Beschluss vom 22.11.2022 -
BVerwG 7 A 5.22ECLI:DE:BVerwG:2022:221122B7A5.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.11.2022 - 7 A 5.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:221122B7A5.22.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 5.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2022
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wöckel
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Klägerin das bis dahin ruhende Verfahren aufgenommen und sie und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, so entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 B 49.18 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 58 Rn. 2 m. w. N.). So liegt es hier. Die Klägerin hat sich in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen (Art. 89 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 WHG) und für deren Unterhaltung sowie den Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen zuständiger Verwaltungsträger (Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG, § 7 Abs. 1 WaStrG) gegen Beschränkungen einer vom Beklagten der Beigeladenen für den Betrieb eines Wasserkraftwerks an einer Staustufe des Mains erteilten Erlaubnis zur Wasserentnahme sowie gegen eine zugleich erteilte Genehmigung zur Änderung eines Rechens vor einer der beiden Kraftwerksturbinen gewandt. Der Rechtsstreit hat insbesondere die Fragen aufgeworfen, inwieweit der Beklagte nach § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 WHG bei der Ausübung seines Bewirtschaftungsermessens zur Rücksichtnahme auf Belange der Klägerin verpflichtet ist und ob dieser als Hoheitsträgerin insoweit eine wehrfähige Rechtsposition zusteht. Für einen entsprechenden Anspruch dem Grunde nach spricht, dass auch Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern wehrfähige Rechtspositionen im Verhältnis zu anderen Hoheitsträgern begründen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 3 A 5.16 - BVerwGE 165, 14 Rn. 17, 25 ff.). Ausgehend davon hätte sich insbesondere die nach bisherigem Sach- und Streitstand offene Frage gestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße infolge eines permanenten Wehrüberfalls sowie der Notwendigkeit der Stauziel- und Abflussregulierung über die Wehrverschlüsse an den Wehranlagen der Klägerin solche Schäden drohen, die auch in Ansehung des rechtlich gebotenen Schutzes der Fischpopulation (§ 35 WHG) nicht hinzunehmen sind. Danach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Den Hauptbeteiligten fallen damit die Gerichtskosten je zur Hälfte zur Last, ihre außergerichtlichen Kosten tragen alle Beteiligten jeweils selbst. Billigkeitsgründe für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO sind nicht ersichtlich.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.