Beschluss vom 02.03.2020 -
BVerwG 6 KSt 1.20ECLI:DE:BVerwG:2020:020320B6KSt1.20.0

Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf einen Gerichtskostenansatz

Leitsatz:

Der Kostenansatz nach § 19 GKG unterliegt als Justizverwaltungsakt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Wird er im Falle der Erstellung durch eine Datenverarbeitungsanlage ohne Unterschrift und Namensangabe erlassen, ist das gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG nicht zu beanstanden.

  • Rechtsquellen
    GKG §§ 19, 66 Abs. 6 Satz 1
    VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 37

  • VG Osnabrück - 09.10.2019 - AZ: VG 1 A 184/19
    OVG Lüneburg - 03.12.2019 - AZ: OVG 13 LB 360/19

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2020 - 6 KSt 1.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:020320B6KSt1.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 1.20

  • VG Osnabrück - 09.10.2019 - AZ: VG 1 A 184/19
  • OVG Lüneburg - 03.12.2019 - AZ: OVG 13 LB 360/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" gegen die Kostenrechnung vom 7. Februar 2020. Dieses Begehren ist interessengerecht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist weder Verfahrens- noch Formfehler auf.

3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss vom 8. Januar 2020 - BVerwG 6 B 72.19 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019 verworfen, ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt hat.

4 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses eine 2,0 Wertgebühr festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Nach der Tabelle als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG beträgt bei dem festgesetzten Streitwert von 5 000 € die einfache Gebühr 146 €. Die infolgedessen zutreffend festgesetzte Gebühr i.H.v. 292 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden.

5 Soweit der Kläger rügt, die Kostenrechnung enthalte keine Unterschrift und lasse weder den Behördenleiter noch dessen Vertreter oder Beauftragten erkennen, verhilft das der Erinnerung nicht zum Erfolg. Da der Kostenansatz eines Verwaltungsgerichts als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt, ist der Rückgriff auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG eröffnet. Soweit die Kostengesetze keine Regelungen über das Verfahren und die Form enthalten, sind mithin die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anwendbar. Seiner Rechtsnatur nach ist der Kostenansatz nach § 19 GKG ein (Justiz-)Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​270416B5KSt1.16.0] - juris Rn. 9; BFH, Beschluss vom 18. August 2015 - III E 4/15 - BFH/NV 2015, 1598 f.), so dass u.a. die in § 37 VwVfG enthaltenen Formvorschriften auf ihn anzuwenden sind. Danach begründet das Fehlen einer Unterschrift unter dem Kostenansatz als einem - wie hier aus dem Hinweis am Ende des Schreibens vom 7. Februar 2020 ersichtlich - mittels einer Datenverarbeitungsanlage erstellten Verwaltungsakt keinen Formfehler. Denn nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Ausreichend ist in diesen Fällen, dass der Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lässt. Dem wurde hier genügt.

6 Entgegen dem Vorbringen des Klägers enthält das Schreiben vom 7. Februar 2020 auf der ersten Seite im letzten Absatz eine Rechtsbehelfsbelehrung.

7 Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Beschluss vom 19.06.2020 -
BVerwG 6 KSt 3.20ECLI:DE:BVerwG:2020:190620B6KSt3.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2020 - 6 KSt 3.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:190620B6KSt3.20.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 3.20

  • VG Osnabrück - 09.10.2019 - AZ: VG 1 A 184/19
  • OVG Lüneburg - 03.12.2019 - AZ: OVG 13 LB 360/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
beschlossen:

  1. Die weitere Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I

1 Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhob der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht "Beschwerde" gegen die Kostenrechnung vom 7. Februar 2020. Dieses Begehren hat das Bundesverwaltungsgericht als allein statthafte Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren des Klägers BVerwG 6 B 72.19 gewertet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die Erinnerung mit Beschluss vom 2. März 2020 - BVerwG 6 KSt 1.20 - zurückgewiesen.

2 Mit Schreiben vom 1. April 2020 hat der Kläger "Beschwerde" bei der Bundeskasse erhoben und gerügt, die Zahlungserinnerung der Bundeskasse vom 25. März 2020 besitze keine Rechtsgrundlage. Weder sei der Behördenleiter noch die Unterschrift des Beauftragten zu erkennen; auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Die Bundeskasse hat das Schreiben als "sofortige Beschwerde" angesehen und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II

3 Das Schreiben vom 1. April 2020, das die Bundeskasse rechtsirrig als sofortige Beschwerde angesehen hat, ist als Erinnerung auszulegen. Denn gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes wie das Bundesverwaltungsgericht (Art. 95 Abs. 1 GG) nicht statt.

4 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn der Kläger kann mit seinen Ausführungen, über die das Gericht bereits im Beschluss vom 2. März 2020 - BVerwG 6 KSt 1.20 - entschieden hat, nicht mehr gehört werden.

5 Einwendungen, die sich gegen Grund oder Höhe des im Wege der Vollstreckung beizutreibenden Anspruchs richten, sind im Wege der Erinnerung geltend zu machen (§ 8 Abs. 1 JBeitrG, § 66 Abs. 1 GKG). Das gilt allerdings nur, wenn sich die Einwendungen nicht als rechtsmissbräuchlich erweisen. In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 6 KSt 6.17 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​051217B6KSt6.17.0] - juris Rn. 3 f.; BFH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX E 11/07 - BFH/NV 2008, 800). Allerdings ist dem Kostenschuldner nicht die Möglichkeit eröffnet, durch eine weitere Erinnerung solche Einwendungen gegen Grund und Höhe des durch den Kostenansatz festgesetzten Anspruchs zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, die er mit einer früheren, bereits beschiedenen Erinnerung geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können. Derartige Einwendungen sind vielmehr ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 6 KSt 6.17 - juris Rn. 4 m.w.N.). Demzufolge ist der Kläger mit seinem Vorbringen ausgeschlossen.

6 Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.