Beschluss vom 05.08.2025 -
BVerwG 6 KSt 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:050825B6KSt2.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2025 - 6 KSt 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:050825B6KSt2.25.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 2.25

  • VG Berlin - 21.03.2022 - AZ: 27 K 439.18
  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.02.2025 - AZ: 11 M 5/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. August 2025 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. April 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 16. April 2025 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

2 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 1. April 2025 ‌- 6 B 11.25 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2025 verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

3 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Für solche Beschwerden ist eine Festgebühr in Höhe von seinerzeit 66 €, seit dem 1. Juni 2025 in Höhe von 72 € festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens schuldet, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), ferner derjenige, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG).

4 Die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses aufgeführte Gebühr für die Verwerfung der Beschwerde ist in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht worden und mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG fällig. Formale Fehler sind nicht ersichtlich. Der Senat hat die von dem Kläger erhobene Beschwerde - wie aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlich wird - verworfen. Der Kläger schuldet die Kosten des Verfahrens, da sie ihm durch die gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind.

5 Die vom Kläger begehrte Nichterhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung ersichtlich sind. Der Kläger hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2025 eingelegt, obwohl er in den Gründen dieses Beschlusses zutreffend auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen worden ist. Er hat an dieser Beschwerde festgehalten und sie mit einer "Sofortigen Beschwerde" bekräftigt, obschon ihn das Oberverwaltungsgericht in der Eingangsverfügung vom 5. März 2025 nochmals auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen hatte. Er musste damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen und durch diese Entscheidung Kosten entstehen würden. Der Kläger hat durch die Einlegung der Beschwerde und durch das nachfolgende ausdrückliche Festhalten an ihr deutlich gemacht, dass er sich mit der Sachbehandlung durch das Oberverwaltungsgericht nicht abfinden wollte. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen.

6 Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Beschluss vom 29.10.2025 -
BVerwG 6 KSt 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:291025B6KSt3.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2025 - 6 KSt 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:291025B6KSt3.25.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 3.25

  • VG Berlin - 21.03.2022 - AZ: 27 K 439.18
  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.02.2025 - AZ: 11 M 5/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 2025 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 69a GKG beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 2025 - BVerwG 6 KSt 2.25 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Durch den Beschluss vom 5. August 2025 (BVerwG 6 KSt 2.25 ) ist die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 16. April 2025 zurückgewiesen worden. In dieser Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin gegen den Kläger Gerichtskosten in Höhe von 66 € für eine vom Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig verworfene Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2025 festgesetzt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Mit diesem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts verworfen worden. Der Kläger macht mit seiner Anhörungsrüge geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Erinnerung zurückgewiesen, ohne seine Argumente zur Kenntnis zu nehmen.

2 Nach § 69a Abs. 1 Nr. 1 und 2 GKG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör lässt sich dem Rügevorbringen nicht entnehmen (§ 69a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 GKG).

3 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 69a GKG gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt allerdings nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung lediglich diejenigen Gründe anzuführen, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>).

4 Anhaltspunkte für ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens trägt der Kläger mit seiner pauschalen Rüge, der Gehörsgrundsatz sei verletzt worden, nicht vor. Das Gericht hat die Argumente des Klägers in dem Beschluss vom 5. August 2025 - BVerwG 6 KSt 2.25 - in Erwägung gezogen. Es hat sie allerdings rechtlich anders bewertet als der Kläger. Der Kläger wendet sich mit seiner Anhörungsrüge - wie bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BVerwG 6 B 11.25 ), zu dem die mit der Erinnerung (BVerwG 6 KSt 2.25 ) angefochtene Kostenrechnung ergangen ist - in der Sache gegen die rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Bundesverwaltungsgericht sowie die beiden Vorinstanzen. Er wiederholt seine bisherige Auffassung, nach der alle in dieser Sache ergangenen Beschlüsse der jeweiligen Gerichte nebst den darin enthaltenen Kostenentscheidungen unzulässig gewesen seien und das Verhalten der befassten Richter einer Rechtsbeugung nahekomme. Der Kläger erstrebt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem fortgesetzten Verfahren seine abweichende Auffassung ändert und ihm nunmehr Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Anhörungsrüge kommt jedoch nicht die Aufgabe zu, die Entscheidung des Gerichts auf materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Erst recht ist die Anhörungsrüge nicht dazu bestimmt, das Vorbringen in dem abgeschlossenen Verfahren zu ergänzen oder gar zu erweitern.

5 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2024 - 10 KSt 7.23 - juris Rn. 3 m. w. N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).