Verfahrensinformation

Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes


Der Kläger ist Journalist. Er begehrt Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu einer früheren Zusammenarbeit des BND mit dem Kauka-Verlag und einzelnen dort tätigen Personen.


Der BND hat dem Kläger vorprozessual nur in eingeschränktem Umfang Einsicht in die Unterlagen gewährt. Im Übrigen macht er geltend, weitergehenden - archivrechtlichen - Nutzungsansprüchen stünden zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie des Schutzes der Identität der beim BND beschäftigten Personen entgegen.


Nachdem der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren die Vorlage von Akten unter Hinweis auf Nachteile für das Wohl des Bundes verweigert hatte, wurde die Sache zwischenzeitlich an den für die Überprüfung solcher Sperrerklärungen zuständigen Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts abgegeben, der sie mit Beschluss vom 22. März 2024 (BVerwG 20 F 5.22) bestätigt hat. Das Verfahren wird vor dem nunmehr zuständigen 10. Senat fortgesetzt.


Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig.


Pressemitteilung Nr. 34/2025 vom 30.04.2025

Kein Zugang zu Unterlagen des BND zur Zusammenarbeit mit einem Comic-Verleger

Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat einem Journalisten zu Recht den Zugang zu Unterlagen zur früheren Zusammenarbeit des BND mit Rolf Kauka bzw. dem Kauka Verlag ("Fix und Foxi") verwehrt. Das hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der BND gewährte dem Kläger auf der Grundlage des Bundesarchivgesetzes (BArchG) nur teilweise Zugang zu den begehrten Unterlagen. Die Nutzung der weiteren Dokumente lehnte er unter Berufung auf zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie des Schutzes der Identität der bei ihm beschäftigten Personen ab.


Im Klageverfahren hat das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND nach gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der begehrten Unterlagen unter Berufung auf das Wohl des Bundes eine sog. Sperrerklärung abgegeben. In der Folge ist das Verfahren – wie in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen – an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 VwGO abgegeben worden. Im Rahmen des dort durchgeführten sog. In-camera-Verfahrens nehmen ausschließlich die Richter des Fachsenats Einsicht in die gesperrten Unterlagen, um das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu überprüfen.


Der Fachsenat hat entschieden, dass die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts zu Recht erfolgt ist (BVerwG 20 F 5.22). Die begehrten Unterlagen enthielten zahlreiche Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben. Hinzu trete eine Fülle personenbezogener Daten, die über das unmittelbar nachrichtendienstlich Relevante hinaus auch Einblick in die private Lebensgestaltung der in nachrichtendienstliche Aktivitäten involvierten Personen gäben.


Auf der Grundlage des Beschlusses des Fachsenats war die Klage abzuweisen. Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des Zugangs zu Unterlagen stimmt mit den fachgesetzlichen Vorgaben des BArchG faktisch überein. Entscheidet der Fachsenat – wie hier – in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt auch die Klage auf Zugang zu den Unterlagen erfolglos.


BVerwG 10 A 1.24 - Urteil vom 30. April 2025