Verfahrensinformation

Kennzeichnung als Bioprodukt bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen


Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u.a. eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen herstellt, die aus biologischer Produktion stammen. Der Mischung sind Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt. Die Klägerin vermarktet das Erzeugnis als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des sogenannten EU-Bio-Logos.


Das beklagte Land gab der Klägerin durch Bescheid auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Nach den Vorschriften der EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte dürften Vitamine und Mineralstoffe einem Produkt, das die Bezeichnung "biologisch/ökologisch" führe, nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall.


Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen, unter denen ein Produkt auch bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen als Bioprodukt gekennzeichnet werden könne. Die Klägerin werde auch nicht gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, soweit diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und auch innerhalb der Europäischen Union als Bioprodukt vertreiben dürften. Denn auch ein solches Produkt dürfe das EU-Bio-Logo nicht tragen.


Mit der Revision wendet die Klägerin sich weiter gegen den Bescheid des beklagten Landes. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass sie ihr Erzeugnis in der Europäischen Union als Bioprodukt vermarkten könnte, wenn es in den USA unter Beachtung der Vorschriften des US-Bio-Rechts hergestellt würde. Sie macht zur Begründung unter anderem geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht eine Ungleichbehandlung gegenüber US-Unternehmen verneint. Diese müsse dazu führen, dass auch sie ihr Produkt als Bioprodukt kennzeichnen und vertreiben dürfe.


Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 (BVerwG 3 C 13.21) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Kennzeichnungsvorschriften der nunmehr auf das Verfahren anzuwendenden Verordnung (EU) 2018/848 und zur Auslegung der EU-Grundrechtecharta vorgelegt. Nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (EuGH C 240/23) über die Vorlagefragen entschieden hat, betreiben die Beteiligten das Verfahren weiter.


Pressemitteilung Nr. 64/2025 vom 04.09.2025

Bio-Kennzeichnung eines Lebensmittels bei Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen unzulässig

Sind einer Mischung aus biologisch produzierten Fruchtsäften und Kräuterauszügen nicht-pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt, darf das Erzeugnis weder das EU-Bio-Logo noch das nationale Bio-Siegel tragen. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten ist nicht zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin, ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen, stellt das Erzeugnis her und vermarktet es als Bioprodukt, u.a. unter Verwendung des EU-Bio-Logos.


Das beklagte Land gab der Klägerin durch Bescheid auf, Hinweise auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung ihres Produkts zu entfernen. Vitamine und Mineralstoffe dürften nach der - zum damaligen Zeitpunkt geltenden - EG-Öko-Verordnung (VO (EG) Nr. 834/2007) einem Bioprodukt nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall.


Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht auch ihre Revision zurückgewiesen. Nach der heute geltenden Verordnung (EU) 2018/848 darf ein Lebensmittel nur dann mit dem EU-Bio-Logo und dem nationalen Bio-Siegel gekennzeichnet werden, wenn es den Vorschriften der Verordnung entspricht. Das ist beim Erzeugnis der Klägerin nicht der Fall, denn nach den Verordnungsbestimmungen ist bei Bio-Produkten die Zufügung von Vitaminen und Mineralstoffen nur unter bestimmten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen zulässig. Im Verzeichnis der Zutaten eines solchen Erzeugnisses darf auch nicht auf die biologische Produktion einzelner Zutaten hingewiesen werden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie werde gegenüber US-Unternehmen benachteiligt, weil diese ein entsprechendes Produkt nach US-Recht als "organic" kennzeichnen und auch innerhalb der Europäischen Union als Bioprodukt unter Verwendung des EU-Bio-Logos vertreiben dürften. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 3 C 13.21) entschieden, dass auch ein US-Produkt das EU-Bio-Logo und Hinweise auf die biologische Produktion nicht verwenden darf, wenn es Mineralstoffe und Vitamine nicht-pflanzlichen Ursprungs enthält und damit nicht den Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-240/23).


BVerwG 3 C 13.24 - Urteil vom 04. September 2025

Vorinstanzen:

VG München, VG M 18 K 14.5345 - Urteil vom 17. Februar 2016 -

VGH München, VGH 20 BV 16.1456 - Urteil vom 29. Juli 2021 -