Beschluss vom 16.03.2023 -
BVerwG 2 WNB 4.22ECLI:DE:BVerwG:2023:160323B2WNB4.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2023 - 2 WNB 4.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:160323B2WNB4.22.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 4.22

  • TDG Nord 2. Kammer - 26.07.2022 - AZ: N 2 GL 6/20 und N 2 RL 1/22

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 16. März 2023 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 26. Juli 2022 wird verworfen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Soldat wendet sich gegen die gerichtliche Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags. Sein Antrag, eine gegen ihn rechtskräftig verhängte Disziplinarbuße in Höhe von 900 € aufzuheben, ist vom Truppendienstgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2022 abgelehnt worden. Sein Vorbringen enthalte keine tat- und schuldrelevanten neuen Tatsachen. Seine Rügen seien teils bereits im Ausgangsverfahren erhoben worden und teils nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Es hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

2 2. Die fristgerecht eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt den Darlegungsanforderungen des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO nicht. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache darlegen, oder die Entscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder den Verfahrensmangel bezeichnen.

3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Soldaten nicht. Es wird schon nicht klar, auf welchen der drei Zulassungsgründe des § 22a Abs. 2 WBO die Beschwerde gestützt werden soll. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde nach Art einer Berufungsschrift formell- und materiell-rechtliche Einwände gegen die Richtigkeit der truppendienstgerichtlichen Entscheidung erhebt, genügt dies den Darlegungsanforderungen nicht (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 3.18 - juris Rn. 5). Mit der Wiederholung und Vertiefung der im vorliegenden Fall nach Ansicht des Soldaten bestehenden Wiederaufnahmegründe wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache noch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wiederaufnahmerechtsstreit aufgezeigt.

4 Soweit - wie der Bundeswehrdisziplinaranwalt annimmt - im Zuge der Entscheidungskritik des Soldaten sinngemäß auch Aufklärungs- oder Anhörungsrügen erhoben werden, fehlt es an der für Verfahrensrügen unerlässlichen Darlegung, inwiefern die Entscheidung auf der Verletzung welcher gesetzlichen Vorgabe beruhen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 7. September 2020 - 2 WNB 6.20 - juris Rn. 3 und vom 12. Dezember 2022 - 2 WNB 3.22 - juris Rn. 11).

5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.