Beschluss vom 19.11.2018 -
BVerwG 8 KSt 2.18ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B8KSt2.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2018 - 8 KSt 2.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:191118B8KSt2.18.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 2.18

  • VG Berlin - 26.01.2017 - AZ: VG 29 K 29.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 24. April 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 24. April 2018 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zu ändern. Der Senat hält auch in Ansehung des Vorbringens der Beigeladenen in deren Schriftsätzen vom 25. Mai und 12. Juli 2018 an der Festsetzung des Streitwertes auf den Auffangwert für jeden der neun Antragsbestandteile fest.

2 Für die Bestimmung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich. Bietet der Sach- und Streitstand bei Abschluss des Verfahrens keine genügenden Anhaltspunkte für diese Bestimmung, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG vom Auffangstreitwert auszugehen. Eine anschließende weitere Sachaufklärung zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers lässt das Gesetz nicht zu (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 8 OA 34/11 - juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 11. November 2013 - 10 C 11.11 83 - juris Rn. 5; Hartmann, GKG, 48. Aufl. 2018, § 52 Rn. 17). Hier boten weder die bindenden vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen noch unstreitiges Beteiligtenvorbringen zu wertbestimmenden Umständen bei Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens eine ausreichende Grundlage für eine Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Erfolg ihrer Klage.

3 Die Klägerin hat ihren Antrag vor dem Verwaltungsgericht auf eine Feststellung der Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG beschränkt und erklärt, die Ermittlung und Festsetzung der Höhe der Entschädigung müsse gegebenenfalls einem nachfolgenden, gesonderten Verwaltungsverfahren vorbehalten bleiben. Ob deshalb der Streitwert - wie die Beigeladene meint - auf zwei Drittel des im Folgeverfahren geltend zu machenden Entschädigungsanspruchs zu reduzieren ist, bedarf keiner Entscheidung. Auch dies würde hinreichend konkrete und verlässliche Anhaltspunkte zur Bestimmung der Entschädigungshöhe als Ausgangswert der Quotelung voraussetzen. Solche Anhaltspunkte lagen hier bei Abschluss des Verfahrens nicht vor.

4 Das angegriffene Urteil hat keine tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der allfälligen Entschädigung oder auch nur zum Wert der im Antrag aufgeführten Vermögenswerte getroffen. Die Klägerin hat sich zur Bezifferung gemäß § 61 GKG außerstande gesehen und auch in ihren von der Beigeladenen zitierten früheren Schriftsätzen keine ausreichenden Angaben gemacht. Ihr Schriftsatz vom 6. Juli 2016 verwies auf die Pflicht der Beklagten, die nötigen Daten zu ermitteln, und erklärte, die Klägerin verfüge nur über lückenhafte Informationen über die zur Berechnung erforderlichen Wertansätze. Der Schriftsatz vom 20. Januar 2017, der eine Vergleichsanregung betraf und höchst vorsorglich auf das Schreiben der Antragstellerin eines anderen Verfahrens vom 18. Juli 2016 Bezug nahm, verwies ebenfalls auf den lückenhaften Recherchestand und die Notwendigkeit behördlicher Ermittlungen in einem gesonderten Verfahren. Die Wertannahmen der übrigen Beteiligten und die verschiedenen von der Beigeladenen unterbreiteten Alternativen zur Wertermittlung gehen weit auseinander. Weder die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen noch das Beteiligtenvorbringen bieten eine tragfähige Grundlage dafür, einen dieser Ansätze den anderen vorzuziehen. Nach Auffassung des Beklagten (vgl. dessen Schriftsatz vom 23. Mai 2017) müsste einer Berechnung der Entschädigungshöhe mangels verlässlicher Daten zum Wert der betroffenen Vermögenswerte nach der RM-Schlussbilanz der A. AG von 1948 ein Reinvermögen des Unternehmens von 0 RM zugrunde gelegt werden. Die Klägerin erklärte dagegen mit Schriftsatz vom 18. Juli 2016 die Bilanzen der A. AG von 1944 für maßgeblich, die jedoch nach Auffassung der Beigeladenen (vgl. deren Schriftsatz vom 9. Januar 2017) nicht herangezogen werden dürfen.

5 Außerdem müsste die Wertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG berücksichtigen, dass der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht den Verlust einer Beteiligung am Unternehmen schlechthin ausgleichen soll, sondern nur eine anteilige Wertminderung der fortbestehenden Beteiligung durch Enteignung bestimmter im Beitrittsgebiet belegener Vermögenswerte der A. AG. Zur Bestimmung dieser Wertminderung fehlen ebenfalls zureichende Anhaltspunkte. Die Beigeladene veranschlagt den Wert der betroffenen Vermögenswerte mit einer nicht näher begründeten Quote des - seinerseits umstrittenen - Einheitswertes. Ihre verschiedenen Berechnungsansätze führen zu alternativen Ergebnissen, deren Höchstes ein Mehrfaches des Niedrigsten darstellt. Dies bietet keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung eines bestimmten Wertes. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kommt auch nicht in Betracht, den niedrigsten der von ihr vorgeschlagenen Beträge als Streitwert anzusetzen. Auch dieser Wert beruht auf Annahmen, die weder durch tatrichterliche Feststellungen noch durch unstreitiges Vorbringen anderer Beteiligter gestützt werden.

6 Der von der Beigeladenen in Bezug genommene Streitwertbeschluss des Senats vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort wurde der Streitwert nach dem tatrichterlich festgestellten Erlös der Veräußerung des zurückverlangten Unternehmens bestimmt. Die Schätzung des Streitwertes im Beschluss des Senats vom 24. Juni 2014 - 8 KSt 5.14 (8 B 81.13 ) - beruhte auf der vorinstanzlichen Feststellung des Kaufpreises für einen von mehreren Vermögenswerten und auf der Annahme des Senats, zuzüglich des Wertes der übrigen verfahrensgegenständlichen Grundstücke werde jedenfalls die in jenem Verfahren anwendbare Wertgrenze des § 52 Abs. 4 GKG erheblich überschritten. Vergleichbare Feststellungen oder andere ebenso konkrete Anhaltspunkte lagen hier bei Abschluss des Verfahrens nicht vor.