Beschluss vom 25.09.2023 -
BVerwG 1 C 10.23ECLI:DE:BVerwG:2023:250923B1C10.23.0
Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr kurz vor Fristablauf
Leitsätze:
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechen denen bei der Übersendung von Schriftsätzen bei Telefax.
2. Auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, der durch eine zeitliche Sicherheitsreserve bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze Rechnung zu tragen ist.
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Rechtsquellen
AsylG § 78 Abs. 8 VwGO §§ 143, 144 Abs. 1, § 139 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 60 Abs. 1 -
Instanzenzug
VG Trier - 21.09.2020 - AZ: 6 K 1484/19.TR
OVG Koblenz - 27.03.2023 - AZ: 13 A 10948/22.OVG
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2023 - 1 C 10.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:250923B1C10.23.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 10.23
- VG Trier - 21.09.2020 - AZ: 6 K 1484/19.TR
- OVG Koblenz - 27.03.2023 - AZ: 13 A 10948/22.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. September 2023 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. März 2023 wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Klägerin, eine in Italien als subsidiär schutzberechtigt anerkannte somalische Staatsangehörige, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem im Wesentlichen ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Italien angedroht wurde.
2 Die hiergegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 27. März 2023 zurückgewiesen und die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, da es in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von der Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abgewichen ist.
3 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 25. April 2023 zugestellte Berufungsurteil hat die Klägerin fristgerecht Revision eingelegt. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Begründung der Revision bis einschließlich 26. Juli 2023 verlängert. Die Revisionsbegründungsschrift der Klägerin ist am 27. Juli 2023 um 00:28:57 Uhr über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
4 Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung hingewiesen worden ist, hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
5 Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der Revisionsbegründungsschriftsatz sei rechtzeitig vor Fristablauf durch ihn persönlich fertiggestellt und an den Postausgang des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt worden und bereits persönlich signiert gewesen. Aus nicht mehr nachvollziehbaren technischen Gründen sei der Versand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Versuch des Prozessbevollmächtigten, den Schriftsatz elektronisch zu versenden, gescheitert. Stattdessen habe das EDV-System Fehlermeldungen erzeugt. Ein erster Übermittlungsversuch sei am 26. Juli 2023 um 23:53 Uhr erfolgt. Wegen der Störungsmeldung sei das Dokument durch den Prozessbevollmächtigten um 23:54 Uhr aus dem Postausgang gelöscht und erneut in den Postausgang eingegeben und signiert worden. Der Sendeversuch sei um 23:56 Uhr erfolgt, jedoch erfolglos gewesen und habe erneut eine Fehlermeldung produziert, derentwegen, um einen erneuten Versuch zu starten, das Dokument um 23:58 Uhr wiederum aus dem Postausgang gelöscht worden sei. Weitere Versuche seien gleichermaßen gescheitert, sodass erst die Übermittlung um 00:29 Uhr erfolgreich gewesen sei, wobei das EDV-System der Kanzlei und der Rechner des Prozessbevollmächtigten ansonsten problemlos funktioniert hätten.
6 Der Prozessbevollmächtigte sei mit der Handhabung der Anwaltssoftware und der Schnittstelle des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bestens vertraut. Ein Bedienungsfehler könne ebenso ausgeschlossen werden wie ein Wartungsdefizit der Software oder Hardware des EDV-Systems der Kanzlei einschließlich des Rechners. In den vorangegangenen Arbeitsstunden sei der Postausgang des elektronischen Anwaltspostfachs mehrfach erfolgreich und ohne Probleme genutzt worden. Es sei weder eine allgemeine noch eine spezielle Störung des elektronischen Anwaltspostfachs ersichtlich gewesen; auch sei die Version der Anwaltssoftware und der Schnittstelle auf dem neuesten Stand. Es habe keine Anzeichen im System gegeben, dass die fristwahrende Übersendung des Revisionsbegründungsschriftsatzes vor Ablauf des 26. Juli 2023 hätte scheitern können.
7 Der IT-Beauftragte des Prozessbevollmächtigten, der am 27. Juli 2023 umgehend aufgefordert worden sei, das System zu überprüfen und ggf. Log-Dateien auszuschließen, die einen Fehler dokumentierten oder Hinweise auf die Ursache der unmöglichen Übermittlung gäben, habe solche Hinweise nicht feststellen können, ebenso wenig wie eine allgemeine Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs anhand der Störungsdokumentation der Bundesrechtsanwaltskammer für den 26. oder 27. Juli 2023.
8 Die unterbliebene Übermittlung des Revisionsbegründungsschriftsatzes sei daher durch einen unvorhersehbaren und unvermeidbaren akuten Fehler der vom Prozessbevollmächtigten verwendeten Hard- oder Software oder von einem Fehler des EDV-Systems des Empfängers, der erst recht nicht habe ermittelt werden können, verursacht worden. Ein solcher Fehler habe sich auch im Nachgang nicht aufklären lassen. Fest stehe aber, dass die Übermittlung des Schriftsatzes um 00:29 Uhr wieder fehlerfrei funktioniert habe. Im vorliegenden Fall sei mit einer unverzüglichen, verzugslosen und schnellen Übermittlung der Schriftsatz-Datei noch rechtzeitig vor Mitternacht zu rechnen gewesen, die lediglich zehn Seiten umfasst und keine Anlagen beinhaltet habe.
II
9 Die Revision der Klägerin ist unzulässig und nach §§ 143, 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 VwGO, der mangels einer abweichenden Regelung in § 78 Abs. 8 AsylG nach allgemeinen Regeln Anwendung findet, begründet worden ist (1.) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden kann (2.).
10 1. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. April 2023 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung der Revision endete nach antragsgemäß gewährter Fristverlängerung nach § 139 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 VwGO am 26. Juli 2023. Die Revisionsbegründung ist erst am 27. Juli 2023 und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
11 2. Dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO konnte nicht stattgegeben werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 VwGO einzuhalten.
12 Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die "Beweislast" für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 4 m. w. N.). Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 60 VwGO Rn. 21).
13 Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach entsprechen dabei denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - juris Rn. 21 und vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - juris Rn. 19; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 60 VwGO Rn. 29).
14 Gemessen daran kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die versäumte Frist einzuhalten. Denn nach seinem eigenen Vorbringen hat er erst um 23:53 Uhr einen ersten Übermittlungsversuch über das besondere elektronische Anwaltspostfach gestartet und damit mit der Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift nicht so rechtzeitig begonnen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24:00 Uhr hätte gerechnet werden dürfen.
15 Zwar dürfen prozessuale Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 7 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dass ein Verfahrensbeteiligter bis zum letzten Tag der Frist abwartet, ehe er eine fristgebundene prozessrechtliche Erklärung abgibt, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden. Wird eine Rechtsmittelfrist oder die Begründungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, so treffen den Verfahrensbeteiligten allerdings erhöhte Sorgfaltspflichten; er muss alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13 - juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - juris Rn. 8 ff.).
16 Für die Übersendung mittels Telefax ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr zu rechnen gewesen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 35; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 und vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 5). Dabei hat der Verfahrensbeteiligte beispielsweise den Aufwand zu kalkulieren, der zeitlich und organisatorisch erforderlich ist, um den rechtzeitigen Eingang seiner Prozesserklärung in der vorgeschriebenen Form zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14 - juris Rn. 6). Zudem muss der Versender Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten oder - bei der Übermittlung mittels Telefax - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehören. Gerade in den Abend- und Nachtstunden muss damit gerechnet werden, dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Beschwerde- oder Revisionsführer versuchen, Schriftstücke fristwahrend zu übermitteln. Die Belegung eines gerichtsähnlichen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist nämlich eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Verfahrensbeteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen - zur geschätzten Übermittlungszeit hinzuzurechnenden - Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6).
17 In Bezug auf die Übermittlung per Telefax ist entschieden, dass Rechtsschutzsuchende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen, wenn sie einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3, vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 38, 40, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14 - juris Rn. 3 f. sowie vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; vgl. zum Erfordernis der zeitlichen Sicherheitsreserve auch bei Störungen auf Empfängerseite zudem BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 f.) sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versuchen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 <"weitere Übermittlungsversuche"> und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 10 <"zahlreicher Anwählversuche">).
18 Vergleichbare Sorgfaltspflichten gelten - wie bereits zuvor ausgeführt - auch bei der elektronischen Übersendung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Denn auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden (VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2022 - 4 A 149/22.Z - juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. November 2021 - 6 U 131/21 - juris Rn. 14) und können z. B. Schwankungen bei der Internetverbindung oder eine hohe Belastung des Servers kurz vor Mitternacht etwa wegen einer großen Anzahl eingehender Nachrichten oder wegen der Durchführung von Software-Updates zu Verzögerungen führen, die einzukalkulieren sind.
19 Ob für den elektronischen Rechtsverkehr dabei stets eine vergleichbare zeitliche Reserve in der Größenordnung von 20 Minuten zu fordern sind, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist die hier gewählte Zeitspanne von unter sieben Minuten für die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu knapp bemessen, um mögliche Verzögerungen der Übermittlung auch einer nur ca. 280 KB umfassenden Datei ohne Anlagen einzukalkulieren.
20 Darüber hinaus hat sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgrund der zu knapp kalkulierten Zeitspanne von vornherein jeglicher Möglichkeit begeben, selbst einfache Maßnahmen für den Versuch einer Fehlerbehebung wie z. B. ein Herunterfahren oder einen Neustart seines - in den Stunden zuvor einwandfrei funktionierenden - Rechners zu ergreifen und zudem die Übermittlung des Revisionsbegründungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach wiederholt zu versuchen. Der Versendende ist aber gehalten, ihm erkennbar gewordene Übermittlungsfehler zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen (BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 9).
21 Ohne dass es hierauf mit Blick auf die zu knapp bemessene zeitliche Sicherheitsreserve noch entscheidend ankäme, blieb dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Zeit mehr, die Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift wiederholt zu versuchen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat er für einen weiteren Übermittlungsversuch nach dem ersten Versuch um 23:53 Uhr das Dokument aus dem Postausgang gelöscht, erneut in den Postausgang eingegeben, wiederum signiert und um 23:56 Uhr erneut versucht zu senden, wobei das hierzu als Sendebericht bezeichnete vorgelegte Dokument die Zeitangabe 23:58 Uhr enthält. Nach seinem weiteren Vortrag hat der Prozessbevollmächtigte um 23:58 Uhr das Dokument erneut aus dem Postfach gelöscht, um anschließend noch eine weitere (dritte) Übermittlung zu versuchen. Hierzu erscheint auch die Angabe im EGVP-Prüfvermerk kohärent, nachdem um 23:59:06 Uhr der Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert worden ist. Von einem weiteren Übersendungsversuch noch vor 24:00 Uhr ist nicht die Rede. Soweit der Prozessbevollmächtigte später vorträgt, zusätzlich zu dem ersten Versuch um 23:53 Uhr noch zwei weitere Übermittlungsversuche vor 24:00 Uhr unternommen zu haben, nämlich um 23:56 Uhr und um 23:58 Uhr, steht dies nicht nur im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen, sondern es fehlt insoweit auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung. Denn ausweislich der vorgelegten Fehlermeldung sind lediglich zwei, nicht drei Nachrichten im Postausgang verblieben; zudem wurden lediglich zwei als Sendeberichte bezeichnete Dokumente von 23:53 Uhr und 23:58 Uhr vorgelegt.
22 Kann dem Prozessbevollmächtigten bereits mangels Einkalkulierens einer ausreichenden zeitlichen Sicherheitsreserve der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht erspart werden, so kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die von ihm ebenfalls behauptete unvorhersehbare und unvermeidbare Störung seiner Hard- oder Software überhaupt dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Glaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - juris Rn. 15 ff. m. w. N. und BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 12 m. w. N.). Anhaltspunkte für eine Störung auf der Empfängerseite liegen nach der Auskunft der technischen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Störung bei den EGVP-Betreibern nicht angezeigt worden ist, nicht vor. Darüber hinaus kann offenbleiben, ob nicht auch der Versuch einer Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 und 4 VwGO z. B. mittels Telefax zur Fristwahrung hätte verlangt werden müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - juris Rn. 19).
23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
FAQhäufig gestellte Fragen
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Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
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Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
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Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
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Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
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Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
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Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
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Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
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Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
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Wie wird man Bundesrichter?
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- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
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Was ist der ECLI und wozu dient er?
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Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
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Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
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Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
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Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
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Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
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Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
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Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
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Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
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Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
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Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.