Beschluss vom 14.02.2018 -
BVerwG 1 PKH 2.18ECLI:DE:BVerwG:2018:140218B1PKH2.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2018 - 1 PKH 2.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:140218B1PKH2.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 2.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich gegen die Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots richtet, Prozesskostenhilfe bewilligt und insoweit Rechtsanwalt ..., ..., ... beigeordnet.
  2. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, soweit sich seine Klage bei sachdienlicher Auslegung (hilfsweise) gegen die Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 16. März 2017) richtet.

2 Im Übrigen ist der vom Kläger mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, soweit sie sich primär gegen die im Bescheid der Beklagten vom 16. März 2017 verfügte Abschiebungsanordnung nach Algerien (Ziffer 1) richtet, aus den vom Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). In dieser Entscheidung hat sich der Senat eingehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a AufenthG und der Frage der Verhältnismäßigkeit auch mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auseinandergesetzt. Die in dieser Entscheidung zur Ausräumung des (Rest-)Risikos einer menschenrechtswidrigen Behandlung geforderte Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle lag mit dem im Dezember 2017 übergebenen Schreiben des Generaldirektors der beim algerischen Innenministerium angesiedelten "Direction Générale de la Sûreté Nationale" (DGSN) vor (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Januar 2018 - 1 VR 16.17 -). An dieser Einschätzung hat sich - bis zu dem für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers nach Algerien am 10. Januar 2018 (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 2.17 - juris Rn. 17 unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 14. März 2017 - Nr. 47287/15, Ilias u. Ahmed/Ungarn - Rn. 105 m.w.N.) - nichts geändert.

3 Auch die weiteren vom Kläger im Klageverfahren erhobenen Einwände begründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Wie im Beschluss vom 31. Mai 2017 dargelegt, durfte die Beklagte nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG von einer Anhörung absehen, da eine sofortige Entscheidung zumindest im öffentlichen Interesse notwendig war. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte der Sache nach - ungeachtet der im Bescheid herangezogenen Rechtsgrundlage - mit Blick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr Gebrauch gemacht. Der vom Kläger beantragten Beiziehung weiterer Akten bedarf es für die gerichtliche Überprüfung der von der Beklagten vorgenommenen Gefahrenprognose nicht. Da es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung maßgeblich auf den Zeitpunkt der Abschiebung ankommt, bedarf es auch keiner abschließenden Klärung, ob und unter welchen Bedingungen der Kläger in Algerien inzwischen inhaftiert worden ist. Dessen ungeachtet betraf die vom Senat geforderte Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle nicht den Verzicht auf eine Inhaftierung des Klägers, sondern nur das nicht auszuschließende (Rest-)Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung wegen des in Deutschland erhobenen Terrorismusverdachts. Zudem liegen bislang keinerlei Erkenntnisse über eine derartige Behandlung des Klägers in Algerien vor. Ob das Amtsgericht Bremen der Abschiebung des Klägers zugestimmt hat, ist unerheblich. § 72 Abs. 4 AufenthG enthält nur ein gesetzliches Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft. Dieses dient im Übrigen allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und begründet kein subjektives Recht des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 - Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 4 Rn. 24).