Beschluss vom 27.01.2026 -
BVerwG 2 WDB 15.25ECLI:DE:BVerwG:2026:270126B2WDB15.25.0
Erfolgreiche Beschwerde gegen eine Durchsuchung
Leitsätze:
1. Beantragt die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Durchsuchung eines Soldaten, ist sie bei der Vorlage der Ermittlungsakte an den Grundsatz der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit gebunden.
2. Der für eine Durchsuchung erforderliche Auffindeverdacht liegt nur vor, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür spricht, dass das gesuchte Beweismittel aufgefunden werden kann. Daran kann es bei länger zurückliegenden Ereignissen und erfolglosen Ermittlungen anderer Behörden fehlen.
-
Rechtsquellen
GG Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 WDO § 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 119 Abs. 1 -
Instanzenzug
TDG Nord 5. Kammer - 15.07.2025 - AZ: N 5 GL 8/25
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.01.2026 - 2 WDB 15.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:270126B2WDB15.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 WDB 15.25
- TDG Nord 5. Kammer - 15.07.2025 - AZ: N 5 GL 8/25
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 27. Januar 2026 beschlossen:
- Auf die Beschwerde des Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Juli 2025 aufgehoben.
- Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund zu zwei Dritteln und dem Soldaten zu einem Drittel auferlegt.
Gründe
I
1 Die Beschwerde betrifft die Durchsuchung eines Soldaten wegen vermuteter Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht im Jahr 2019.
2
1. Der aktuelle Disziplinarvorgesetzte des Soldaten erhielt im März 2025 eine zwei Jahre alte Unterrichtung des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) über vorhaltbare Erkenntnisse aus dem Bereich des Rechtsextremismus. Nach diesem Schreiben vom 25. Januar 2023 habe der Soldat über den Nachrichten-Messenger WhatsApp mit einem anderen Bundeswehrangehörigen im Jahr 2019 folgende Inhalte ausgetauscht:
a) Am 8. März 2019 habe der andere Bundeswehrangehörige dem Soldaten eine Nachricht mit dem Inhalt übersandt: "Lehrer: Was ist ein traditionell jüdischer Feiertag? - Ich: Aschermittwoch - Lehrer: Raus!" Darauf habe der Soldat u. a. mit einem Bild geantwortet, auf dem ein Reichsadler mit Hakenkreuz zu erahnen sei.
b) Am 13. November 2019 habe der andere Bundeswehrangehörige dem Soldaten vier Bilder, die Adolf Hitler zeigen, zugesandt, ein Bild mit dem Spruch "Du bist lustig. Dich vergas ich zuletzt." Der Soldat habe am 14. November 2019 seinerseits zwei Bilder zurückgeschickt. Eines zeige ein abgemagertes afrikanisches Kind mit einem McDonald's Emblem und dem Zusatz "MC R.I.P". Das andere Bild zeige Adolf Hitler mit Sonnenbrille.
3 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Unterstützungskommandos der Bundeswehr wurde darüber informiert, nahm am 2. April 2025 Vorermittlungen auf und beantragte darauf gestützt am 15. Juli 2025 die Durchsuchung des Soldaten.
4 2. Am selben Tag ordnete der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord ohne weitere Rückfragen antragsgemäß die Durchsuchung des Fahrzeugs sowie der elektronischen Datenträger oder EDV-Anlagen (einschließlich räumlich getrennter Speichermedien) an. Der Soldat sei hinreichend verdächtig, zumindest den Anschein erweckt zu haben, nicht im Sinne des § 8 SG durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintreten zu wollen. Unvereinbar mit der Pflicht zur Verfassungstreue seien Äußerungen, die aus Sicht eines neutralen Betrachters der Verharmlosung oder Verherrlichung der Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus dienten. Es sei zu vermuten, dass weitere derartige Bilder und Nachrichten noch auf dem Smartphone, Speichermedien sowie weiteren Endgeräten des Soldaten gespeichert seien. Die angeordnete Maßnahme sei zur Aufklärung des Dienstvergehens und zur Überführung des Soldaten notwendig und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zur Stärke des Tatverdachts.
5 Der Soldat stimmte nach Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses am 17. Juli 2025 zunächst der Durchsuchung zu und gab sein Mobiltelefon nebst Passwörtern freiwillig heraus. Es wurde am 23. Juli 2025 im Rahmen eines Amtshilfeersuchens dem BAMAD zur Durchsicht übergeben. Mit Schreiben vom 5. August 2025 widerrief der Soldat seine freiwillige Mitwirkung, forderte die Rückgabe des Smartphones und beschwerte sich am 15. August 2025 gegen die Sicherstellung. Daraufhin wurde ihm am 18. August 2025 der richterliche Durchsuchungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung formell eröffnet.
6 3. Mit Schreiben vom 27. August 2025 erhob der Soldat dagegen Beschwerde. Eine Durchsuchungsanordnung setze eine berechtigte Auffindevermutung im Hinblick auf potentielle Beweismittel voraus. Daran fehle es. Die vermeintlichen Nachrichten, die durch ihn versandt worden seien, lägen fast sechs Jahre zurück. Weitere Anknüpfungspunkte seien nicht erkennbar. Seine unstreitig tadellose dienstliche Führung und der Mangel an Ermittlungsverfahren sprächen gegen die Vermutung, dass sich auf dem Mobiltelefon noch inkriminierte Daten befänden. Im Rahmen zweier Vernehmungen durch das BAMAD sei er aufgefordert worden, sein Handy zu entsperren. Dies habe er freiwillig getan und den Ermittlern des BAMAD weisungsgemäß die entsprechenden WhatsApp-Verläufe, Facebook- und Instagram-Accounts etc. gezeigt. Die verfahrensgegenständlichen Nachrichten seien bei diesen Durchsichten ebenso wenig gefunden worden wie weiteres belastendes Material. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Verdacht maßgeblich auf mindestens sechs Jahre alte Erkenntnisse und eine Mitteilung des BAMAD vom Januar 2023 gestützt werde, wenn im damaligen Ermittlungsverfahren des BAMAD gerade keine diesbezüglichen Erkenntnisse gefunden worden seien. Im Übrigen sei ihm nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahmen durch das BAMAD die Sicherheitsstufe wieder erteilt worden. Es bestehe somit kein Anfangsverdacht, sodass die Maßnahme nicht verhältnismäßig sei.
7
Der Soldat beantragt,
1. den Durchsuchungsbeschluss des Truppendienstgerichts Nord - 5. Kammer - vom 15. Juli 2025 aufzuheben,
2. ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere das Smartphone Apple iPhone 13 Pro, herauszugeben,
3. sämtliche bisher gewonnenen Auswertungsergebnisse des unter Ziffer 2 genannten Gerätes unverzüglich zu vernichten,
4. hilfsweise, die Auswertung des unter Ziffer 2 genannten Gegenstandes unverzüglich zu unterlassen.
8 4. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft tritt dem Antrag entgegen. Aus einer Mitteilung des BAMAD vom 13. September 2023 gehe zwar hervor, dass der Soldat sich nicht an extremistischen Bestrebungen beteiligt bzw. solche unterstützt habe. Darin heiße es, der Verdacht lasse sich nicht erhärten. Darüber hinaus seien im Zuge der Ermittlungen des BAMAD keine Tatsachen bekannt geworden, die auf ein Dienstvergehen hinwiesen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft habe aber mit E-Mail vom 9. Juli 2025 nachgefragt, wie dies zu verstehen sei. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 habe das BAMAD bestätigt, dass der Soldat die im Bericht aufgeführten Bilder sowohl gesendet als auch empfangen habe. Der Begriff des "nicht vorliegenden Dienstvergehens" sei insoweit irreführend und habe sich allein auf die Mitteilung bezogen, dass keine weiteren Erkenntnisse gegen den Soldaten vorlägen.
9 Der Einwand, dass die Nachrichten fast sechs Jahre alt seien, greife nicht durch. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass ein Soldat, der einmal rechtsextremistische Bilder versendet und empfangen habe, dies nicht wieder tue. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft habe nicht erwartet, dass der 2019 geführte WhatsApp-Chat entdeckt werde. Daher sei lediglich ein Durchsuchungsbeschluss und kein Sicherstellungsbeschluss hinsichtlich der alten Nachrichten beantragt worden. Ihr Ziel sei es gewesen, zu klären, ob mittlerweile neue Dateien hinzugekommen seien, zumal nach der Reform der Wehrdisziplinarordnung zum 1. April 2025 nun auch die Sichtung von Cloud-Speicherungen möglich sei. Die alten Nachrichten begründeten den für einen Durchsuchungsbeschluss erforderlichen Anfangsverdacht. Bei der Durchsicht des Mobiltelefons des Soldaten durch den BAMAD habe es sich nicht um eine forensische Durchsuchung des Geräts gehandelt. Somit sei es durchaus möglich, dass der Soldat zwischen 2019 und 2023 Dateien gelöscht habe. Da es sich um dasselbe Telefon handele, könnten diese nun wiederhergestellt werden. Dass dem Soldaten eine Sicherheitsstufe erteilt worden sei, ändere nichts daran, dass er im Jahr 2019 mehrere Pflichtverstöße wiederholt begangen habe und die Durchsuchung seines Telefons vor dem Hintergrund der Schwere des Vorwurfs zwingend geboten sei. Deshalb habe der Kommandeur des Unterstützungskommandos der Bundeswehr am 6. Oktober 2025 das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet.
10 5. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat der Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 nicht abgeholfen. Durch den Bericht des BAMAD vom 25. Januar 2023 lägen konkrete Tatsachen vor, die einen dringenden Tatverdacht begründeten. Es bestehe auch weiterhin eine Auffindevermutung. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten gegenüber den Ermittlungsbehörden bisher weder erläutert noch offenbart. Seine Einlassungen und Handlungen gegenüber dem BAMAD seien schon wegen fehlender Protokollierung nicht nachvollziehbar. Ohnehin dienten durch das BAMAD durchgeführte Anhörungen nicht der disziplinaren Aufklärung eines Dienstvergehens. Aus diesem Grunde könne die visuelle Durchsicht eines Mobiltelefons durch das BAMAD lediglich eine Indizwirkung für ein Ermittlungsverfahren entfalten, aber isoliert betrachtet weder zu einer Überführung noch zu einer Freistellung des Soldaten führen. Sofern die diesbezüglichen Einlassungen der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zuträfen, könne trotz zweier (formloser) Anhörungen des Beschwerdeführers durch das BAMAD nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu diesen Zeitpunkten belastendes Material besessen habe und noch besitze. Es komme hinzu, dass ein Zugriff auf den "Cloud-Speicher" damals nicht möglich gewesen sei und eine forensische Untersuchung des Handys nicht stattgefunden habe, sodass die Durchsicht der Dateien nicht umfassend gewesen sei.
11 Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat sich diesen Ausführungen angeschlossen.
12 6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Truppendienstgerichts Nord (N 5 DSL 06/25 und N 5 GL 08/25) Bezug genommen.
II
13 Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
14 1. Sie ist unstatthaft, soweit neben der Aufhebung der Durchsuchungsanordnung die Rückgabe des Mobiltelefons, die Vernichtung von Auswertungsergebnissen und hilfsweise die Unterlassung der (weiteren) Auswertung des Mobiltelefons beantragt wird. Denn der Überprüfung nach § 119 Abs. 1 WDO unterliegt nur die richterliche Anordnung der Durchsuchung, nicht die Geltendmachung von Folgeansprüchen. Die Frage, ob mittlerweile bereits angefallene Auswertungsergebnisse verwertbar sind, ist ebenfalls nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Durchsuchung zu prüfen, sondern im Rahmen des Hauptsacheverfahrens oder eines vorgeschalteten Beschlagnahmeverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - Rn. 11).
15 2. Die Beschwerde gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung ist hingegen zulässig. Sie ist nach der förmlichen Eröffnung des Durchsuchungsbeschlusses innerhalb der Monatsfrist des § 119 Abs. 2 WDO erhoben worden. Ihr fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar schließt die wirksame Einwilligung in eine Durchsuchung das Rechtsschutzbedürfnis an der Überprüfung der richterlichen Durchsuchungsanordnung aus, weil die Durchsuchung dann nicht auf dem gerichtlichen Beschluss, sondern auf der Einwilligung beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - DVBl. 2025, 896 Rn. 20 f.). Allerdings hat der Soldat seine zunächst erteilte Einwilligung widerrufen, sodass ihm der richterliche Durchsuchungsbeschluss ausdrücklich eröffnet worden und die Durchsuchung nunmehr darauf gestützt ist. Der Widerruf war auch noch mit Wirkung "ex nunc" möglich, da die zur Durchsuchung gehörende Durchsicht noch nicht abgeschlossen war (vgl. zum Widerruf der Einwilligung: Köhler, in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 161 Rn. 1d).
16 3. Die Beschwerde ist auch begründet. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - 2 BvR 1108/03 - juris Rn. 15, vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291 Rn. 28 und vom 26. Mai 2014 - 2 BvR 683/12 - juris Rn. 17). Die richterliche Anordnung vom 15. Juli 2025 ist schon formell rechtswidrig gewesen, weil die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Antrag nicht ausreichend begründet (a)) und nicht alle entstandenen Akten vorgelegt hat (b)).
17 a) Die Begründung des Durchsuchungsantrags ist in § 20 Abs. 3 Satz 1 WDO ausdrücklich vorgeschrieben. Sie ist von zentraler Bedeutung, weil das Truppendienstgericht wie ein Ermittlungsrichter bei der Prüfung des Durchsuchungsantrags im Normalfall den von der Wehrdisziplinaranwaltschaft erhobenen Tatvorwurf und den aktuellen Stand der Ermittlungen nicht kennt. Ohne ausreichende Informationen zu diesen beiden zentralen Punkten kann das Wehrdienstgericht nicht prüfen, ob ein ausreichender Anfangsverdacht und eine hinreichende Auffindevermutung vorliegen und ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 2 WDB 9.25 - Rn. 20).
18 Im vorliegenden Fall führt die Wehrdisziplinaranwaltschaft in der Antragsbegründung nur pauschal aus, dass der Soldat im Verdacht eines Dienstvergehens der schuldhaften Verletzung der Verfassungstreuepflicht stehe und fügt den BAMAD-Bericht mit den 2019 ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten bei. Dabei bleibt unklar, ob die Durchsuchung zur Aufklärung des Geschehens im Jahr 2019 beitragen oder ob sie der Ermittlung etwaiger nachfolgender Taten dienen soll. Es ist aber Aufgabe der Wehrdisziplinaranwaltschaft, den von ihr verfolgten Tatvorwurf so zu beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen die Durchsuchung erfolgen soll. Nur dann kann das Gericht seiner Aufgabe gerecht werden, im Durchsuchungsbeschluss den Tatvorwurf hinreichend genau zu umschreiben, um den mit dem Vollzug der Durchsuchungsanordnung verbundenen Eingriff in Grundrechte messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juli 2020 - 2 BvR 1324/15 - WM 2020, 1701 Rn. 23 m. w. N.)
19 Ferner informiert die vorliegende Antragsbegründung nicht über den aktuellen Stand der Ermittlungen. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass der Wehrdisziplinaranwaltschaft zwei neuere Schreiben des BAMAD vom 13. September 2023 und 10. Juli 2025 vorliegen, wonach sich bei dessen weiteren Ermittlungen der Verdacht gegen den Soldaten nicht erhärtet habe und keine Indizien für zusätzliche Verstöße des Soldaten gegen die Verfassungstreuepflicht vorlägen. Damit fehlten dem Truppendienstgericht Informationen, die gegen die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung sprachen.
20 b) Diese Berichte hätten im Rahmen der Aktenvorlagepflicht beigefügt werden müssen. Der Richtervorbehalt in § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO soll eine vorbeugende Kontrolle von Durchsuchungen und Beschlagnahmen durch eine unabhängige und neutrale Instanz sichern. Die in § 20 Abs. 3 Satz 2 WDO geregelte Pflicht der Wehrdisziplinaranwaltschaft, die entstandenen Akten vorzulegen, dient dem gleichen Zweck wie die im Strafprozessrecht anerkannte Aktenvorlagepflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Ermittlungsrichter. Sie soll den Gerichten durch die Vorlage aller einschlägigen aktenkundigen Informationen die Kontrolle der Recht- und Verhältnismäßigkeit der beantragten Ermittlungsmaßnahme ermöglichen. Dazu ist es erforderlich, dass die Ermittlungsbehörden (Disziplinarvorgesetzter/Wehrdisziplinaranwaltschaft) die Einhaltung des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit gewährleisten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 - StV 2017, 361 Rn. 19). Die Wehrdisziplinaranwaltschaft als Herrin des Vorermittlungsverfahrens hat gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass der Truppendienstrichter seine Entscheidung auf der Grundlage aller maßgeblichen, bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt angefallenen - be- und entlastenden - Ermittlungsergebnisse treffen kann (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BGs 408/20 - NStZ 2022, 561 Rn. 28). Fügt sie ihrem Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme nur ausgewählte Teile der Ermittlungsakten bei, so erklärt sie hierdurch, dass diese Auswahl nach ihrer eigenverantwortlichen Prüfung sämtliche bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung angefallenen maßgeblichen be- und entlastende Ermittlungsergebnisse enthält (BGH a. a. O. Rn. 33). Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil die den Soldaten entlastenden Ermittlungsberichte des BAMAD fehlten.
21 4. Die Durchsuchungsanordnung ist auch materiell rechtswidrig. Sie stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Soldaten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG dar.
22 a) Gemäß § 20 Abs. 1 WDO kann die Durchsuchung eines Smartphones "zur Aufklärung eines Dienstvergehens" angeordnet werden. Dies setzt einen hinreichenden Anfangsverdacht voraus. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Durchsuchung auch im Einzelfall mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung des Dienstvergehens erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens und der Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung der potenziellen Beweismittel für das Disziplinarverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 u. a. - NJW 2020, 384 Rn. 25 m. w. N.).
23 b) Nach diesen Maßstäben ist die gerichtliche Durchsuchungsanordnung nicht gerechtfertigt, um die Beteiligung des Soldaten an den ihm vorgeworfenen WhatsApp-Chat im Jahr 2019 aufzuklären.
24 aa) Soweit es um die Aufklärung des WhatsApp-Chats im Jahr 2019 geht, liegt zwar ein ausreichender Anfangsverdacht vor. Dafür sind auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe erforderlich, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Eine Durchsuchung darf einerseits nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind. Andererseits muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, noch keine exakte Tatpräzisierung ergeben. Denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass noch Ermittlungen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - BVerwGE 175, 1 Rn. 49).
25 Der BAMAD-Bericht vom 25. Januar 2023 enthält ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Soldat sich in dem WhatsApp-Chat an einem Austausch von Hitlerbildern sowie antisemitischen und rassistischen Witzen beteiligt hat und damit zumindest objektiv den Anschein einer nationalsozialistischen Gesinnung erweckt hat. Da es sich bei dem Bericht um ein hinreichend konkretes Behördenzeugnis handelt, reicht dies für den erforderlichen Anfangsverdacht aus (vgl. Köhler, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 102 Rn. 2). Sollte sich der Vorwurf bestätigen, läge ein Verstoß zumindest gegen § 8 Alt. 2 SG und damit ein Dienstvergehen vor.
26 bb) Allerdings fehlt es in Bezug auf die Vorgänge des Jahres 2019 an dem erforderlichen Auffindeverdacht. Er liegt nur vor, wenn aufgrund kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür spricht, dass das gesuchte Beweismittel aufgefunden werden kann (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 2 BvR 389/13 - juris Rn. 22). Dies ist bei länger zurückliegenden Ereignissen oder bei Kenntnis des Betroffenen von den Ermittlungen sorgfältig zu prüfen (Köhler, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 102 Rn. 15). Im vorliegenden Fall war bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht zu erwarten, dass der WhatsApp-Chat des Jahres 2019 noch auf dem Smartphone des Soldaten gefunden werden konnte. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat nach eigenen Angaben damit selbst nicht gerechnet und darum nicht zugleich dessen Beschlagnahme beantragt. Nach sechs Jahren ist es bei Berücksichtigung kriminalistischer Erfahrungen unwahrscheinlich, dass der Soldat noch dasselbe Mobiltelefon besitzt, da in Deutschland Mobilfunkbesitzer ihre Mobiltelefone durchschnittlich alle 2,5 Jahre wechseln. Das tatsächlich sichergestellte Apple iPhone 13 Pro ist auch erst im September 2021 und damit zwei Jahre nach dem hier relevanten Geschehen auf den Markt gekommen. Auch wenn es bei einer forensischen Durchsicht eines Smartphones teilweise möglich ist, gelöschte Dateien wieder aufzufinden, nützt diese Option bei einem Wechsel des Geräts nichts.
27 c) Die Durchsuchung kann auch nicht zugelassen werden, um spätere, bislang unbekannte Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht aufzudecken. Denn im Juli 2025 bestand auch kein ausreichender Auffindeverdacht für weitere, ähnlich gelagerte und bislang unbekannte Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht. Entgegen der Annahme der Wehrdisziplinaranwaltschaft und des Truppendienstgerichts reicht der im Jahr 2019 festgestellte WhatsApp-Chat im Jahr 2025 nicht mehr als Anknüpfungspunkt für weitere Pflichtverletzungen aus. Es gibt zwar keinen Erfahrungssatz, dass ein Soldat, der einmal rechtsextremistische Bilder versendet, dies nie wieder tut. Es gibt aber auch umgekehrt keinen Erfahrungssatz, dass ein Soldat, der sich wahrscheinlich vor sechs Jahren an einem WhatsApp-Chat mit der Versendung von inkriminierter Inhalte beteiligt hat, dies fortan immer wieder - auch nach Vernehmungen durch das BAMAD - fortsetzt.
28 Maßgeblich für die Annahme des Auffindeverdachts ist einerseits der zwischenzeitlich verstrichene Zeitraum ohne Bekanntwerden weiterer Taten und andererseits die innere Einstellung des Soldaten. Nach den vom BAMAD aufgrund der Vorkommnisse des Jahres 2019 durchgeführten Ermittlungen hat sich der Verdacht einer rechtsextremistischen Einstellung des Soldaten ausweislich der zwei Schreiben des BAMAD nicht bestätigt. Auch der Geheimschutzbeauftragte hat nach der unwiderlegten Einlassung des Soldaten ihn wegen dieser Stellungnahmen nicht mehr als Sicherheitsrisiko eingestuft. Da sich der Soldat in den folgenden sechs Jahren im Dienst ordnungsgemäß geführt hat und keine weiteren Erkenntnisse für außerdienstliche Verletzungen der Verfassungstreuepflicht vorliegen, fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Wiederholungstaten.
29 Die Anordnung der Durchsuchung zur Aufdeckung weiterer Pflichtverletzungen beruht vor diesem Hintergrund letztlich nur auf vagen Vermutungen. Soweit das Truppendienstgericht darauf hinweist, dass die Disziplinarbehörden und -gerichte die Ermittlungen des BAMAD, die zu der positiven Einschätzung des Soldaten geführt hätten, nicht kennen und nicht nachvollziehen könnten, kann dies die Erforderlichkeit einer Durchsuchung nicht begründen. Denn ein insoweit bestehendes Informationsdefizit hätte durch Rückfragen geschlossen werden können. Eine mangelnde Bereitschaft des BAMAD zur Beantwortung von Fragen, zur Vorlage von Unterlagen oder zur Übermittlung von Protokollen ist nicht ersichtlich.
30 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das BAMAD aufgrund unzureichender Ermittlungen zu einer fehlerbehafteten Einschätzung des Soldaten gelangt wäre. Dass die Ermittler des BAMAD bei Extremismusverdacht die betroffenen Soldaten wiederholt eingehend befragen, um Erlaubnis zur Durchsicht von Smartphones bitten und die von den Soldaten genutzten sozialen Medien gezielt durchsuchen, ist gerichtsbekannt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 2 WD 13.23 - BVerwGE 182, 333). Daher ist das diesbezügliche Vorbringen des Soldaten mehrfach erfolglos durchgeführter Kontrollen glaubhaft. Dies spricht ebenfalls gegen die Verhältnismäßigkeit einer erneuten gerichtlichen Durchsuchungsanordnung. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die wehrdisziplinargerichtliche Durchsuchung nach der Ergänzung des § 20 Abs. 5 um Satz 6 durch das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) seit April 2025 mit dem Zugriff auf Cloud-Speicher wesentlich weiterreichende Ermittlungen zuließe. Denn die vom BAMAD auf freiwilliger Basis vorgenommene Durchsicht der Smartphones konnte schon vor dem April 2025 bei entsprechender Einwilligung auf den Abruf von Cloud-Inhalten erstreckt werden.
31 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 3, § 144 Abs. 5 Satz 1 WDO.