Beschluss vom 25.09.2025 -
BVerwG 1 WRB 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925B1WRB1.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 - 1 WRB 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:250925B1WRB1.24.0]
Beschluss
BVerwG 1 WRB 1.24
- TDG Nord 2. Kammer - 02.07.2024 - AZ: N 2 BLa 1/22
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst Lörch und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Payer am 25. September 2025 beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 2. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe
I
1 Die Rechtsbeschwerde betrifft den Ausgleich von Überstunden, die der Antragsteller auf einem NATO-Dienstposten geleistet hat.
2 Der Antragsteller leistete bis zu seinem Dienstzeitende Dienst im ... in U. Mit Schreiben vom 21. März 2020 beantragte er die Freistellung vom Dienst wegen Überstunden. Nachdem von ihm die Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen gefordert wurde, beschwerte er sich mit Schreiben vom 26. April 2020. Seine angeordnete Mehrarbeit der vergangenen Jahre werde ersatzlos und ohne Vergütung gestrichen.
3 Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2020 zurückgewiesen. Für die Abgeltung von geleisteten Überstunden habe in der Dienststelle des Antragstellers das ... Staff Supplement to ACO Directive 045-001 (im Folgenden: Staff Supplement) gegolten. Eine finanzielle Vergütung von geleisteter Mehrarbeit sei darin nicht vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2020 unterliege die Dienststelle der Soldatenarbeitszeitverordnung. Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Soldatenarbeitszeitverordnung habe grundsätzlich die Verpflichtung bestanden, entsprechende Nachweise vorzuhalten.
4 Mit weiterer Beschwerde vom 28. Juli 2020 machte der Antragsteller geltend, dass die Führung einer monatlichen Aufstellung kein Tatbestandsmerkmal für den Ausgleich von Überstunden sei. Seine Angaben könnten vom Dienstherrn problemlos geprüft werden. Ihm stehe zudem ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden zu, soweit ihm aus dienstlichen Gründen der Ausgleich in Zeit nicht gewährt werden könne.
5 Die weitere Beschwerde wurde mit Bescheid vom 18. November 2020 zurückgewiesen. Selbst wenn es dem Antragsteller nicht obliege, entsprechende Nachweise zu erbringen, seien etwaige Ansprüche inzwischen verfallen. Da das Staff Supplement insoweit keine abschließenden Regelungen treffe, gälten ergänzend die Regelungen der Soldatenarbeitszeitverordnung. Selbst bei Annahme des Vorliegens von angeordneter Mehrarbeit ergebe sich deshalb nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SAZV eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten.
6 Am 16. Dezember 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht D. Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 an das Truppendienstgericht Nord verwiesen.
7 Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2021 hat sich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Ansprüche aus den Jahren 2009 bis 2016 hilfsweise auf Verjährung berufen.
8 Mit Beschluss vom 2. Juli 2024, dem Antragsteller am 22. Juli 2024 zugestellt, hat das Truppendienstgericht Nord den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
9 Der Antrag sei unbegründet. Für eine finanzielle Abgeltung der geleisteten Dienste liege eine Anspruchsgrundlage unter keinem für die Kammer nachvollziehbaren Gesichtspunkt vor. Aus den Bestimmungen des Staff Supplements vermöge sie keinen geldwerten Kompensationsanspruch eines Zeitguthabens herzuleiten. Ein Kompensationsanspruch ergebe sich auch weder unmittelbar aus nationalem Recht, noch aus einem subsidiär in Betracht kommenden dienstrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen (unions-)rechtswidriger Zuvielarbeit.
10 Ansprüche des Antragstellers für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 unterlägen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Dass der Antragsteller um den Aufwuchs seines Zeitguthabens zweifelsfrei gewusst habe, stehe für die Kammer fest. Der Auffassung des Antragstellers, dass die Einrede der Verjährung nicht greife, da das Zeitguthaben unbeschränkt überjährig fortgeschrieben worden sei, sei sie nicht gefolgt. Ein solches Langzeitarbeitskonto sei in der Dienststelle des Antragstellers weder ausdrücklich implementiert worden, noch in den nationalen und internationalen Vorschriften gewollt. Für den Zeitraum ab 2017 habe die Möglichkeit zum Abbau von Zeitguthaben bestanden und ein Zeitaufbau des Antragstellers nicht mehr stattgefunden.
11 Ein Ausgleichsanspruch scheitere auch daran, dass der Antragsteller Zuvielarbeit erstmals im März 2020 schriftlich gegenüber einem nationalen Vorgesetzten beanstandet habe und ein solcher Anspruch nur in die Zukunft gerichtet sei. Ohne entsprechende Rüge müsse der Dienstherr, selbst wenn ihm die Überstundenproblematik bekannt gewesen sein sollte, nicht davon ausgehen, dass der Soldat die Überschreitung der Regelarbeitszeit beanstanden werde. So sei es hier gewesen.
12 Die am 12. August 2024 eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller am Dienstag, den 23. September 2024, begründet.
13 Seine Ansprüche seien nicht verjährt. Das Truppendienstgericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass er Ausgleichsansprüche geltend mache, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden gewesen seien. Vielmehr habe er im Zeitpunkt der Antragstellung einen einheitlichen Ausgleichsanspruch geltend gemacht. Die darin enthaltenen Zeitanteile hätten sich zu einer untrennbaren Zeitakkumulation vermischt. Die Gesamthöhe lasse sich zwar aus den jeweiligen Zeitanteilen aller Vorjahre unter Abzug verbrauchter Zeitanteile herleiten, verliere hierdurch aber nicht ihre rechtliche Identität. Die zur Bildung dieses Mehrarbeitsübertrags maßgeblichen Vorschriften führten nicht zu einer Fortschreibung nach dem Modell der "Langzeitkonten", sondern zur fortwährenden Bildung einer "Compensation/Overtime". Das folge aus dem Staff Supplement. "Compensation" und "Overtime" hätten jeweils eigene Anwendungsrahmen. Da eine andere Form von Zeitausgleich zwingend ein finanzieller Ausgleich sein müsse, sei die finanzielle Abgeltung vorliegend ausdrücklich vorgesehen.
14 Die Kammer verkenne, dass es für den vorliegenden Fall nicht darauf ankomme, wozu der nationale Dienstherr in seinem Vergütungsregime befugt sein könne. Sie verkenne auch, dass der finanzielle Ausgleichsanspruch sich unmittelbar aus dem Staff Supplement ergebe. "Compensation" sei sinngemäß mit "Vergütung" oder "Ausgleichszahlung" zu übersetzen.
15
Er beantragt,
- unter Abänderung des Beschlusses der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2. Juli 2024 den Bescheid vom 2. Juni 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 18. Oktober 2020 aufzuheben und die Dienste des Klägers wie von diesem beantragt abzugelten, hilfsweise den Antrag des Klägers neu, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
- unter Abänderung des Beschlusses der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2. Juli 2024 die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16 Das Bundesministerium der Verteidigung geht davon aus, dass keine für diesen Beschwerdefall relevante Regelung des Soldatengesetzes sowie der Soldatenarbeitszeitverordnung durch eine entsprechende NATO-Regelung ersetzt gewesen sei. Jegliche Ansprüche auf Ausgleich von Mehrarbeit seien zum Zeitpunkt der Antragstellung im März 2020 bereits verjährt gewesen.
II
17 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
18 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
19 a) Nach § 22a Abs. 4 WBO ist die Rechtsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses des Truppendienstgerichts schriftlich zu begründen. Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde ist damit - wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde - eine qualifizierte Begründung (vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 37 <die dort verwendete Formulierung "Zulassungsvoraussetzung" dürfte ein Redaktionsversehen sein>). Die Pflicht zur Begründung der Rechtsbeschwerde dient dem Ziel, dem Bundesverwaltungsgericht eine entscheidungsgeeignete Grundlage für seine Rechtskontrolle zu geben. Dazu muss sie schlüssige Darlegungen enthalten, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts für rechtsfehlerhaft hält (vgl. Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 22a Rn. 23; Bachmann, in: Fürst u. a., GKÖD Bd. I Teil 5b, Stand 3. Aktualisierung 2025, Yo § 22a Rn. 41).
20 Die Begründetheit einer Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2012 - 1 WRB 1.11 - NZWehrr 2013, 209 <211>, vom 13. Juli 2023 - 1 WRB 2.22 - BVerwGE 179, 342 Rn. 15 und vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 25). Aus dem über § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 24) ergibt sich dementsprechend, dass die Begründung jedenfalls die verletzte Rechtsnorm angeben und darlegen muss, dass und warum damit eine revisible Rechtsnorm verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2019 - 1 C 44.18 u. a. - juris Rn. 15; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 139 Rn. 37).
21 Darüber hinaus muss, wenn das Urteil des Truppendienstgerichts auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt ist, der Rechtsbeschwerdeführer in der Beschwerdebegründung formgerecht für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis nicht trägt. Andernfalls ist die Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - 7 C 88.79 - NJW 1980, 2268 <2268 f.>; Urteile vom 3. März 1989 - 8 C 98.85 - juris Rn. 8 und vom 23. Februar 2000 - 11 C 2.99 - NVwZ-RR 1990, 44 <44>; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 139 Rn. 37a; Berlit, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Januar 2025, § 139 Rn. 56.1; Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, VwGO § 139 Rn. 44).
22 b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerde nicht. Soweit darin Ansprüche direkt aus dem Staff Supplement hergeleitet werden, handelt es sich dabei schon nicht um revisibles Recht (hierzu <aa>). Hinsichtlich geltend gemachter nationaler und europarechtlicher Ausgleichsansprüche fehlt eine Auseinandersetzung mit einer selbstständig tragenden rechtlichen Erwägung, mit der das Truppendienstgericht diese Ansprüche verneint hat (hierzu <bb>).
23 (aa) Gegen die vom Truppendienstgericht angenommene Verjährung führt der Antragsteller in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde an, dass es sich bei seinem Anspruch um einen "einheitlichen Ausgleichsanspruch" für sämtliche seit dem Jahr 2009 angefallenen Überstunden handle. Das ergebe sich aus den für die "Bildung dieses Mehrarbeitsübertrags maßgeblichen Vorschriften", die zur fortwährenden Bildung einer "'Compensation/Overtime'" geführt hätten. Dies ergebe sich aus der nach seiner Auffassung zutreffenden Auslegung des Staff Supplements. Diese multinationale Regelung gelange vorliegend zur Anwendung. Auch verkenne das Truppendienstgericht, dass der finanzielle Ausgleichsanspruch sich unmittelbar aus dieser Regelung ergebe. Es übersehe damit, dass es eine unmittelbar aus den multinationalen Bestimmungen folgende Anspruchsgrundlage für eine Kompensation in Geld gebe, die nationalen Regelungen vorgehe. Auf die Ausführungen des Truppendienstgerichts zu Rügeobliegenheiten komme es vorliegend ebenfalls nicht an, weil der Aufbau von Überstunden durch das Staff Supplement regelintendiert gewesen sei.
24 Das Staff Supplement ist jedoch keine Vorschrift des revisiblen Rechts. Das gilt unabhängig davon, ob es sich dabei - wovon das Truppendienstgericht auszugehen scheint - um Verwaltungsvorschriften der NATO handelt oder um internationale völkerrechtliche Vereinbarungen im Rahmen der NATO, die die Mitgliedstaaten als verbindlich anerkannt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 12.17 - juris Rn. 44). Schon deutsche Verwaltungsvorschriften sind mangels Rechtsnormcharakter kein revisibles Recht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 2 B 42.14 - juris Rn. 7 und vom 30. Juni 2015 - 3 B 47.14 - juris Rn. 8 f.). Völkerrecht ist nur insoweit revisibles Recht, als es sich um allgemeine Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG handelt, die danach Bestandteil des Bundesrechts sind (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 18; Suerbaum, in: BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2025, § 137 Rn. 13 m. w. N.). Das ist bei den Regelungen über die Arbeitszeitgestaltung beim ... nicht der Fall.
25 Das Truppendienstgericht war vorliegend - wie im Falle ausländischen Rechts - verpflichtet, das maßgebende (NATO-)Recht von Amts wegen zu ermitteln. Es handelt sich hinsichtlich der Frage, welche NATO-Vorschriften maßgebend und wie sie auszulegen sind um den Senat nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachenfeststellungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 - NJW 2012, 3461 Rn. 16 m. w. N. zur stRspr zum ausländischen Recht; Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, VwGO § 137 Rn. 42 m. w. N.). Diesbezügliche Verfahrensmängel hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
26 (bb) Das Truppendienstgericht hat zunächst Ausgleichsansprüche des Antragstellers für die Jahre bis zum 31. Dezember 2016 als verjährt angesehen (Beschluss S. 13-15). Die Beschwerdebegründung hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche "aus nationalem Recht" bzw. "subsidiär in Betracht kommende dienstrechtliche Ausgleichsansprüche wegen (unions-)rechtswidriger Zuvielarbeit", hinsichtlich derer sich das Bundesamt auf Verjährung berufen hat, kann auch dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB geltend macht.
27 Ohne eine zeitliche Beschränkung bis 2016 ist das Truppendienstgericht darüber hinaus aber zu dem Ergebnis gekommen, dass "ein Ausgleichsanspruch" (also alle möglichen Ansprüche) "auch" daran scheitere, dass der Antragsteller Zuvielarbeit erstmals im März 2020 schriftlich gegenüber seinem nationalen Vorgesetzten beanstandet habe und ein solcher Anspruch nur in die Zukunft gerichtet sei. Auszugleichen sei nur die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige schriftliche Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei. Eine solche habe es aber nicht gegeben (Beschluss S. 15 f.). Dabei handelt es sich um eine selbstständig tragende rechtliche Erwägung, die auf eine damit inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26 ff., vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 und vom 13. Oktober 2022 - 2 C 24.21 - NVwZ 2023, 833 Rn. 30 ff.). Mit dieser setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er hat damit nicht gemäß den unter aa) aufgezeigten Begründungsanforderungen formgerecht dargelegt, warum diese Erwägung das vom Truppendienstgericht gefundene Ergebnis nicht trägt.
28 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.