Beschluss vom 23.09.2021 -
BVerwG 6 AV 8.21ECLI:DE:BVerwG:2021:230921B6AV8.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2021 - 6 AV 8.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:230921B6AV8.21.0]

Beschluss

BVerwG 6 AV 8.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2021 wird zurückgewiesen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsteller wird bewilligt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, begehrt vom Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung der örtlich und sachlich zuständigen Gerichte zur gerichtlichen Aufarbeitung mehrerer von ihm vorgetragener Sachverhalte. Er hält sich nach seinen Angaben obdachlos in der Russischen Föderation in Moskau auf.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 10. August 2021 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2021 Einwendungen erhoben.

II

3 Das Schreiben des Antragstellers vom 19. September 2021 ist als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sowie als Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. August 2021 auszulegen. Denn es wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Geltendmachung und Nachweis finanzieller Bedürftigkeit erbeten und u.a. die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.

4 Der von dem Antragsteller angebrachte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Anbringung einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den Beschluss des Senats vom 10. August 2021 kann - ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit - in der Sache keinen Erfolg haben.

5 Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin, soweit - wie hier gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Senat stellt Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags zurück, die sich auch in diesem Verfahren daraus ergeben, dass der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Denn seine Rechtsverfolgung im Wege der Anhörungsrüge erweist sich in der Sache zumindest als aussichtslos.

6 Für Entscheidungen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 VwGO eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich. Im Übrigen brauchte der Antragsteller vor Erlass der Entscheidung nicht gesondert angehört zu werden, da dem Senat aus den im Beschluss vom 10. August 2021 - 6 AV 7.21 - Rn. 3 beschriebenen rechtlichen Gründen keine andere Entscheidung möglich war; weitere Ermittlungen von Amts wegen waren nicht veranlasst. Aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 19. September 2021 ergibt sich schon im Ansatz kein Anhaltspunkt dafür, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 10. August 2021 dem Antragsteller wegen seines unbekannten Aufenthalts durch Aushang an der Gerichtstafel öffentlich zugestellt worden ist; daneben ist eine informelle Information per E-Mail erfolgt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2019 - 3 U 35/15 - juris Rn. 93 ff.).

7 Aus den bisherigen Darlegungen folgt zugleich, dass die Anhörungsrüge selbst - abgesehen von der fehlenden Postulationsfähigkeit des Antragstellers - jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann.

8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Bewilligung der öffentlichen Zustellung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 186 Abs. 1 und § 185 Nr. 1 ZPO, da der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist.