Beschluss vom 06.11.2025 -
BVerwG 5 BN 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:061125B5BN1.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.11.2025 - 5 BN 1.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:061125B5BN1.24.0]

Beschluss

BVerwG 5 BN 1.24

  • OVG Magdeburg - 03.09.2024 - AZ: 4 K 232/23

In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. September 2024 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darlegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

3 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 22. September 2022 - 5 B 33.21 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

4 Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlung von Sachkostenpauschalen für die Geldleistung nach § 23 SGB VIII abgewichen. Zwar zitiere es diese Entscheidungen (nämlich BVerwG, Urteile vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - und vom 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 -), komme aber zu anderen Ergebnissen. So gebe die angefochtene Entscheidung auf Seite 9 die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend wieder, wonach die Ergebnisrichtigkeit der festgelegten und gewährten laufenden Geldleistung auch noch durch Nachkalkulation bis zur letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz nachgewiesen werden könne, verzichte aber auf das Erfordernis der Kalkulation oder Nachkalkulation, solange ihm gegenüber keine ausreichend erscheinenden Angriffe gegen die Behauptung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit erhoben würden, so auf Seite 12 im ersten Absatz, wo die Darlegungslast der Antragstellerin zugewiesen werde, während der Antragsgegner seine mehrere Jahre alten Beträge ungeändert fortführen könne, ohne dafür eine Kalkulation vorzulegen.

5 Mit diesem und weiterem Vortrag zeigt die Beschwerde die von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geforderte Rechtssatzdivergenz nicht auf. Es fehlt bereits an einer hinreichend genauen Bezeichnung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen zur Ermittlung von Sachkosten für Tagespflegepersonen aufgestellt haben und von dem das Oberverwaltungsgericht abgewichen sein soll. Jedenfalls zeigt die Beschwerde nicht ansatzweise einen vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil formulierten Rechtssatz auf, der (einem vermeintlichen Rechtssatz aus) den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen soll. Die Beschwerde räumt sogar selbst ein, das Oberverwaltungsgericht habe die betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben. Sie macht damit der Sache nach im Wesentlichen geltend, das Oberverwaltungsgericht habe in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte (von der Beschwerde aber nicht hinreichend genau bezeichnete) Maßstäbe nicht richtig berücksichtigt bzw. fehlerhaft angewandt. Allein mit der Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung kann jedoch eine von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geforderte Rechtssatzdivergenz von vornherein nicht aufgezeigt werden. Denn selbst das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen nicht und kann die Zulassung der Revision wegen einer Divergenz nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 8. Juli 2011 - 5 B 22.11 - ZOV 2011, 219 Rn. 4 und vom 28. Juni 2024 - 8 B 22.23 - juris Rn. 8 m. w. N.).

6 2. Das Vorliegen des weiterhin von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

7 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 12. Januar 2017 - 5 B 75.16 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die Begründungspflicht verlangt auch, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 5, vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 22. April 2021 - 5 B 14.21 - juris Rn. 3). Sie muss zudem im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die dieser Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 und vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21, jeweils m. w. N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.

8 Sie trägt vor, die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung, weil im vorliegenden Verfahren erstmalig zu entscheiden sei, wie die Bemessung der Sachkosten zu beurteilen sei, wenn in entscheidenden Punkten keine Pauschalierung gewählt werde, sondern eine Erstattung auf Nachweis. Zu entscheiden sei daher über folgende Fragen:
"Kann bei Sachkostenerstattung auf Nachweis eine allgemeine Begrenzung festgelegt werden oder muss die Beschränkung auf angemessene Kosten in jedem Einzelfall vorgenommen werden?
Ist eine Mischung zwischen teilweiser Pauschalierung und teilweise[r] Erstattung auf Nachweis überhaupt zulässig?
Darf bei der Festlegung von Obergrenzen für angemessene Kosten nach den Maßstäben verfahren werden, die gelten, wenn alle Kosten pauschaliert werden?"

9 Mit dem Aufwerfen dieser Fragen und ihrem Vorbringen, warum sie diese für klärungsbedürftig hält, genügt die Beschwerde nicht den genannten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Sie lässt zunächst unberücksichtigt, dass die von ihr bezeichneten Fragen in dieser Form weder im Berufungsverfahren aufgeworfen worden sind noch das Oberverwaltungsgericht (rechtssatzförmig) darüber entschieden hat. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier mangels Klärungsfähigkeit nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - juris Rn. 5, vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - juris Rn. 7 und vom 17. Mai 2022 ‌- 5 BN 3.21 - juris Rn. 5 m. w. N.). Eine Ausnahme hiervon greift nicht ein, weil die Beschwerde jedenfalls nicht schlüssig darlegt, dass sich die Fragen in der von ihr formulierten abstrakten Form in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellen werden. Überdies setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und der von dieser in Bezug genommenen Rechtsprechung auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen dieser Auffassung nicht zu folgen sein soll.

10 Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung zur streitigen Frage der Sachkosten unter Heranziehung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe in tragender Weise darauf gestützt, dass der Antragsgegner - wie von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 - BVerwGE 179, 267 Rn. 28 m. w. N.) gefordert - einen prüffähigen (Kalkulations-)Nachweis vorgelegt habe, aus dem sich die für die Bestandteile der laufenden Geldleistung ausgewiesenen Beträge im Einzelnen nebst den Erwägungen nachvollziehen ließen und dass der - zum Teil in Form von Pauschalen - festgelegte Sachaufwand in Ziffer 2 und 3 der Anlage zur Richtlinie des Antragsgegners im Einklang mit den Vorgaben stehe, wie sie sich aus § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII ergeben. Nach der vom Oberverwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen und seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats sind erstattungsfähige Sachkosten im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII die Kosten derjenigen Sachmittel, die einen Bezug zur Erfüllung des Förderauftrags nach § 22 SGB VIII haben, weil sie hierfür geeignet sind und der Tagespflegeperson entstehen. Inhaltlich angemessen sind Kosten des Sachaufwands, wenn sie gemessen an den örtlichen Verhältnissen üblicherweise für einen in der Kindertagespflege typischen Standard anfallen und auch der Höhe nach marktüblich sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - BVerwGE 177, 134 Rn. 35 f.). Jenseits dieser allgemeinen Maßstäbe enthält das Bundesrecht keine Vorgaben darüber, wie die angemessenen Sachkosten von der zuständigen Stelle zu ermitteln sind. Eine bestimmte Ermittlungsmethode schreibt das Gesetz nicht vor. Die gewählte Methode muss aber im Einzelfall geeignet sein, die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen zu erfassen. Soweit der für die Festlegung zuständigen Stelle eine präzise Ermittlung der angemessenen Bedarfe und Kosten angesichts der Vielfalt der zu berücksichtigenden Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, ist sie zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt. Die auf diese Weise ermittelten angemessenen Kosten dürfen aufgrund der in § 23 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a Satz 1 SGB VIII enthaltenen Befugnis auch für alle Kindertagespflegepersonen im jeweiligen örtlichen Bereich einheitlich als Teil eines Pauschalbetrags erstattet werden. Es kommt in diesem Fall im Rahmen der Festlegung der angemessenen Geldleistung auch nicht darauf an, ob ein als angemessen anzusehender Sachaufwand jeder einzelnen Tagespflegeperson tatsächlich überhaupt oder der Höhe nach entstanden ist, oder ob eine Tagespflegeperson einen höheren Sachaufwand geltend macht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1.21 - BVerwGE 177, 134 Rn. 39, 41 f. m. w. N.). Überdies hat der Senat entschieden, dass der relevante Sachaufwand den Tagespflegepersonen prinzipiell einschränkungslos zu erstatten ist. Insbesondere besteht keine Befugnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die Tagespflegeperson hinsichtlich einzelner Bestandteile zu erstattender Sachaufwendungen auf das zwischen ihr und den Erziehungsberechtigten bestehende privatrechtliche Betreuungsverhältnis zu verweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Sachkostenerstattung in Form eines Pauschalbetrags erfolgt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn einzelne Kostenbestandteile ausdrücklich aus der pauschalen Festlegung ausgeklammert werden, müsste dann aber einer Erstattung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Einzelfallprüfung vorbehalten bleiben (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - BVerwGE 177, 154 Rn. 31).

11 Mit Blick auf die in der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärten Maßstäbe legt die Beschwerde weder substantiiert dar, dass sich die von ihr aufgeworfenen Fragen in der formulierten Form in einem Revisionsverfahren stellen und geklärt werden können, noch aus welchen Gründen die genannten Maßstäbe unrichtig sein bzw. der Weiterentwicklung bedürfen sollten. Das Vorbringen der Beschwerde, dass es Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstattung von Sachkosten auf Nachweis nicht gäbe, ist mit Blick auf die erforderliche Auseinandersetzung mit den vorgenannten Grundsätzen dieser Rechtsprechung weder hinreichend noch trifft es ausweislich der obigen Ausführungen in dieser Pauschalität zu.

12 Gleiches gilt für den von der Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorgebrachten Einwand, durch diese Entscheidung werde die Nachweisführung durch die Zulassung von Obergrenzen abgeschnitten, worin eine Pauschalierung liege, die nur übersteigende Kosten ausschließe, "ohne sie durch die mögliche Unterschreitung anderer Positionen auszugleichen". Darauf ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 15) in der Sache ausführlich eingegangen und hat die Antragstellerin dahin beschieden, dass sie mit ihrem Einwand, die von dem Antragsgegner festgelegten Obergrenzen würden einen angemessenen Bedarf nicht abdecken, wenn dieser im Einzelfall ungewöhnlich hoch sei, nicht durchdringen könne. Dazu hat es zur Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - BVerwGE 177, 154 Rn. 13 ff.) ausgeführt, sowohl gesetzessystematische Gesichtspunkte als auch der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zwängen weder zu einer individuellen Abrechnung der Sachkosten auf der Grundlage der bei der konkreten Tagespflegeperson tatsächlich angefallenen (Einzel-)Kosten noch zu einer Pauschalierung der Sachkostenerstattung. Sofern sich der Antragsgegner daher bei der Erstattung von Kosten für Ersatz- und Neuanschaffungen, für Erstausstattungen, für Weiterbildungsmaßnahmen und Fachliteratur, für Mietkosten sowie für Nebenkosten auf die Festlegung von Obergrenzen entschieden habe und dies im Kern eine Einzelabrechnung der Sachaufwendungen nach sich ziehe, sei diese Erstattungsvariante von dem dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII eingeräumten Gestaltungsspielraum gedeckt. Auch wenn mit der Erstattung von Sachkosten durch Pauschalbeträge der Vorteil für Tagespflegepersonen einhergehe, Kosten durch einzelne zu niedrig bemessene Pauschalen durch andere zu hoch bemessene Pauschalen betriebsintern auszugleichen, und dies mit der Einzelabrechnung verwehrt bleibe, sei dies aufgrund des Gestaltungsspielraums des Richtliniengebers hinzunehmen. Für die Annahme der Antragstellerin, die Festlegung von Obergrenzen erfordere einen erhöhten Begründungsbedarf, weil einzelne erhöhte Sachaufwendungen danach von der Erstattung ausgeschlossen seien, bestehe - wie das Oberverwaltungsgericht sodann weiter ausführt - kein Raum.

13 Mit dieser im Hinblick auf die von der Antragstellerin beanstandete Festlegung von Obergrenzen tragenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. Ihr Vortrag entspricht insoweit jedenfalls deshalb nicht den Begründungserfordernissen, weil sie nicht hinreichend darlegt, aus welchen Gründen nicht der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht, sondern der den aufgeworfenen Fragen (vermutlich) zugrunde liegenden Rechtsauffassung der Antragstellerin zu folgen ist.

14 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

15 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.