Beschluss vom 26.06.2020 -
BVerwG 3 KSt 2.20ECLI:DE:BVerwG:2020:260620B3KSt2.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 3 KSt 2.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:260620B3KSt2.20.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 2.20

  • VG Oldenburg - 25.10.2019 - AZ: VG 7 A 2867/19
  • OVG Lüneburg - 13.11.2019 - AZ: OVG 13 OB 363/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2020
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.20 - wendet, ist unzulässig.

2 Mit diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2) die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 zurückgewiesen, mit der von ihm im Verfahren BVerwG 3 B 42.19 Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden. In diesem Verfahren hatte der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2019 - OVG 13 OB 363/19 - als unzulässig verworfen. Gemäß der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz fällt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Gebühr in Höhe von 60 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Diese Gebühr war gegenüber dem Kläger als Gebührenschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).

3 Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.10 -, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig und daher zu verwerfen.

4 Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdegegenstand 200 € übersteigt. Das ist bei der Kostenrechnung über 60 €, die der Erinnerung des Klägers zugrunde lag, nicht der Fall. Außerdem findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Auf die grundsätzliche Gebührenfreiheit der Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz und der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kann der Kläger sich nicht berufen. Für ein - wie hier - nicht statthaftes Rechtsmittel besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Beschluss vom 10.12.2020 -
BVerwG 3 KSt 3.20ECLI:DE:BVerwG:2020:101220B3KSt3.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2020 - 3 KSt 3.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:101220B3KSt3.20.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 3.20

  • VG Oldenburg - 25.10.2019 - AZ: VG 7 A 2867/19
  • OVG Lüneburg - 13.11.2019 - AZ: OVG 13 OB 363/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2020
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das am 13. Juli 2020 per Fax eingegangene Schreiben des Klägers, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 8. Juli 2020 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

2 Die Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2), bleibt ohne Erfolg.

3 Die angegriffene Kostenrechnung ist im Verfahren 3 KSt 2.20 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2020 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​040520B3KSt1.20.0] - als unzulässig verworfen hat.

4 Die per Fax übermittelte Erinnerung war nicht unterzeichnet. Ob das dem Schriftformerfordernis gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) genügt, kann dahinstehen. Jedenfalls erweist sich die Erinnerung als unbegründet.

5 Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird; die Gebühr wird mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Die Kosten des Verfahrens schuldet, wem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG); Kostenschuldner ist außerdem, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG).

6 Die Kostenrechnung vom 8. Juli 2020 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Mit der Verwerfung der Beschwerde war gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 60 € festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG); die Gebühr war vom Kläger gemäß § 29 Nr. 1 GKG und § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG anzufordern.

7 Das Beschwerdeverfahren ist nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei. Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht nur für statthafte Rechtsmittel (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2013:​160713B1KSt1.13.0] - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5).

8 Der Kostenbeamte hat die Urschrift der Kostenrechnung unterzeichnet (§ 24 Abs. 9 KostVfG). Die Kostenanforderung vom 8. Juli 2020 weist keinen Formfehler auf (§§ 24 und 25 KostVfG); sie enthält auch den Hinweis, dass sie mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und daher nicht unterzeichnet wird (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfG).

9 Der Beschluss vom 26. Juni 2020 - 3 KSt 2.20 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​260620B3KSt2.20.0] - wurde in der Urschrift vom gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zuständigen Einzelrichter unterzeichnet.

10 Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).