Beschluss vom 14.06.2023 -
BVerwG 4 BN 35.22ECLI:DE:BVerwG:2023:140623B4BN35.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.06.2023 - 4 BN 35.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:140623B4BN35.22.0]
Beschluss
BVerwG 4 BN 35.22
- OVG Lüneburg - 13.05.2022 - AZ: 1 KN 62/20
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Hammer beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 18. April 2023 und 7. Juni 2023 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden.
2 Es entspricht in der Regel - und so auch hier - der Billigkeit, den Verfahrensbeteiligten mit den Kosten zu belasten, der durch eigenen Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr. 1 Rn. 7 und vom 1. November 2022 - 1 C 28.22 - juris Rn. 3). Danach trägt die Antragsgegnerin die Verfahrenskosten, da sie ihrer Beschwerde durch Änderung des angegriffenen Bebauungsplans die Grundlage entzogen hat.
3 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.