Beschluss vom 26.02.2026 -
BVerwG 1 WB 23.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB23.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 - 1 WB 23.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB23.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 23.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberstapotheker Dr. Heindl und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Degenhardt am 26. Februar 2026 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine Versetzung.
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Im Oktober 2007 wurde er zum Oberstleutnant (A 14) befördert. Zum 1. April 2020 wurde er zum Stab ... des Amtes für ... in M. versetzt, wo er als Leiter ... verwendet wurde.
3 Unter dem 29. September 2022 beantragte der Kommandeur des Stabes ... die Versetzung des Antragstellers zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und ihm sei durch mehrere Vorfälle massiv zerstört. Der Versuch einer Mediation mit einem Truppenpsychologen sei durch den Antragsteller abgelehnt worden, so dass er keine belastbare Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit sehe. Durch das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem Stab und den ... sei der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt. Es sei im Bereich ... zu Spannungen gekommen.
4 Die Zuarbeit und Unterstützung durch jüngere Offiziere/Stabsoffiziere gestalte sich schwierig, da der Antragsteller dienstliche Aufträge nicht von jüngeren oder dienstgradniedrigeren Offizieren angenommen habe. Auseinandersetzungen z. B. mit Oberstleutnant W. dauerten an und verstärkten sich. Im Februar 2021 habe er den Antragsteller auf den Dienstposten Leiter ... gebracht. Diese Aufgabe habe er erfolgreich bewältigt, was sich in einer sehr guten Beurteilung widerspiegele. Mit dieser und der Personalentwicklungsbewertung sei der Antragsteller aber nicht zufrieden gewesen und habe eine Art "Feldzug" gegen den Leiter Stabselemente, einzelne Stabsabteilungen und den Bereich ... begonnen. Insbesondere habe er die Funktion von Oberstleutnant B. als Stellvertreter des Kommandeurs und Leiter Stabselemente in Frage gestellt und versucht, Soldaten gegen diesen aufzubringen. Dieses Verhalten setze er auch nach einem die Vorgesetztenfunktion eindeutig gestaltenden Befehl fort. Der Führungsstil des Antragstellers in den ... sei autoritärer geworden, was gerade bei Schlüsselpersonal zu hoher Frustration geführt habe. In einer dienstlichen Meldung habe der Antragsteller zu einem Rundumschlag gegen den Stab und Oberstleutnant B. ausgeholt. In Gesprächen habe der Kommandeur diese Rahmenbedingungen bestätigt gefunden und von Versetzungswünschen von Angehörigen der Versuchskräfte erfahren.
5 Das Verhalten des Antragstellers habe zu massiven Störungen im inneren Gefüge des Stabes, zu einer negativen Stimmung und einem immensen Vertrauensverlust seinerseits geführt. Dies habe sich durch Gespräche nicht geändert. Er sehe keinen anderen Weg als die Versetzung des Antragstellers.
6 Nach Eröffnung des Antragsentwurfes habe der Antragsteller die ... antreten und abstimmen lassen, ob sie ihn als Leiter behalten wollten. Das Abstimmungsergebnis habe er dem Chef des Stabes übersandt und damit die dienstliche Stellung des Kommandeurs angegriffen.
7 Zum Oktober 2022 wurde der Kommandeur des Stabes ... zur ... in M. versetzt.
8 Mit Schreiben vom 14. November 2022 unterstützte der Amtschef des Amtes für ... den Antrag auf vorzeitige Versetzung des Antragstellers "mit Nachdruck". Das zerrüttete Vertrauensverhältnis zwischen Kommandeur und Leiter ... lasse keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr zu. Durch die "Abstimmung" der ... habe der Antragsteller seine fehlende Eignung als truppendienstlicher Vorgesetzter mit Disziplinargewalt gezeigt. Sein Verhalten untergrabe die dienstliche Stellung des Kommandeurs. Eine sofortige Ablösung vom Dienstposten sei unabdingbar.
9 Die beabsichtigte Versetzung wurde dem Antragsteller am 21. Dezember 2022 eröffnet. Er erklärte sich mit der Maßnahme nicht einverstanden. Die Vertrauensperson wurde am 17. Januar 2023 beteiligt. Sie sprach sich gegen die Spannungsversetzung aus.
10 Mit der streitgegenständlichen Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Januar 2023 (Nr. ...), dem Antragsteller ausgehändigt am 9. Februar 2023, wurde er zum ... der Bundeswehr nach B. zunächst auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt versetzt. In der Folge kam es innerhalb des ... zu zwei Umsetzungen auf jeweils mit A 13/A 14 bewertete Dienstposten als Einsatzstabsoffizier.
11 Gegen die Personalverfügung vom 23. Januar 2023 beschwerte sich der Antragsteller unter dem 1. März 2023. Die Begründung des Amtschefs des Amtes für ... beziehe sich auf eine bewusst aus dem Zusammenhang vorgebrachte "Abstimmung über meine Person". Während seiner Verwendung als Leiter der ... habe es weder eine Beschwerde über ihn noch eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn gegeben. Obwohl er die Amtsführung um eine geordnete und formale Ablösung gebeten habe, sei seine vorzeitige Versetzung durch den Kommandeur ... mit Billigung der Amtsführung administriert worden. Kein höherer Vorgesetzter habe versucht, diese Maßnahme zu verhindern. Dies sei durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ignoriert worden. Die zügige Umsetzung der Absicht des Amtschefs sei über eine redliche Prüfung des Antrages gestellt worden. Die Ermessensentscheidung sei nicht nachvollziehbar.
12 Mit Bescheid vom 21. März 2024, dem Antragsteller ausgehändigt am 4. April 2024, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die Versetzung weise keine formalen Fehler auf und sei materiell rechtmäßig. Das dienstliche Erfordernis für die Versetzung liege in den Dienstbetrieb unannehmbar belastenden Spannungen und Vertrauensverlusten (Nr. 204 Buchst. a, Nr. 205 Buchst. g AR A-1420/37). Die Schilderungen des früheren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers belegten die Spannungslage, die auch nicht mit dessen Versetzung entfallen sei. Denn die Störung des Dienstbetriebs sei auch auf das belastete Verhältnis zwischen dem Antragsteller und anderen Mitarbeitern und Vorgesetzten zurückzuführen. Auf die Verschuldensfrage komme es grundsätzlich nicht an. Ermessensfehler seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Verfahrensfehler gebe es nicht. Insbesondere sei die zuständige Vertrauensperson angehört worden.
13 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Mai 2024 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2025 dem Senat vorgelegt.
14 Der Antragsteller macht geltend, die Versetzungsverfügung sei ermessensfehlerhaft. Bei der Beschwerdeentscheidung seien nicht alle vorliegenden Unterlagen berücksichtigt worden. Dies betreffe seine ergänzende Beschwerdebegründung vom 31. August 2023 und sein Schreiben an die Ansprechstelle Diskriminierung vom 7. Dezember 2023. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei auch die Stellungnahme der Vertrauensperson, die nur unvollständig und sinnentstellend wiedergegeben worden sei. Zu den Vorwürfen seines damaligen Kommandeurs habe er eine Gegendarstellung vom 22. Oktober 2022 abgegeben, die weder überprüft noch berücksichtigt worden sei. Er habe nie eine Mediation durch einen Truppenpsychologen abgelehnt. Ein faires Verfahren sei ihm bei der Versetzung nicht gewährt worden. Sein früherer Kommandeur sei offensichtlich von seinem neuen Dienstposten zurückkommandiert worden, um seine vorzeitige Versetzung zu administrieren. Er sei aber befangen gewesen. Die Ermittlungen gegen ihn seien nicht nachvollziehbar und unvollständig. Soweit es für seine vorzeitige Versetzung auch andere Gründe, etwa eine psychische Ausnahmesituation seines damaligen Kommandeurs gebe, müsse dies in die Entscheidung einfließen.
15 Die Versetzung beruhe auf sachfremden Erwägungen. Er sei bewusst in den Fokus von Störungen und Spannungen gesetzt worden. Seine dienstlichen Meldungen seien stets als persönliche Angriffe gewertet worden. Mildere Mittel seien nicht in Erwägung gezogen worden. Dass er 20 Standortwechsel gehabt habe und die Versetzung nach B. mit großen Belastungen für ihn verbunden sei, sei nicht ausreichend berücksichtigt. Seit Juni 2022 werde er nicht mehr für Förderungen betrachtet. Möglicherweise sei der zuständige Unterabteilungsleiter im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr befangen. In einem Verfahren vor dem Truppendienstgericht Nord habe er die Umstände der Spannungsversetzung vollumfänglich dargestellt. Er verweise auch auf einen Antrag auf Tilgung der Stellungnahme des Dienststellenleiters zu seiner vorzeitigen Versetzung und seine Bitte um Einzelfallprüfung wegen Mobbings. Entgegen der Stellungnahme des Amtschefs des Amtes für ... habe er nicht über seine Versetzung abstimmen lassen, sondern eine Vertrauensabstimmung über seine Person durchgeführt. Der ihm unterstellte Bereich habe ihm mehrheitlich das Vertrauen ausgesprochen. Der Sachverhalt sei im Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 28. August 2024 beschrieben. Sein direkter Vorgesetzter sei allein der Kommandeur gewesen. Der Dienstposten eines Stellvertreters sei in der SollOrganisation nicht etabliert. Er habe nicht verschiedene Vorgesetzte gehabt. Mit der Wegversetzung des früheren Kommandeurs habe es faktisch keine Spannungslage mehr gegeben.
16 Durch Versetzungsverfügung vom 22. Mai 2025 wurde der Antragsteller mit Dienstantritt am 1. Dezember 2025 auf einen mit A 15 bewerteten Dienstposten beim ... der Bundeswehr nach C. versetzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 wurde der Antragsteller in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
17 Nach einem rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin hat der Antragsteller erklärt, für das Verfahren auch nach seiner Versetzung zum ... der Bundeswehr nach C. ein Rechtsschutzbedürfnis für dieses Verfahren zu haben. Die heimatferne Versetzung nach B. wirke auch gegenwärtig nach. Er habe einen deutlich längeren Weg von seinem Wohnort aus. Die Versetzung nach B. sei in Folge eines mittlerweile aufgehobenen Antrages auf vorzeitige Versetzung erfolgt. Die Art und Weise ihrer Umsetzung rechtfertige nach wie vor die Prüfung von Ermessensfehlern. Seine Schadlosstellung sei angezeigt.
18
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
19 Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. Der Einschätzung, dass es zwischen dem Antragsteller und verschiedenen Vorgesetzten im Amt für ... zu Spannungen und Vertrauensverlusten gekommen sei, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten, trete der Antragsteller nicht entgegen. Soweit er darauf verweise, dass die von ihm initiierte Abstimmung ihm unterstellter Soldaten über seine Wegversetzung kein Dienstvergehen sei, ergebe sich nichts Anderes. Auf ein Verschulden der Spannungslage komme es nicht an. Infolge der Versetzung des Antragstellers nach C. sei seine Versetzung nach B. gegenstandslos geworden und Erledigung eingetreten. Wegen seiner Beförderung nach A 15 könne er nicht mehr auf einem A 13/A 14 dotierten Dienstposten verwendet werden.
20 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
21 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
22 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er nach seiner Weiterversetzung zum ... der Bundeswehr nach C. zwar nicht mehr die Aufhebung der vorangegangenen Versetzung zum ... in B., jedoch die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit begehrt.
23 2. Der Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet.
24 Die Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. 2300037173 vom 23. Januar 2023 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
25 a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - ZBR 2003, 251 <251> m. w. N. und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32 m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind, wie sie sich hier insbesondere aus der Allgemeinen Regelung (AR) A-1420/37 zur "Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten" ergeben. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32).
26 b) Hiernach war die streitgegenständliche Versetzung nicht zu beanstanden.
27 aa) Für die Versetzung des Antragstellers bestand ein dienstliches Erfordernis (Nr. 204 Buchst. a AR A-1420/37).
28 (1) Gemäß Nr. 205 Buchst. g AR A-1420/37 liegt ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung der Soldatin bzw. des Soldaten behoben werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es im Falle einer solchen sog. Spannungsversetzung nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "schuld" ist bzw. ob einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugewiesen werden kann; für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von der Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 WDS-VR 6.12 und 1 WDS-VR 7.12 - juris Rn. 40 m. w. N.).
29 (2) Hiernach ist der Dienstherr mit Recht von den Dienstbetrieb belastenden Spannungen ausgegangen.
30 Diese sind substantiiert in dem Antrag des früheren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers vom 29. September 2022 beschrieben und in der Stellungnahme des Amtschefs des Amtes für ... vom 14. November 2022 bestätigt worden. Hiernach war das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kommandeur des Stabes ... und dem Antragsteller in der Folge von verschiedenen Konflikten, an denen auch im Verhältnis zum Antragsteller dienstjüngere Offiziere und Stabsoffiziere beteiligt waren, belastet. Nach der Beurteilung des Antragstellers im Jahr 2021 war es nach der Darstellung des Kommandeurs zu Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und jüngeren und dienstgradgleichen Offizieren des Stabes, insbesondere den Oberstleutnanten W. und B. gekommen. Der Antragsteller habe die Kompetenz anderer Offiziere, ihm Aufträge erteilen, in Abrede und die Stellung des von ihm eingesetzten Stellvertreters in Frage gestellt. Der Führungsstil des Antragstellers sei zunehmend autoritär und von zwanghaften Kontrollen, der Einschränkung von Entscheidungsbefugnissen und einer "noch nie erlebten sklavischen Einhaltung der Hauptaufgaben des DP" geprägt gewesen. Nach der Eröffnung des Antrages auf die Spannungsversetzung habe der Antragsteller eine Abstimmung der ... herbeigeführt, ob sie ihn als Leiter behalten wollten. Damit habe er die dienstliche Stellung als Kommandeurs angegriffen.
31 (3) Zwar ist der damalige Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers selbst schon vor diesem vom Stab ... beim Amt für ... wegversetzt worden. Damit waren aber die zu der Versetzung führenden Probleme nicht gelöst. Denn die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem früheren Disziplinarvorgesetzten war zwar ein wesentliches Element der Spannungen und Störungen des Dienstbetriebs, diese hatten sich aber von Anfang an nicht auf dieses Verhältnis beschränkt, vielmehr auf weitere Offiziere des Stabes erstreckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 - juris Rn. 40). Hinzu kommt, dass auch der Amtschef des Amtes für ... in seiner Stellungnahme vom 14. November 2022 deutlich machte, dass er selbst keine Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr sah.
32 Die Stellungnahmen des Antragstellers zu dem Antrag auf Spannungsversetzung sowie im Beschwerde- und im Antragsverfahren sind nicht geeignet, die Feststellung von Spannungen innerhalb der Gruppe der Offiziere des Stabes ... und dadurch verursachter Belastungen eines reibungslosen Dienstbetriebes auszuräumen. Der Antragsteller setzt sich zwar detailreich auch mit einzelnen Sätzen der von ihm beanstandeten Stellungnahmen auseinander, äußert sich hierbei aber in weitem Umfang zu unerheblichen Nebensächlichkeiten und bestätigt der Sache nach den wesentlichen Kern der Beschreibung seiner Vorgesetzten. So bestätigt er Streitigkeiten mit den Oberstleutnanten W. und B. und schildert diese und ihre Ursachen aus eigener Sicht. Dabei verteidigt er seine Position in diesen Streitigkeiten und belegt damit selbst kontinuierlich fortdauernde, den Dienstbetrieb nachvollziehbar belastende Streitigkeiten zu Kompetenzen und Hierarchien. Dabei verkennt er, dass es für die Voraussetzung einer Spannungsversetzung nicht darauf ankommt, wer in derartigen Streitigkeiten im Recht ist und ob ihn am Entstehen der Spannungen ein Verschulden trifft. Indem der Antragsteller selbst Mobbing seiner Person rügt, belegt er erneut, dass es an seiner früheren Dienststelle zu Spannungen gekommen ist. Es ist auch nicht maßgeblich, ob der Antragsteller etwa durch die Abstimmung unter seinen Untergebenen zu seiner Person Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Daher ist unerheblich, dass das Truppendienstgericht Nord mit Beschluss vom 28. August 2024 - N 5 BLa 3/24 - die Feststellung eines Dienstvergehens in der Absehensverfügung vom 25. Juli 2023 aufgehoben hat. Eine "Vertrauensabstimmung" bei unterstellten Soldaten ist, jedenfalls wenn dadurch eine im Raum stehende Versetzung abgewendet werden soll, geeignet, Unsicherheit und Unruhe in eine Einheit hineinzutragen und Gerüchte in Gang zu setzen. Dies durfte der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Spannungsversetzung berücksichtigen.
33 Dass der Amtschef des Amtes für ... in seiner Stellungnahme vom 14. November 2022 an diesen Vorfall anknüpfend die Möglichkeit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Antragsteller und dessen Nichteignung als truppendienstlicher Vorgesetzter mit Disziplinargewalt bezweifelte und der Antragsteller in der Folge der truppendienstgerichtlichen Entscheidung die Entfernung der Stellungnahme aus den Personalunterlagen beantragte, belegt, dass sich auch in diesem Verhältnis Spannungen entwickelten, die - unabhängig von der Verschuldensfrage - geeignet waren, den reibungslosen Dienstbetrieb zu beeinträchtigen.
34 bb) Ermessensfehler sind weder dargetan noch feststellbar. Der Dienstherr war nicht verpflichtet, von der Spannungsversetzung abzusehen, weil der Antragsteller in der Vergangenheit bereits zahlreiche Versetzungen in Kauf nehmen musste. Die damit verbundenen Belastungen treffen den Antragsteller nicht schwerer als andere Soldaten, für die Vergleichbares gilt.
35 Der Dienstherr war auch nicht verpflichtet, vor einer Spannungsverssetzung eine Mediation durch einen Truppenpsychologen zu versuchen. Vielmehr überschreitet er seinen Einschätzungsspielraum nicht, wenn er die Versetzung des Antragstellers als eine effektivere Möglichkeit der zügigen Herbeiführung eines effizienten Dienstbetriebes wertet. Es ist daher unerheblich, ob die Einschaltung des Truppenpsychologen an der Ablehnung des Antragstellers scheiterte oder daran, dass der Psychologe sich nicht wegen eines Termins an den Antragsteller wandte.
36 Für sachfremde Erwägungen oder die Befangenheit von Entscheidungsträgern gibt es hiernach keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist hierfür unerheblich, ob die Spannungen zu negativen Emotionen des früheren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers diesem gegenüber geführt haben. Dass der frühere Disziplinarvorgesetzte in dem Versetzungsantrag ein gespanntes Verhältnis zum Antragsteller beschreibt, ist für einen Antrag auf Spannungsversetzung notwendig und begründet keinen Rechtsfehler des Verfahrens. Für Voreingenommenheit der im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und im Bundesministerium der Verteidigung über den Antrag und die Beschwerde entscheidenden Personen ist substantiiert nichts vorgetragen. Bezogen auf den zuständigen Unterabteilungsleiter im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr stellt der Antragsteller lediglich vage Befürchtungen in den Raum.
37 cc) Die streitgegenständliche Personalverfügung war auch nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Dem Antragsteller ist vor seiner Versetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 28 Abs. 1 VwVfG, Nr. 211 AR A-1420/37). Soweit ihm nicht damit bereits eine den Erfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG genügende Begründung gegeben worden ist, ist dies im Beschwerde- und im gerichtlichen Antragsverfahren nachgeholt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG). Die Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans (§§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SBG) ist am 17. Januar 2023 erfolgt. Die Verpflichtung, diese Stellungnahme zu berücksichtigen, verpflichtete den Dienstherrn nicht, dem Vorschlag der Vertrauensperson zu folgen oder ihn in der vom Antragsteller gewünschten Ausführlichkeit zu referieren und inhaltlich zu würdigen.
38 Soweit der Antragsteller eine nicht ausreichende Berücksichtigung seiner Stellungnahmen und der ihn unterstützenden Stellungnahme der Vertrauensperson rügt, verkennt er, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 28 VwVfG nicht verlangt, auf jeden Teil seines umfangreichen Vortrages im Detail einzugehen. Eine ausreichende Berücksichtigung liegt nicht erst dann vor, wenn der Dienstherr seiner Einschätzung folgt oder diese in dem vom Antragsteller für erforderlich gehaltenen Umfang widerlegt. Dass der Antragsteller die Ursachen der auch von ihm beschriebenen Spannungen anders bewertet als der Dienstherr, belegt keine Rechtsfehler.
39 Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 226 Satz 2 AR A-1420/37) – deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. zur Vorläufervorschrift der Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46 BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m. w. N.) – galt hier nicht, da eine Spannungsversetzung nach Nr. 206 Buchst. g AR A-1420/37 in Rede stand (Nr. 224 Satz 5 Buchst. e AR A-1420/37).