Beschluss vom 20.12.2021 -
BVerwG 4 A 6.21ECLI:DE:BVerwG:2021:201221B4A6.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2021 - 4 A 6.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:201221B4A6.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 6.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 23. September 2021 - 4 A 4.21 - wird verworfen.
  2. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 23. September 2021 - 4 A 4.21 - wird verworfen.
  3. Der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  4. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 1. Die mit Schriftsätzen vom 7. Oktober 2021 und vom 13. Dezember 2021 erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig und wird daher nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO verworfen.

2 Der Erfolg einer Anhörungsrüge setzt nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO voraus, dass das Gericht den Anspruch des jeweiligen Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge diese Voraussetzung darlegen. Daran fehlt es.

3 Der mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 in Unkenntnis der schriftlichen Urteilsbegründung erhobene Vorwurf, der Senat habe zu einem Schriftsatz der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht Stellung genommen, lässt nicht erkennen, welches konkrete Vorbringen die Klägerin übergangen sieht. Der Vorwurf trifft im Übrigen nicht zu: Die Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Senat nach dem Ergebnis seiner Vorberatung auch in Ansehung des klägerischen Schriftsatzes vom 8. September 2021 die Klage aus den Gründen des Hinweisschreibens vom 23. August 2021 für unzulässig halte. Weiteren Erörterungsbedarf hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint.

4 Die weiteren Ausführungen der Anhörungsrüge beanstanden die Entscheidung des Senats, weisen aber zum Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Bezug auf. Dies gilt auch für die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts.

5 2. Die vorsorgliche Gegenvorstellung ist unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht, von § 152a VwGO abgesehen, keine Änderung eines letztinstanzlichen Urteils. Gerichtliche Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung angreifbar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - 4 A 1.14 - juris Rn. 12 und vom 4. Januar 2021 - 7 VR 9.20 - juris Rn. 11).

6 3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten war nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.