Beschluss vom 02.02.2026 -
BVerwG 2 B 50.25ECLI:DE:BVerwG:2026:020226B2B50.25.0
Leitsatz:
Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung "in der Probezeit" i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG muss an ein während der Probezeit gezeigtes Verhalten anknüpfen. Daneben können vor der Ernennung zum Probebeamten oder nach Ablauf der Probezeit liegende Umstände Berücksichtigung finden.
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Rechtsquellen
BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO § 101 Abs. 2 -
Instanzenzug
VG Magdeburg - 25.02.2025 - AZ: 5 A 94/24 MD
OVG Magdeburg - 04.09.2025 - AZ: 1 L 21/25
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.02.2026 - 2 B 50.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:020226B2B50.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 50.25
- VG Magdeburg - 25.02.2025 - AZ: 5 A 94/24 MD
- OVG Magdeburg - 04.09.2025 - AZ: 1 L 21/25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und Dr. Hissnauer beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. September 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 683,76 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Rechtsstreit betrifft die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
2 1. Der im Jahr ... geborene Kläger absolvierte von September 2017 bis Mai 2020 als Beamter auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst an der Fachhochschule Polizei ... Am 1. Juni 2020 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 LBesO LSA) ernannt.
3 Im Zuge eines gegen einen ehemaligen Polizeianwärter geführten Ermittlungsverfahrens erhielt die Beklagte Kenntnis vom Inhalt eines ursprünglich allein für den dienstlichen Austausch eingerichteten und zwischen September 2017 und Dezember 2021 betriebenen "Klassenchats", dessen Mitglied der Kläger von September 2017 bis September 2021 war und in den er im Februar 2020 ein mit der Aufschrift "Bumsklumpen" versehenes Foto einer liegenden nackten Frau ohne Arme und Beine in den Chatverlauf einstellte.
4 Mit Bescheid vom August 2023 entließ die Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 30. September 2023 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Entlassung stütze sich darauf, dass der Kläger eine Handlung begangen habe, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge habe. Durch das Einstellen und Verbreiten eines menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden und pornographischen Beitrags sowie durch das Tolerieren von nationalsozialistischen, antisemitischen, rassistischen, ausländerfeindlichen, menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden, pornographischen und sexistischen Inhalten im Klassenchat habe der Kläger gegen die Pflicht verstoßen, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Zudem sei er durch sein Verhalten in der Chatgruppe nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die der Beruf als Polizeibeamter erfordere. Darüber hinaus sei die Entlassung gerechtfertigt, weil sich der Kläger in der Probezeit charakterlich nicht bewährt habe. Die Tatsache, dass er sich bei der Ausübung des Polizeiberufs in einem sensiblen Bereich nicht zur Verfassungsordnung bekannt habe und nicht für sie eingetreten sei sowie auch sonst nicht zu erkennen gegeben habe, dass er das im Klassenchat dokumentierte Gedankengut nicht teile, begründe ein Eignungsdefizit.
5 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom Oktober 2023 ablehnte. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom Februar 2024 zurück.
6 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom Februar 2025 die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Entlassung könne nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gestützt werden. Der Kläger habe durch das Einstellen des Bildes in den Klassenchat zwar gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass dieser Verstoß bei einem Lebenszeitbeamten mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt hätte. Im Übrigen habe er durch die Teilnahme am Klassenchat nicht zugleich gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen. Die Entlassung könne auch nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden, weil die Beklagte bei ihrem Negativurteil über die Bewährung des Klägers ausschließlich auf vor Beginn der Probezeit liegende Sachverhalte im Zusammenhang mit den im Klassenchat ausgetauschten Nachrichten, nicht aber (auch) auf das Verhalten des Klägers "in" der Probezeit abgestellt habe. Weder habe sie festgestellt, dass der Kläger sein beanstandetes Verhalten nach Ernennung zum Probebeamten in gleicher oder ähnlicher Weise fortgesetzt habe, noch habe sie anderweitige Vorkommnisse während der Probezeit benannt, die bei Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers vor der Ernennung in einem neuen Licht erschienen. Unabhängig hiervon stelle sich das Werturteil der Beklagten auch deshalb als fehlerhaft dar, weil es - wenn nicht sogar in erster Linie - auf den zusätzlichen, unzutreffenden Vorwurf gestützt sei, der Kläger habe durch seine Beteiligung am Klassenchat seine Verfassungstreuepflicht verletzt.
7 2. Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
8 a) Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
9 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3, vom 17. Dezember 2024 - 2 B 28.24 - NVwZ 2025, 1282 Rn. 16, vom 7. Mai 2025 - 2 B 38.24 - NVwZ-RR 2026, 50 Rn. 5 und vom 28. Oktober 2025 - 2 B 37.25 - juris Rn. 17).
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Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"ob eine Entlassung wegen mangelnder (charakterlicher) Eignung/Bewährung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auf Sachverhalte gestützt werden darf/kann, die sich in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis vor der Begründung des Probezeitverhältnisses ereignet haben, die dem Dienstherrn jedoch erst nach Begründung des Probezeitverhältnisses bekannt geworden sind",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten lässt.
11 Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich "in" der Probezeit nicht bewährt haben. Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Regelung kann Grundlage des prognostischen Bewährungsurteils des Dienstherrn grundsätzlich allein das Verhalten des Beamten in der Probezeit sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177 <180>, vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2 f. und vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 - BVerwGE 165, 263 Rn. 55; Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 41.21 - Buchholz 232.01 § 23 BeamtStG Nr. 3 Rn. 16). Dies steht einer Berücksichtigung nachträglich bekannt gewordener Umstände aber nicht entgegen, sofern sie Rückschlüsse auf die Bewährung in der Probezeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 14 und vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 - BVerwGE 183, 229 Rn. 12). Vor der Ernennung liegendes Verhalten kann danach bedeutsam sein, wenn es - etwa im Sinne eines "Summeneffekts" – Vorgänge während der Probezeit in einem anderen Licht erscheinen lässt oder ihnen ein besonderes Gewicht verleiht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 - BVerwGE 61, 200 <208> und vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 - BVerwGE 183, 229 Rn. 12). Nach Ablauf der Probezeit liegende Umstände können Eingang in die Entscheidung über die (Nicht-)Bewährung finden, wenn sie Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der Probezeit zulassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - BVerwGE 92, 147 <151 f.> und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 Rn. 45). Das Urteil der Nichtbewährung muss demzufolge stets an ein Verhalten "in" und damit an ein während der Probezeit gezeigtes Verhalten anknüpfen.
12 Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats (vgl. UA S. 22 f.) das Vorliegen der Voraussetzungen einer Entlassung nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG folgerichtig deshalb verneint, weil die Beklagte die Nichtbewährung des Klägers ausschließlich auf dessen Verhalten vor Beginn der Probezeit gestützt hat.
13 b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
14 Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende "Abweichung" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16, vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 7, vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 41 und vom 28. Oktober 2025 - 2 B 37.25 - juris Rn. 11).
15 Gemessen hieran liegt die geltend gemachte Divergenz schon deshalb nicht vor, weil die von der Beschwerde angeführte Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - Buchholz 450.2 § 77 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 59) nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 4 f., vom 20. Mai 2015 - 2 B 88.14 - juris Rn. 7 und vom 4. Dezember 2025 - 2 B 17.25 - juris Rn. 20). Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht die Entscheidung explizit in Bezug genommen und hierzu ausgeführt, der "Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wehrbereich" komme "auch für den Bereich des Beamtenrechts Bedeutung zu, da die einschlägigen Pflichten der Angehörigen beider Berufsgruppen zum Wohlverhalten (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 SG) sich im Grundsatz ähneln" (vgl. UA S. 20).
16 Soweit die Beschwerde vor diesem Hintergrund rügt, das Berufungsgericht habe das Gewicht des Fehlverhaltens zusätzlich dadurch als gemindert angesehen, weil es sich um einen einmaligen, unüberlegten und aus jugendlicher Unreife verübten Pflichtenverstoß gehandelt habe, zeigt sie nicht auf, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen abweichenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Rüge eines - aus ihrer Sicht bestehenden - bloßen Subsumtionsfehler, mit dem sich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerade nicht belegen lässt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2019 - 3 B 28.18 - juris Rn. 7, vom 7. August 2024 - 2 B 10.24 - juris Rn. 17 und vom 6. März 2025 - 2 B 49.24 - juris Rn. 20).
17 c) Die Beschwerde legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht zu vereinbarendes Überraschungsurteil liegt nicht vor.
18 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 Rn. 28; BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 2022 - 2 B 31.21 - juris Rn. 29 f., vom 13. Mai 2024 - 2 B 4.24 - NVwZ-RR 2024, 815 Rn. 15, vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 24 und vom 29. September 2025 - 2 B 33.25 - juris Rn. 20). Dabei hat das Gericht auch bei einer Entscheidung nach Maßgabe des § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten und das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2003 - 6 B 32.03 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 32 S. 9 f. und vom 16. Juli 2020 - 2 B 8.20 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 78 Rn. 11).
19 Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor.
20 Abgesehen davon, dass das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen muss, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12.14 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5 Rn. 17 und vom 7. April 2022 - 2 B 8.21 - juris Rn. 25), und in der Hauptsache anhand anderer Prüfungsmaßstäbe und ohne Bindung an seine vorangegangene Beurteilung im Eilverfahren entscheidet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 - 4 BN 37.13 - juris Rn. 12, vom 7. August 2023 - 4 BN 2.23 - juris Rn. 13 und vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 5), besteht der geltend gemachte Verstoß auch in der Sache nicht.
21 Das Berufungsgericht hat mit gerichtlicher Verfügung vom 25. August 2025 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers "nach einstimmiger Auffassung des Senats" zulässig und begründet sein dürfte. Darüber hinaus hat es ausgeführt, warum nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Entlassungsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG nicht vorliegen dürften, und unter Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme auf seine Absicht hingewiesen, durch Beschluss nach Maßgabe des § 130a VwGO oder - das Einverständnis der Beteiligten vorausgesetzt - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden. Auf die ihr am 26. August 2025 zugestellte Verfügung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2025 "einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt". Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann somit nicht die Rede davon sein, "jedenfalls der Beklagten" sei nicht mitgeteilt worden, dass das Berufungsgericht "von seiner bisherigen Rechtsprechung in derselben Sache abweichen werde".
22 Im Übrigen wird ein Gehörsverstoß auch deshalb nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil sich der Beschwerde nicht entnehmen lässt, was die Beklagte bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 7 und vom 13. Juni 2023 - 8 B 31.22 - juris Rn. 5).
23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.