Beschluss vom 23.08.2021 -
BVerwG 4 B 19.21ECLI:DE:BVerwG:2021:230821B4B19.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2021 - 4 B 19.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:230821B4B19.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 19.21

  • OVG Münster - 09.12.1999 - AZ: OVG 20 D 5/99.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1999 ist in Bezug auf die Klägerin wirkungslos.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129,19 € festgesetzt.

Gründe

1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Klägerin und des Beklagten ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist, soweit es die Klägerin betrifft, für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen (BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2017 - 3 C 1.16 - juris Rn. 1 und vom 24. April 2019 - 2 B 49.18 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 58 Rn. 2 m.w.N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützt und dies ausführlich begründet. Ob die Beschwerde und gegebenenfalls die Revision Erfolg gehabt hätten, wirft Fragen auf, die sich nicht einfach beantworten lassen. Es wäre eine eingehende Prüfung erforderlich, die nach Erledigung der Hauptsache durch Löschung der Klägerin im Handelsregister und deren Vollbeendigung nicht mehr geboten und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht annähernd absehbar ist. Aus dem gleichen Grund entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung für die Klägerin durch das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Dezember 1999 (DM 100 000).