Beschluss vom 26.02.2026 -
BVerwG 1 WB 50.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB50.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 - 1 WB 50.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB50.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 50.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Hellmann und den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Wilpart am 26. Februar 2026 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antrag betrifft eine Anordnung der militärärztlichen Untersuchung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem Juni ... enden. Im Juni 2017 wurde er zum Oberfeldwebel (A 7 Z) befördert. Der Antragsteller ist als ...feldwebel ... ausgebildet. Seit 2019 wird er beim ... der Bundeswehr in ... verwendet, wo er seit 2021 auf dienstpostenähnlichen Konstrukten geführt wird.

3 Nach einer ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 25. April 2024 war in einer truppenärztlichen Untersuchung vom 8. Mai 2024 festgestellt worden, dass der Antragsteller für die vorgesehene Verwendung als ...feldwebel bis zum 31. Dezember 2024 vorübergehend nicht verwendungsfähig war. Daraufhin teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Antragsteller unter dem 17. Mai 2024 mit, dass wegen dieser ärztlichen Mitteilung seine weitere Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt beim ... der Bundeswehr beabsichtigt sei und ordnete an, dass bis spätestens zum 20. Dezember 2024 eine weitere Ärztliche Mitteilung für die Personalakte (Bw-...) vorzulegen sei, damit seine Verwendungsfähigkeit als ...feldwebel neu geprüft und bewertet werden könne. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 31. Mai 2024 ausgehändigt. Unter dem 1. November 2024 zeichnete sein Disziplinarvorgesetzter auf dem Formular der Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte die Begutachtungsanordnung auf die Verwendungsfähigkeit des Antragstellers als ...feldwebel. Dieses Formular wurde dem Antragsteller am 12. November 2024 ausgehändigt. Am 18. Dezember 2024 wurde der Antragsteller truppenärztlich untersucht. Es wurde festgestellt, dass er für die vorgesehene Verwendung bis zum 30. Juni 2025 vorübergehend nicht verwendungsfähig war.

4 Mit Schreiben vom 13. November 2024, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 20. November 2024, beschwerte sich der Antragsteller gegen das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Er habe am 12. November 2024 eine erneute Anweisung für eine Bw-... Untersuchung bezüglich seiner 2019 beendeten Verwendung als ...feldwebel erhalten. Diese sei nach Aussage des Kompaniefeldwebels am 1. November 2024 vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausgestellt. Die Untersuchung könne nicht von der Untersuchung aus dem Mai 2024 abweichen. Es handele sich um eine vorsätzliche dienstliche Schikane. Die Beschwerde begründe sich durch die wiederholte Zersetzung, Mürbemachen, Mobbing, Denunzierung, Diffamierung, Demoralisierung und Diskriminierung. Es liege ein weiterer versuchter Totschlag seiner Person vor. Er bitte um schnellstmögliche rückwirkende Rehabilitierung.

5 Mit Bescheid vom 11. April 2025, dem Antragsteller ausgehändigt am 14. Mai 2025, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Sie sei mangels fristgemäßer Beschwerdeeinlegung unzulässig. Die Frist zur Beschwerde gegen die Anordnung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Mai 2024 habe mit Ablauf des 1. Juli 2024 geendet und werde durch die am 20. November 2024 eingegangene Beschwerde nicht gewahrt. Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet. Zwar sei die Anordnung nach der Durchführung der truppenärztlichen Begutachtung erledigt. Im Hinblick auf eine weitere Begutachtungsanordnung vom 2. Januar 2025 liege aber Wiederholungsgefahr vor. Die Begutachtungsanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnung habe der prognostischen Bewertung der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers für die Zeit nach dem 31. Dezember 2024 gedient.

6 Unter dem 17. Mai 2025 hat der Antragsteller gegen diesen Beschwerdebescheid die gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung mit einer Stellungnahme vom 3. Juni 2025 dem Senat vorgelegt.

7 Der Antragsteller macht geltend, die Entscheidungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr und des Bundesministeriums der Verteidigung seien dienstliche Schikanen und Teil eines seit 2003 andauernden systematischen Mobbings seiner Person. Er werde denunziert, diffamiert und ausgegrenzt. Seine Beschwerden würden unterdrückt, Urteile zu seinen Gunsten nicht umgesetzt. Ihm würden Lehrgänge verweigert. Unzutreffende Beurteilungen würden über ihn erstellt. Seine faktische Tätigkeit als Kasernenoffizier werde geleugnet. Er werde mit willkürlichen Dienstunfähigkeitsverfahren (DU-Verfahren) überzogen. Die Beförderung zum Berufsoffizier, eine adäquate Verwendung als Kasernenoffizier bzw. Kasernenkommandant und eine Schadlosstellung werde ihm verwehrt. Dies alles schädige seine Gesundheit erheblich. Es handele sich um versuchten Totschlag seiner Person. Er habe zahlreiche Beschwerden und Kameradenbeschwerden gegen die Führung im Bundesministerium der Verteidigung erhoben und verlange Schadensersatz sowie die strafrechtliche Ahndung. Seine Verwendung an einem Luftfahrzeug sei nicht mehr möglich. Das jahrelange Mobbing habe bei ihm zu einer irreparablen Anpassungsstörung geführt. Es werde versucht, ein erneutes DU-Verfahren zu erschwindeln. Er werde durch schikanöse Begutachtungsanordnungen in den Krankenstand gedrängt.

8 In zahlreichen Schriftsätzen hat der Antragsteller sich gegen weitere Handlungen und Entscheidungen des Dienstherrn beschwert, die aus seiner Sicht dienstliche Schikanen und Straftaten darstellen. Insbesondere rügt er die Einleitung eines weiteren DU-Verfahren bzw. dessen Vorbereitung, verschiedene Äußerungen und Handlungen seines Disziplinarvorgesetzten sowie weitere Handlungen, Diagnosen und Begutachtungsergebnisse verschiedener behandelnder Truppenärztinnen und Psychologinnen und Psychologen sowie unberechtigte Datenlöschungen aus den Jahren 2025 und 2026. Der Antragsteller hat zahlreiche Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden, Eingaben, Meldungen und Anträge auf Strafverfolgung vorgelegt, die er gegen zahlreiche Amtsträger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gerichtet hat und in denen er dienstliche Schikanen, Dienstvergehen, Straftaten und Datenschutzverstöße zu seinen Lasten moniert. Der Antragsteller verlangt seine Beförderung zum Oberstleutnant und Ernennung zum Berufsoffizier sowie die Verwendung als Kasernenkommandant der ...-Kaserne. Er begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld und die disziplinarische und strafrechtliche Verfolgung sämtlicher in seinen Beschwerden benannter Amtsträger.

9 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

10 Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid.

11 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schreibens des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Mai 2024 und der Begutachtungsanordnung seines Disziplinarvorgesetzten vom 1. November 2024 sowie des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. April 2025 richtet.

14 Andere dienstliche Maßnahmen, insbesondere nachfolgende Begutachtungsanordnungen sind nicht Gegenstand des Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Mai 2025, der den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bestimmt.

15 2. Soweit der Antragsteller auch andere, der hier streitgegenständlichen Begutachtungsanordnung nachfolgende dienstliche Maßnahmen in seinen zahlreichen Schriftsätzen angreift, ist sein Antrag bereits unzulässig, weil eine Erweiterung seines Antrages prozessual ausgeschlossen ist. Die Bestimmung des § 91 VwGO über die Klageänderung (einschließlich der Klageerweiterung) ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - NZWehrr 2014, 255 <258>). Eine Änderung oder Erweiterung des Rechtsschutzbegehrens erstmals im gerichtlichen Verfahren ist deshalb unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 1 WNB 4.18 - juris Rn. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) die inhaltliche Identität zwischen dem Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens und dem des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - NZWehrr 2014, 255 <258>, vom 22. Juni 2017 - 1 WB 15.17 - juris Rn. 23 und vom 26. September 2019 - 1 WB 26.18 - juris Rn. 15). Die dem gerichtlichen Antragsverfahren vorgelagerte Beschwerde ist nicht dadurch zu ersetzen, dass ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren erweitert wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist weder Beschwerdebehörde noch zuständiger Adressat für eine Beschwerde nach § 5 WBO.

16 3. Unzulässig ist der Antrag, soweit er sich im Wege einer Kameradenbeschwerde gegen Äußerungen des früheren Referatsleiters ..., Oberst ..., wendet. Die Art und Weise der Verfahrensbehandlung stellt für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21 m. w. N.). Die - im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren statthafte - sog. Kameradenbeschwerde ist im gerichtlichen Antragsverfahren durch die Beschränkung auf die Überprüfung dienstlicher Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 60.14 - juris Rn. 20 m. w. N.).

17 Unzulässig ist der Antrag auch, soweit der Antragsteller in den streitgegenständlichen Maßnahmen Mobbinghandlungen sieht. Mobbing stellt als Zusammenfassung eines mehraktigen, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens keine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 37 ff. m. w. N.).

18 Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller disziplinarische Konsequenzen wegen der streitgegenständlichen Maßnahmen verlangt. Ein Soldat hat auch aus § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO keinen Anspruch auf disziplinares Tätigwerden (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - NZWehrr 2010, 210 <210 f.> und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 18). Disziplinare Ermittlungen finden allein im öffentlichen Interesse statt und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu bestimmen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist (§ 15 Abs. 2 Halbs. 1 WDO). Nichts anderes gilt für das Verlangen nach "mehrjährigen Gefängnisstrafen". Hierfür sind die Wehrdienstgerichte nicht zuständig.

19 4. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich gegen das Schreiben vom 17. Mai 2024, die Begutachtungsanordnung des Disziplinarvorgesetzten vom 1. November 2024 sowie den Beschwerdebescheid richtet.

20 a) Das Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Mai 2024 legt dem Antragsteller die Pflicht auf, der personalbearbeitenden Stelle zur Vorbereitung weiterer Verwendungsentscheidungen bis zum 20. Dezember 2024 eine neue Ärztliche Mitteilung für die Personalakte vorzulegen. Es stellt damit eine truppendienstliche Maßnahme dar, gegen die statthaft Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. Als Adressat der fristgebundenen Vorlagepflicht ist der Antragsteller auch antragsbefugt.

21 b) Die Begutachtungsanordnung durch den damaligen Disziplinarvorgesetzten vom 11. November 2024 stellt als zur Durchsetzung der Anordnung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Mai 2024 ergangener Befehl, sich der wehrmedizinischen Untersuchung zu stellen, ebenfalls eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO dar, gegen die ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist. Als Betroffener der ihn belastenden Maßnahme ist der Antragsteller auch antragsbefugt.

22 c) Infolge der Durchführung der ärztlichen Untersuchung am 18. Dezember 2024 und der Weiterleitung des ausgefüllten Formulars an die personalbearbeitende Stelle ist sowohl im Hinblick auf deren Anordnung als auch bezüglich des sie durchsetzenden Befehls Erledigung eingetreten. Ebenso wie nach § 13 Abs. 1 Satz 3 WBO im Beschwerdeverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsantrag auch ohne Darlegung eines Feststellungsinteresses zulässig ist, ist ein solcher Antrag im gerichtlichen Verfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 WBO hier ohne weitere Darlegung eines spezifischen Feststellungsinteresses zulässig. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie das Bundesministerium der Verteidigung einräumt - im Hinblick auf die sich in weiteren Untersuchungsanordnungen realisierte Gefahr gleichartiger Anordnungen unter im Wesentlichen gleichen Umständen bestehende Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse besteht.

23 5. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er aber unbegründet.

24 a) Die Anordnung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Mai 2024 ist bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller insoweit nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt hat.

25 aa) Gemäß § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2023 - 1 WB 36.22 - juris Rn. 18 m. w. N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine gesetzliche Regelung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 30).

26 Damit setzte die Bekanntgabe des fraglichen Schreibens am 31. Mai 2024 den Lauf der Frist in Gang. Die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO endete demgemäß mit Ablauf des 1. Juli 2024 (Montag) (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Diese Frist ist durch die Beschwerde vom 13. November 2024 nicht gewahrt.

27 bb) Der Fristablauf wurde auch nicht durch Umstände gehemmt, die im Sinne von § 7 WBO als unabwendbarer Zufall zu werten sind.

28 Es liegt kein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vor. Die Mitteilung des Personalamtes der Bundeswehr bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten und jeder Soldatin bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NVwZ-RR 2016, 60 Rn. 39 m. w. N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22).

29 b) Soweit Gegenstand von Beschwerde und Antrag auf gerichtliche Anordnung auch der dem Antragsteller unstreitig erst am 12. November 2024 ausgehändigte Befehl seines damaligen Disziplinarvorgesetzten ist, ist die Beschwerdefrist gewahrt. Es kommt nicht darauf an, ob der Befehl bereits deshalb rechtmäßig ist, weil er der Durchsetzung einer bestandskräftigen Anordnung der personalbearbeitenden Stelle dient. Denn er ist jedenfalls aus denselben Gründen wie diese Anordnung rechtmäßig.

30 aa) Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SG hat ein Soldat ärztliche Maßnahmen auch gegen seinen Willen zu dulden, wenn sie der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen. Die Duldung kann der Vorgesetzte dem Soldaten unter Beachtung der Grenzen des § 10 Abs. 4 SG befehlen. Der Dienstherr hat in der AR A1-831/0-4000 zum einen konkretisiert, welche Untersuchungen im Rahmen der genannten Normen zu dulden sind, und zum anderen auch das zu beachtende Verfahren im Einzelnen ausgestaltet. An die Einhaltung dieser Vorgaben in der Form, in der sie tatsächlich regelmäßig praktiziert werden, ist er auch dem jeweils betroffenen Soldaten gegenüber nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Gemäß Nr. 1013 AR A1-831/0-4000 darf auch die anlassbezogene Überprüfung der Verwendungsfähigkeit grundsätzlich nur bei hinreichenden Hinweisen auf Einschränkungen, beispielsweise durch ärztliche Hinweise auf dem Krankenmeldeschein, in Auftrag gegeben werden.

31 bb) Diesen Anforderungen ist auch unter Berücksichtigung der Einwände des Antragstellers genügt worden. Denn der Anordnung ging eine militärärztliche Begutachtung voran, nach der der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2024 nicht in der für ihn vorgesehenen Verwendung eingesetzt werden konnte. Vor diesem Hintergrund bestand für die personalbearbeitende Stelle ein hinreichender Anlass, militärärztlich prüfen zu lassen, ob die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für eine Verwendung, für die er unstreitig ausgebildet ist und für die er von der personalbearbeitenden Stelle vorgesehen war, nach Ablauf der Phase fehlender Verwendungsfähigkeit wieder bejaht werden konnte. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass er für die vorgesehene Verwendung infolge einer Anpassungsstörung nicht geeignet war. Damit bestätigt er, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, dass die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die vorgesehene Verwendung nach dem 31. Dezember 2024 nicht ohne Weiteres wieder bestand. Ein milderes gleich geeignetes Mittel als eine truppenärztliche Untersuchung des Antragstellers, der sich ohnehin in kontinuierlicher truppenärztlicher Behandlung befand, ist nicht ersichtlich. Damit ist auch den Erfordernissen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Genüge getan. Für Ermessensfehler ist weder Substantiiertes vorgetragen noch etwas ersichtlich.