Beschluss vom 22.03.2024 -
BVerwG 20 F 5.22ECLI:DE:BVerwG:2024:220324B20F5.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2024 - 20 F 5.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:220324B20F5.22.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 5.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 22. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Prof. Dr. Burmeister beschlossen:

Der Antrag des Klägers wird abgelehnt.

Gründe

I

1 1. In dem vor dem 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aktenzeichen 6 A 10.21 anhängigen Hauptsacheverfahren begehrt der bei dem A. Verlag als Journalist tätige Kläger gestützt auf das Bundesarchivgesetz die Nutzung von Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu dessen Zusammenarbeit mit ... bzw. ... K. und dem K. Verlag.

2 2. Mit Beweisbeschluss vom 13. Januar 2022 hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Hauptsachegericht) der Beklagten aufgegeben, von den bei dem Bundesnachrichtendienst vorhandenen Unterlagen der

  • Signatur 1522 die Seite 74,
  • Signatur 3283 die Seiten 2 und 16 sowie
  • die Signaturen 1559, 401307, 401308, 28149 und 20975 vollständig und ungeschwärzt vorzulegen,

weil er ohne Einsicht in die Unterlagen nicht prüfen könne, ob die von der Beklagten für eine Zurückhaltung der Unterlagen geltend gemachten Gründe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG bzw. § 13 BArchG vorliegen.

3 3. Bereits unter dem 28. September 2021 hatte das Bundeskanzleramt eine Sperrerklärung abgegeben und deren Aufrechterhaltung unter dem 18. Februar 2022 bestätigt. Die vollständige Zurückhaltung der Signaturen 1559, 3283, 20975, 28149, 401307 sowie 401308 sei geboten. Der Vorlage der Signatur 1559 stehe eine Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO in sämtlichen Alternativen entgegen, wobei hier Informationen zu einer ausländischen nachrichtendienstlichen Verbindung enthalten seien. Dasselbe gelte für die Signaturen 3283, 20975, 28149, 401307 und 401308, bei denen auch wegen der Vielzahl und Fülle personenbezogener Daten zum Teil bereits verstorbener nachrichtendienstlicher Verbindungen deren Schutzbedürftigkeit selbst bei Berücksichtigung des Alters der Unterlagen noch nicht entfallen sei. Der ungeschwärzten Vorlage der Signatur 1522 stehe die Geheimhaltungsbedürftigkeit nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 und 3 VwGO entgegen. Sie diene dem Schutz mindestens einer nachrichtendienstlichen Verbindung, bei der 30 Jahre seit ihrem Versterben noch nicht vergangen seien. Die Signaturen 401307 und 401308 enthielten detaillierte Angaben zur Rekrutierung von nachrichtendienstlichen Verbindungen, Vermerke und Mitteilungen über Kontakte, Auswertungen von gesammelten Informationen und Einschätzungen zum weiteren Vorgehen, die mangels wesentlicher Neuerungen trotz des zurückliegenden Zeitraums geeignet seien, Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand und die Vorgehensweise des Bundesnachrichtendienstes zu ermöglichen und ihm auch die künftige Erfüllung seiner Aufgaben zu erschweren. Die Offenlegung kleinerer, unverfänglicher Textpassagen würde zu einem inhaltsleeren Restbestand führen.

4 Bei dem Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG handle es sich zudem nicht nur um eine einfachgesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit, sondern vielmehr um eine grundsätzliche Geheimhaltungsregelung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGO. Die im Bundesarchivgesetz zum Ausdruck kommende Wertung, besonders sensitive Unterlagen von der archivrechtlichen Nutzung auszunehmen, dürfe nicht durch das Prozessrecht unterlaufen werden.

5 Da auch durch Schwärzungen von Aktenteilen den Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend Rechnung getragen werden könne, würden bei einer Interessenabwägung derzeit die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, aber auch der Schutz grundrechtlich geschützter Rechtsposition Dritter das journalistische Interesse des Klägers und der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung überwiegen.

6 4. Die Sperrerklärung war erfolgt im Hinblick auf das Schreiben des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2021, mit dem der Bundesnachrichtendienst aufgefordert worden war, entsprechende Signaturen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen.

7 5. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. November 2021 vorsorglich die Entscheidung des Fachsenats beantragt und seinen Antrag unter dem 28. Februar 2022 sinngemäß bekräftigt.

8 6. Nach Abgabe der Sache an den Fachsenat am 3. März 2022 hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 - Stellung bezogen. Aus ihr ergebe sich insbesondere, dass die Nachbesserung von Sperrerklärungen unzulässig sei, womit sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu erledigt habe.

II

9 Der zulässige Antrag ist unbegründet.

10 1. Der Antrag wurde zulässigerweise gestellt, nachdem feststand, hinsichtlich welcher vom Hauptsachegericht für entscheidungserheblich erachteten Dokumente die oberste Aufsichtsbehörde deren ungeschwärzte und vollständige Vorlage verweigerte. Denn der Kläger hat unter dem 28. Februar 2022 seinen bereits mit Schriftsatz vom 30. November 2021 gestellten Antrag bekräftigt, so dass dieser im Ergebnis zum einen nach Abgabe der unter dem 18. Februar 2022 bestätigten Sperrerklärung der obersten Aufsichtsbehörde (vom 28. September 2021) und zum anderen nach Erlass des die entscheidungserheblichen Dokumente bezeichnenden Beweisbeschlusses des Hauptsachegerichts vom 13. Januar 2022 gestellt worden ist.

11 2. Auch die für die sonstige Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der begehrten Unterlagen für das Hauptsacheverfahren liegt vor (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 11).

12 a) Aus der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen dem Fachsenat und dem Hauptsachegericht folgt, dass zunächst das Hauptsachegericht förmlich darüber zu befinden hat, ob und gegebenenfalls welche Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung überhaupt erforderlich sind, bevor die oberste Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO über die Freigabe oder Verweigerung der Informationen zeitlich nachfolgend befindet (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 16). Hat das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit bejaht, ist der Fachsenat grundsätzlich an dessen Rechtsauffassung gebunden. Eine abweichende Beurteilung durch ihn kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts offensichtlich fehlerhaft ist. Dafür liefert der Senatsbeschluss vom 13. Januar 2022 keine Anhaltspunkte.

13 b) An der ordnungsgemäßen Feststellung der Entscheidungserheblichkeit ändert nichts, dass vor Abgabe an den Fachsenat am 3. März 2022 keine förmliche Verlautbarung des Hauptsachegerichts dazu getroffen wurde, obwohl die oberste Aufsichtsbehörde noch unter dem 18. Februar 2022 ihre Sperrerklärung vom 28. September 2021 bestätigt hat. Deren Erklärung vom 18. Februar 2022 gab deshalb kein Anlass zu erneuter Überprüfung der Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 14 m. w. N. sowie vom 9. Januar 2024 - 20 F 2.21 - Rn. 13), weil die Sperrerklärung vom 28. September 2021 materiell unverändert blieb und auf deren Grundlage das Hauptsachegericht die Entscheidungserheblichkeit bereits geprüft hatte.

14 3. Die Sperrerklärung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

15 a) Bei umfangreicheren Akten muss die Sperrerklärung grundsätzlich eine differenzierende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe zu den jeweiligen Aktenbestandteilen enthalten, die auch nicht nachträglich durch die Vorlage von Arbeitsentwürfen "... mit kleinteiligen Begründungen" erfolgen kann wie dies die Beklagte - und zudem nicht die oberste Aufsichtsbehörde - mit Schriftsatz vom 12. Juli 2022 angeboten hat (zu Ergänzungen von Weigerungsgründen: BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 12 und vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 9).

16 Die Sperrerklärung selbst muss hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe sie gestützt wird. Eine konkrete Zuordnung von Geheimhaltungsgründen durch die oberste Aufsichtsbehörde ist von zentraler Bedeutung, weil der Fachsenat in Wahrung des Gewaltenteilungsgrundsatzes ausschließlich prüft, ob die von ihr in der Sperrerklärung behaupteten Gründe tatsächlich vorliegen; erst durch die Darlegung der konkreten Gründe wird somit effektiver Rechtsschutz ermöglicht (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2024 ‌- 20 F 5.23 - Rn. 20 m. w. N.). Wegen dieser Zwecksetzung reicht es grundsätzlich nicht aus, dass die oberste Aufsichtsbehörde generell einen gesetzlichen Verweigerungsgrund behauptet und mehrere Umstände dafür aufführt, ohne zu bezeichnen, bei welchem konkreten Dokument welcher konkrete Umstand einen Verweigerungsgrund tatbestandlich erfüllen soll. Dass der Fachsenat Zuordnungen lediglich innerhalb eines gesetzlichen Verweigerungsgrundes vornehmen müsste, ändert daran nichts. Denn ein Verweigerungsgrund - wie etwa vorliegend zuvörderst die Staatswohlgefährdung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO - kann durch unterschiedliche Umstände - wie etwa Informantenschutz, Schutz von Mitarbeitern einer Sicherheitsbehörde oder Schutz des exekutiven Kernbereichs (zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - Rn. 16) – begründet werden und es obliegt der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass der Nachteil von erheblichem Gewicht ist und nicht die bloße Möglichkeit eines Nachteils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht. Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15 f. m. w. N.).

17 b) Trotz der umfangreichen Aktenbestandteile und der zusammenfassenden Darstellung der Geheimhaltungsgründe wird die Sperrerklärung diesen Anforderungen angesichts der Eigenart der Dokumente noch gerecht (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 20 F 15. 12 - Rn. 12 m. w. N.); deshalb erübrigen sich auch Erwägungen dazu, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2022 (2 BvE 8/21 - BVerfGE 165, 167 Rn. 111) Anlass gibt, die Senatsrechtsprechung zur Ergänzung von Weigerungsgründen (zuletzt einschränkend BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 F 1.21 - NVwZ 2022, 90 Rn. 9 f.) zu korrigieren.

18 Zwar hat die oberste Aufsichtsbehörde nicht für jede Seite der fraglichen Signaturen eine konkrete Zuordnung der behaupteten Geheimhaltungsgründe vorgenommen; sie hat jedoch jeweils signaturbezogen dargelegt, dass bis auf Signatur 1522 alle Varianten der Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorliegen sollen und sie auch in ihren einzelnen Erscheinungsformen - nachrichtendienstlicher Informanten-, Quellen-, Methodenschutz sowie personenbezogene Daten - konkretisiert. Darüber hinaus hat sie mit der Behauptung, großflächig notwendige Schwärzungen würden zu einem inhaltsleeren und nichtssagenden Aktenbestand führen, plausibel geltend gemacht, wegen der Fülle und Vielzahl der Seiten, in denen geheimhaltungsbedürftige Umstände nicht nur sachlich und persönlich, sondern auch dokumententextlich eng verwoben seien, sei eine weitere kleinteiligere Aufschlüsselung unergiebig. Die Sichtung der Signaturen hat bestätigt, dass eine Verflechtung dieser Art in großem Umfang vorliegt, so dass es angesichts des bei Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstandes" der obersten Aufsichtsbehörde keiner weiteren Darlegungen bedurfte, um dem Senat den für ihn maßgeblichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - NVwZ 2024, 429 Rn. 15) plausibel zu vermitteln (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 - 10 C 3.21 - BVerwGE 176, 1 Rn. 54 und Beschlüsse vom 1. Februar 2024 - 20 F 20.22 - Rn. 15, vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 10 m. w. N. und vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 27 f.).

19 4. Die Sperrerklärung begegnet auch im Ergebnis materiell-rechtlich keinen Bedenken.

20 Nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind Behörden nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Alt. 1) oder die Vorgänge nach einem Gesetz (Alt. 2) oder ihrem Wesen nach (Alt. 3) geheim gehalten werden müssen.

21 a) Ein Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden - einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden - erschweren würde. Bei - wie vorliegend von der obersten Aufsichtsbehörde selbst bestätigten - seit Langem abgeschlossenen Vorgängen muss erkennbar sein, dass die vollständige Offenlegung noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder Aufklärungsarbeit der Sicherheitsbehörde zulässt. Dies kann der Fall sein, wenn sich aus einer Offenlegung von Unterlagen - auch aus einer Zusammenschau - Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen. Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 14 ff. m. w. N.).

22 Darüber hinaus kann auch nach dem Tod eines Informanten, dem ausdrücklich oder stillschweigend eine über den Tod hinausgehende Vertraulichkeitszusage erteilt worden ist, das Wohl des Bundes eine weitere Geheimhaltung seiner Daten rechtfertigen, wenn deren Bekanntgabe die künftige effektive Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsbehörde - wie des Bundesnachrichtendienstes - erschweren würde. Denn die Herausgabe der persönlichen Daten auch von verstorbenen Informanten schwächt das generelle Vertrauen in die Wirksamkeit von Geheimhaltungszusagen, erschwert in der Regel die Anwerbung neuer Informanten und belastet die Zusammenarbeit mit vorhandenen Quellen (BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 28). Dabei ist die Frage, ob die Offenlegung der Namen verstorbener Informanten dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde, aufgrund einer strukturierten Einzelfallprüfung zu entscheiden, wobei einem Zeitablauf von etwa 30 Jahren nach dem Tod des Informanten eine bedeutsame, aber nicht allein entscheidende Rolle zukommt. Ein besonderes Offenbarungsinteresse kann eine frühere Offenlegung rechtfertigen, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse eine längere Geheimhaltung gebieten (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 24 und vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 22). Ein besonderes Offenlegungsinteresse wird umso eher eine Verkürzung der Geheimhaltungsfrist von 30 Jahren rechtfertigen, je länger der nachrichtendienstliche Vorgang, an dem der Informant beteiligt war, zurück liegt und je weniger Anlass für die Annahme besteht, dass sich die Bekanntgabe persönlicher Daten des Informanten weniger als 30 Jahre nach dessen Tod auf die Anwerbung anderer Informanten und damit auf die Arbeitsfähigkeit der Geheimdienste auszuwirken vermag (BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 31).

23 b) Dabei sind personenbezogene Daten auch ihrem Wesen nach im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig. Sie werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst, welches die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen. Auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht. Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für Mitarbeiter von Verfassungsschutzbehörden. Daran ändert nichts, dass diese in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden, weil sie auch insoweit Träger von Grundrechten bleiben. Das grundrechtlich abgesicherte Interesse betroffener Dritter an einer Geheimhaltung erfasst allerdings zum einen regelmäßig nur die Daten als solche und nicht die gesamten Vorgänge, in denen sie erwähnt werden. Zum anderen greift der Schutz persönlicher Daten nur soweit, als diese Daten noch schutzwürdig sind.

24 Auch der Schutz von Grundrechten bereits verstorbener Personen begründet einen Weigerungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 3 VwGO in den Fällen, in denen der postmortale Ehrenschutz dies gebietet. Der aus der Menschenwürde fließende allgemeine Achtungsanspruch schützt Verstorbene vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung sowie den sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert, den der Verstorbene durch seine Lebensleistung erworben hat. Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde hingegen grundsätzlich nicht. Bei bereits verstobenen Personen, die einer Behörde Informationen zugeführt haben, können sich darüber hinaus aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - ihrer Angehörigen Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 18 ff. m. w. N.). Steht auch unter Nutzung von allgemein zugänglichen Datenbanken und Suchmaschinen und ggfs. der durch die Amtshilfe eröffneten Erkenntnisse der Tod des Informanten nicht verlässlich fest, was bei Unterlagen, die sich auf weit zurückliegende Vorgänge beziehen und bei lange abgebrochenem Kontakt nicht selten der Fall ist, ist zu vermuten, dass derselbe nach 90 Jahren verstorben ist und dessen persönliche Daten deshalb nicht mehr schutzwürdig sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - juris Rn. 13 und vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - ZGI 2023, 126 Rn. 24). Die entsprechenden Ermittlungsunterlagen sind dann ebenfalls geheimhaltungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2011 - 20 F 23.10 - juris Rn. 11).

25 c) Nach Maßgabe dessen liegen die von der obersten Aufsichtsbehörde geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 3, Alt. 1 und 3 VwGO vor.

26 Die Signaturen enthalten zahlreiche Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise geben, namentlich zur Anwerbung von (auch ausländischen) Informanten, zu deren kaschierten Entlohnung (auch im Ausland) und der Entlohnungshöhe, ihrer Betreuung durch Bedienstete des Bundesnachrichtendienstes und zu Decknamen und Ziffern, aus denen sich im Zusammenspiel mit weiteren Dokumenten auch deren Klarname ableiten lässt. Hinzu tritt eine Fülle personenbezogener Daten, die über das unmittelbar nachrichtendienstlich Relevante hinaus auch Einblick in die private Lebensgestaltung der in nachrichtendienstliche Aktivitäten involvierten Personen geben, auch wenn sie selbst nicht Informanten waren, sondern ihre persönlichen wie beruflichen Lebensumstände über Informanten aktenkundig erfasst wurden. Dazu gehören Informationen über deren Lebenslauf, politische Ausrichtungen und deren Kinder und Ehepartnern/Lebensgefährten, bei denen teilweise feststeht und angesichts der bekannten Geburtsjahre jedenfalls bei Nachkommen teilweise zu vermuten ist, dass sie noch leben. Soweit es unmittelbar angeworbene Informanten betrifft, ist zudem teilweise durch ausdrückliche Ehrenerklärungen schützenswertes Vertrauen geschaffen worden, dass ihre nachrichtendienstliche Tätigkeit nicht in die Öffentlichkeit getragen wird. Soweit der Tod von Informanten noch nicht dreißig Jahre zurückliegt, liegen auch keine Umstände vor, die - wie etwa bei NS-Tätern oder Schwerkriminellen - für ein besonderes Offenlegungsinteresse streiten und eine Verkürzung der Geheimhaltungsfrist von 30 Jahren gebieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 ‌- 30 GS 1.20 - Rn. 30). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil die Entscheidungsgründe Art und Inhalt der geheim gehaltenen Akten nicht erkennen lassen dürfen (§ 99 Abs. 2 Satz 14 i. V. m. Satz 10 Halbs. 2 VwGO).

27 5. Die Ermessensentscheidung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, obgleich die oberste Aufsichtsbehörde in der Sperrerklärung ausgeführt hat, die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG zum Ausdruck kommende Wertung dürfe nicht durch das Prozessrecht "unterlaufen" (Seite 4 der Sperrerklärung) werden. Prima facie mag dies zwar den Anschein erwecken, die oberste Aufsichtsbehörde habe den Charakter des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO als im Verhältnis zu fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen prozessrechtliche Spezialnorm verkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 F 9.20 - juris Rn. 25) und übersehen, dass ihr ein Ermessen zur Informationsfreigabe jenseits fachgesetzlicher Verweigerungsgründe eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 20 F 23.22 - Rn. 16 m. w. N.); jedoch folgt aus den Ausführungen auf Seite 12 deutlich, dass unabhängig davon eine eigenständige Ermessensausübung erfolgt ist. Dabei war der obersten Aufsichtsbehörde als Beklagte im Hauptsacheverfahren auch der Umstand bekannt, dass der Kläger die Informationen in Ausübung seiner journalistischen Tätigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie unter Inanspruchnahme des Rechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) begehrt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - Rn. 33 und vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 - juris Rn. 15). Dadurch wird deutlich, dass sie § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG lediglich als Konkretisierung der Geheimhaltungsgründe im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO angesehen und bei der Ermessensausübung nicht ausschließlich auf fachgesetzliche Regelungen abgestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 20 F 9.17 - juris Rn. 14) und auch den für die zunehmende Abschwächung der Geheimhaltungsbedürftigkeit sprechenden Zeitfaktor ("derzeit noch" - Seite 12) eingestellt hat.

28 Die Ermessensentscheidung ist auch nicht etwa unverhältnismäßig und deshalb fehlerhaft, weil die oberste Aufsichtsbehörde (Teil-)Schwärzungen der Signaturen nahezu durchgehend abgelehnt hat. Angesichts der Fülle von Einzeldokumenten, in denen sowohl personen- als auch nachrichtenbezogene Informationen textlich eng miteinander verflochten sind, hätte es derart engmaschiger Textschwärzungen bedurft, dass es zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen gekommen wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2022 - 20 F 10.21 - juris Rn. 11 und vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 - juris Rn. 14).

29 6. Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Fachsenat nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt.

Beschluss vom 11.09.2024 -
BVerwG 20 F 3.24ECLI:DE:BVerwG:2024:110924B20F3.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2024 - 20 F 3.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:110924B20F3.24.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 3.24

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 11. September 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und Prof. Dr. Burmeister beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO.

2 1. Der Kläger wendet sich mit seiner am 2. Mai 2024 eingegangenen Anhörungsrüge gegen den ihm am 19. April 2024 zugestellten Beschluss des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2024 - 20 F 5.22 -. Mit ihm war sein Antrag abgelehnt worden, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung festzustellen, die die Beigeladene in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren - 6 A 10.21 - abgegeben hat.

3 2. Er beantragt, seinem Prozessvertreter im Rahmen eines Closed Circuit-Verfahrens Zugang zu den Unterlagen zu geben und das Verfahren fortzuführen.

4 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Beschluss berücksichtige seinen gesamten Sach- oder Rechtsvortrag nicht und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.

5 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Gericht in Randnummer 26 des Beschlusses die Versagung des Informationszugangs damit begründe, dass die Unterlagen zahlreiche Informationen zur Entlohnung nachrichtendienstlicher Verbindungen enthielten. Weder in der Sperrerklärung noch in den Schriftsätzen der Beklagten sei dies jedoch thematisiert worden.

6 Hätte er hierzu Stellung nehmen können, würde er vorgetragen haben, dass sich beim Bundesnachrichtendienst die Entlohnungsart wie die Entlohnungshöhe seit der beendeten Tätigkeit des im Jahr 2000 verstorbenen K. entscheidend geändert habe. Insbesondere im internationalen Zahlungsverkehr hätten neue Zahlungsformen Einzug erhalten, so etwa durch die Einführung der IBAN 2007 und des Swift Systems. Auch die Entlohnungshöhe habe sich durch die Einführung des Euro geändert. Angesichts dessen sei fraglich, ob sich die Beklagte noch auf das Wohl des Bundes berufen könne. Jedenfalls könne jetzt nicht mehr mit dem Schutz nachrichtendienstlicher Methodik argumentiert werden.

7 b) Eine Gehörsverletzung ergebe sich daraus, dass das Gericht ebenfalls in Randnummer 26 die Versagung des Informationszugangs teilweise auf ausdrückliche Ehrenerklärungen stütze. Weder in der Sperrerklärung noch in den Schriftsätzen der Beklagten sei davon die Rede gewesen.

8 Das widerlege den Vortrag der Beklagten und die darauf beruhende Rechtsprechung, dass es damals nur stillschweigende Vertraulichkeitszusagen gegeben habe und dass das Vertrauen hierauf schutzwürdig gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Vortrag bedauerlicherweise nie hinterfragt. Fehlten ausdrückliche Ehrenerklärungen, müsse man davon ausgehen, dass es keine stillschweigende Vertraulichkeitszusage gegeben habe. Bei entsprechender Kenntnis hätte er darauf hingewiesen.

9 c) Zudem verletze das Gericht das Recht auf Gehör dadurch, dass es in derselben Randnummer argumentiere, soweit der Tod von Informanten noch nicht 30 Jahre zurückliege, lägen auch keine Umstände vor, die - wie etwa bei NS-Tätern oder Schwerkriminellen - für ein besonderes vorzeitiges Offenlegungsinteresse streiten würden.

10 Dieser Rückschluss sei unlogisch, weil auch eine erst 1995 oder später verstorbene Person noch NS-Täter gewesen sein könne. Hätte er hierzu Stellung nehmen können, wäre es ihm möglich gewesen, das Gericht auf diesen logischen Fehlschluss hinzuweisen, womit ihm ein Informationszugang gewährt worden wäre.

11 d) Gerügt werde des Weiteren, dass seinem Prozessvertreter kein Zugang zu den Unterlagen gewährt worden sei, um eine sachgerechte Prüfung vornehmen zu können. Rechtsordnungen anderer Staaten würden das sogenannte Closed Circuit-Verfahren kennen. Hätte der (sicherheitsüberprüfte) Prozessbevollmächtigte oder ein anderer Anwalt Zugang zu den Unterlagen gehabt, hätte er das Gericht auf Fehler hinweisen können.

12 3. Die Beklagte repliziert im Wesentlichen, für ein Closed Circuit-Verfahren bestehe keine Rechtsgrundlage. Ausschließlich das verfassungsrechtlich unbedenkliche In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO sei anzuwenden. Auch im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil der Kläger dem Gericht eine Fehleinschätzung zu Akteninhalten unterstelle und nur Mutmaßungen äußere. Zu den Ausführungen zu Randnummer 26 des Beschlusses sei anzumerken, dass bereits in der Sperrerklärung (S. 8 und 12) auf eine Vielzahl von Informationen zur nachrichtendienstlichen Methodik bzw. Quellenführung hingewiesen worden sei. Ebenfalls sei in ihr darauf hingewiesen worden, dass keine Gründe ersichtlich seien, die ein besonderes vorzeitiges Offenlegungsinteresse begründeten (S. 7). Die Ausführungen des Klägers zu einer angeblichen Offenlegung der Zahlungsstrukturen des Bundesnachrichtendienstes und seiner nachrichtendienstlichen Methodik seien sachfremd.

II

13 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

14 1. Sie ist zulässig, insbesondere richtet sie sich gegen den mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Beschluss (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und ist gem. § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fristgerecht erhoben worden.

15 Der Beschluss ist auch keine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung i. S. d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, gegen die eine Anhörungsrüge unstatthaft wäre. Zwar ist die "Endentscheidung" i. S. d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO im Regelfall das Endurteil; in Betracht kommen nach der Gesetzesbegründung indes auch Beschlüsse, welche die Instanz im Hauptsacheverfahren oder einen Beschwerderechtszug abschließen (vgl. BT-Drs. 15/3706 S. 16 und 22). Nach dem Grundsatz wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist fachgerichtlicher Rechtsschutz auch gegen eine mögliche Gehörsverletzung in Zwischenverfahren notwendig, wenn dort abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 <294>). Dies ist bei einer Entscheidung des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts nach § 99 Abs. 2 Satz 13 VwGO der Fall. Sie ist unanfechtbar und muss im Hauptsacheverfahren wie ein rechtskräftiges Zwischenurteil zugrunde gelegt werden, erwächst mithin in materielle Rechtskraft und entfaltet Bindungswirkung für das weitere Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2024 - 20 F 10.23 - Rn. 6 m. w. N.).

16 2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Kläger durch den Beschluss in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) verletzt worden ist und deshalb keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO hat.

17 a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs als Folge des Umstands, dass es nicht zu dem vom Kläger erwünschten Closed Circuit-Verfahren gekommen ist, scheidet von vornherein aus. Ein Verfahren, in dem ein Prozessbevollmächtigter in einer dem englischen Recht vergleichbaren Weise unbeschränkt Einsicht in die geheimen Verwaltungsvorgänge erhält, ist nach § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO ausgeschlossen (vgl. dazu Niehaus, jM 2020, 19 <20 f.>). Das deutsche Recht, an das das Bundesverwaltungsgericht gem. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 GG strikt gebunden ist, kennt als Verfahren, mit dem auf die Informationsverweigerung der Exekutive im Verwaltungsprozess reagiert wird, ausschließlich und abschließend das In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO, ohne Einsicht der Beteiligten in die geheimen Akten.

18 b) Im Übrigen zielen die Rügen des Klägers nicht darauf ab, dass das Gericht seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 2022 - 2 WRB 1.22 - NZWehrr 2023, 230 <231 ff.> und vom 3. Juli 2023 - 1 WB 49.22 - Rn. 9). Vielmehr wird darauf abgestellt, dass der Kläger im Falle eines vorherigen Hinweises zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Denn Art. 103 Abs. 1 GG enthält keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts auf die für maßgeblich erachteten Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte. Aus ihm ergibt sich auch keine allgemeine Frage- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht in überraschender Weise ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen oder sachlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; Kammerbeschluss vom 4. März 2024 - 2 BvR 184/22 - NJW 2024, 1645 Rn. 28 f.).

19 Im vorliegenden Fall liegt keine Überraschungsentscheidung vor. Der Kläger musste damit rechnen, dass der Senat an der Rechtsprechung zur postmortalen Geheimhaltung der persönlichen Daten von Informanten festhält. Danach findet eine Offenlegung der persönlichen Daten eines Informanten grundsätzlich erst 30 Jahre nach seinem Tode statt, wenn ihm stillschweigend oder ausdrücklich eine Geheimhaltung seiner Identität über den Tod hinaus zugesichert worden ist. Nur bei Vorliegen eines besonderen Offenlegungsinteresses, das insbesondere bei NS-Tätern oder Terroristen bestehen kann, ist ausnahmsweise eine frühere Offenlegung der Identität angezeigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 29). Dass der Kläger diese strukturierte Einzelfallprüfung für unlogisch hält, hätte er vor Erlass der angegriffenen Entscheidung vortragen können und müssen. Im Übrigen missversteht der Kläger die vom Gericht aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Offenlegungsinteresses bei NS-Tätern. Es kommt für das öffentliche Interesse an einer früheren Offenlegung der Identität des Betroffenen nicht darauf an, ob die Person nach ihrem Lebensalter in einer NS-Organisation oder im NS-Staat tätig gewesen sein kann, sondern ob sie in die Verbrechen des NS-Regimes verstrickt war. Das war vorliegend nicht der Fall.

20 Der Senat ist in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in überraschender Weise von einer bisherigen Aussage abgewichen, dass es in den 50er und 60er Jahren keine ausdrücklichen postmortalen Geheimhaltungszusagen gegeben habe. Ganz im Gegenteil hat er bereits zuvor ausgeführt, dass sich gelegentlich dazu ausdrückliche Aufzeichnungen in den Akten finden und dass im Übrigen auf die Angaben der jeweiligen Sicherheitsbehörde zurückzugreifen ist, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt in ihrer allgemeinen Anwerbungspraxis bedingte oder unbedingte Vertraulichkeitszusagen abgegeben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - juris Rn. 16 m. w. N.). Soweit der Kläger rügt, aus der Existenz ausdrücklicher Vertraulichkeitszusagen sei zu folgern, dass es bei deren Nichtvorliegen keine stillschweigende Vertraulichkeitszusage gegeben habe, ist diese Schlussfolgerung in keiner Weise zwingend und gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

21 Schließlich konnte es den Kläger auch nicht überraschen, dass im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO grundsätzlich keine Umstände offengelegt werden, die einzeln oder im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörde, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierte Methode ihre Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 41). Dass zu den Methoden des Bundesnachrichtendienstes auch ein geheimhaltungsbedürftiges Konzept der Gewährung materieller Unterstützungsleistungen für sogenannte nachrichtendienstliche Verbindungen gehören kann, ist in dieser Aussage bereits enthalten. Wenn in dem angegriffenen Beschluss bei den geheimhaltungsbedürftigen Methoden unter anderem (etwas unpräzise) von "Entlohnungen" die Rede ist, ist damit nichts Neues oder Überraschendes ausgesagt.

22 Soweit der Kläger die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Art und Höhe der gewährten materiellen Leistungen infrage stellt, verkennt er, dass auch die Offenlegung von vor längerer Zeit gewährter finanzieller Unterstützungen nachteilige Auswirkungen auf die gegenwärtige Anwerbungspraxis des Bundesnachrichtendiensts haben kann. Denn das Bekanntwerden konkreter Summen, die auf die aktuelle Zeit hochgerechnet werden können, kann einerseits Fehlanreize für die Kontaktaufnahme mit einer Sicherheitsbehörde setzen und andererseits die Fortführung nachrichtendienstlicher Verbindungen durch materielle Diskussionen erschweren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass - wie der Kläger vorträgt - in anderem Zusammenhang einzelne Details über frühere Leistungen oder Zahlungswege bekannt geworden sind. Aufgrund dieser Überlegungen hat der Senat die Einschätzung der obersten Aufsichtsbehörde, dass die diesbezüglichen Angaben weiterhin geheimhaltungsbedürftig sind, auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bestätigt. Im Übrigen sind in dem angegriffenen Beschluss materielle Unterstützungsleistungen nur beispielhaft als Beleg dafür angeführt worden, dass die Signaturen zahlreiche Informationen enthalten, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise geben. Selbst wenn solche Angaben - wovon der Senat nicht ausgeht - keine Bedeutung mehr hätten, enthielte die Signatur jedenfalls weiterhin zahlreiche andere Informationen, die den Weigerungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO tragen.

23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. Kautz in Fehling/​Kastner/​Störmer, VwGO, 5. Aufl. 2021, § 152a Rn. 35).

24 4. Dieser Beschluss ist gem. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.