Beschluss vom 23.10.2019 -
BVerwG 6 PKH 4.19ECLI:DE:BVerwG:2019:231019B6PKH4.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2019 - 6 PKH 4.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:231019B6PKH4.19.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 4.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 9. und 12. August 2019 sowie vom 14. Oktober 2019 beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für von ihm beabsichtigte Klagen gegen das mit Bescheid des Bundesministers des Inneren vom 14. August 2017 festgestellte Verbot des Vereins "linksunten.indymedia". Das Verbot einer "Internetplattform" oder richtiger einer Internet-Zeitung könne nicht im Wege eines Vereinsverbots erfolgen, weil es an einer entsprechenden Kompetenznorm fehle. Vielmehr stelle sich der im Gewand eines Vereinsverbots ergangene Bescheid als verfassungswidrige Zensur und als Medienverbot dar und erweise sich daher als nichtig, jedenfalls aber als rechtswidrig. Als LeserIn und AutorIn der Internet-Zeitung linksunten.indymedia.org sei er durch das Verbot in seiner Informationsfreiheit und seiner Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit verletzt. Soweit die Antragsgegnerin geltend mache, dass diese Verfügung gegenüber dem Personenkreis erlassen sei, der diese Internetplattform betrieben habe, begehre er die Feststellung, dass er oder Dritte nicht gehindert seien, diese Internetplattform wieder in Betrieb zu nehmen. Da eine wirksame Bekanntgabe der Verbotsverfügung nicht erfolgt sei, ihm der Bescheid auch nicht ausgehändigt worden sei, er vielmehr erst am 10. Juli 2019 vom Bescheid Kenntnis erlangt habe, sei die beabsichtigte Klage nicht verfristet. Auf das weitere Vorbringen des Antragstellers wird Bezug genommen.

2 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2018:​100118B1VR14.17.0] - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 73 Rn. 11) ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht dagegen ein Mitglied. Nur die Vereinigung kann die gerichtliche Nachprüfung verlangen, ob ein gesetzlicher Verbotsgrund vorliegt. Allein die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte kollektive Vereinigungsfreiheit ist durch die Verbotsverfügung betroffen, nicht aber die individuelle Vereinigungsfreiheit der Mitglieder. Die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Rechtsstellung des Einzelnen umfasst den Beitritt zu einer Vereinigung und den Austritt. Die individuelle Betätigung als Mitglied kann sich jedoch nur im Rahmen der kollektiven Willensbildung entfalten. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, kann es sich insoweit nur um Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit handeln. Erst recht kann ein Nichtmitglied nicht gegen das Verbot vorgehen.

3 Eine Gruppierung, die die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird, wird durch sie in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt und kann diese Verfügung ebenfalls in zulässiger Weise anfechten (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 15).

4 Nur ausnahmsweise können auch einzelne Mitglieder einer Vereinigung nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung (Beschlüsse des Senats vom 2. März 2001 - 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34 und vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 14). Trifft dieser Einwand zu, ist die Verfügung aufzuheben, ansonsten ist die Klage abzuweisen. Eine Überprüfung des Vorliegens von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG kann in einem solchen Verfahren nicht erreicht werden (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 11).

5 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist der Antragsteller als Nichtmitglied zur Anfechtung des Verbots und der im Bescheid enthaltenen Nebenentscheidung, die unter der URL http://linksunten.indymedia.org sowie die im Tor-Netzwerk unter der Adresse http://fhcnogcfx4zcq2e7.onion abrufbare Internetseite oder sonstige Internetpräsenzen des Vereins zu betreiben und weiter zu verwenden, nicht befugt. Es fehlt an einer gemäß § 42 Abs. 2 VwGO oder § 43 Abs. 1 VwGO für die Zulässigkeit einer solchen Klage erforderlichen Betroffenheit in eigenen Rechten. Auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 GG lässt sich eine solche Betroffenheit des Antragstellers nicht ableiten. Für eine Klage, die darauf gerichtet wäre festzustellen, dass der Verbotsbescheid die Wiederinbetriebnahme der Internet-Plattform linksunten.indymedia durch Dritte nicht hindere, fehlt es bereits an einer Zuständigkeit des angerufenen Bundesverwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).