähernden Verdoppelung der Anträge geführt, die sich nun auch gegen die in den Verfahren tätigen Organwalter und den Betreuer selbst richteten, so dass ihr mit Beschluss vom 31. August 2015 ein Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenbereich "Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer" bestellt worden sei.

9 Dass sich an der die Prozessfähigkeit ausschließenden Persönlichkeitsstörung der Klägerin seit ihrer letzten Begutachtung und insbesondere seit der Aufhebung ihrer Betreuung am 7. Februar 2017 nichts geändert hat, ergibt sich außerdem mit jeden vernünftigen Zweifel ausschließendem Gewicht aus ihrer Prozessführung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

10 Die Klägerin hat zwischen dem 24. September 2014 und dem 4. Dezember 2017 insgesamt 457 in die Verfahrensregister eingetragene Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht. Bis zur Anordnung der Betreuung mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 hatte sie innerhalb von etwa 4 Monaten insgesamt 56 Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen in Jugendhilfe- und Wohngeldangelegenheiten erhoben, Anträge auf Prozesskostenhilfe gestellt oder Kostenerinnerungen eingelegt, was etwa 14 Anträgen im monatlichen Durchschnitt entspricht. Während der Zeit ihrer Betreuung vom 18. Dezember 2014 bis zum 7. Februar 2017, also in einem Zeitraum von knapp 26 Monaten, machte sie insgesamt 305 Anträge und Verfahren anhängig, darunter neben Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen oder Anträgen auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts auch Anhörungsrügen sowie Nichtigkeits- und Restitutionsklagen gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, also etwa 12 Anträge im Monatsdurchschnitt. Von all diesen Anträgen war wegen fehlender Prozessvoraussetzungen kein einziger erfolgreich, wobei der Senat erst am 17. Juni 2015 davon Kenntnis erhielt, dass die Klägerin unter Betreuung gestellt worden war und deshalb zunächst nicht auf ihre Prozessunfähigkeit und das Fehlen einer Genehmigung des Betreuers abstellen konnte.

11 Dieses Prozessverhalten hat die Klägerin nach der Aufhebung der Betreuung unverändert fortgesetzt. Zwar hat sie abweichend von dem vorherigen "Muster" erst zweieinhalb Monate nach Aufhebung der Betreuung am 26. April 2017 wieder einen Antrag beim Bundesverwaltungsgericht gestellt. Diese vergleichsweise kurze "Pause" markiert aber ebenso wenig eine grundlegende Veränderung ihres Prozessverhaltens wie der Umstand, dass zwischen dem 26. April 2017 und dem 1. September 2017, also in einem Zeitraum von rund vier Monaten, für die Klägerin nur 11 Verfahren und Anträge beim Bundesverwaltungsgericht in die Verfahrensregister eingetragen worden sind. Dies beruht maßgeblich darauf, dass die betroffenen Senate teilweise dazu übergegangen sind, die Vielzahl von Anträgen unter einem Aktenzeichen zusammenzufassen. So sind zum Beispiel unter dem Aktenzeichen 1 ER12 16.17 mit Beschluss vom 4. Juli 2017 Anträge und Rechtsmittel in Schriftsätzen aus den Monaten April und Mai 2017 und insbesondere Rechtsmittel gegen drei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und 8 Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als unzulässig verworfen worden. In dem Verfahren 5 B 16.17 hatte die Klägerin Entschädigungsklage und Feststellungsklage im Hinblick auf 20 PKH-Verfahren erhoben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Nachdem der Senat die Anträge mit Beschluss vom 5. Juli 2017 als offensichtlich unzulässig verworfen hatte, wurden unter dem Aktenzeichen die dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden und Anhörungsrügen sowie die Befangenheitsanträge gegen die entscheidenden Richterinnen und Richter zusammengefasst, während die ebenfalls beantragten "Amtsverfahren" und "Dienstverfahren" zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben wurden. Unter dem Aktenzeichen 5 A 3.17 D ist "Entschädigungsklage gem. § 198 GVG" und "Feststellungsklage" in mehr als 20 Einzelverfahren erhoben worden. Auch in dem vorliegenden Verfahren sind unter dem Aktenzeichen 5 A 4.17 Nichtigkeitsklagen und Verzögerungsrügen zu den Entscheidungen des Senats in den Verfahren 5 A 32.16 bis 5 A 59.16 , also insgesamt 28 Einzelverfahren zusammengefasst. In dem Verfahren 5 A 17.17 hat die Klägerin "PKH-Beschwerde", "Nichtzulassungsbeschwerde", "Anhörungsrüge", "Befangenheitsanträge", "Amtsverfahren" und "Dienstverfahren" in dem Verfahren 5 PKH 9.17 erhoben. Die Zahl der Anträge hat sich also nicht nur nicht verringert, sondern mit mehr als 87 Einzelanträgen innerhalb von vier Monaten vielmehr noch erhöht. Das gilt auch für die darauffolgenden Monate, in denen zwischen dem 2. September und dem 4. Dezember 2017 insgesamt 85 neue Verfahren für die Klägerin eingetragen worden sind.

12 Diese immense Anzahl - soweit darüber bereits entschieden wurde, offensichtlich erfolgloser - Anträge, die völlige Beratungsresistenz der Klägerin und ihre Unfähigkeit, aus erfolglosen Verfahren Konsequenzen für ihre Verfahrensführung zu ziehen, legen bereits für sich genommen den Schluss nahe, dass ihr die dafür erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt und ihre freie Willensbildung entsprechend eingeschränkt ist. Sie bestätigen außerdem die Diagnose des Sachverständigen in den Gutachten vom 6. Oktober 2014 und 4. Februar 2015, da sie exakt dem Verhalten der Klägerin entsprechen, dass für den Sachverständigen im Betreuungsverfahren maßgeblich für die Einschätzung war, dass die Klägerin wegen einer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, ihre Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten selbst zu besorgen. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in den Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren getroffene Diagnose nach wie vor zutrifft und die Klägerin unter einer die Prozessfähigkeit ausschließenden paranoiden Persönlichkeitsstörung leidet.

13 Zweifel an dieser Einschätzung vermag auch die Stellungnahme der Klägerin vom 10. Oktober 2017 nicht zu begründen. Im Gegenteil belegt ihre Einlassung, die Betreuung sei am 7. Februar 2017 aufgehoben worden, weil alle gesetzlichen Voraussetzungen entfallen seien, die Sache sei deshalb als erledigt anzusehen, ebenfalls, dass sie weiterhin an der ihre Prozessfähigkeit ausschließenden Persönlichkeitsstörung leidet, die unter anderem dadurch gekennzeichnet ist, dass sie "ihre (...) Problematik bagatellisiert bzw. leugnet" und der Auffassung ist, "dass es sich dabei um ihre eigenen Angelegenheiten handeln würde und dass sie allein gut dazu in der Lage sei, diese zu erledigen" (Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014 S. 7).

14 3. Der Senat ist nicht verpflichtet, zur Beurteilung der Prozessfähigkeit der Klägerin ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Um die Prozessfähigkeit von Verfahrensbeteiligten beurteilen zu können, muss ein Fachgericht alle verfügbaren Beweismittel ausschöpfen und insbesondere regelmäßig ein Sachverständigengutachten einholen und vor der Beweisaufnahme zur Prozessfähigkeit eine persönliche Anhörung durchführen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. November 2005 - 1 BvR 1542/05 - BVerfGK 6, 380 <383>, vom 19. August 2013 - 1 BvR 577/13 - juris Rn. 12 und vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 2509/15 - NZA-RR 2016, 495 jeweils m.w.N.). Es kann dazu aber auch auf Erkenntnisse und Beweismittel aus anderen Verfahren zurückgreifen (vgl. BVerwG, Beschluss 13. September 1991 - 7 B 114.91 - juris Rn. 2). Der Senat durfte deshalb seiner Beurteilung der Prozessfähigkeit der Klägerin auch die in dem Betreuungsverfahren erstellten Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2014 und 4. Februar 2015 sowie die aufgrund einer persönlichen Anhörung der Klägerin getroffenen Feststellungen und Wertungen in dem Beschluss des Betreuungsgerichts vom 18. Dezember 2014 und dem Beschluss des Landgerichts V. vom 6. Februar 2015 sowie in dem - die Betreuung ohne erneute sachverständige Begutachtung aufhebenden - Beschluss des Betreuungsgerichts vom 7. Februar 2017 zugrunde legen. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das letzte Gutachten fast drei Jahre alt ist. Aus den unter 2. dargelegten Gründen ist offensichtlich, dass eine erneute Begutachtung der Klägerin zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.

15 4. Der Senat ist nicht in analoger Anwendung von § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 Abs. 1 ZPO verpflichtet, für die Klägerin einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Nach diesen Vorschriften hat der Vorsitzende des Prozessgerichts einem nicht prozessfähigen Beklagten, der ohne gesetzlichen Vertreter ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. Der Senat sieht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers schon deshalb ab, weil keine Gefahr im Verzug besteht. Dies beruht darauf, dass die gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 in den Verfahren 5 A 32.16 bis 5 A 59.16 erhobene Nichtigkeitsklage offensichtlich unbegründet ist (vgl. BAG, Beschluss vom 19. September 2007 - 3 AZB 11/07 - NZA 2008, 1030 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 5 B 29.10 - juris Rn. 3 m.w.N.). Gründe, weshalb die angegriffenen Entscheidungen gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO nichtig sein sollten, sind weder dargelegt noch ansatzweise ersichtlich.

16 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).