Beschluss vom 25.09.2025 -
BVerwG 1 WB 49.24ECLI:DE:BVerwG:2025:250925B1WB49.24.0

Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

Leitsatz:

Der vereinzelte Erwerb und das Anhören rechtsextremer Musik bilden ohne Hinzutritt weiterer Umstände keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für sicherheitsrelevante Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SÜG.

  • Rechtsquellen
    SÜG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2025 - 1 WB 49.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:250925B1WB49.24.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 49.24

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst Lörch und den ehrenamtlichen Richter Oberstabsfeldwebel Hüter am 25. September 2025 beschlossen:

  1. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim ...amt vom 28. Juni 2023 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. März 2024 werden aufgehoben.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2).

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Mit Wirkung vom 24. März ... wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1. März ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Seit 2014 wird er als ...feldwebel in der ...staffel ... verwendet. Sicherheitsempfindliche Aufgaben sind ihm seit dem streitgegenständlichen Bescheid aber nicht mehr übertragen.

3 1999 und 2006 meldeten Kameraden, dass sie über Dritte von rechtsextremen Aktivitäten des Antragstellers erfahren hätten: 1999 wurde gemeldet, der Antragsteller sei Kopf einer rechten Gruppierung, würde indiziertes Liedgut verteilen und mit seiner Eigenschaft als "Geheimnisträger" prahlen. 2006 hieß es, der Antragsteller sei Mitglied einer rechtsradikalen Schlägertruppe.

4 2018 wurde gegen den Antragsteller wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ermittelt, das Ermittlungsverfahren aber im April 2018 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hintergrund war eine Zollkontrolle, bei der eine an den Antragsteller adressierte CD einer ukrainischen Band mit mutmaßlich rechtsextremistischem Inhalt festgestellt wurde, in deren Booklet Hakenkreuze abgebildet gewesen sein sollten. Der Antragsteller führte damals aus, die CD sei ihm unbestellt zugesandt worden. Rechtsradikales Gedankengut liege ihm fern.

5 Am 31. Juli 2019 beantragte der zuständige Sicherheitsbeauftragte eine Wiederholung der zuletzt 2015 ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossenen erweiterten Sicherheitsprüfung für den Antragsteller. Daraufhin wurde der Antragsteller am 2. Mai 2022 durch Mitarbeiter des BAMAD befragt. An diesem Tag wurden auch Inhalte seines E-Mail-Accounts aus den Jahren 2017/2021 und 2022 an das BAMAD übersandt, nachdem der Antragsteller dem BAMAD-Mitarbeiter sein Handy zur Einsicht aushändigte.

6 Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 wurde der Antragsteller durch den Geheimschutzbeauftragten des ...amtes zu einer persönlichen Anhörung am 19. Juni 2023 geladen. Vor Beginn der Anhörung wurde der Antragsteller belehrt und ihm wurde Gelegenheit gegeben, die vorläufige Bewertung der zu seiner Person bekanntgewordenen Erkenntnisse zu lesen. Diese vorläufige Bewertung nahm Bezug auf das 2018 eingestellte Strafverfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, den dem BAMAD zur Verfügung gestellten E-Mail-Verkehr sowie die Angaben des Antragstellers gegenüber dem BAMAD hierzu. Daraus wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeleitet. Im Einzelnen wurde Bezug genommen auf Mailverkehr aus 2017 über Preisverhandlungen zu CDs von F. R. und zu Beschwerden über eine Falschlieferung durch den Internetshop "D. W." von einer CD der Band "S.", die der Besteller bereits besäße, sowie der Suche nach einer anderen CD dieser Band. Mailverkehr aus dem Jahr 2021 betraf die Suche nach CDs der Bands "T. V.", "N. R." und "A. T.". Angeführt wurde weiter Mailverkehr aus 2022 wegen des Kaufs von CDs der Bands "N. R.", "C. of V.", "K.", "K. 88" und "H." und der CD "The new ...".

7 Unter dem 28. Juni 2023 stellte der Geheimschutzbeauftragte des ...amtes fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Über dieses Ergebnis wurde der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tage, ihm am 4. Juli 2023 ausgehändigt, informiert. Zur Begründung wurde auf die im Anhörungsverfahren mitgeteilten Erkenntnisse verwiesen. Auch nach Durchführung der Anhörung verblieben Zweifel an seinem uneingeschränkten Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem jederzeitigen Eintreten für deren Einhaltung. Eine vorzeitige Wiederholungsprüfung sei nicht zuzulassen.

8 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 11. Juli 2023. Er sei fast 24 Jahre lang ohne sicherheitsrelevante Vorgänge in einem Ü2-Sicherheitsbereich tätig, habe seit 2010 in 25 Auslandseinsätzen gedient und erbringe weit überdurchschnittliche Leistungen. Es gebe keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn. 2017 sei ihm während eines Afghanistan-Einsatzes eine CD mit mutmaßlich rechtsextremem Inhalt zugesandt worden. Er habe das Material nicht bestellt und nicht entgegengenommen. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt. Er habe das Verfahren den zuständigen Stellen selbst gemeldet und dem MAD die Ermittlungsakte mit einem handschriftlichen Aufsatz zum Sachverhalt zukommen lassen. Darin habe er geschildert, dass er exzessiver Musiksammler sei und über 3 500 CDs besitze, auch in Sprachen, die er nicht spreche. Er bestelle über E-Mail und kenne die Händler nicht, könne daher auch nicht ausschließen, unbeabsichtigt an falsche Leute geraten zu sein. Der S2-Offizier habe ihm sinngemäß mitgeteilt, der MAD habe keinen Gesprächsbedarf. Im Mai 2022 sei er durch den MAD zu dem vier Jahre alten Vorfall befragt worden. Er habe auf das Verlangen, sich zur Inaugenscheinnahme von Tätowierungen auf dem Oberkörper zu entkleiden und sein Auto nach Musik zu durchsuchen, kooperiert. Auf Verlangen habe er auch sein Handy zur Kontrolle ausgehändigt. Auf Freiwilligkeit sei er nicht hingewiesen worden. Man habe ihm auch nicht die Möglichkeit gegeben, die Durchsicht des Handys zu beenden. Man habe es nicht für nötig gehalten, entsprechend seinem Angebot, seine Musiksammlung bei ihm zuhause zu kontrollieren. Dem MAD sei unbekannt, dass er den Vorgang 2017 selbst gemeldet habe. Seine Verdienste und Leistungen seien ignoriert worden. Ergänzend wies der Antragsteller unter dem 21. September 2023 darauf hin, dass er beim MAD und beim Geheimschutzbeauftragten jeweils ausgesagt habe, bestimmte E-Mails bezüglich Bestellvorgängen nicht zuordnen zu können bzw. dass ihm diese unbekannt seien. Er habe einen Fremdzugriff auf sein E-Mail-Postfach für möglich gehalten, aber nicht beweisen können. 2020 habe ihm sein E-Mail-Anbieter Hinweise auf illegale Zugriffe auf sein Konto bestätigt. Beigefügt war eine entsprechende E-Mail der T. vom 4. März 2020.

9 Das Bundesministerium der Verteidigung wies seine Beschwerde mit dem dem Antragsteller am 2. April 2024 übergebenen Bescheid vom 19. März 2024 zurück.

10 Am 5. Mai 2017 seien vom E-Mail-Account des Antragstellers zwei CDs des Liedermachers F. R. bestellt worden, der extremistische Inhalte verbreite und bei der Bundestagswahl 2005 für die NPD kandidiert habe. Im November 2017 seien von diesem Account Beschwerden an das "D. W." versandt worden, nach denen anstelle einer bestellten CD eine andere CD der Band "S." übersandt worden sei, die der Besteller bereits besäße. Die Band "S." hänge dem Konzept der "White Supremacy" an und beziehe sich positiv auf den Nationalsozialismus. Ihr Leadsänger sei Gründer des Netzwerkes "Blood and Honor". Der Antragsteller habe dem MAD hierzu erklärt, sich die Bestellvorgänge nicht erklären zu können. Er sei Musiksammler ohne Bezug zur rechtsextremen Szene. Wegen der weiteren Bestellvorgänge und Mailverkehr aus 2017, 2021 und 2022 betreffend das Album "The new ..." und weitere der - so das Anhörungsschreiben: rechtsextremen - Bands, "N. R.", "C. of V.", "K. 88" und "A. T." werde auf das Anhörungsschreiben verwiesen. Der Antragsteller räume nur den Erwerb der CD von "K. 88" ein. 2018 sei ein Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegen den Antragsteller geführt worden, weil in einer Zollkontrolle eine an ihn adressierte CD festgestellt worden sei, auf deren Booklet Hakenkreuze abgebildet seien. Nachdem er vorgetragen hatte, diese CD nicht bestellt zu haben, sei das Verfahren eingestellt worden.

11 Die zulässige Beschwerde sei unbegründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei formell ordnungsgemäß erfolgt und überschreite den Bewertungsspielraum des Geheimschutzbeauftragten nicht. Tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und seinem jederzeitigen Eintreten für diese. Die Angaben, er könne sich die Bestellungen der fraglichen CDs nicht erklären, seien Schutzbehauptungen. Es liege fern, dass eine fremde Person über vier Jahre lang vom Account des Antragstellers aus rechtsextremes Liedgut bestellt habe und dass der Antragsteller - wie er ausgeführt habe - derartige Musik nicht wegen der Texte, sondern nur wegen der Musik höre. Die fraglichen Interpreten eine nicht der musikalische Stil, sondern ihre Gesinnung. Fern liege auch, dass 2017 die CD der Band "W." unbestellt zugesandt worden sei. Unbestellte Warenzusendungen kämen bei Haushaltswaren, kaum bei indizierten Lieferungen vor. Fraglich sei, ob die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt hätte, wenn sie über die aktuellen Erkenntnisse verfügt hätte. Die dienstlichen Leistungen und weiteren Ausführungen, auch zu Israelreisen, seien berücksichtigt worden, änderten aber nichts. Nichts Anderes gelte hinsichtlich der Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Wie ausgeführt seien seine Einlassungen als unwahre Schutzbehauptungen zu werten und verletzten daher die Wahrheitspflicht. Bei der Prognose zur künftigen Persönlichkeitsentwicklung und der Frage nach der künftigen Zuverlässigkeit sei nachvollziehbar, dass der Geheimschutzbeauftragte keine Einsicht in das Fehlverhalten und keine Rückkehr von dem eingeschlagenen Weg habe erkennen können und damit nicht zu einer positiven Prognose gelangt sei.

12 Hiergegen hat der Antragsteller am 26. April 2024 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. September 2024 dem Senat vorgelegt.

13 Zur Begründung verweist der Antragsteller auf seinen Vortrag im bisherigen Verfahren und führt diesen vertiefend und ergänzend weiter aus. Er sei Musiksammler und verfüge heute über ca. 5 000 CDs unterschiedlicher Musikrichtungen einschließlich von Nischenmusik, auch in Sprachen, die er nicht verstehe. Er könne nicht ausschließen, dass im Promillebereich seiner Sammlung auch von ihm unerkannt Musik mit zu beanstandendem Textinhalt aus unseriösen Quellen stamme, distanziere sich aber von solchen Inhalten. Es gehe ihm nur um die Musik und nicht um Textinhalte.

14 Die Feststellung seines Sicherheitsrisikos sei nicht rechtmäßig. Es sei gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden. Insbesondere sei er nicht belehrt worden, dass er die Durchsuchung seines Mobiltelefons nicht zulassen müsse. Ihm sei auch nicht Gelegenheit gegeben worden, Einsicht in die Untersuchung zu nehmen und diese beenden zu können. Er sei nicht freiwillig mit der Kontrolle seines Mobiltelefons, seiner E-Mails und Tätowierungen einverstanden gewesen, habe dies als Befehl verstanden und deswegen kooperiert. Freiwillig habe er der Durchsuchung seines Fahrzeuges und der Sichtung seiner Musiksammlung zugestimmt und die Offenlegung seiner Wahlunterlagen angeboten. Hiervon sei aber nicht Gebrauch gemacht worden.

15 Materiell-rechtlich sei der Geheimschutzbeauftragte nicht von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

16 Er sei kein Rechtsextremist. Es gebe keinen Vorfall, bei dem er zum Ausdruck gebracht hätte, sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Dass rechtsextreme Musikinhalte bei ihm vorhanden seien, er sie entgegengenommen oder gekauft habe, sei nicht festgestellt worden. Die inkriminierten Bestellvorgänge könne er sich nicht erklären. An entsprechende Bestellvorgänge könne er sich nicht erinnern. Unklare Musik-CD-Bestellvorgänge in einem Promillebereich seiner Gesamtbestellungen begründeten nicht mehr als vage Vermutungen. Weitere Hinweise auf eine nationalsozialistische, rassistische oder antisemitische Gesinnung gebe es auch nach Inaugenscheinnahme seiner Tätowierungen nicht. Auf seinem Handy sei keine zu beanstandende Musik gefunden worden. Er habe bereits den Geheimschutzbeauftragten informiert, dass es illegale Zugriffe auf sein E-Mail-Konto gegeben habe. Er lege zusätzlich eine Mitteilung der T. vom 4. März 2020 über illegale Zugriffe auf sein E-Mail-Konto vor. Bei einer Internetbestellung könne man jede beliebige E-Mail-Adresse angeben. Es sei allgemein bekannt, dass es zu missbräuchlichen Bestellungen Dritter unter Nutzung nicht zuzuordnender E-Mail-Adressen, von der Bestelladresse abweichender Lieferadressen und durch Phishing gekaperten Konten kommen könne. Gerade wegen des illegalen Zugriffes auf sein E-Mail-Konto liege es nahe, dass Fremde dieses auch mehrfach für illegale Bestellungen missbraucht haben könnten. Dies komme nicht nur bei Haushaltswaren vor. Da weder auf seinem Handy, noch in seinem Kfz inkriminierte Musik gefunden worden sei, liege nahe, dass die fraglichen CDs nicht bei ihm vorhanden seien. Wenn er sie tatsächlich selbst gekauft haben sollte, wäre es bloßer Beifang eines Musiksammlers ohne besondere Bedeutung.

17 Zu den Meldungen 1999 und 2006 seien ihm Informationen verweigert worden. Gegen ihn seien deswegen aber auch nie Ermittlungen eingeleitet worden. Er sei mit der Speicherung für zehn Jahre mit anschließender Löschung einverstanden gewesen. Bei rechtmäßigem Behördenverhalten hätten die Daten gelöscht sein müssen. Die gemeldeten Vorgänge seien rein konstruiert und unwahr.

18 Die CD, wegen derer 2018 das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, sei ihm unbestellt zugesandt worden. Er habe nie angegeben, diese CD selbst bestellt zu haben.

19 Er habe keine wahrheitswidrigen Angaben getätigt, vielmehr erklärt, sich an einzelne Bestellvorgänge wegen des Zeitablaufes nicht in Einzelheiten erinnern zu können. Den Besitz einer CD von "K. 88" habe er wahrheitsgemäß eingeräumt. Seine Aussagen im Sicherheitsermittlungsverfahren seien angesichts des Zeitablaufes und der Menge seiner CDs schlüssig und keine Schutzbehauptungen. Nachfragen habe er schlüssig und offen beantwortet. Konkrete wahrheitswidrige Angaben seien nicht benannt worden. Seine Aussagen zu den inkriminierten Bestellvorgängen seien nicht wörtlich, sondern mit Belastungstendenz in Details unzutreffend in den Protokollen referiert worden. Seine Angaben seien nicht geeignet, den Geheimschutzbeauftragten in die Irre zu führen, ihm ein falsches Bild zu vermitteln. Er habe sich auch nicht wechselhaft geäußert, vielmehr lediglich zulässiges Verteidigungsverhalten an den Tag gelegt.

20 Die Gefahrenprognose sei defizitär. Ihr fehle die tatsächliche Grundlage. Da er keine nationalsozialistische, rassistische oder antisemitische Gesinnung habe, bedürfe es keiner inneren Abkehr. Selbst wenn er die fraglichen Bestellvorgänge selbst ausgelöst hätte, prägten diese seine Musiksammlung nicht. Sie bildeten auch dann keinen Hinweis auf eine völkische, rassistische oder sonst verfassungswidrige Gesinnung. Er sammele Musik aller Richtungen in größtmöglicher Breite. Dies begründe keine Zweifel an seinem Bekenntnis zur und Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung und verlange keine Nachbewährung. Er habe klargestellt, dass er das inkriminierte Liedgut ablehne und sich damit distanziert. Er sei durchgängig auch während der laufenden Ermittlungen sicherheitsempfindlich verwendet worden und im Auslandseinsatz gewesen. Dies sei nicht mehr als formelhaft einbezogen worden.

21 Hilfsweise wäre eine Auflagenentscheidung möglich gewesen. Ihm hätte aufgegeben werden können, eine Liste über den Kauf von Musik-CDs zu führen. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag begründe sich damit, dass ihm bei einer weiteren Prognosezeit von fünf Jahren für zehn Jahre die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werde.

22 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten des ...amtes vom 28. Juni 2023 und die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. März 2024 aufzuheben,
hilfsweise dem Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2023 eine Sicherheitsprüfung der Stufe 2 zu erteilen,
äußerst hilfsweise unter Änderung des Bescheides vom 28. Juni 2023 die Frist zur Wiederholungsprüfung auf ein Jahr zu verkürzen.

23 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

24 Zur Begründung trägt es in Abstimmung mit dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vor, der zulässige Antrag sei unbegründet. Die Feststellung des Sicherheitsrisikos sei formell und materiell rechtmäßig. Die Bewertung des Geheimschutzbeauftragten, es gebe Zweifel am Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und an dessen Zuverlässigkeit, trügen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos jeweils selbständig tragend und überschritten den Beurteilungsspielraum nicht. Der Geheimschutzbeauftragte sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller bewusst neonazistisches Liedgut bestellt und gesammelt habe und hierzu nicht die Wahrheit gesagt habe. Seine Einlassungen seien Schutzbehauptungen.

25 Auch die Antragsbegründung werfe keine Zweifel daran auf, dass der Antragsteller Musik mit menschenverachtenden Texten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderliefen bestellt habe. Soweit er darauf verweise, dass sein E-Mail-Konto gehackt worden sei, sei dies eine Schutzbehauptung. Bestellungen der Jahre 2021 und 2022 lägen zeitlich nach dem Hinweis der T... GmbH. In seiner Anhörung am 19. Juni 2023 habe er angegeben, sein E-Mail-Konto sei nicht gehackt worden. Seine Angabe, auf Websites könnten beliebige fremde E-Mail-Konten angegeben werden, sei nicht einzuordnen. Dann gäbe es zum einen keinen Anlass, ein gehacktes Konto anzugeben. Zum anderen sei es sehr unwahrscheinlich, dass unter der extrem hohen Zahl von E-Mail-Konten ausgerechnet die des Antragstellers von Anderen angegeben würde. Aus den gesendeten Nachrichten ergebe sich auch, dass die E-Mails vom Account des Antragstellers versandt und nicht nur dessen E-Mail-Adresse auf irgendeiner Website eingetragen worden sei. Zur Behauptung des Antragstellers, es habe sich um unbestellte Warenlieferungen gehandelt, passe nicht, dass von seiner E-Mail-Adresse Reklamationen versandt seien. Er räume zudem ein, unter seinem hohen Bestand an Tonträgern könne auch indizierte Musik sein. Dieser Vortrag passe aber nicht zu seinem vorangegangenen Vorbringen.

26 Der Antragsteller bringe changierende Schutzbehauptungen vor, die weder zueinander noch zu den Ermittlungsergebnissen passen würden. Sein Aussageverhalten sei weder konsequent noch in sich stimmig. Bezüge zu neonazistischer Musik und rechtsradikalen Vereinigungen aus den Jahren 1999, 2006, 2017 sowie die Bestellungen aus 2021 und 2022 ließen eine gefestigte und tiefgehende Nähe zum Neonazi-Milieu erkennen. In der Prognoseentscheidung sei berücksichtigt worden, dass der Antragsteller nach den Meldungen weiter sicherheitsempfindlich verwendet worden sei und dass er immer noch, wenn auch ohne sicherheitsempfindliche Aufgaben, auf seinem Dienstposten geführt werde. Dass anstelle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos Auflagen, Einschränkungen oder Sicherheitshinweise möglich seien, sei nicht ersichtlich.

27 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

28 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

29 1. Der Hauptantrag ist zulässig.

30 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 17 m. w. N.). Die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) folgende Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für Streitigkeiten, die die dienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, erstreckt sich auch auf die Überprüfung sicherheitsrechtlicher Bescheide im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG, weil mit der Feststellung des Geheimschutzbeauftragten über die Frage des Bestehens eines Sicherheitsrisikos im Kern über die sicherheitsrechtliche Eignung eines Soldaten für eine bestimmte dienstliche Verwendung entschieden wird (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 21.12 u. a. - juris Rn. 24).

31 2. Der Hauptantrag ist auch begründet. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge.

32 Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt vom 28. Juni 2023 und der Beschwerdebescheid vom 19. März 2024 sind rechtswidrig. Sie sind deshalb aufzuheben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO). Damit entfällt nicht nur die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, sondern auch die Anordnung, dass eine Wiederholungsüberprüfung (erst) nach Ablauf von fünf Jahren eingeleitet werden kann. Der Geheimschutzbeauftragte beim ...amt ist verpflichtet, eine erneute Sicherheitsüberprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO), sofern der Antragsteller mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG).

33 a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35). Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22).

34 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m. w. N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier dem Geheimschutzbeauftragten des Streitkräfteamts –, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).

35 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m. w. N.).

36 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

37 b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den hierfür zuständigen Geheimschutzbeauftragten im ...amt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG, Nr. 2418 der Zentralen Dienstvorschrift - ZDv A-113o/3) nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit, sich in einer persönlichen Anhörung beim Geheimschutzbeauftragten zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.). Davon hat er auch am 19. Juni 2023 Gebrauch gemacht.

38 Nicht zu beanstanden ist, dass der am 2. Mai 2022 durch Mitarbeiter des BAMAD sichergestellte E-Mail-Verkehr vom Account des Antragstellers verwertet wurde. Denn aus der Vorlage der Niederschrift des Befragungsberichtes des BAMAD vom 10. Mai 2022 ergibt sich, dass der Antragsteller ordnungsgemäß belehrt wurde und sich freiwillig bereit erklärt hatte, sein Handy zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Der Befragungsbericht weist nicht nur auf der ersten Seite formularmäßig darauf hin, dass der Antragsteller über sein Recht zur Verweigerung von Angaben belehrt, und auf den Zweck der Datenerhebung, die Auskunftspflichten nach dem SÜG und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Auf den Seiten 14 und 15 des Berichts ist zusätzlich festgehalten, dass dem Antragsteller angeboten wurde, auf freiwilliger Basis Einsicht in sein Handy zu nehmen, um den Verdacht der Zugehörigkeit zur rechtsextremistischen Szene aus dem Weg zu räumen und dass er nach ausdrücklicher Belehrung zur Freiwilligkeit dieser Maßnahme zugestimmt habe.

39 Der Militärische Abschirmdienst ist nach § 3 Abs. 2 Alt. 2 SÜG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 MADG als mitwirkende Behörde an der Sicherheitsüberprüfung beteiligt. Bei der Wiederholungsüberprüfung stehen der mitwirkenden Behörde die Maßnahmen entsprechend der Erstüberprüfung zu (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SÜG). Hierzu kann die mitwirkende Behörde, soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert, die betroffene Person gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 SÜG befragen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MADG darf der Militärische Abschirmdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 8 Abs. 2, 4 und 5 BVerfSchG verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Im Fall der Erhebung mit Kenntnis des Betroffenen nach § 1 Abs. 3, § 4 MADG i. V. m. § 8 Abs. 4 BVerfSchG ist für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung die Angabe des Erhebungszwecks und des Hinweises auf die Freiwilligkeit der Angaben erforderlich (vgl. für § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 MADG BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2024 - 2 WDB 12.23 - juris Rn. 28 und vom 26. September 2024 - 1 WB 12.23 - juris Rn. 33). Ist ein Soldat - wie hier - über sein Recht zur Verweigerung von Angaben belehrt und auf den Zweck der Datenverarbeitung hingewiesen worden, steht der Verwertbarkeit auch der freiwillig zur Verfügung gestellten Daten des Handyspeichers nichts entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 2 WD 13.23 - BVerwGE 182, 333 Rn. 38 ff. und Beschluss vom 26. September 2024 - 1 WB 12.23 - juris Rn. 32 f.).

40 c) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist aber materiell rechtswidrig.

41 Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten vom 28. Juni 2023 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. März 2024 stützt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos selbständig tragend sowohl auf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG als auch auf Zweifel am Bekenntnis oder jederzeitigen Eintreten des Antragstellers für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG).

42 aa) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG rechtfertigt die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf der Grundlage der ermittelten Tatsachen vorliegend nicht. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Zweifeln an der Verfassungstreue im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass aktuell (noch) ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Haltung oder Betätigung bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2025 - 1 WB 54.23 - juris Leitsatz).

43 (1) § 8 SG verlangt von Soldatinnen und Soldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes anzuerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Mit § 8 SG ist u. a. ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie wieder gesellschaftsfähig zu machen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 29). Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG geht dabei weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 8 Alt. 1 SG. Sie verlangt, dass der Soldat sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 30 m. w. N.; Beschluss vom 1. November 2024 - 2 WDB 10.24 - NVwZ-RR 2025, 292 Rn. 28). Zweifel an der künftigen Erfüllung dieser Pflicht können ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG begründen (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NJW 2021, 3609 Rn. 38).

44 (2) Der bloße Besitz oder das Anhören rechtsextremer Musik genügen als Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung nicht und stellen auch keine Betätigung dieser Gesinnung dar (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - juris Rn. 34 m. w. N.). Hiernach ist der vereinzelte Erwerb entsprechender Tonträger oder die Suche nach solchen Tonträgern bei Online-Versandhändlern für sich genommen noch kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für Zweifel an der Verfassungstreue eines Soldaten, die ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG begründen können. Dies gibt zwar Anlass zu Nachfragen und Ermittlungen, berechtigt aber nicht ohne weitere belastbare Erkenntnisse zur Annahme einer verfestigten verfassungsfeindlichen Haltung oder Betätigung. Es kann dahinstehen, ob die Sammlung einer Vielzahl von Tonträgern mit rechtsextremistischem oder rassistischem Liedgut entsprechende Zweifel begründet. Denn die Ermittlungen des BAMAD und des Geheimschutzbeauftragten tragen entsprechende Feststellungen nicht. Vielmehr lässt sich mit der gebotenen Überzeugungsgewissheit auf der Grundlage der Ermittlungen des BAMAD nur feststellen, dass der Antragsteller zwischen 2017 und 2022 drei CDs von Interpreten aus einem rechtsextremen Umfeld bestellt hat und dass er in diesem Zeitraum gelegentlich Interesse an weiteren einschlägigen CDs gegenüber Online-Versandhändlern bekundet hat.

45 Mit dem auf dieser Grundlage Feststellbarem ist der Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung oder ihrer Betätigung nicht geführt. Bei der Bewertung dieses Umstandes kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die bisherigen Ermittlungen im dienstlichen Umfeld, die Befragung des Soldaten durch den Geheimschutzbeauftragten und die Auswertung seines Smartphones durch den Militärischen Abschirmdienst keine sonstigen belastbaren Indizien für eine verfassungsfeindliche Haltung oder Betätigung ergeben haben. Es ergeben sich hieraus ohne weitere Ermittlungen zum inner- bzw. außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers noch keine für sich genommen tragfähigen Anhaltspunkte für Zweifel am Bekenntnis oder dem jederzeitigen Eintreten des Antragstellers für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG.

46 (3) Im Einzelnen:

47 (a) Dem E-Mail-Verkehr mit dem Account [email protected] aus den Zeiträumen vom 19. April 2017 bis zum 4. Mai 2017 und vom 4. Mai 2017 bis zum 13. Mai 2017 lässt sich die Bestellung von einigen CDs des Interpreten F. R. entnehmen. Der Kommunikationsverlauf ergibt, dass vom Account des Antragstellers unter Angabe von dessen Wohnanschrift in A im Mai 2017 zwei CDs von F. R. mit den Titeln "Auslese" und "Kameraden" bestellt wurden. Kommuniziert wurde über die Höhe des Preises. Auch die Ankunft der CDs wurde hiernach durch den Besteller nach Diskussionen über den Kaufpreis bestätigt.

48 Zwar trägt der Antragsteller vor, dass sein E-Mail-Account illegalen Zugriffen ausgesetzt gewesen sei und legt ein dies bestätigendes Schreiben der T... GmbH vom 4. März 2020 vor. Er macht mit Recht geltend, dass dies grundsätzlich Zweifel daran aufwerfen kann, dass von seinem Account gesendete E-Mails ihn zum Urheber haben. Denn es ist möglich, Güter jeder Art von Online-Versand-Plattformen unter Nutzung einer fremden E-Mail-Adresse zu bestellen. Diese Zweifel kommen für die hier in Rede stehende konkrete Bestellung allerdings nicht zum Tragen, weil der Besteller in dem in Rede stehenden Vorgang die Zustelladresse angibt, die der Antragsteller auch 2019 in seiner schriftlichen Sicherheitserklärung als Hauptwohnsitz angeführt hat. Hiernach ist es nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass ein Dritter die E-Mail-Adresse des Antragstellers missbraucht haben könnte, um sich selbst die fraglichen CDs zu beschaffen. Ein solcher Dritter müsste nicht nur über die Kenntnis der Wohnanschrift des Antragstellers verfügen, sondern auch über einen Weg, an dessen Wohnanschrift übersandte Waren an sich zu bringen. Hierfür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte.

49 (b) Eine Bestellung einer weiteren CD mit rechtsextremem Liedgut lässt sich dem E-Mail-Austausch mit dem Account [email protected] aus dem Zeitraum vom 20. bis zum 21. November 2017 nicht entnehmen. Der Kommunikationsverlauf enthält keinen Bestellvorgang, rügt vielmehr die Zusendung einer nicht bestellten CD ("My tribute to ...") anstelle einer bestellten CD ("Saga - ...") und betrifft die Rücksendung. Damit lässt sich aus ihm aber auch der Besitz der offenbar irrtümlich zugesandten CD und zumindest ein Interesse an der versehentlich nicht übersandten CD entnehmen.

50 Da die fraglichen E-Mails keine persönlichen Angaben zum Antragsteller enthalten und in den Zeitraum vor der Information der T... GmbH vom 4. März 2020 über den unberechtigten Zugriff auf den Account des Antragstellers fallen, ist diese Kommunikation jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit dem Antragsteller zuzuordnen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dessen Angaben in der Befragung durch das BAMAD und der Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten. Zwar führt das Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten an, der Antragsteller habe beim BAMAD angegeben, nur er habe Zugriff auf seinen E-Mail-Account. In der Niederschrift über die Anhörung beim Geheimschutzbeauftragten heißt es, sein E-Mail-Konto sei nicht gehackt worden. Beide Angaben sind allerdings nicht aus vom Antragsteller unterzeichneten Wortprotokollen seiner Erklärungen während der genannten Termine entnommen. Die Niederschrift vom 21. Juni 2023 ist dezidiert als zusammenfassende Wiedergabe der Aussage erstellt. Der Antragsteller hat entsprechende Äußerungen substantiiert bestritten und erläutert, er habe über den illegalen Zugriff auf sein E-Mail-Konto informiert, aber auch erklärt, er habe keine Anhaltspunkte für illegale Zugriffe gesehen und wisse nicht, ob er das Schreiben der T. noch finde. Außerdem hat er das genannte Informationsschreiben über den illegalen Zugriff nachgereicht.

51 Hiernach ist dem Antragsteller nicht zu widerlegen, dass seine Angaben zu seinem Aussageverhalten in den genannten Vernehmungen im Kern zutreffen und anderslautende Niederschriften auf Missverständnissen oder Erinnerungslücken des Protokollanten beruhen können. Jedenfalls hat der Antragsteller auch ausweislich der genannten Angaben zu seinen Äußerungen bei vorangegangenen Vernehmungen zu keinem Zeitpunkt eingeräumt, die in Rede stehenden CDs selbst bestellt bzw. die genannten E-Mails selbst versandt zu haben.

52 (c) Die Bestellung einer konkreten CD mit rechtsextremem Inhalt durch den Antragsteller lässt sich dem E-Mail Austausch mit dem Account [email protected] vom 21. Dezember 2017 ebenfalls nicht entnehmen. In den vorliegenden Ausdrucken des Kommunikationsverlaufes wird auf eine Überweisung für eine Bestellung unklaren Inhaltes verwiesen und über ein Angebot und Bestellmodalitäten informiert. Aus den oben ausgeführten Gründen ist auch bezüglich dieses E-Mail-Austausches die Urheberschaft des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Außerdem bleibt vage, welche CD Gegenstand einer Bestellung gewesen sein könnte.

53 (d) Der Austausch von E-Mails zwischen dem Account des Antragstellers und dem Empfänger "Sons of ..." vom 22. Oktober 2021 und dem 2. Dezember 2021 enthält ebenfalls keinen Bestellvorgang. Er beginnt mit einem Angebot verschiedener, nicht näher bezeichneter Tonträger und endet mit der vom Account des Antragstellers gesendeten Frage nach verschiedenen CDs der Bands "T. V.", "N. R." und "A. T.". Dem Kommunikationsverlauf lässt sich nur entnehmen, dass der Absender Interesse an den genannten Tonträgern geäußert hat.

54 Nicht zu beanstanden ist, dass diese Interessenbekundung dem Antragsteller zugeordnet worden ist. Denn sie ist nach dem vom Antragsteller angeführten Hinweis auf den unberechtigten Zugriff auf sein E-Mail-Konto erfolgt. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Empfänger eines solchen Warnhinweises die vom Provider empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen gegen künftige unberechtigte Zugriffe nicht unternimmt und es unterlässt, sein E-Mail-Postfach auf verdächtige Ein- oder Ausgänge zu kontrollieren. Daher ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass jemand anders als der Antragsteller Urheber der in Rede stehenden Interessenbekundung ist.

55 (e) Auch die Kommunikation zwischen dem Account des Antragstellers und dem Account [email protected] aus dem Zeitraum vom 29. Dezember 2021 bis zum 13. Januar 2022 enthält keinen Bestellvorgang, allerdings im Hinblick auf die dort dokumentierten Anfragen und den Informationsaustausch zu Versendungs- und Zahlungsmodalitäten die Bekundung von Interesse an der CD "The new ..." von "N. R.". Aus den soeben ausgeführten Gründen ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die von seinem Account gesendeten E-Mails dem Antragsteller zugerechnet wurden.

56 (f) Die E-Mail-Kommunikation zwischen dem Account des Antragstellers und dem Empfänger "Sons of ..." zwischen dem 8. und dem 29. April 2022 ergibt über den vom Antragsteller eingeräumten Erwerb der CD "B. their r." von "K. 88" keinen weiteren Bestellvorgang und enthält keine Interessenbekundung bezüglich weiterer einschlägiger Tonträger. Dieser E-Mail-Austausch besteht im Wesentlichen aus einer Angebotsliste des Kommunikationspartners und einer darauf bezogenen Nachfrage bezogen auf zwei CDs von "C. of V." und "K.". Ob diese Nachfrage in ein konkretes Kaufinteresse oder eine Bestellung mündete, bleibt unklar. Hieraus ist daher - über den eingeräumten Besitz der CD von "K. 88" hinaus - nichts für den Antragsteller Nachteiliges abzuleiten.

57 (4) Unabhängig davon, dass weder der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten noch der Widerspruchsbescheid das Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG mit der erforderlichen Klarheit hierauf stützen, ergeben sich auch aus dem 2018 eingestellten Strafverfahren und den Meldungen von 1999 und 2006 jedoch keine zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen, die ein Sicherheitsrisiko hiernach tragen könnten.

58 (a) Unstreitig ist, dass der Antragsteller die ihm 2017 aus der Ukraine zugesandte und nach der Zollkontrolle beschlagnahmte CD "W." nicht besessen hat, er vielmehr während der strafrechtlichen Ermittlungen deswegen gegen ihn auf die Übergabe verzichtet und sich mit einer Vernichtung einverstanden erklärt hat. Die Einlassung des Antragstellers, die CD sei ihm während seines Afghanistan-Einsatzes unbestellt zugesandt worden, ist nicht widerlegt. Das insoweit durchgeführte Strafverfahren - 41 Js 196/18 - ist durch die Staatsanwaltschaft im April 2018 eingestellt worden. Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist nicht durchgeführt worden. Der Antragsteller hat den Vorfall und das deswegen gegen ihn laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren unverzüglich gemeldet. Ob er es - wie er selbst angibt - direkt beim MAD gemeldet hat oder - wie der Geheimschutzbeauftragte und das Bundesministerium der Verteidigung angeben - beim Sicherheitsbeauftragten, ist unerheblich. Ermittlungen des BAMAD und des Geheimschutzbeauftragten haben nicht stattgefunden oder zu diesem Vorgang keine Erkenntnisse erbracht, die die Einlassung des Antragstellers aus dem eingestellten Strafverfahren erschüttern könnten.

59 (b) Relevante Erkenntnisse sind auch nicht aus den Meldungen von Kameraden zu entnehmen. Zwar sind beide Meldungen Bestandteil der Sicherheitsakte geworden. Die beiden meldenden Soldaten berichten in ihren Meldungen zum einen aber keine eigenen Wahrnehmungen, beziehen sich vielmehr auf - zum Teil sogar anonym bleibende - Dritte. Zum anderen sind Ermittlungen, deren Ergebnisse den Wahrheitsgehalt des berichteten Hören-Sagens bestätigen könnten, nicht Teil der Sicherheitsakte geworden oder sonst in dieses Verfahren eingeführt worden. Hiernach gab es für den Geheimschutzbeauftragten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Meldungen ganz oder teilweise der Wahrheit entsprachen und Indizien für eine Unglaubwürdigkeit der Einlassungen des Antragstellers bieten könnten. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die fraglichen, lange vor dem Überprüfungszeitraum des § 12 Abs. 6 SÜG liegenden Vorfälle überhaupt verwertbar sind oder - wie der Antragsteller vorträgt - bei rechtmäßigem Verhalten des BAMAD bereits gelöscht sein müssten.

60 bb) Soweit bei der Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) angenommen worden sind, genügen die Feststellungen und die hieran geknüpfte Prognose auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums den oben geschilderten Anforderungen ebenfalls nicht.

61 (1) Falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sind grundsätzlich geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nach sich zu ziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Leitsatz und Rn. 30 ff. m. w. N., vom 18. Dezember 2019 - 1 WB 6.19 - juris Rn. 39 und vom 30. September 2021 - 1 WB 18.21 - NVwZ-RR 2021, 1060 Rn. 48). Der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), kommt ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu. Zu den der Wahrheitspflicht unterliegenden dienstlichen Angelegenheiten gehören auch die im Überprüfungsverfahren abzugebende Sicherheitserklärung sowie sonstige Äußerungen der betroffenen Person im Sicherheitsüberprüfungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 1 WB 13.23 - juris Rn. 47). Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen können (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 34). Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Soldaten wegen seiner Angaben in einer Befragung können auch dann gerechtfertigt sein, wenn er durch die wiederholte Abschwächung und Veränderung seiner Aussagen kontinuierlich den Eindruck erweckt, Kontakte in ein rechtsextremes Umfeld herunterzuspielen und zu verharmlosen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2024 - 1 WB 12.23 - juris Rn. 44 f. zu Kontakten in die kriminelle Rockerszene).

62 (2) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unwahrer Angaben im Verfahren der Sicherheitsermittlung verkennt zwar diese rechtlichen Vorgaben nicht. Sie beruht aber in wesentlichem Umfang auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen zum berücksichtigungsfähigen Ausmaß der unwahren Angaben.

63 (a) Soweit das Aussageverhalten des Antragstellers beim BAMAD und beim Geheimschutzbeauftragten lediglich in allgemeiner Form als unglaubhaft bewertet wird, ist dies bereits im Ansatz keine tragfähige tatsächliche Grundlage für die in Rede stehende Feststellung, weil keine konkreten Einzelaussagen bezeichnet sind, deren Wahrheitsgehalt einer Überprüfung fähig wäre.

64 (b) Außer Betracht bleiben auch die Angaben des Antragstellers zum Gegenstand der Meldungen aus den Jahren 1999 und 2006. Insoweit fehlt es in jeder Hinsicht an Ermittlungen, die die Einlassungen des Antragstellers widerlegen. Es ist daher davon auszugehen, dass er den entsprechenden Berichten über Hören-Sagen wahrheitsgemäß entgegengetreten ist.

65 Nicht feststellbar sind des Weiteren unwahre Angaben des Antragstellers zu der Zusendung der CD "W." aus der Ukraine 2017 (Strafverfahren 41 Js 196/18). Auch hierzu sind keine Ermittlungen getätigt worden, die geeignet wären, seine Einlassungen aus dem Straf- und Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu diesem Vorgang zu widerlegen.

66 (c) Die Angaben des Antragstellers auf den Vorhalt des vom BAMAD sichergestellten E-Mail-Verlaufs aus den Jahren 2017 bis 2022 sind in erheblichem Umfang nicht widerlegt.

67 Aus den oben dargelegten Gründen ist hiernach nämlich nur feststellbar, dass der Antragsteller im Mai 2017 zwei CDs von F. R. mit den Titeln "Auslese" und "Kameraden" bestellt und zugesandt bekommen hat. Weiter ist hiernach die Bekundung von Interesse an verschiedenen CDs der Bands "T. V.", "N. R." und "A. T." sowie an der CD "The new ..." von "N. R." feststellbar.

68 Soweit es den Erwerb der CD von "K. 88" betrifft, scheiden wahrheitswidrige Angaben zu Erwerb und Besitz bereits deshalb aus, weil der Antragsteller diesen einräumt. Unwahre Angaben zu Erwerb und Besitz der genannten CDs von "T. V.", "N. R." und "A. T." scheiden aus, weil insoweit bereits ein Bestellvorgang nicht nachgewiesen ist.

69 Soweit der Antragsteller in Bezug auf andere in Rede stehende Tonträger dagegen auf Vorhalt den Erwerb und Besitz bestritten oder sich auf Erinnerungslücken berufen hat, sind ihm unwahre Aussagen ebenfalls nicht nachweisbar. Wie ausgeführt ist zum Teil nicht feststellbar, dass die von seinem Account 2017 versandten E-Mails ihm zugerechnet werden können. Es ist auch nicht unglaubhaft, wenn sich ein exzessiver Musiksammler nicht an jeden ihm vorgehaltenen Bestellvorgang erinnern kann. Erst recht gilt dies für Anfragen an Versandhändler, die nicht in Bestellungen mündeten.

70 Auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage beruht hiernach zwar die Feststellung, der Antragsteller habe wahrheitswidrig die Bestellung der zwei CDs von F. R. bestritten. Darauf allein sind aber weder die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit noch die hieran geknüpfte negative Prognose gestützt. Diese beruhen vielmehr auf einer Gesamtschau mehrerer wahrheitswidriger Angaben, die aus den genannten Gründen rechtsfehlerhaft eingestellt wurden. Das hiernach verbleibende wahrheitswidrige Bestreiten ist daher für sich genommen weder nach der Systematik des Bescheides noch objektiv ausreichend, Zuverlässigkeitszweifel und eine negative Prognose zu begründen.

71 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.