Beschluss vom 21.09.2021 -
BVerwG 1 AV 5.21ECLI:DE:BVerwG:2021:210921B1AV5.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2021 - 1 AV 5.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:210921B1AV5.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 AV 5.21

  • VG Karlsruhe - 14.09.2021 - AZ: VG A 1 K 3146/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14. September 2021 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag des in Griechenland aufhältigen Antragstellers zu 1, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs des Griechischen Migrationsministeriums für seinen Asylantrag für zuständig zu erklären, sei das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 2, für die im November 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festgestellt sei und die in einem zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zugehörigen Ort lebe, sei nach dem Wohnort hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Karlsruhe zuständig, so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe.

2 Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 42, vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 - juris, vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 - juris, vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 - juris und vom 28. Juli 2021 - 1 AV 3.21 -) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat weiterhin für zweckmäßig, das für den Wohnort des bereits im Bundesgebiet lebenden - möglichen - Familienangehörigen zuständige Verwaltungsgericht und damit hier das Verwaltungsgericht Karlsruhe als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. September 2021); diesem Gericht obliegt dann auch die Prüfung, ob zwischen den Antragstellern ein Verwandtschaftsverhältnis besteht, welches für das Aufnahmegesuch erheblich ist.