Beschluss vom 13.01.2022 -
BVerwG 7 KSt 2.21ECLI:DE:BVerwG:2022:130122B7KSt2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2022 - 7 KSt 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:130122B7KSt2.21.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 2.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2022
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 29. September 2021, ergänzt durch Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 29. November 2021, wird zurückgewiesen.
  2. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beigeladene.

Gründe

1 Die nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen den mit Beschluss vom 29. November 2021 ergänzten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. September 2021 ist unbegründet. Die Reisekosten eines zweiten Anwalts zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2021 sind nicht erstattungsfähig.

2 Zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2014 - 9 KSt 6.14 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 53 Rn. 3 m.w.N.), soweit sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 59 Rn. 5 m.w.N.). Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind unter anderem die Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig.

3 Auf dieser Grundlage sind grundsätzlich die Reisekosten nur eines Anwalts zu einer mündlichen Verhandlung zu erstatten. Anderes kann sich unter besonderen Umständen ergeben. Besondere Umstände liegen etwa dann vor, wenn im Hinblick auf die hohe Komplexität und den Schwierigkeitsgrad der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen, die Zahl der von einer Anwaltskanzlei vertretenen Verfahrensbeteiligten sowie die mit einer über mehrere Wochen angesetzten mündlichen Verhandlung verbundenen Besonderheiten die Anwesenheit von zwei Rechtsanwälten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 12).

4 Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Allein der Sachverhalt, dass es sich um ein Klageverfahren gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss von einigem Umfang handelt, begründet eine solche besondere Situation nicht. Das Verfahren betreffend den dreigleisigen Ausbau einer bislang zweigleisig geführten Eisenbahnstrecke zeichnet sich weder innerhalb des Spektrums von Planfeststellungssachen noch der vor dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten durch eine herausgehobene Komplexität oder einen besonderen Schwierigkeitsgrad aus. Für die mündliche Verhandlung wurde demgemäß - kombiniert mit einem Parallelverfahren mit identischen Beteiligten auf Beklagten- und Beigeladenenseite - ein einzelner Verhandlungstag angesetzt. Die von der Beigeladenen beauftragte Anwaltskanzlei wurde zudem in beiden Verfahren ausschließlich für die Beigeladene und nicht für eine Mehrzahl Beteiligter tätig.

5 Eine hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob im Hinblick auf den Umfang der in einer mündlichen Verhandlung möglicherweise relevanten Sachfragen und der diesbezüglich erforderlichen Akten- und Detailkenntnisse die Anwesenheit eines (weiteren) verantwortlichen bzw. sachbearbeitenden Mitarbeiters der Genehmigungsbehörde oder des Vorhabenträgers für zweckentsprechend erachtet werden darf (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 7 und vom 20. August 2014 - 9 KSt 3.14 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 52 Rn. 3).

6 Über Gerichtskosten war nicht zu entscheiden, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.