Beschluss vom 30.08.2021 -
BVerwG 1 AV 4.21ECLI:DE:BVerwG:2021:300821B1AV4.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2021 - 1 AV 4.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:300821B1AV4.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 AV 4.21

  • VG Ansbach - 12.08.2021 - AZ: VG AN 17 K 21.50183

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Köln wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 12. August 2021 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag der in Griechenland aufhältigen Antragsteller zu 2 bis 6, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs des Griechischen Migrationsministeriums für ihren Asylantrag für zuständig zu erklären, sei das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag des Antragstellers zu 1, für den im Oktober 2017 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt sei und der in Köln lebe, hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO nach dem Ort, an dem dieser lebe, das Verwaltungsgericht Köln zuständig, sodass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 42, vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 - juris, vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 - juris, vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 - juris und vom 28. Juli 2021 - 1 AV 3.21 -) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat weiterhin für zweckmäßig, das für den Wohnort des bereits im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zuständige Verwaltungsgericht und damit hier das Verwaltungsgericht Köln als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. August 2021).