Beschluss vom 15.01.2026 -
BVerwG 2 WDB 9.25ECLI:DE:BVerwG:2026:150126B2WDB9.25.0

Erfolgreiche Beschwerde gegen eine Beschlagnahme von Dateien

Leitsätze:

1. Die Beschlagnahme von Dateien nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn die Dateinamen, der Verwahrungsort und der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige konkret bezeichnet sind.

2. Die Begründung des Beschlagnahmeantrags nach § 20 Abs. 3 Satz 1 WDO muss über den erhobenen Tatvorwurf und den Stand der Ermittlungen ausreichend informieren und die Erforderlichkeit einer Beschlagnahme jedenfalls dann näher erläutern, wenn sie zur Sicherstellung möglicherweise rechtswidrig erlangter Dateien führen soll.

3. Ist die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung so schwerwiegend, dass sie ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat, dann ist auch die Beschlagnahme zum Zweck der weiteren Verwahrung des Gegenstandes für Beweiszwecke nicht rechtmäßig.

  • Rechtsquellen
    EMRK Art. 6 Abs. 1
    MADG § 4 Abs. 1 Satz 1
    BVerfSchG § 8 Abs. 4
    WDO § 20 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 6, Abs. 7, Abs. 9, §§ 119, 152
    StPO § 94 Abs. 2, § 109

  • TDG Nord 4. Kammer - 05.08.2025 - AZ: N 4 DsL 04/25

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.01.2026 - 2 WDB 9.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:150126B2WDB9.25.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 9.25

  • TDG Nord 4. Kammer - 05.08.2025 - AZ: N 4 DsL 04/25

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke am 15. Januar 2026 beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Soldaten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. August 2025 aufgehoben.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund zu zwei Dritteln auferlegt; im Übrigen trägt der Soldat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft die Anordnung einer Beschlagnahme von Daten.

2 1. Der Beschwerdeführer ist Leutnant zur See und wird zurzeit in der ...schule verwendet. Er steht im Verdacht einer besonderen Nähe zu rechtsextremistischen Kreisen und wurde deswegen am 10. April 2024 von Mitarbeitern des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) befragt. Dabei gab er sein privates Mobiltelefon freiwillig an das BAMAD zur Durchsicht heraus. Das BAMAD nahm anschließend eine IT-forensische Sicherung, Spiegelung und Auswertung vor. Dabei sah das BAMAD auch die Bilder des Soldaten, die auf dem Cloud-Speicher "One Drive" abgelegt waren, durch und kopierte sie teilweise. Es verfasste am 14. August 2024 einen Auswertebericht über die auf dem Smartphone und in der Cloud gefundenen Bilder. Diese belegten eine Nähe des Soldaten zu nationalsozialistischem Gedankengut und eine nähere Bekanntschaft mit dem Rechtsextremisten W.

3 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Marinekommandos erhielt am 8. Oktober 2024 per E-Mail den Auswertebericht als PDF-Datei. Als eine von mehreren Anlagen wurden in kommentierter Form etliche Bilder aus der Cloud mit dem Dateinamen "Anlage 5 zum Auswertevermerk - OneDriveFotos.pdf" übersandt. Am 22. Oktober 2024 nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft die disziplinaren Vorermittlungen auf. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Soldat stehe im Verdacht, am 10. April 2024 und weiteren Tagen auf seinem privaten Mobiltelefon entgegen Nr. 313 der Allgemeinen Regelung (AR) A1-2630/0-9802 diskriminierende, beschimpfende und böswillig verächtlich machende Inhalte in die ...schule ... eingebracht und gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen zu haben. Im Folgenden beantragte die Wehrdisziplinaranwaltschaft beim Truppendienstgericht Nord die Beschlagnahme der auf dem Smartphone gefundenen und im Auswertebericht in den Anlagen 2, 3 und 8 angeführten Dateien zu dessen Facebook-Nutzung, Bilddateien sowie WhatsApp-Chat-Verläufen. Der Soldat stimmte dem freiwillig zu, so dass ein diesbezüglicher Beschlagnahmebeschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 10. Dezember 2024 nicht zugestellt wurde. Die Beschlagnahme der in Anlage 5 des Auswerteberichts aufgeführten Dateien wurde nicht beantragt, da die Wehrdisziplinarordnung in der damals geltenden Fassung keine Rechtsgrundlage für die Durchsuchung und Beschlagnahme von Dateien in Cloud-Diensten enthielt.

4 2. Mit Schreiben vom 4. August 2025 beantragte die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Marinekommandos die Beschlagnahme der Dateien auf dem Microsoft OneDrive-Cloudspeicher. Der Soldat stehe weiterhin im Verdacht, am 10. April 2024 auf seinem privaten Mobiltelefon inkriminierte Inhalte in die ...schule ... eingebracht zu haben. Gemäß Anlage 5 des Auswerteberichts habe er auch ausländerfeindliche, delegitimierende und das Dritte Reich verherrlichende Inhalte in der Cloud gespeichert. Von der Beschlagnahme dieser Inhalte sei aus formalen Gründen abgesehen worden. Da die Wehrdisziplinarordnung nunmehr die Beschlagnahme von Cloud-Inhalten ermögliche und die Rechtsprechung einen Soldaten schon wegen des Besitzes von Liedern mit extremistischen Inhalten verurteilt habe, werde nunmehr die Beschlagnahme der in der Cloud gespeicherten Dateien beantragt.

5 Auf Nachfrage des Truppendienstgerichts teilte die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 5. August 2025 telefonisch mit, dass sich der Antrag auf die vom BAMAD bereits im April 2024 gesicherten und gespiegelten Cloud-Dateien beziehe und dass der Soldat deren Auswertung nicht zustimme. Im Anschluss an das Telefongespräch übermittelte sie ein Schreiben des Soldaten vom 15. Juli 2025, in dem er die Zustimmung zur Sicherstellung dieser Dateien verweigerte.

6 3. Daraufhin ordnete das Truppendienstgericht Nord mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 5. August 2025 die "Beschlagnahme der im Rahmen der Vorermittlungen sichergestellten und gemäß dem Auswertebericht des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) vom 14. August 2024, Anlage 5, im Microsoft OneDrive Cloudspeicher gespeicherten mit dem Tatvorwurf im Zusammenhang stehenden, Foto- sowie Bilddateien" an. Aufgrund des Auswerteberichts ergäben sich konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines vom Soldaten begangenen schwerwiegenden Dienstvergehens. Er stehe im Verdacht, gegen die Pflichten zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, zum treuen Dienen und zur Zurückhaltung bei inner- und außerdienstlichen Äußerungen verstoßen zu haben. Die Fotoaufnahmen auf dem OneDrive Cloudspeicher deuteten auf eine persönliche Beziehung und gemeinsame Freizeitgestaltung zwischen dem Soldaten und dem Rechtsextremisten W. hin. Auf den Fotos seien W. Skrewdriver- und Keltenkreuz-Tätowierungen vollumfänglich zu erkennen. Des Weiteren sei dessen Kranzniederlegung am Gedenkstein der SS-Totenkopf-Division in Budapest zu sehen. Es fänden sich auch weitere Bilddateien mit nationalsozialistischem Bezug, etwa eine WhatsApp-Kontaktliste mit nationalsozialistischen Persönlichkeiten oder die Abbildung eines Wehrmachtssoldaten mit den Farben der Reichsflagge bzw. des Dritten Reichs auf dem Helm. Auch wenn bei einzelnen der 34 Bilddateien die Grenze des Zulässigen nicht überschritten sei, müssten alle in der Anlage 5 enthaltenen Dateien als Hintergrundinformationen zur Einordnung sowie zur Feststellung der Kennverhältnisse des Soldaten dauerhaft gesichert werden. Die Beschlagnahme sei zur dauerhaften Sicherung der nunmehr konkretisierten Dateien und zur Aufklärung des Dienstvergehens erforderlich.

7 4. Der Soldat hat durch seinen Verteidiger am 8. September 2025 Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss eingelegt. Die beschlagnahmten Dateien seien an ihn herauszugeben. Zudem sei auszusprechen, dass die aus der Beschlagnahme gewonnenen Erkenntnisse im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht gegen ihn verwertet werden dürften. Der Beschluss sei bereits formell rechtswidrig, weil er die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme nicht ausreichend benenne und die zu sichernden Beweismittel nicht hinreichend genau bezeichne. Aus der Begründung gehe nicht hervor, warum die Maßnahme erst jetzt ergriffen werde und weshalb sie trotz des langen Zeitablaufs noch erforderlich sein solle. Soweit der Beschluss lediglich pauschal auf den Anfangsverdacht verweise, ohne eine aktuelle Gefahrenlage zu begründen, fehle es an der gebotenen eigenständigen richterlichen Abwägung. Die Beschlagnahme sei auch wegen des erheblichen Zeitablaufs nicht mehr verhältnismäßig. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft habe es über ein Jahr lang nicht für nötig gehalten, die Daten zu sichern. Dies führe dazu, dass der mit der Beschlagnahme verbundene intensive Grundrechtseingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und auf informationelle Selbstbestimmung nunmehr unverhältnismäßig sei. Die Maßnahme sei auch nicht das mildeste Mittel. Weniger eingriffsintensivere Maßnahmen - etwa eine gezielte Sicherung einzelner relevanter Daten - seien nicht ausreichend geprüft worden.

8 5. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten am 18. September 2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrere Fragen zum Ablauf des Beschlagnahmeverfahrens und zur Erforderlichkeit der Beschlagnahme gestellt. Im Antwortschreiben der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Marinekommandos vom 15. Dezember 2025 wird mitgeteilt, das BAMAD habe den Soldaten im Rahmen seiner eigenen Aufgabenerfüllung befragt. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Marinekommandos und der Disziplinarvorgesetzte seien zuvor über die Befragung informiert worden, um im Falle einer Weigerung die Durchsuchung des gegenständlichen Mobiltelefons zu beantragen. Dies sei bei einem gleichzeitig befragten anderen Soldaten auch geschehen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft gehe davon aus, dass das BAMAD den Soldaten auf die Freiwilligkeit der Herausgabe des Mobiltelefons hingewiesen habe. Ob in dem Zusammenhang auch über die Durchsicht möglicher Bilder in einem Cloud-Speicher gesprochen worden sei, habe sie nicht geprüft. Die Einwilligung in die Herausgabe des Smartphones umfasse ihres Erachtens aber nicht die Einwilligung in die Sicherstellung und Verwertung aller aufgefundenen Dateien.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere der Akten des Truppendienstgerichts Nord (N 4 DsL 04/25 und N 4 DsL 09/24), Bezug genommen, die dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen haben.

II

10 Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebeschluss ist überwiegend zulässig und begründet.

11 1. Die Beschwerde ist unstatthaft, soweit der Soldat neben der Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung zusätzlich die Feststellung begehrt, dass die beschlagnahmten Bild- und Fotodateien im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verwertet werden dürfen. Ob und inwieweit ein Beweisverwertungsverbot besteht, kann im Beschlagnahmeverfahren lediglich als Vorfrage bedeutsam sein, wenn daraus ein Beschlagnahmeverbot folgt (vgl. dazu Hauschild, in: MüKo zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 94 Rn. 36). Ansonsten bildet sie eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu klärende Vorfrage. Unstatthaft ist auch der weitergehende Antrag, die beschlagnahmten Dateien herauszugeben. Denn § 119 WDO sieht im Falle eines stattgebenden Beschlusses keine gleichzeitige Entscheidung des Beschwerdegerichts über mögliche Folgeansprüche vor.

12 2. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Beschlagnahme ist hingegen nach § 119 WDO statthaft und form- und fristgerecht erhoben worden. Dem Soldaten fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass er der Sicherstellung der Cloud-Inhalte im Sinne von § 94 Abs. 2 StPO freiwillig zugestimmt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - juris Rn. 18 ff.). Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat nicht ermittelt, ob der Soldat bei der Befragung durch das BAMAD am 10. April 2024 in die Durchsicht der Cloud-Inhalte eingewilligt hat und geht davon selbst nicht aus. Der Soldat hat zwar nach Erlass des Beschlagnahmebeschlusses vom 10. Dezember 2024 mit Erklärung vom 31. Januar 2025 freiwillig in die Sicherstellung der gemäß dem Auswertebericht des BAMAD vom 14. August 2024 mit dem Tatvorwurf im Zusammenhang stehenden Dateien von seinem Mobilfunkgerät eingewilligt. Diese Erklärung bezieht sich aber nach ihrem Wortlaut und Kontext nur auf die Dateien des Smartphones, weil nur deren Beschlagnahme - genau genommen die in den Anlagen 2, 3 und 8 des Auswerteberichts übermittelten Smartphone-Dateikopien - Gegenstand des damaligen Verfahrens waren. Eine wirksame Einwilligung in die Beschlagnahme der Cloud-Dateikopien (Anlage 5 des Auswerteberichts) war damit nicht verbunden. Im Übrigen wäre sie mit der Erklärung vom 15. Juli 2025, in die Beschlagnahme der Cloud-Dateien nicht einzuwilligen, widerrufen worden (vgl. Menges, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 94 Rn. 36; Hauschild, in: MüKo zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 94 Rn. 44).

13 3. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Der angefochtene Beschlagnahmebeschluss ist bereits formell rechtswidrig. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage zur Zeit seines Erlasses (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. September 2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291 Rn. 28 und vom 26. Mai 2014 - 2 BvR 683/12 - juris Rn. 17).

14 a) Dem Beschluss fehlt allerdings nicht - wie der Soldat vorträgt - die erforderliche Rechtsgrundlage. Nach § 20 Abs. 5 Satz 6 WDO in der hier anwendbaren Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) ist die Beschlagnahme von Daten aus elektronischen Speichermedien von Soldaten ebenso möglich wie die Sicherstellung von Daten auf hiervon räumlich getrennten Speichermedien, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann (sog. Cloud-Inhalte). Mit dieser Befugnisnorm sind im Unterschied zur alten Rechtslage nicht nur Eingriffe in das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), sondern - wie § 152 WDO zeigt - auch in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ermöglicht worden (BT-Drs. 20/12197 S. 112). Die Beschlagnahmeregelung der Wehrdisziplinarordnung ist durch den Verweis auf die Beschlagnahmevorschriften der Strafprozessordnung (§ 20 Abs. 7 WDO) auch hinreichend bestimmt. Einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG gestattet § 20 Abs. 1 WDO nach wie vor nicht. Er steht jedoch - anders als der Soldat meint - hier nicht inmitten.

15 b) Die Beschlagnahmeanordnung erging auch nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WDO auf Antrag der bei gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft (§ 20 Abs. 9 WDO). Dieser Antrag war zwar ursprünglich auf die Beschlagnahme der in der Cloud des Soldaten gespeicherten Dateien gerichtet. Das Truppendienstgericht hat sich aber nicht in unzulässiger Weise über diesen Antrag hinweggesetzt. Zwar darf es ebenso wenig wie ein Ermittlungsrichter anstelle einer als unzulässig angesehenen beantragten Untersuchungsmaßnahme eine andere vornehmen. Denn damit würde es in die der Wehrdisziplinaranwaltschaft zustehende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens eingreifen (vgl. Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 162 Rn. 30 zur Ermittlungskompetenz der Staatsanwaltschaft). Das Truppendienstgericht hat jedoch bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft nachgefragt, ob anstelle der von ihm als unzulässig angesehenen Beschlagnahme der Originaldateien in der Cloud eine Beschlagnahme der vorhandenen Kopien erfolgen solle. Aufgrund einer mündlichen Antragsänderung wurde die Beschlagnahme in die bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft vorhandenen Kopien der Bild- und Fotodateien verfügt.

16 c) Der Beschlagnahmebeschluss ist auch hinreichend bestimmt. Die Beschlagnahme nach § 20 Abs. 1 WDO dient der Sicherstellung von Gegenständen, die sich nicht oder nur vorläufig im staatlichen Gewahrsam befinden. Sie überführt eine Sache durch Hoheitsakt in amtliche Verwahrung oder stellt den Gegenstand in anderer Weise sicher (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 2 WD 3.04 - BVerwGE 120, 193 <203>). Da Beschlagnahmebeschlüsse in das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) oder informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) eingreifen, sind die vom staatlichen Zugriff betroffenen Gegenstände hinreichend eindeutig zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 WDB 14.24 - juris Rn. 14). Sollen Dateien von Privatpersonen zum Zwecke der Beweissicherung in einem Disziplinarverfahren beschlagnahmt werden, sind im Beschlagnahmebeschluss die Namen der für Beweiszwecke beschlagnahmten Dateien, deren Verwahrungsort und ggf. der Verfügungsberechtigte bzw. Herausgabepflichtige hinreichend konkret zu bezeichnen. Denn bei der Vollstreckung der Beschlagnahme sind nach § 20 Abs. 7 WDO i. V. m. § 109 StPO die beschlagnahmten Gegenstände in einem Protokoll zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen kenntlich zu machen. Eine rein verbale Umschreibung des Inhalts der Dateien genügt nicht, wenn das Objekt der Beschlagnahme damit nicht zweifelsfrei identifizierbar ist. Hingegen kann - wie hier - auf einen Bericht oder eine Liste Bezug genommen werden, in der die beschlagnahmten Dateien hinreichend genau individualisiert sind.

17 Im vorliegenden Fall hat das Truppendienstgericht ausweislich des Tenors des Beschlagnahmebeschlusses vom 5. August 2025 die in Anlage 5 des Auswerteberichts des BAMAD genannten, im OneDrive Cloudspeicher des Soldaten gespeicherten Foto- und Bilddateien beschlagnahmt. Da die Foto- und Bilddateien in dieser Anlage jeweils mit Dateiname und Datum beschrieben werden, sind die Beschlagnahmeobjekte ausreichend genau bezeichnet. Dass die Anlage nicht zum Beschlagnahmebeschluss genommen und dem Soldaten ausgehändigt wurde, lässt die Bestimmtheit der Beschlagnahme unberührt. Es wird auch hinreichend deutlich, dass weder die Originaldateien in der OneDrive Cloud noch die Kopien beim BAMAD beschlagnahmt werden sollen, sondern die "im Rahmen der Vorermittlungen sichergestellten" Foto- sowie Bilddateien. Dies lässt ebenso wie die Begründung darauf schließen, dass 34 bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft vorhandene Bilddateien als Beweismittel beschlagnahmt werden sollen.

18 d) Der Beschlagnahmebeschluss geht allerdings ins Leere. Nach Auskunft der Wehrdisziplinaranwaltschaft beim Marinekommando vom 15. Dezember 2025 besitzt sie nur den vom BAMAD erstellten Auswertevermerk mit Anlagen. Von dem Angebot des BAMAD, ihr die einzelnen Foto- und Bilddateien als Beweismittel zu übersenden, hat sie bislang keinen Gebrauch gemacht. Damit wurden im Rahmen der Vorermittlungen gerade keine Kopien der 34 Bild- und Fotodateien sichergestellt. Dies war dem Truppendienstgericht anscheinend nicht bewusst. Eine Beschlagnahme der vom BAMAD als Report aus Texten und Bildern zusammengestellten PDF-Gesamtdatei "Anlage 5 zum Auswertevermerk - OneDriveFotos.pdf" ist deswegen nicht erfolgt.

19 4. Unabhängig davon hätte der Beschlagnahmebeschluss auch deswegen aufgehoben werden müssen, weil der Beschlagnahmeantrag unzureichend begründet ist und die Prüfung der Erforderlichkeit und Zulässigkeit einer Beschlagnahme nicht ermöglicht.

20 a) Die Begründung des Beschlagnahmeantrags ist in § 20 Abs. 3 Satz 1 WDO ausdrücklich vorgeschrieben. Sie ist von zentraler Bedeutung, weil das Truppendienstgericht wie ein Ermittlungsrichter bei der Prüfung des Beschlagnahmeantrags im Normalfall den von der Wehrdisziplinaranwaltschaft erhobenen Tatvorwurf und den aktuellen Stand der Ermittlungen nicht kennt. Ohne ausreichende Informationen zu diesen beiden zentralen Punkten kann es weder die Bedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände zur Aufklärung des Dienstvergehens (§ 20 Abs. 1 Satz 4 WDO) noch die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme prüfen. Sind die Beweismittel - wie hier - bereits in der Hand der Wehrdisziplinaranwaltschaft, muss die Notwendigkeit einer förmlichen Beschlagnahme von der Wehrdisziplinaranwaltschaft jedenfalls dann näher erläutert werden, wenn die Beschlagnahme zur Verwertbarkeit bislang unverwertbarer Beweisgegenstände führen soll.

21 b) Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht vollumfänglich gerecht.

22 aa) Es fehlt an einer ausreichenden Erläuterung der Frage, welche Bedeutung die 34 Bild- und Fotodateien für die konkreten Tatvorwürfe haben. Der sehr knappen Antragsbegründung lassen sich zwar zwei Tatvorwürfe entnehmen: das Einbringen "inkriminierter Inhalte" in die ...schule und das Speichern rechtsextremistischer Bilder auf einer Cloud. Zur Relevanz der Bilddateien für diese Tatvorwürfe wird jedoch nichts ausgeführt.

23 Zwar widerspricht das Einbringen diskriminierender, beschimpfender, böswillig verächtlich machender Inhalte und verfassungsfeindlicher Abbildungen in eine militärische Liegenschaft der Dienstpflicht aus Nr. 313 AR A1-2630/0-9802 und stellt ein Dienstvergehen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 ‌- 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 24 f. zum Einbringen einer Hakenkreuz-Tasse). Allerdings sind die in der Cloud gespeicherten Foto- und Bilddateien gerade nicht auf dem Smartphone des Soldaten gefunden und folglich auch nicht von ihm im April 2024 auf seinem Mobiltelefon in die ...schule eingebracht worden. Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum diese Dateien trotzdem einen Beweiswert für den ersten Tatvorwurf haben könnten.

24 Soweit das Speichern ausländerfeindlicher, delegitimierender und das Dritte Reich verherrlichender Bild- und Fotodateien in der Cloud als zweiter Tatvorwurf erhoben wird, wird nicht erklärt, welche der 34 Dateien einen diesbezüglichen Inhalt haben. Das erschließt sich bei den äußerst heterogenen Foto- und Bilddateien auch nicht von selbst, weil es sich teils um Gruppenfotos, Party- und Badebilder mit einem Rechtsextremisten, teils um von ihm übermittelte Fotos vom "Tag der Ehre in Budapest", teils um Bilder mit Polemiken gegen die Partei "Die Grünen" und die "ANTIFA", teils um Satiren zum Thema Zuwanderung und teils um sonstige Abbildungen in der Bildsprache des Dritten Reichs handelt. Es ist Aufgabe der Wehrdisziplinaranwaltschaft, in der Antragsbegründung dem Wehrdienstgericht darzulegen, welche konkreten Foto- und Bilddateien als Speicherung verfassungsfeindlicher Inhalte angeschuldigt werden sollen, welche Foto- und Bilddateien nur für Rückschlüsse auf nähere Tatumstände oder die innere Überzeugung des Soldaten benötigt werden und welche Foto- und Bilddateien nicht benötigt werden, aber aus technischen Gründen aus einer Gesamtdatei nicht abgetrennt werden können.

25 Demgegenüber hat das Wehrdienstgericht nur zu kontrollieren, ob die von der Wehrdisziplinanwaltschaft aufgezeigten Umstände den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens begründen, ob die zu beschlagnahmenden Gegenstände für den Tatvorwurf Beweisrelevanz im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 4 WDO besitzen und ob die Beschlagnahme verhältnismäßig ist. Dabei hätte das Truppendienstgericht hier darauf hinweisen müssen, dass entgegen den Ausführungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft der bloße Besitz oder das Anhören rechtsextremistischer Lieder in der Rechtsprechung noch nicht als verfassungsfeindliche Betätigung angesehen wird (BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - juris Rn. 34 und vom 25. September 2025 - 1 WB 49.24 - juris Rn. 44). Vielmehr muss in beiden Alternativen des § 8 SG für die Verletzung der Verfassungstreuepflicht ein Element der Kundgabe verfassungswidriger Inhalte, sei es auch nur in Einzelgesprächen, durch Versenden extremistischer Bilder in Online-Chats, durch Ausstellen von NS-Insignien in der Wohnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 2 WD 1.22 - juris Rn. 19) o. ä. m., als Tathandlung hinzukommen. Denn die Treuepflichtverletzung knüpft an ein nach außen gerichtetes Handeln mit einem Minimum an Gewicht und an Evidenz, nicht an ein bloßes Haben einer Überzeugung an (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <350>). Dementsprechend bildet auch das bloße Speichern von Bildern mit verfassungsfeindlichem Inhalt in einer Cloud noch kein Dienstvergehen, solange diese Bilder nicht anderen zugänglich gemacht werden. Die hier vorliegenden Bild- und Fotodateien können allerdings - wie vom Truppendienstgericht ausgeführt - im Falle einer entsprechenden verfassungsfeindlichen Betätigung teilweise als Tatmittel oder Hintergrundinformationen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 4 WDO zur Aufklärung des Dienstvergehens geeignet sein.

26 bb) Die Antragsbegründung enthält auch keine ausreichenden Darlegungen zur Erforderlichkeit einer Beschlagnahme. Werden Dateien im Rahmen einer Durchsuchung nach § 20 Abs. 1 WDO lediglich vorläufig zur Durchsicht sichergestellt, ist die Beschlagnahme der Dateien regelmäßig zur endgültigen Beweissicherung erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 WDB 12.21 - BVerwGE 175, 1 Rn. 12). Hingegen wird der amtliche Gewahrsam an Beweismitteln, die der Wehrdisziplinaranwaltschaft von anderen Behörden, etwa von der Staatsanwaltschaft oder vom BAMAD, überlassen werden, bereits mit der Übergabe begründet. Die vom BAMAD überlassenen Auskünfte und Beweismittel sind ohne Weiteres verwertbar, wenn das BAMAD bei der Beweiserhebung und -übermittlung die Vorschriften des MAD-Gesetzes und den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beachtet hat. Dies ist nach dem im April 2024 geltenden § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i. V. m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG insbesondere der Fall gewesen, wenn der Soldat über die Freiwilligkeit der Herausgabe seines Smartphones belehrt worden ist und der Auswertung seiner Dateien zugestimmt hat (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 2 WD 13.23 - BVerwGE 182, 333 Rn. 37 ff.). In diesen Fällen bedarf es weder für die Beschaffung des Beweismittels noch für dessen Verwertung einer zusätzlichen Beschlagnahme, so dass sie mangels Erforderlichkeit abzulehnen ist.

27 Hingegen bedarf die ausnahmsweise Beantragung einer Beschlagnahme der näheren Begründung. Hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft - wie hier - Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung des BAMAD, muss sie sich durch Rückfrage beim BAMAD und ggf. beim Betroffenen über die Umstände der Beweiserhebung erkundigen. Solche Zweifel ergeben sich jedoch nicht aus dem Umstand, dass die Wehrdisziplinarordnung zum Zeitpunkt der Ermittlungen des BAMAD keine zwangsweise Durchsuchung und Beschlagnahme von Cloud-Inhalten zuließ. Denn die damals geltende Wehrdisziplinarordnung fand für die nachrichtendienstlichen Ermittlungen des BAMAD keine Anwendung und schloss die Auswertung von Cloud-Dateien bei einer freiwilligen Zustimmung des Soldaten ebenso wenig aus wie das MAD-Gesetz. Denn jeder Soldat kann als Verfügungsberechtigter über die Auswertung seiner Cloud-Dateien genauso autonom entscheiden wie über die Einsichtnahme in die Dateien auf seinem Mobiltelefon.

28 Entscheidend ist allein, ob die MAD-Ermittler den Soldaten ausreichend über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung belehrt haben und ob der Soldat nicht nur in die Auswertung der Dateien auf seinem Smartphone, sondern auch in die Auswertung seiner Cloud-Dateien eingewilligt hat. Zu diesen für die Erforderlichkeit einer Beschlagnahme entscheidungserheblichen Fragen ist in der Antragsbegründung nichts ausgeführt und auch auf Nachfrage kein Ermittlungsergebnis vorgelegt worden. Daher kann die Erforderlichkeit einer Beschlagnahme auf der Basis der vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden.

29 cc) Anders als die Wehrdisziplinaranwaltschaft annimmt, kann eine fehlende Zustimmung in die Sicherstellung der Cloud-Dateien auch nicht schlicht unterstellt werden, weil jedenfalls jetzt deren Beschlagnahme zum Zwecke der Beweissicherung uneingeschränkt möglich wäre. Zwar kann die Wehrdisziplinaranwaltschaft im Fall der Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung durch einen Beschlagnahmeantrag eine gerichtliche Klärung über ihre weitere Befugnis zur Verwahrung eines Beweismittels herbeiführen. Dieses Vorgehen ist im Strafverfahrensrecht anerkannt und im Wehrdisziplinarrecht nach dem Rechtsgedanken des § 20 Abs. 7 WDO ebenfalls statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1956 - 1 BJs 182/55 - NJW 1956, 1805 <1806>; Hauschild, in: MüKo zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 94 Rn. 44).

30 Ist die Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung jedoch so schwerwiegend, dass sie ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat, dann ist auch die Beschlagnahme zum Zweck der weiteren Verwahrung eines Gegenstands bis zur gerichtlichen Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich und deshalb abzulehnen. Daher wirkt ein Beweisverwertungsverbot im Beschlagnahmeverfahren wie ein Beschlagnahmeverbot (vgl. Hauschild, in: MüKo zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 94 Rn. 36; Greven, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023 § 94 Rn. 19).

31 Im vorliegenden Fall scheidet ein Beweisverwertungsverbot nicht - wie die Wehrdisziplinaranwaltschaft annimmt - von vornherein aus. Die fehlende Einwilligung ist kein "rein formaler" Fehler, der grundsätzlich nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen kann (vgl. dazu Köhler in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 94 Rn. 21a). Denn die Ermittler des BAMAD durften die personenbezogenen Daten des Soldaten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i. V. m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG nur mit dessen Einwilligung und nach einer Belehrung über die Freiwilligkeit erheben. Da sie nach § 4 Abs. 2 MADG keine polizeilichen Befugnisse zur Beantragung oder Durchführung einer zwangsweisen Durchsuchung besaßen, war die Einwilligung die einzige ihnen zur Verfügung stehende Beweiserhebungsgrundlage. Der einwilligungslose Zugriff stellt daher einen schwerwiegenden Eingriff in materielle Rechte und einen gewichtigen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 StR 232/24 - NJW 2025, 2265 Rn. 33).

32 Der Beweiserhebungsfehler ist auch nicht deswegen unerheblich, weil der Beweis in der Vergangenheit - hypothetisch betrachtet - auch auf rechtmäßige Weise hätte erlangt werden können oder künftig rechtmäßig erlangt werden könnte (vgl. Köhler in: Schmitt/​Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 94 Rn. 21a). Denn die Ermittler des BAMAD hätten auch durch eine Mitteilung ihrer Verdachtsmomente an die Wehrdisziplinaranwaltschaft keine Durchsuchung und Beschlagnahme der Cloud-Dateien erreichen können, weil die Wehrdisziplinarordnung im April 2024 noch keine Ermächtigung zur Durchsuchung von Cloud-Inhalten enthielt (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 WDB 7.24 - juris Rn. 42 m. w. N.). Dass nunmehr § 20 Abs. 5 Satz 6 WDO eine Durchsuchung und Beschlagnahme von Daten auf räumlich getrennten Speichermedien (Cloud-Speichern) auch gegen den Willen des Soldaten zulässt, ändert daran nichts. Denn eine nunmehr möglich erneute Durchsuchung des OneDrive-Speichers würde - anders als etwa eine erneute DNA-Probe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14 - NJW 2015, 2594) – aufgrund zwischenzeitlicher Löschungen voraussichtlich nicht zum selben Ergebnis führen. Daher liegt bei einer fehlenden Einwilligung ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vor.

33 Die Wehrdisziplinarordnung kennt allerdings wie das Strafprozessrecht keinen allgemein geltenden Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Vielmehr ist die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbots stellt dabei eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Ein Beweisverwertungsverbot ist von Verfassungs wegen zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. November 2024 - 2 BvR 684/22 - NStZ-RR 2025, 25 Rn. 97 f. m. w. N.). Dies ist etwa bei einer groben Verkennung des Richtervorbehalts anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2008 - 2 WD 16.07 - BVerwGE 132, 100 Rn. 33).

34 Ob nach diesen Maßstäben im vorliegenden Fall bei einer fehlenden Einwilligung ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot besteht, kann ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht geklärt werden. Auf der einen Seite schützt das Freiwilligkeitserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG i. V. m. § 8 Abs. 3 BVerfSchG das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und auf Selbstbelastungsfreiheit aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Engelien-Schulz, Zum Rechtsrahmen bei der Befragung einer betroffenen Person durch eine Verfassungsschutzbehörde, VR 2024, 145 <151>). Daher ist eine ohne Einwilligung erfolgte Auswertung der Dateien ein schwerer Grundrechtseingriff. Auf der anderen Seite besteht ein hohes öffentliches Interesse an der disziplinarrechtlichen Aufklärung von Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht. Bei der gebotenen Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, wird das Ergebnis voraussichtlich maßgeblich davon beeinflusst sein, welches Gewicht der disziplinarische Tatvorwurf hat, welche beweisrechtliche Relevanz die Cloud-Dateien für die Aufklärung des Dienstvergehens haben und ob im Fall einer fehlenden Einwilligung die Ermittler des BAMAD gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich ohne Rechtsgrundlage gehandelt haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - 1 StR 54/24 - NJW 2025, 1584 Rn. 24). Diese Umstände müssten im Falle eines erneuten, hinreichend bestimmten Beschlagnahmeantrags vorab aufgeklärt und zur Überprüfung gestellt werden.

35 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 3, § 144 Abs. 5 Satz 1 WDO.