Beschluss vom 26.06.2025 -
BVerwG 1 WB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B1WB1.25.0
Rechtswidrigkeit einer Personalentwicklungsbewertung als Folge der Rechtswidrigkeit einer planmäßigen Beurteilung
Leitsatz:
Betrifft die Rechtswidrigkeit einer planmäßigen Beurteilung Aspekte, die Grundlage der in einer Personalentwicklungsbewertung getroffenen Prognosen gewesen sein können, ist auch die Personalentwicklungsbewertung rechtswidrig.
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Rechtsquellen
GG Art. 33 Abs. 2 SLV § 3 Abs. 2 und 3 -
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.06.2025 - 1 WB 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B1WB1.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 WB 1.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Nahler und den ehrenamtlichen Richter Major Renner am 26. Juni 2025 beschlossen:
- Die für den Antragsteller zum Stichtag 31. Juli 2023 erstellte planmäßige Beurteilung und seine zum Stichtag 10. Januar 2024 erstellte Personalentwicklungsbewertung sowie der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. September 2024 werden aufgehoben.
- Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, eine Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2023 und seiner Personalentwicklungsbewertung zum Stichtag 10. Januar 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.
- Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Antrag betrifft die planmäßige Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2023 und seine Personalentwicklungsbewertung zum Stichtag 10. Januar 2024.
2 Der Antragsteller ist seit 2011 Berufssoldat. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 10. März 2020 zum Oberstleutnant befördert und zum 1. Juli 2023 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2043. Derzeit wird er im ... verwendet.
3 Ab Oktober 2021 und noch zu den Stichtagen der planmäßigen Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung war er dort als Referent auf einem mit A 14/A 15 dotierten Dienstposten im Referat ... eingesetzt. Zum 1. August 2022 wechselte die Leitung des Referats. Aus diesem Anlass erstellte der frühere Referatsleiter Beurteilungsbeiträge für den Antragsteller. Der Beitrag zur Personalentwicklungsbewertung bescheinigte dem Antragsteller im Rahmen der Entwicklungsprognose "Potential Ebene B 6+".
4 Zum Stichtag 31. Juli 2023 wurde der Antragsteller der Vergleichsgruppe der Stabsoffiziere im Truppendienst A 14/A 15 ohne Leitungsfunktion zugeordnet. Zum 1. Oktober 2023 wechselte die Leitung der Unterabteilung ... von A. zu B. Deshalb war A. Zweitbeurteiler der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2023 und B. Zweitbeurteiler der Personalentwicklungsbewertung zum Stichtag 1. Januar 2024.
5 Am 26. März 2024 wurde dem Antragsteller die Schlussfassung des Anteils Erstbeurteiler der planmäßigen Beurteilung eröffnet. Im Abschnitt IV. war das Vorliegen eines Beurteilungsbeitrags für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 (richtig: 2022) vermerkt. Unter "V. Wahrgenommene wesentliche Aufgaben" war angegeben "Referent in der Abteilung ... Im Zuge der abrupten Beendigung ... Einsatz hier im Schwerpunkt Bearbeitung Thema ...; auch Ansprechstelle Abt ... für den Untersuchungsausschuss ... Vorübergehend eingesetzt im ... mit Schwerpunkt ... der Lage ... für die ...". Unter "VIII. Leistungsbeurteilung" wurde unter 1.13 bis 1.15 unter anderem das Führungsverhalten des Antragstellers bewertet. Hintergrund war, dass dem Antragsteller in der Zeit vom 19. September 2022 bis zum 31. März 2023 ein Hauptfeldwebel zugeordnet war, der unmittelbar nach Maßgabe des Antragstellers arbeitete.
6 Unter XI. nahm der Antragsteller dahingehend Stellung, dass er im Beurteilungszeitraum nicht dienstpostengerecht verwendet worden sei. Er habe die Aufgaben "..." übernehmen müssen, die er im Einzelnen aufzählte. Mehrfache Bitten um Verwendung auf dem für ihn vorgesehenen Dienstposten seien nicht erfüllt worden.
7 Ebenfalls am 26. März 2024 wurde dem Antragsteller der Anteil Erstbeurteiler der Personalentwicklungsbewertung eröffnet. Im Rahmen der Entwicklungsprognose (IV.) wurde ihm "Potential bis BesGr B 3" bescheinigt. In seiner Stellungnahme (X.) ergänzte der Antragsteller weitere Tätigkeiten, die er als ... ausgeübt habe.
8 Am 15. April 2024 wurde dem Antragsteller die Schlussfassung des Anteils Zweitbeurteiler der Personalentwicklungsbewertung von diesem Datum eröffnet, mit dem die Bewertungen durch den Erstbeurteiler bestätigt wurden. Am 17. Mai 2024 wurde dem Antragsteller die Schlussfassung des Anteils Zweitbeurteiler der planmäßigen Beurteilung von diesem Datum eröffnet, mit dem die Bewertungen durch den Erstbeurteiler bestätigt wurden und das Gesamturteil D+ vergeben wurde.
9 Am 29. April 2024 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Anteile Erstbeurteiler der planmäßigen Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung ein. Am 23. Mai 2024 legte er ergänzend Beschwerde gegen die gesamte Personalentwicklungsbewertung und am 11. Juni 2024 ergänzend gegen die gesamte Regelbeurteilung ein.
10 Im Hinblick auf die Personalentwicklungsbewertung trug er im Westlichen vor, dass weder durch den Erst-, noch durch den Zweitbeurteiler ein sachgerechter, fairer und transparenter Beurteilungsprozess durchgeführt worden sei. Ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab in der vergleichenden Betrachtung sei nicht gegeben. Die Beurteilungsgrundsätze der Allgemeinen Regelung "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten" (AR A-1340/50) seien durch beide Beurteiler missachtet worden. Der Erstbeurteiler habe durch die gänzliche Nichtberücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des früheren Referatsleiters bei der Entwicklungsprognose gegen Nr. 517 AR A-1340/50 verstoßen. Durch den Zweitbeurteiler sei die Eröffnungspflicht missachtet worden. Hinsichtlich seiner durchgängigen nicht-dienstpostengerechten Verwendung als ... hätten beide Beurteiler die Bestimmungen der Zentralen Dienstvorschrift "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" (AR A-1340/36), Kapitel 1 und 2 missachtet. Weder der Erst-, noch der Zweitbeurteiler hätten ihm in den jeweiligen Beratungsgesprächen die in der Personalentwicklungsbewertung getroffenen Aussagen und Bewertungen erläutern können oder wollen. Erst- und Zweitbeurteiler seien fälschlicherweise beide der Meinung, dass die vergebene Wertung in der Regelbeurteilung automatisch die Stufe der Entwicklungsprognose bestimme. Die Personalentwicklungsbewertung sei somit in Gänze unsachgemäß erstellt worden. Sie sei aufzuheben und in einem sachgerechten, fairen, transparenten und unter Berücksichtigung seiner durchgehend nicht-dienstpostengerechten Verwendung neu zu erstellen.
11 Im Hinblick auf die planmäßige Beurteilung trug er darüber hinaus vor, dass seine dauerhafte nicht-dienstpostengerechte Verwendung sich für ihn negativ auf den Beurteilungsprozess ausgewirkt habe. Keinem anderen Referenten der Unterabteilung sei beispielsweise befohlen worden, sich dauerhaft mit solch fachfremden Aufgaben wie Asyl-, Migrations- und Aufenthaltsrecht oder der Kommunikation mit Fachanwälten im Migrationsrecht zu beschäftigen sowie die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für Lokalbeschäftigte im Zuge der Einsatzbeendigung ... zu koordinieren. Diese Beschäftigung mit arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Belangen von aktivem und ehemaligem Zivilpersonal im Geschäftsbereich des ... sei ein thematischer Fremdkörper im Referat ... sowie in der Unterabteilung ... gewesen und habe deutlich außerhalb der Anforderungen, die an seine Kompetenzbereiche (...) gestellt würden, gelegen. Niemand in der Unterabteilung habe sich im Vergleich zu seinem eigentlichen Aufgabenportfolio in eine solch fachfremde Thematik einarbeiten müssen. Eine faire vergleichende Betrachtung im Abstimmungsprozess innerhalb des Referats sowie der Unterabteilung sei nicht gegeben gewesen. Die von ihm wahrgenommenen wesentlichen tatsächlichen Aufgaben seien in der Beurteilung unzutreffend dargestellt worden.
12 Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 nahm der Erstbeurteiler zur Beschwerde des Antragstellers Stellung. Mit Schreiben vom 9. Juni 2024 nahm der Zweitbeurteiler der Personalentwicklungsbewertung, mit Schreiben vom 14. August 2024 der Zweitbeurteiler der planmäßigen Beurteilung Stellung.
13 Mit Beschwerdebescheid vom 20. September 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Antragstellers zurück. Diese seien zulässig, aber unbegründet. Angesichts der Stellungnahme des Erstbeurteilers stehe fest, dass die beurteilenden Vorgesetzten ausreichende Kenntnisse von den ihm übertragenen Aufgaben während des Beurteilungszeitraums gehabt hätten, um sachgerechte Beurteilungsergebnisse zu erzielen. Die Angaben zu den wesentlichen Aufgaben des Antragstellers seien als noch ausreichend zu bewerten und dementsprechend nicht zu beanstanden. Die ihm übertragene Aufgabe als "..." habe sich nicht negativ auf seine Beurteilung ausgewirkt. Der Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters sei ausreichend berücksichtigt worden, auch die Auszeichnung des Antragstellers mit einer Leistungsprämie im Jahr 2022 sei bekannt gewesen. Die Wertung "Potential Ebene B 6+" im Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters sei nicht durch einen auf dieser Ebene verwendeten Vorgesetzten bestätigt worden.
14 Am 14. Oktober 2024 stellte der Antragsteller dagegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seinen Beschwerdevortrag. Ergänzend trug er vor, dass die planmäßige Beurteilung gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit verstoße. Das tatsächlich durch den Zweitbeurteiler vergebene Gesamturteil D+ passe nicht zu den vom Erstbeurteiler vergebenen und vom Zweitbeurteiler bestätigten Einzelbewertungen.
15
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die für ihn zum Stichtag 31. Juli 2023 erstellte Regelbeurteilung, die Personalentwicklungsbewertung zum Stichtag 10. Januar 2024 sowie der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. September 2024 rechtswidrig waren und den Antragsgegner zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung sowie Personalentwicklungsbewertung zu erstellen.
16
Das Bundesministerium der Verteidigung bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
17 Fragen zum Asyl-, Migrations- und Aufenthaltsrecht hätten im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich ... gestanden. Sie hätten damit keine wesentliche eigene Aufgabe dargestellt und hätten nicht separat in der planmäßigen Beurteilung aufgeführt werden müssen. Das Gesamturteil "D+" stehe nicht im Widerspruch zu den übrigen Bewertungen der planmäßigen Beurteilung. Zwar habe der Antragsteller in sieben der 13 bewerteten Einzelmerkmale den ersten oder zweiten Ausprägungsgrad erhalten. Gleichwohl habe er in sieben und damit etwa der Hälfte der Einzelmerkmale lediglich den vierten Ausprägungsgrad erhalten. Da das Gesamturteil nicht mathematisch aus den Bewertungen berechenbar sei und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Beurteilung ausdrücklich auf ein sehr dichtes Umfeld leistungsstarker Referenten verwiesen werde, korrespondierten die Bewertungen des Erstbeurteilers in der Leistungsbeurteilung noch mit dem vergebenen Gesamturteil "D", zumal die Binnendifferenzierung "+" vergeben worden sei. Auch aus den in den Textanteilen verwendeten Formulierungen ergebe sich nichts Gegenteiliges.
18 Dass der Zweitbeurteiler der Personalentwicklungsbewertung nicht wisse, weshalb der Antragsteller das Gesamturteil "D+" erhalten habe, sei nicht zu beanstanden. Dieser sei nicht Zweitbeurteiler der planmäßigen Beurteilung gewesen.
19 Es sei sachgerecht, wenn wie vorliegend ein zum Beurteilungsstichtag als Referent im ... tätiger Soldat, dem während des Beurteilungszeitraums für ca. ein halbes Jahr ein Hauptfeldwebel zugewiesen worden sei und der dementsprechend Bewertungen in den Einzelmerkmalen 1.13 bis 1.15 erhalten habe, trotzdem der Vergleichsgruppe "A 14/A 15 ohne Leitungsfunktion" zugeordnet werde, da er zum Beurteilungsstichtag genauso wie alle übrigen in der Vergleichsgruppe befindlichen Referentinnen und Referenten zum Beurteilungsstichtag gerade keine Leitungsfunktion (mehr) inne habe.
20 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
21 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.
22 1. Der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller ausdrücklich gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der planmäßigen Beurteilung, der Personalentwicklungsbewertung und des Beschwerdebescheids ist, um seinem Begehren nach einer gerichtlichen Prüfung der Sache möglichst umfangreich Rechnung zu tragen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dahingehend umzudeuten, dass er deren Aufhebung begehrt. Nur so wird die Erfüllung des Folgebegehrens einer "erneuten" Erstellung dieser Maßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts möglich. Dass der Antragsteller insoweit statt einer Verpflichtung eine Verurteilung beantragt hat, ist unschädlich, denn auch insoweit ist sein Antrag umzudeuten, da sein Rechtsschutzziel in jedem Fall die Erstellung einer neuen Beurteilung bzw. Bewertung ist.
23 2. Der zulässige Antrag ist sowohl hinsichtlich der planmäßigen Beurteilung erfolgreich, weil der Antragsteller fälschlicherweise einer Vergleichsgruppe ohne Leitungsfunktion zugeordnet wurde (hierzu a)), als auch hinsichtlich der Personalentwicklungsbewertung, weil es wegen der Rechtswidrigkeit der planmäßigen Beurteilung vorliegend an einer ausreichenden Grundlage für die darin zu treffenden Prognoseentscheidungen fehlt (hierzu b)). Beide sind rechtswidrig und deshalb ebenso wie der Beschwerdebescheid aufzuheben (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Das Bundesministerium der Verteidigung ist in der Folge zu verpflichten, eine Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2023 und seiner Personalentwicklungsbewertung zum Stichtag 10. Januar 2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). Die inhaltlichen Einwände des Antragstellers gegen die Beurteilung und die Personalentwicklungsbewertung, auf die es danach ohnehin nicht mehr ankommt, hätten allerdings nicht durchgegriffen (hierzu c)).
24 a) Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig, weil seine Zuordnung zu einer Vergleichsgruppe ohne Leitungsfunktion den Vorgaben aus § 3 Abs. 2 SLV und Art. 33 Abs. 2 GG widerspricht.
25 aa) Für die rechtliche Überprüfung sind grundsätzlich die Beurteilungsbestimmungen maßgeblich, die am Beurteilungsstichtag gegolten haben (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 40 und vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 13). Daher sind die für den Beurteilungsstichtag 31. Juli 2023 maßgeblichen Fassungen der §§ 2, 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340/50 "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten" anzuwenden. Dass diesen Vorschriften am Beurteilungsstichtag die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte, schadet ausnahmsweise nicht. Denn diese Regelungen durften für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, weil bei Aufhebung aller darauf gestützten Beurteilungen ein Zustand entstanden wäre, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als bei einer vorübergehenden weiteren Anwendung dieser Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.).
26 bb) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. – auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 28 und vom 26. November 2020 - 1 WRB 2.19 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 m. w. N.).
27 cc) Im vorliegenden Fall ist der für die Vergleichsgruppenbildung von § 3 Abs. 2 SLV gezogene rechtliche Rahmen verkannt worden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist das System der Berücksichtigung von Richtwertvorgaben nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 und 3 SLV und die hierfür erforderliche Bildung von Vergleichsgruppen (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 50 ff. m. w. N.).
28 Die für den einzelnen Beurteiler maßgebliche Vergleichsgruppe muss so hinreichend homogen sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Soldaten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. § 3 Abs. 2 Satz 1 SLV bezeichnet als hinreichend homogen neben der Gruppe der Soldaten desselben Dienstgrades und derselben Besoldungsgruppe auch die Gruppe der Soldaten derselben Funktionsebene. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung eines Dienstpostens mit weitgehend denselben Anforderungen; die Ähnlichkeit der verrichteten Aufgaben ist der tragende Grund für die Vergleichbarkeit. Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen werden die Leistungsanforderungen nicht aus dem Statusamt hergeleitet, sondern daran orientiert, welche Anforderungen die durch die Wahrnehmung der im Wesentlichen gleichen Aufgaben gekennzeichneten Dienstposten übereinstimmend stellen (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 40). Nach Nr. 1 der Anlage 15.1 ("Übersicht Vergleichsgruppen gemäß § 3 Absatz 2 SLV") zur AR A-1340/50 dürfen Soldatinnen und Soldaten mit Leitungsfunktion grundsätzlich nicht mit Soldatinnen und Soldaten der Vergleichsgruppe ohne Leitungsfunktion verglichen werden (BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 75). Dabei kann die Bewertung und Festlegung der Vergleichsgruppe nach Funktionsebene sachgerecht nur durch die verantwortlichen Vorgesetzten vor Ort vorgenommen werden und soll durch den Zweitbeurteilenden grundsätzlich vor Beginn eines Beurteilungszeitraums festgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 35.24 - NVwZ-RR 2025, 486 Rn. 32).
29 dd) Diesen Anforderungen genügt die Zuordnung des Antragstellers zu einer Vergleichsgruppe von Soldaten ohne Leitungsfunktion nicht.
30 (1) Für die Vergleichsgruppenbildung nach der Funktionsebene im Sinne des § 3 Abs. 2 SLV kommt es nach dem Wortlaut der Norm nur darauf an, dass die Soldatin oder der Soldat die Funktionsebene erreicht hat. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann auch das Erfordernis hergeleitet werden, dass die Funktion in einem beurteilungsrelevanten Zeitraum ausgeübt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 1 WB 27.24 - juris Rn. 41). Das ist ab einer Dauer von etwa sechs Monaten der Fall (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 WB 15.20 - juris Rn. 49, vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 66, vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 21.24 - juris Rn. 54 und vom 30. Januar 2025 - 1 WB 35.24 - NVwZ-RR 2025, 486 Rn. 35).
31 Der Antragsteller hatte unstreitig zeitweise die Funktionsebene der Leitungsfunktion dadurch erreicht, dass ihm zwischenzeitlich ein Hauptfeldwebel zugeordnet worden war, der dabei unmittelbar nach seiner Maßgabe arbeitete. Das Innehaben einer Leitungsfunktion wird im Übrigen dadurch indiziert, dass in der Beurteilung auch die Einzelmerkmale 1.13 bis 1.15 bewertet wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 30.24 - juris Rn. 67; für den umgekehrten Fall BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 21.24 - juris Rn. 55).
32 Die Funktionsebene einer Leitungsfunktion hatte der Antragsteller auch im Beurteilungszeitraum (1. August 2021 bis 31. Juli 2023) erreicht. Die Zuordnung des Hauptfeldwebels dauerte vom 19. September 2022 bis zum 31. März 2023. Er übte sie damit auch über einen beurteilungsrelevanten Zeitraum von gut sechs Monaten aus.
33 (2) Der Erforderlichkeit einer Zuordnung des Antragstellers zu einer Vergleichsgruppe mit Leitungsfunktion steht auch nicht entgegen, dass er eine solche am Beurteilungsstichtag nicht mehr innehatte. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Zuordnung nicht darauf an, dass die Leitungsfunktion gerade am Beurteilungsstichtag wahrgenommen wurde. Ein unter Einbeziehung von Führungstätigkeit gebildetes Gesamturteil ist leistungsgerecht und chancengleich vergleichbar nur mit den Leistungen einer Gruppe von anderen Soldaten, die ebenfalls solche Führungstätigkeit in beurteilungsrelevantem Umfang wahrnehmen bzw. wahrgenommen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 35.24 - NVwZ-RR 2025, 486 Rn. 37 ff.).
34 b) Die Personalentwicklungsbewertung ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es ihr bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung im Januar 2024 an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlte. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 23. Dezember 2023 mit § 27a Abs. 3 und 4, § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG eine solche geschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 1 WB 21.24 - juris Rn. 33). Sie ist jedoch rechtswidrig, weil ihr eine rechtswidrige planmäßige Beurteilung (oben a)) zugrunde liegt, die Einfluss auf den Inhalt der Personalentwicklungsbewertung gehabt haben kann.
35 Nach § 27a Abs. 3 SG ist neben der dienstlichen Beurteilung (§ 27a Abs. 1 SG) die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Zweck der Personalentwicklungsbewertung ist es nach der Gesetzesbegründung, für die militärische Personalführung prognostische Einschätzungen beurteilender Vorgesetzter zu diesen Punkten für die Beurteilten zu schaffen (vgl. BT-Drs. 20/9339 S. 11).
36 Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Personalentwicklungsbewertung der Sache nach im Wesentlichen um eine umfassende Eignungsprognose handelt. Die vorgesehene Einschätzung der möglichen Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen sowie für mögliche zukünftige Verwendungen ist, wie Gesetz und Gesetzesbegründung klarstellen, eine Prognoseentscheidung. Eine solche Eignungsprognose muss jedoch als Ausgangspunkt auf die Bewertung der bisherigen Leistungen des Betroffenen gestützt sein, auch wenn sie sich nicht darin erschöpfen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 45 und Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 - NVwZ-RR 2020, 493 Rn. 34). Zudem formuliert § 3 Abs. 1 SG den gesetzlichen Auftrag, den Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden. Dies verbietet es, die Einschätzung der weiteren Verwendungsmöglichkeiten aus dem Zusammenhang mit der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung zu lösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 2 A 2.03 - juris Rn. 15; Beschluss vom 18. August 2004 - 1 WB 2.04 - juris Rn. 12 f.). Ist die Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbeurteilung - wie hier - rechtswidrig, fehlt es für eine Eignungsprognose jedenfalls dann an einer tragfähigen Grundlage, wenn die Rechtswidrigkeit - wie hier durch die Zuordnung zu einer falschen Vergleichsgruppe - Aspekte betrifft, die Grundlage der in der Personalentwicklungsbewertung getroffenen Prognosen gewesen sein können. Hinzu tritt vorliegend, dass der Zweitbeurteiler der Personalentwicklungsbewertung ausdrücklich von (wenn auch flexiblen) "Zusammenhängen von BU-Wertung und Stufe der Entwicklungsprognose" ausging.
37 c) Die inhaltlichen Einwände des Antragstellers gegen die Beurteilung und die Personalentwicklungsbewertung hätten hingegen nicht durchgegriffen.
38 aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass im Abschnitt V der planmäßigen Beurteilung seine tatsächlichen Aufgaben unzutreffend dargestellt worden seien, trifft dies nicht zu. Nach Nr. 2.5 der Anlage 15.3 zur AR A-1340/50 sind dort die wesentlichen Aufgaben - wozu sowohl die gemäß der Dienstpostenbeschreibung wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben als auch weitere übertragene wesentliche Aufgaben zählen - sowie Abwesenheiten von mehr als zwei Monaten Dauer einzutragen. Von einer reinen Wiedergabe der Dienstpostenbeschreibung ist abzusehen. Maximal stehen hierfür sechs Zeilen zur Verfügung. Insbesondere aus Letzterem ergibt sich, dass es sich hier um eine stark gedrängte Wiedergabe handeln soll. Daraus folgt auch, dass die Aufgaben eher abstrakt umschrieben werden müssen und die Nennung einzelner Teilaspekte der Aufgabenerfüllung zurückstehen muss.
39 Davon ausgehend genügen die Ausführungen in der planmäßigen Beurteilung noch diesen Anforderungen. Insbesondere umfasst die Formulierung "Im Zuge der abrupten Beendigung ... Einsatz hier im Schwerpunkt Bearbeitung Thema ..." die vom Antragsteller im Einzelnen näher aufgeführten Tätigkeiten des "...". Auch aus der Stellungnahme des Erstbeurteilers ergibt sich im Übrigen, dass sämtliche tatsächlich ausgeübten Aspekte dieser Tätigkeit vollständig Grundlage der Beurteilung waren.
40 bb) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters für die Personalentwicklungsbewertung nicht ausreichend beachtet habe, trifft auch dies nicht zu. Unter IV. der planmäßigen Beurteilung ist der Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters aufgeführt. Eine entsprechende Angabe sieht das Formular für die Personalentwicklungsbewertung nicht vor. Damit hat der Erstbeurteiler die Beurteilungsbeiträge entsprechend den Anforderungen von Nr. 517 AR A-1340/50 "zur Kenntnis genommen und einbezogen", wie sich auch aus seiner Stellungnahme ergibt. Er war jedoch an die darin enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seiner Beurteilung hätte "fortschreibend" übernehmen müssen. Auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch Beurteilungsbeiträge gewonnenen Erkenntnisse einzubeziehen hat, treffen die beurteilenden Vorgesetzten ihre Bewertung in eigener Verantwortung. Diese sind nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, in welchem Umfang die in diesen Abschnitten getroffene Gesamtwürdigung auf ihren eigenen Erkenntnissen und auf den Beiträgen Dritter beruht (Nr. 517 AR A-1340/50). Im Übrigen wich die Entwicklungsprognose des Erstbeurteilers nur um eine Stufe nach unten von der Entwicklungsprognose des früheren Referatsleiters ab. Bei dessen Stellungnahme fehlte es, worauf das Bundesministerium der Verteidigung zu Recht hingewiesen hat, an der erforderlichen Bestätigung durch den weiteren Vorgesetzten auf B 6-Ebene (Nr. 3.4 der Anlage 15.7 zur AR A-1340/50).
41 cc) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass sich seine Tätigkeit als "..." negativ auf seine Beurteilung ausgewirkt hätte bzw. die damit verbundenen fachfremden Aufgaben nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ergibt sich daraus - insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Erst- und Zweitbeurteiler - nicht, dass der diesem eingeräumte Beurteilungsspielraum überschritten gewesen wäre. Der Zweitbeurteiler der Personalentwicklungsbewertung hat zudem plausibel darauf hingewiesen, dass gerade in der Übernahme von anderen, neuen und auch fachfremden Aufgaben eine Chance liege, sich zu beweisen.
42 dd) Dass Erst- und Zweitbeurteiler der Personalentwicklungsbewertung dem Antragsteller die darin getroffenen Aussagen und Bewertungen nicht erläutert hätten, deckt sich schon nicht mit der Darstellung in deren Stellungnahmen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre es aber unschädlich. Zwar sollen bei der Eröffnung einer Beurteilung die Vorgesetzten den Inhalt der Beurteilung mit den Soldatinnen und Soldaten besprechen (Nr. 701 AR A-1340/50). Unterbleibt dies ohne triftigen Grund, betrifft dieser Fehler bei der Personalführung jedoch einen Zeitpunkt nach der dienstlichen Beurteilung und nicht das Beurteilungsverfahren im engeren Sinne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwG 180, 116 Rn. 55 ff. m. w. N. <zu unterbliebenen Beurteilungsgesprächen im Zeitraum vor der dienstlichen Beurteilung>).
43 ee) Schließlich bestand zwischen den vom Erstbeurteiler vergebenen und von Zweitbeurteiler bestätigten Einzelbewertungen und dem von Letzterem vergebenen Gesamturteil D+ kein Widerspruch. Der Antragsteller hat in seiner Leistungsbeurteilung dreimal Bewertungen im 2. Wertebereich ("übertrifft die Leistungserwartungen regelmäßig in erheblichem Umfang" <zu den Wertebereichen vgl. Anlage 15.3 zur AR A-1340/50, S. 12 ff.>), viermal Bewertungen im 3. Wertebereich ("übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend") und sechsmal Bewertungen im 4. Wertebereich ("erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise") erhalten. Dass daraus das Gesamturteil D ("Die Anforderungen werden von der Soldatin bzw. dem Soldaten in vollem Umfang erfüllt und teilweise übertroffen.") mit der Binnendifferenzierung "+", also "oberer Bereich" abgeleitet wurde (vgl. Nr. 907, 909 AR A-1340/50), ist auch unter Berücksichtigung der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung und der Textanteile der Beurteilungsanteile nicht als widersprüchlich anzusehen. Insbesondere, dass sich der Antragsteller in "dem sehr dichten Umfeld sehr leistungsstarker Referenten [...] eindeutig bewährt" hat, lässt vorliegend nicht mehr als den Schluss zu, dass er insoweit am oberen Ende ("+") des Normalleistungsbereichs (Wertungsbereiche D und E, vgl. Nr. 908 AR A-1340/50) in diesem Umfeld einzuordnen ist.
44 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.