Beschluss vom 04.12.2025 -
BVerwG 1 B 17.25ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B1B17.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2025 - 1 B 17.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B1B17.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 17.25

  • VG Darmstadt - 24.04.2025 - AZ: 8 K 1681/19.DA.A
  • VGH Kassel - 27.08.2025 - AZ: 2 A 1334/25.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2025 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO sowie auf vermeintlich bestehende weitere Zulassungsgründe nach dem Asylgesetz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht und unzulässig ist.

2 1. Die Revision kann nicht wegen der behaupteten Verfahrensfehler, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, zugelassen werden.

3 1.1 Soweit die Beschwerde den Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO geltend macht, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht dargelegt.

4 Ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Das Bezeichnungserfordernis schließt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 B 62.21 - juris Rn. 2).

5 Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der unzutreffenden Behauptung, sie sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unstatthaft sei. Zwar sei im Schreiben des Gerichts vom 3. Juli 2025 auf die Problematik hingewiesen worden, jedoch sei ihr keine tatsächliche Möglichkeit eingeräumt worden, zu den rechtlichen Konsequenzen substantiiert Stellung zu nehmen. Dieses Vorbringen erweist sich angesichts der - auch im hier angegriffenen Beschluss vom 27. August 2025 ausdrücklich erwähnten - Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2025 (Bl. 3 eGA OVG), vom 25. Juli 2025 (Bl. 6 eGA OVG) und vom 11. August 2025 (korrigiert durch Schreiben vom 14. August 2025 <Bl. 27, 32 eGA OVG>), die jeweils ausdrücklich auf die Unstatthaftigkeit der Berufung hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben, von der die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 8. und 21. August 2025 (Bl. 21, 37 eGA OVG) auch Gebrauch gemacht hat, als nicht nachvollziehbar.

6 1.2 Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass er die Gefährdung junger Frauen bei Rückkehr in die Türkei nicht von Amts wegen aufgeklärt und sich insoweit nicht vertieft mit aktuellen Länderinformationen auseinandergesetzt habe.

7 Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 8).

8 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. So setzt sie sich nicht damit auseinander, dass sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Verwerfung der unstatthaften Berufung als unzulässig mit dieser nicht in der Sache befassen musste. Denn ein Verfahrensmangel wegen fehlerhafter Anwendung der verwaltungsprozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen, aufgrund derer der Verwaltungsgerichtshof über das Begehren der Klägerin zu Unrecht nicht in der Sache entschieden hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 - juris Rn. 14 f. m. w. N.).

9 Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufung unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen war. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2025 am 6. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der mit Beschluss vom 26. August 2025 im Verfahren - 2 A 1186/25.Z.A - abgelehnt worden ist, und gleichzeitig Berufung eingelegt. Gemäß § 78 Abs. 2 AsylG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aber nur dann zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 AsylG ist Voraussetzung für eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache (vgl. zu § 78 Abs. 2 AsylVfG bereits BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1997 - 9 B 657.96 - juris Rn. 9).

10 1.3 Schließlich kann die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht mit der Rüge durchdringen, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem er den Zulassungsantrag und die Berufung nicht hinreichend inhaltlich geprüft habe.

11 Wie bereits unter 1.2 ausgeführt, ist eine ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung unzulässig und vermag eine Sachentscheidung nicht zu erzwingen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 34 m. w. N.). Im Übrigen eröffnet § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen die Zulassung der Berufung zu beantragen, die die Klägerin hier zusätzlich in Anspruch genommen hat.

12 Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, auch der Zulassungsantrag sei vom Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend inhaltlich geprüft worden, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf von vornherein nicht gestützt werden. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig, vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2025, mit dem die neben dem Zulassungsantrag eingelegte, nicht statthafte Berufung verworfen wurde.

13 2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

14 2.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes erstrecken.

15 2.2 Danach rechtfertigt die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
"ob und in welchem Umfang junge erwachsene Rückkehrerinnen aus der Türkei, die seit ihrer Jugend in Deutschland leben und hier integriert sind, bei Rückkehr spezifischen Gefährdungen (z. B. Verdacht politischer Illoyalität, soziale Ausgrenzung, Diskriminierung aufgrund Geschlecht und Alter) ausgesetzt sind und ob diese Gefährdungen im Rahmen der §§ 3 ff. AsylG ausreichend berücksichtigt werden",
nicht die Zulassung der Revision, weil deren Entscheidungserheblichkeit mit Blick auf die unstatthafte Berufung schon nicht dargelegt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

16 3. Ebenso wenig legt die Beschwerdebegründung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dar.

17 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

18 Einen entsprechenden abweichenden abstrakten Rechtssatz zu den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts benennt die Beschwerde nicht, ein solcher ist insbesondere dem Hinweis, es sei eine individuelle, aktuelle und konkrete Gefährdungsprognose vorzunehmen, nicht zu entnehmen. Vielmehr übergeht die Beschwerde erneut den Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Recht die Berufung als unstatthaft verworfen und keine Entscheidung in der Sache getroffen hat.

19 4. Für die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten und der Rechtsfortbildung fehlt es bereits an einer Grundlage im Asylgesetz. Im Übrigen zählt § 132 Abs. 2 VwGO die Revisionszulassungsgründe abschließend auf (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 8 B 48.06 - juris Rn. 3, vom 15. April 2021 - 6 B 3.21 - juris Rn. 7, vom 21. Juni 2021 - 4 BN 1.21 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2021 - 2 B 19.21 - juris Rn. 27).

20 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.