Beschluss vom 05.08.2025 -
BVerwG 6 KSt 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:050825B6KSt2.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.08.2025 - 6 KSt 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:050825B6KSt2.25.0]
Beschluss
BVerwG 6 KSt 2.25
- VG Berlin - 21.03.2022 - AZ: 27 K 439.18
- OVG Berlin-Brandenburg - 21.02.2025 - AZ: 11 M 5/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. August 2025 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
- Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 16. April 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 16. April 2025 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
2 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 1. April 2025 - 6 B 11.25 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2025 verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
3 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Für solche Beschwerden ist eine Festgebühr in Höhe von seinerzeit 66 €, seit dem 1. Juni 2025 in Höhe von 72 € festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens schuldet, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG), ferner derjenige, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG).
4 Die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses aufgeführte Gebühr für die Verwerfung der Beschwerde ist in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht worden und mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG fällig. Formale Fehler sind nicht ersichtlich. Der Senat hat die von dem Kläger erhobene Beschwerde - wie aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlich wird - verworfen. Der Kläger schuldet die Kosten des Verfahrens, da sie ihm durch die gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind.
5 Die vom Kläger begehrte Nichterhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung ersichtlich sind. Der Kläger hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2025 eingelegt, obwohl er in den Gründen dieses Beschlusses zutreffend auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen worden ist. Er hat an dieser Beschwerde festgehalten und sie mit einer "Sofortigen Beschwerde" bekräftigt, obschon ihn das Oberverwaltungsgericht in der Eingangsverfügung vom 5. März 2025 nochmals auf die Unanfechtbarkeit hingewiesen hatte. Er musste damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen und durch diese Entscheidung Kosten entstehen würden. Der Kläger hat durch die Einlegung der Beschwerde und durch das nachfolgende ausdrückliche Festhalten an ihr deutlich gemacht, dass er sich mit der Sachbehandlung durch das Oberverwaltungsgericht nicht abfinden wollte. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen.
6 Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.