Beschluss vom 15.03.2023 -
BVerwG 1 B 60.22ECLI:DE:BVerwG:2023:150323B1B60.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2023 - 1 B 60.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:150323B1B60.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 60.22

  • VG Hannover - 10.01.2022 - AZ: 5 A 1293/21
  • OVG Lüneburg - 02.06.2022 - AZ: 13 LB 121/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

3 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zuzulassen,
"ob die von dem Rechtsanwalt angeordnete elektronische Versendung eines Schriftsatzes (hier der Berufungsbegründungsschrift) durch eine Kanzleimitarbeiterin oder einen Kanzleimitarbeiter über das beA[(besondere elektronische Anwaltspostfach)] innerhalb der laufenden Frist fristwahrend (hier die Berufungsbegründungsfrist) und wirksam ist",
und
"ob ein von einem Rechtsanwalt unterzeichnetes Schriftstück, das von einem Mitarbeiter über das beA an ein Gericht geschickt wird, als autorisierte Versendung ohne Textmanipulation zu werten und somit rechtsgültig zugegangen ist."

4 Diese Fragen sind nicht klärungsbedürftig, sondern durch die für die elektronische Dokumentenübermittlung einschlägige gesetzliche Regelung (§ 55a VwGO) und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sicherer Übermittlungsweg ist unter anderem der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts (§ 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO).

5 In der - vom Berufungsgericht herangezogenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nur ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person, hier des Rechtsanwalts, versehenes Dokument auch dann formwirksam und damit fristwahrend bei Gericht eingeht, wenn es von einer anderen als der verantwortenden Person an das Gericht übermittelt wird. Lediglich einfach signierte Dokumente unterfallen hingegen der zweiten Alternative des § 55 Abs. 3 Satz 1 VwGO und müssen folglich auf einem sicheren Übermittlungsweg, etwa über das besondere elektronische Anwaltspostfach, eingereicht werden. Dies erfordert, dass die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 - Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 5 Rn. 4 ff.; BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 24; BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 - B 5 R 198/21 B - NJW 2022, 1334 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21 - NJW 2022, 2415). Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass Dokumente in einer Weise an das Gericht gesandt werden, die sicherstellt, dass die Identität des Signierenden von einem Dritten geprüft und bestätigt wurde. Im elektronischen Rechtsverkehr lassen sich Identität und Authentizität nach der § 55a Abs. 3 VwGO zugrunde liegenden Einschätzung des Gesetzgebers nur durch elektronische Legitimationsverfahren verlässlich gewährleisten. Indem der Gesetzgeber für bestimmende und vorbereitende Schriftsätze entweder die qualifizierte elektronische Signatur oder alternativ die persönliche Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg angeordnet hat, hat er einen Authentisierungsstandard nach mindestens einer dieser beiden Methoden für erforderlich gehalten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 - Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 5 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21 - NJW 2022, 2415 Rn. 9 ff.).

6 Einen weitergehenden oder neuerlichen Klärungsbedarf hinsichtlich dieser einheitlichen Rechtsprechung mehrerer oberster Bundesgerichte zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Verwendung einer eingescannten Unterschrift als (einfache) Signatur weist den Unterzeichnenden entgegen der Auffassung der Beschwerde für sich genommen nicht mit gleicher Sicherheit als Urheber des Schriftstücks aus wie die beiden in § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO für die elektronische Dokumentenübermittlung alternativ vorgegebenen Verfahren. Eine Manipulation ist, anders als der Kläger meint, im Falle einer eingescannten Unterschrift nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn das Dokument durch eine andere als die verantwortende Person übersandt wird.

7 Einen neuerlichen Klärungsbedarf begründet in diesem Zusammenhang auch nicht der Hinweis auf die frühere Rechtsprechung, nach der in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden konnten (sog. Computerfax, vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - NJW 2000, 2340). Dieser Übermittlungsweg stand dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorliegend nicht mehr offen; vielmehr ist die Nutzung der in § 55a VwGO abschließend geregelten elektronischen Übermittlungsformen für eine Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt seit 1. Januar 2022 verpflichtend (§ 55d VwGO). Es stand dem Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums frei, mit der Einführung der neuen Formen der elektronischen Dokumentenübermittlung unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Möglichkeiten einen höheren Authentisierungsstandard vorzugeben. Vergleiche mit der früheren Praxis der Einreichung von Schriftsätzen per Computer- oder Telefax führen daher nicht zu einer anderen Entscheidung (zum Telefax vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 8 C 4.21 - Buchholz 310 § 55a VwGO Nr. 5 Rn. 12).

8 Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Frage dargelegt, "ob ein Rechtsanwalt überhaupt verpflichtet werden kann, sämtliche Schriftsätze an Gerichte selber verschicken zu müssen". Diese war im angegriffenen Beschluss schon nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ein Rechtsanwalt müsse sämtliche Schriftsätze an Gerichte persönlich versenden; es hat eine solche Verpflichtung vielmehr nur in Bezug auf solche Schriftsätze angenommen, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, sondern lediglich einfach signiert sind.

9 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Zwar kann eine - wie hier - auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde, die verfahrensrechtliche Probleme aufzeigen soll, als Verfahrensrüge zu verstehen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 36 Rn. 9). Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht entnehmen. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) gewährt. Die Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO wurde aufgrund eines Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers versäumt, da der von ihm gewählte Weg für die Übermittlung der Berufungsbegründung im Hinblick auf § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht geeignet war, die genannte Frist zu wahren.

10 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.