Beschluss vom 02.12.2020 -
BVerwG 9 B 69.19ECLI:DE:BVerwG:2020:021220B9B69.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.12.2020 - 9 B 69.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:021220B9B69.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 69.19

  • VG Koblenz - 16.02.2018 - AZ: VG 5 K 865/17.KO
  • OVG Koblenz - 12.09.2019 - AZ: OVG 1 A 11179/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 2020
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Insoweit genügt der klägerische Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Weder wird eine für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz entscheidungserhebliche und konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage formuliert noch eine Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts benannt, von der das angegriffene Urteil im Rechtssatz abgewichen sein soll. Zu Letzterem wird lediglich pauschal auf "die Rechtsprechung zur 'Unvordenklichen Verjährung'" verwiesen. Hiervon abgesehen beschränkt sich das Vorbringen des Klägers weitgehend auf die Darlegung seiner eigenen rechtlichen Bewertung zum Rechtscharakter des streitigen Weges (sog. Wassergall im Bereich der Beklagten, beginnend an der Einmündung in die K 34 bis zur Gemeindegrenze von I.).

4 2. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es kann offen bleiben, ob ein Gehörsverstoß vorliegt (a). Denn dieser wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich (b).

5 a) Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist jedoch nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu einem bestimmten Vorbringen eines Beteiligten kann deshalb noch nicht geschlossen werden, das Gericht habe dieses nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 9 B 30.16 - juris Rn. 4 m.w.N.).

6 aa) Der Kläger weist darauf hin, dass er mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 dem Verwaltungsgericht insgesamt zehn Anlagen vorgelegt habe, um zu belegen, dass die Wassergall seit dem 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr diente. Nur eine der Anlagen sei aber im angegriffenen Berufungsurteil erwähnt worden; die Wiedergabe dieses Dokuments sei zudem inhaltlich falsch. Die Aussage des Zeitzeugen in Anlage 2 laute: "Auch die fahrenden Händler und der Friseur kamen regelmäßig über die Wassergall". Dem widerspreche die Aussage im Urteil (UA S. 14) diametral, denn danach sei die Wassergall "nach dem 31. März 1948 vereinzelt durch fahrende Händler, Handwerker sowie gelegentlich mit Fuhrwerken oder mit Fahrrädern zum Konfirmandenunterricht genutzt" worden.

7 Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Wortlaut der Anlage 2 in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht korrekt wiedergegeben wird; die Begriffe "regelmäßig" und "vereinzelt" sind nicht synonym, sondern haben eine andere Bedeutung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung ("vereinzelt") lässt sich auch vor dem Hintergrund der beiden anderen "Eidesstattlichen Versicherungen" durch Zeitzeugen (Anlagen 1 und 3) nicht rechtfertigen, denn dort ist davon die Rede, dass die Wassergall "schon immer und ohne Unterbrechung als Straßenverbindung zwischen den Abteigemeinden genutzt" wurde (Anlage 1) bzw. "zwischen dem 31. März 1948 und der Einführung der Landesverordnung (...) öffentlich befahren werden konnte" (Anlage 3). Auch beanstandet der Kläger im Ansatz zutreffend, dass das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung weder auf die in den Anlagen 4 - 7 des genannten Schriftsatzes vom 20. Oktober 2017 enthaltenen Unterlagen zu den Baugenehmigungen, die offenbar die Wassergall als öffentliche Erschließungsstraße vorausgesetzt haben, noch auf das Amtliche Verzeichnis der Gemeinden und Gemeindeteile (Anlage 8), die Werbung zum finnischen Musterhaus (Anlage 9) und den Erläuterungsbericht vom 30. Januar 1961 (Anlage 10, dort insbesondere S. 2) eingeht.

8 Das Berufungsgericht, das den durch Zeitzeugen belegten Vortrag des Klägers ersichtlich nur kurz zusammenfassen wollte, nimmt allerdings im Übrigen ausdrücklich unter Hinweis auf § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (UA S. 14 unten). Dieses wiederum hat die entsprechende Passage im Urteil korrekt wiedergegeben und sich mit den Aussagen auf S. 2 des Erläuterungsberichts vom 30. Januar 1961 auseinandergesetzt (UA S. 11 unten). Auch hat das Berufungsgericht zumindest einen Teil des vom Kläger im Urteil vermissten Vortrags im Tatbestand erwähnt (vgl. UA S. 3 zum insoweit offenbar wortgleichen Erläuterungsbericht vom 30. Januar 1961 sowie S. 5 zu den Baugenehmigungen und der Bauleitplanung für neue Baugebiete), ihn also nicht völlig übergangen. Soweit gleichwohl eine rechtliche Würdigung zumindest einiger der genannten Gesichtspunkte durch das Berufungsgericht fehlt, kann dahinstehen, ob insoweit von einem Gehörsverstoß auszugehen sein könnte. Denn jedenfalls rechtfertigte dieser nicht die Zulassung der Revision (s. dazu später unter b).

9 bb) Ein Gehörsverstoß liegt nicht in Bezug auf "die umfangreichen Belege für einen Akt der Widmung nach früherem Recht" vor. Insoweit macht die Beschwerde schon nicht geltend, dass konkreter klägerischer Vortrag übergangen worden sei. Vielmehr wendet sie sich pauschal dagegen, dass das Berufungsgericht die Belege "im Urteil lapidar zusammenfassend als unerheblich abtut". Damit wendet sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung durch das Gericht. Dieses hat erklärtermaßen eine "Gesamtwürdigung" der für und gegen die Annahme einer öffentlichen Straße sprechenden Indizien vorgenommen (UA S. 12). Dass es hierbei nicht auf jeden einzelnen vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt eingegangen ist, führt nach den oben genannten Maßstäben nicht auf einen Gehörsverstoß:

10 Zum einen nimmt das Urteil auch hier auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug, so dass diese zur Begründung "mitgedacht" werden müssen, zum anderen betont das Berufungsgericht, dass es bei seiner Gesamtwürdigung entscheidend auf zwei Aspekte abstellt, nämlich den Vorgang im Rahmen des Programms "Grüner Plan" sowie die fehlende Anerkennung der Wassergall als Gemeindeverbindungsstraße. Beide Gesichtspunkte werden sodann ausführlich und in der rechtlichen Begründung nachvollziehbar dargestellt (UA S. 12 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn sich das Urteil auf die aus seiner Sicht wesentlichen Argumente beschränkt und nicht auf jedes einzelne Gegenargument des Klägers eingeht.

11 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang - ohne klare Zuordnung zu einem Verfahrensfehler - von einer "Entwidmungstheorie durch Antragstellung der Verwaltung", "auch noch ohne Ratsentscheidung und Veröffentlichung" spricht, gibt er das Urteil unzutreffend wieder. Von einer solchen "Entwidmungstheorie" ist nicht die Rede. Das Urteil stellt vielmehr auf den "Vorgang" im Zusammenhang mit der Antragstellung ab; dabei kommt es dem Berufungsgericht entscheidend auf die Erläuterungsberichte zum Förderantrag und die darin enthaltenen Angaben zum schlechten Zustand des Weges an.

12 cc) Ein Gehörsverstoß liegt schließlich nicht in Bezug auf den "Vortrag zur ausdrücklichen Widmung durch Ratsbeschluss" vor. Das Gericht hat sich hiermit ausführlich auseinandergesetzt (UA S. 9 f.). Dass es hierbei zu einer anderen rechtlichen Bewertung gekommen ist als der Kläger, begründet unabhängig von der Richtigkeit dieser Bewertung weder einen Gehörs- noch einen sonstigen Verfahrensverstoß.

13 Hiervon abgesehen hält der Senat die Auslegung der Vereinbarung vom 16. Dezember 1987 durch das Berufungsgericht aber auch für nachvollziehbar; sie ist entgegen der Beschwerde ohne Weiteres "durch § 133 BGB gedeckt". Der Wortlaut "verfügt ... die Widmung, sobald ..." spricht klar dafür, dass die Widmung erst künftig - bei Erfüllung der in der Vereinbarung genannten Voraussetzung (Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde) - erfolgen soll; diese Auslegung wird durch das Argument des Klägers, es habe gar keiner Zustimmung bedurft, nicht in Frage gestellt. Im Übrigen fehlt es für die vom Kläger angenommene förmliche Widmung der Wassergall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin an der für eine Widmung gemäß § 36 Abs. 3 LStrG notwendigen öffentlichen Bekanntmachung durch die Beklagte (UA S. 10).

14 b) Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 8 B 19.16 - ZOV 2017, 149 Rn. 5 und vom 15. Juli 2020 - 9 B 5.20 - juris Rn. 23). Daran fehlt es hier.

15 Das Berufungsurteil ist selbständig tragend darauf gestützt, dass der streitige Weg selbst dann, wenn es sich hierbei vorher um einen öffentlichen Weg gehandelt hätte, jedenfalls mit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 15. Februar 1963 nach § 2 Abs. 5 LStrG in der damaligen Fassung, die § 1 Abs. 5 der aktuellen Gesetzesfassung entspricht, zum 1. April 1963 ihren öffentlich-rechtlichen Charakter kraft Gesetzes verloren hat. Denn zu diesem Zeitpunkt habe der Weg nur noch der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke gedient (UA S. 15).

16 In diesen Ausführungen liegt entgegen der Annahme der Beschwerde keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 - juris Rn. 5). So liegen die Dinge hier jedoch nicht.

17 Der Kläger begründet das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung mit einem vermeintlichen Widerspruch der Annahmen des Berufungsgerichts zu § 54 LStrG und einer hieraus resultierenden fehlerhaften Auslegung des Landesrechts. Damit zeigt er aber nicht auf, dass das Gericht seiner Entscheidung einen neuen bislang nicht erörterten Gesichtspunkt zugrunde gelegt hat. Dies ist auch nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht stützt seine Rechtsauffassung im Wesentlichen auf das Senatsurteil vom 7. Juni 1979 - 1 A 32/76 - AS RP-GL 15, 232 sowie auf den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 24. Januar 1964, MBl. S. 230. Damit folgt es - einschließlich der beiden Verweise - exakt dem Vortrag der Beklagten in deren Berufungserwiderung vom 20. Dezember 2018 (S. 18). Darauf hätte sich der Kläger einstellen können; von einer Überraschungsentscheidung kann keine Rede sein.

18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 16.02.2021 -
BVerwG 9 B 1.21ECLI:DE:BVerwG:2021:160221B9B1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 B 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:160221B9B1.21.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 1.21

  • VG Koblenz - 16.02.2018 - AZ: VG 5 K 865/17.KO
  • OVG Koblenz - 12.09.2019 - AZ: OVG 1 A 11179/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2020 (9 B 69.19 ) wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10 m.w.N. <insoweit in Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 37 nicht abgedruckt>).

3 Dies zugrunde gelegt, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Der Kläger rügt, das Bundesverwaltungsgericht habe tragende Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es gegnerischen Vortrag ungeprüft übernommen habe, nicht beanstandet. Die Auffassung der Vorinstanz, der streitgegenständliche Weg habe jedenfalls mit Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 15. Februar 1963 zum 1. April 1963 seinen öffentlich-rechtlichen Charakter kraft Gesetzes verloren, sei krass falsch. Mit dieser erneuten Wiedergabe seiner Rechtsansicht kann jedoch weder ein Gehörsverstoß des Berufungsgerichts noch des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt werden.

4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts verneint, weil die Vorinstanz dem Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 20.  Dezember 2018 zum Verlust des öffentlich-rechtlichen Charakters des streitgegenständlichen Weges kraft Gesetzes zum 1. April 1963 exakt gefolgt ist. Dieser Vortrag war dem Kläger somit bekannt, seine Verwertung im Urteil konnte für ihn nicht überraschend sein. Er musste damit rechnen, dass das Berufungsgericht die in das Verfahren eingeführte Rechtsauffassung für richtig halten könnte. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht einer von einem Beteiligten als falsch angesehenen Rechtsauffassung nicht folgt.

5 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandete Überraschungsentscheidung der Vorinstanz nunmehr auch daraus herleiten will, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts nicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hinreichend darauf hingewirkt habe, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Angaben abgegeben werden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die vom Berufungsgericht übernommene Rechtsauffassung des Beklagten stützt sich in erster Linie auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Juni 1979 (- 1 A 32/76 - AS RP-SL 15, 232) sowie ergänzend auf einen näher bezeichneten Runderlass; zu beidem hätte sich der Kläger schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung äußern können, da sowohl der wesentliche Inhalt als auch die Fundstellen in der Berufungserwiderung genannt worden sind, die dem Kläger "zur Erwiderung" übersandt worden ist.

6 Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gericht auch nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und diese zur Erörterung zu stellen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 - 5 C 3.07 - juris Rn. 3 und vom 29. November 2018 - 9 BN 8.18 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die im Urteil tragend herangezogene Rechtsauffassung zum Verlust des öffentlich-rechtlichen Charakters des Weges in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist; entscheidend ist, dass der Kläger, der die Rechtsauffassung des Beklagten kannte, hierzu die Möglichkeit hatte. Hiervon abgesehen erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls (§ 173 VwGO i.V.m. § 165 ZPO) lediglich auf die für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten und nicht auf die Frage, welche Themen des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind; dies ist auch nicht notwendiger Inhalt des Protokolls (§ 173 VwGO i.V.m. § 160 ZPO). Im Übrigen sind die Verfahrensakten und damit auch die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren ausdrücklich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

7 Ein eigenständiger Gehörsverstoß des Bundesverwaltungsgerichts liegt schließlich nicht darin, dass vom Beklagten unaufgefordert im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision noch neu vorgelegte Anlagen mit persönlichen Daten Dritter zu Bauanträgen an den Kläger nur in anonymisierter ("geschwärzter") Form weitergeleitet worden sind. Dies ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des erneuten Schriftsatzes vom 25. Januar 2021 - schon daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Anlagen in seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde nicht verwertet hat, sie also nicht entscheidungserheblich geworden sind. Dies ist dem Kläger bereits bei Eingang der Anhörungsrüge unter Bezugnahme auf die dort enthaltene Bitte um Erläuterung des Vorgangs der Anonymisierung mitgeteilt worden.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr nicht nach dem Streitwert bemisst, sondern unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.