Beschluss vom 02.03.2026 -
BVerwG 5 B 23.25ECLI:DE:BVerwG:2026:020326B5B23.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.03.2026 - 5 B 23.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:020326B5B23.25.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 23.25
- VG Aachen - 24.10.2023 - AZ: 2 K 312/22
- OVG Münster - 08.09.2025 - AZ: 12 A 1975/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2025 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darlegt, dass dieser Revisionszulassungsgrund gegeben ist.
2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
3
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Ist § 2 Abs. 1 [Satz] 2 GHBG mit der dort normierten Herabsetzung des Blindengeldes ab dem 60. Lebensjahr auf statisch 473,00 € verfassungswidrig?"
4 Mit dem Aufwerfen dieser Frage nach der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Regelung mit Bestimmungen des Verfassungsrechts und den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung genügt die Beschwerde schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sie nicht aufzeigt, dass sich damit in einem Revisionsverfahren eine bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts, insbesondere des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), stellt und vom Revisionsgericht geklärt werden könnte. Die von der Beschwerde in Bezug genommene Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose - GHBG - vom 25. November 1997 (GV. NRW. 1997 S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2017 (GV. NRW. 2017 S. 372) ist keine Norm des Bundesrechts, sondern gehört dem (irrevisiblen) Landesrecht an. Auch wenn zugunsten der Beschwerde angenommen wird, dass sich die von ihr formulierte Frage auf den im Text der Beschwerdebegründung erwähnten bundesverfassungsrechtlichen allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG bezieht, zeigt die Beschwerde mit der so verstandenen Frage und ihrem weiteren Vorbringen einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf nicht auf.
5 Wird im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - die Unvereinbarkeit von Landesrecht (in der für das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO maßgeblichen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts) mit Bundes(verfassungs)recht gerügt, so kann sich daraus nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung nur ergeben, wenn die Auslegung der bundes(verfassungs)rechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundesverfassungsrecht angezweifelt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 4.20 - juris Rn. 11, vom 9. Dezember 2024 - 5 B 12.24 - juris Rn. 6 und vom 4. Dezember 2025 - 2 B 17.25 - juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). Die Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss dementsprechend darlegen, dass die Auslegung einer gegenüber dem angewendeten Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift als solche eine ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Beschwerde muss also die konkrete bundesverfassungsrechtliche Norm benennen, mit welcher die Vorschrift des Landesrechts angeblich nicht vereinbar ist, und die daraus angeblich abzuleitenden bundesrechtlichen Anforderungen, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren aufzeigen. Es ist substantiiert darzutun, dass die Bundesverfassungsnorm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 5 B 24.23 - juris Rn. 9 und vom 9. Dezember 2024 - 5 B 12.24 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.). Daran fehlt es hier.
6 Die Beschwerde legt nicht ansatzweise dar, dass und inwieweit der von ihr genannte allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf seine Funktion als Maßstab für niederrangiges Recht (hier § 2 Abs. 1 Satz 2 GHBG) seinerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Beschwerde geht insbesondere weder auf die vom Oberverwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene und seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 63 ff. und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - juris Rn. 40 ff.) ein noch setzt sie sich mit dieser Rechtsprechung auseinander und zeigt auf, dass die danach für die Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes vorgegebenen Maßstäbe nicht ausreichend seien, um eine zutreffende Umsetzung in dem landesrechtlich geprägten Ausgangsfall zu gewährleisten. Der Sache nach greift die Beschwerde vielmehr nur die bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschrift vorgenommene Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts unter insbesondere die bundesverfassungsrechtlichen Maßstäbe des Art. 3 Abs. 1 GG an und stellt dieser ihre eigene, hiervon abweichende Würdigung entgegen. Mit der Geltendmachung von Rechtsanwendungsfehlern oder der Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz, dass diese die Maßstäbe nicht richtig angewandt habe, kann die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache jedoch nicht erfolgreich dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. August 2015 - 5 B 58.15 - juris Rn. 5). Auf die weiteren vom Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Norm herangezogenen Verbürgungen des Grundgesetzes (konkret den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, das aus Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG folgende Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG) geht die Beschwerde nicht ein.
7 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.