Beschluss vom 24.07.2020 -
BVerwG 5 B 34.19ECLI:DE:BVerwG:2020:240720B5B34.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.07.2020 - 5 B 34.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:240720B5B34.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 34.19

  • VG Freiburg - 15.12.2017 - AZ: VG 6 K 1280/17
  • VGH Mannheim - 26.07.2019 - AZ: VGH 2 S 1972/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2020
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juli 2019 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 332,66 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 Die Beschwerde formuliert als klärungsbedürftige Frage:
"Hat ein in Baden-Württemberg Beihilfeberechtigter Anspruch auf Beihilfe für durch am Rettungsdienst mitwirkende Notärzte erbrachte und nach GOÄ abgerechnete Leistungen, wenn zum Zeitpunkt der Leistungserbringung eine für die mitwirkenden Notärzte von der GOÄ abweichende gesetzliche oder auf Gesetz beruhende Vergütungsregelung fehlt, zumindest eine für alle Benutzer geltende Vereinbarung oder Festsetzung von Benutzungsentgelten bzw. für den ärztlichen Kostenausgleich fehlt?"

5 Damit und dem zur Begründung unterbreiteten Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan.

6 Die Beschwerde zielt letztlich auf die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 10 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 7 RDG BW, nach der - kraft landesgesetzlicher Anordnung - die auf der Grundlage dieser Vorschrift abgeschlossene Rahmenvereinbarung zwischen Krankenhausträgern und Kostenträgern über den Kostenausgleich für die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst einer Privatliquidation durch den behandelnden Notarzt allen Patienten gegenüber entgegensteht, unabhängig davon, ob diese Rahmenvereinbarung als solche auf sämtliche am konkreten Rettungseinsatz beteiligten Akteure Anwendung findet oder nicht. Die Beschwerdebegründung befasst sich ausschließlich damit, dass und aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung vorgenannter Vorschriften fehlerhaft sei. Damit werden jedoch Fragen des Landesrechts angesprochen, die einer Sache grundsätzlich und so auch hier keinen revisionsrechtlichen Klärungsbedarf verleihen.

7 Fragen des Landesrechts können die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden können. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch die Vorinstanz gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 m.w.N.). Landesrechtliche Vorschriften sind - abgesehen von dem Fall des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise, insbesondere gemäß § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG insoweit revisibel, als sie materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 68 Rn. 23). Hierfür kommt es allein darauf an, dass die betreffende Norm des Landesgesetzes einen beamtenrechtlichen Inhalt hat. Ihr Regelungsgegenstand muss in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses stehen und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext beziehen. Auslegung und Anwendung der Vorschrift müssen sich nach spezifisch beamtenrechtlichen Fragestellungen oder Erwägungen richten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 26 ff. m.w.N.; s.a. zu Vorstehendem insgesamt BVerwG, Beschluss vom 11. März 2020 - 5 B 4.20 - juris Rn. 8). Das trifft auf die hier in Rede stehenden Vorschriften des baden-württembergischen Rettungsdienstgesetzes nicht zu.

8 Die genannten Regelungen weisen keinen beamtenrechtlichen Inhalt im vorstehenden Sinne auf. Sie erhalten einen solchen nicht allein dadurch, dass sich auf ihrer Grundlage die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen im Rahmen eines Rettungseinsatzes beurteilt. Im Übrigen wird von der Beschwerde weder behauptet noch entsprechend den sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt, dass für die Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 7 RDG BW spezifische beihilferechtliche Fragestellungen oder Erwägungen eine Rolle spielen. Mit der Rüge der Verletzung von nicht revisiblem Landesrecht kann die Zulassung der Revision nicht begründet werden.

9 Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.