Beschluss vom 25.10.2022 -
BVerwG 6 B 32.22ECLI:DE:BVerwG:2022:251022B6B32.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.10.2022 - 6 B 32.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:251022B6B32.22.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 32.22

  • VG Hamburg - 10.11.2020 - AZ: 20 K 1515/17
  • OVG Hamburg - 19.01.2022 - AZ: 4 Bf 10/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2022 - BVerwG 6 B 11.22 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2022 hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor.

2 1. Der erste Vorwurf eines Gehörsverstoßes durch den Senat betrifft die Behandlung des nach Ansicht des Klägers von dem Oberverwaltungsgericht nicht erfassten und in mehreren entscheidungserheblichen Punkten übergangenen Vortrags über das Vorzeigen der Sporttasche des Klägers mitsamt Inhalt im Rahmen der Identitätsfeststellung vom 15. November 2017. Soweit der Kläger meint, der Senat habe zum Beleg einer Kenntnisnahme dieses Vortrags durch das Oberverwaltungsgericht nicht auf den in dem Berufungsurteil enthaltenen Verweis auf das Sitzungsprotokoll, die Gerichtsakte und die beigezogene Sachakte abstellen dürfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Senat sich nicht allein, sondern nur unter anderem auf diesen Verweis bezogen hat. Der Senat hat den Vortrag im Übrigen vollständig zur Kenntnis genommen und unter dem Stichwort "Anwohnersituation" – kein Drogendealer, sondern ein Anwohner auf dem Heimweg vom Einkaufen bzw. Sport - in dem für seine Entscheidung gebotenen Umfang erörtert.

3 2. Einen weiteren Gehörsverstoß durch den Senat meint der Kläger dadurch dartun zu können, dass er geltend macht, der Senat habe seine Rüge verkannt, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, die Eingriffsintensität der Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PolDVG HH a. F. sei schon deshalb als hoch zu bewerten, weil sie stigmatisierend im Rahmen eines gegen Drogendealer und Drogenkäufer gerichteten, öffentlich kommunizierten polizeilichen Kontrollkonzepts stattgefunden habe. Der Kläger verkennt dabei den Gehalt der Darlegungen des Senats zu den in dem Berufungsurteil enthaltenen Bezügen zu eben diesem Vorbringen.

4 3. Fehl geht auch die Gehörsrüge in Bezug auf die Behandlung des Einwands, das Oberverwaltungsgericht habe in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a PolDVG HH a. F. den Vortrag des Klägers zu der hohen Streubreite verdachtsunabhängiger Kontrollen bzw. zu Folgemaßnahmen übergangen. Der Kläger referiert die von dem Senat aufgezeigten Passagen des Berufungsurteils, die diesen Einwand betreffen. Er wendet sich im Ergebnis allein gegen die sachliche Würdigung seines Vortrags.

5 4. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Gehörsrüge, die der Kläger im Hinblick auf die Beurteilung seines Vortrags zu einem vorgeblichen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Zusammenhang mit der Würdigung von Folgemaßnahmen erhebt.

6 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.