Urteil vom 06.11.2025 -
BVerwG 2 WD 32.24ECLI:DE:BVerwG:2025:061125U2WD32.24.0

Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines Vorgesetzten

Leitsatz:

Auch wenn § 17 WDO der disziplinarischen Ahndung von Jahre zurückliegenden Dienstpflichtverletzungen nicht entgegensteht, bildet deren strafrechtliche Verjährung auch bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen dann einen erheblich mildernden Umstand, wenn das Fehlverhalten keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen etwa auf das Vermögen des Dienstherrn, das Ansehen der Bundeswehr oder die Rechte anderer gehabt hat.

  • Rechtsquellen
    BZRG § 51 Abs. 1 und 2
    EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
    KunstUrhG § 22 Satz 1, § 33 Abs. 1
    SG § 1 Abs. 3 Satz 1, § 7, 10 Abs. 1, 3 und 6, §§ 11, 12 Satz 2, § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 Alt. 2, § 23 Abs. 1
    StGB § 240 Abs. 1, § 201a Abs. 2 Satz 1, § 303 Abs. 1
    SoldGG § 3 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 2 und 3
    VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
    WDO 2002 § 84 Abs. 2, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 2 Satz 1, § 121 Abs. 2
    WDO 2025 § 17 Abs. 3 bis 6, Abs. 7 Satz 3, § 18 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 38 Abs. 1, § 60 Abs. 7, § 87 Abs. 2, § 109 Abs. 2 Satz 2, § 127 Satz 3, § 151 Abs. 2 und 7
    WStG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1

  • TDG Süd 3. Kammer - 24.07.2024 - AZ: S 3 VL 11/18

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 06.11.2025 - 2 WD 32.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:061125U2WD32.24.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 32.24

  • TDG Süd 3. Kammer - 24.07.2024 - AZ: S 3 VL 11/18

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. November 2025, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Wolf und ehrenamtlicher Richter Stabsfeldwebel Fronmüller, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Geschäftsstellenverwalterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 24. Juli 2024 aufgehoben.
  2. Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6 herabgesetzt.
  3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt der Bund.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft Vorwürfe der sexuellen Belästigung, Misshandlung und entwürdigenden Behandlung Untergebener sowie der Beschädigung von Sachen des Dienstherrn und eines Vorgesetzten.

2 1. Der ... geborene, ledige und kinderlose frühere Soldat leistete von Oktober 2006 bis Ende August 2008 Grundwehrdienst und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst und wurde im November ... Zeitsoldat. Zuletzt wurde er ... zum Oberfeldwebel befördert. Ab 2012 war er Personalfeldwebel bei der ...kompanie ... in ... und ... Aufgrund der disziplinaren Vorermittlungen wurde er im Februar 2016 zur ...gruppe Personal Kasernenkommandant in ... kommandiert. Es folgten erneute Verwendungen als Personalfeldwebel ab Dezember 2016 in der S 1-Abteilung des ...stützpunktes ... in ... und ab Februar 2021 im ...bataillon ... in ... Seine Dienstzeit endete im März ...

3 2. In seiner planmäßigen Beurteilung vom 15. Januar 2015 erzielte der frühere Soldat einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "7,56". Er sei sehr leistungsstark, habe weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht und die Leistungserwartungen ständig erheblich übertroffen. Er sei in außergewöhnlichem Maße für die Übernahme als Berufssoldat geeignet. Die Entwicklungsprognose lautete "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn".

4 Oberstleutnant A, der von 2012 bis Mitte 2015 Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten war, hat ihn in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als lebensfroh mit eher kindlichem Charakter beschrieben. Fachlich habe er als Personalfeldwebel sehr gute bis Spitzenleistungen erbracht. Seine Leistungsfähigkeit und -bereitschaft habe im oberen Drittel gelegen. Er selbst sei von den Vorwürfen geschockt gewesen.

5 In einer Stellungnahme vom 19. November 2015 führte sein kurzzeitiger Disziplinarvorgesetzter Major B aus, der frühere Soldat werde in der Kompanie akzeptiert, wenngleich ihm eine Integration schwerfalle. Aufträge erfülle er unvollständig. Zwar habe er sehr gutes Potenzial. Sein Fachwissen als Personalfeldwebel sei aber nur durchschnittlich. Sein dienstliches Verhalten zeuge von einer gewissen Cholerik und Arbeitsunzufriedenheit.

6 In einer Stellungnahme vom 9. August 2017 erklärte sein Disziplinarvorgesetzter Hauptmann C, der frühere Soldat habe als Personalfeldwebel in der S1-Abteilung des ...stützpunktes ... sehr sorgfältig und routiniert gearbeitet. Seine Arbeitsqualität sei hoch und entspreche stets den Erwartungen. Er setze alles daran, seinen Kameraden zu helfen, sei sich seiner Pflichten sehr bewusst, führe seine Untergebenen "mit Herz und Verstand", sei im Kameradenkreis voll integriert, übernehme bereitwillig Sonderaufträge, sei sehr verlässlich und habe sich dienstlich tadellos verhalten. Seine weitere Verwendung als Personalfeldwebel werde mit Nachdruck befürwortet.

7 Hauptmann D, der im Anschluss bis Oktober 2019 Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten war, hat erstinstanzlich erklärt, dieser sei aufgrund der Vorwürfe menschlich enttäuscht und "gebrochen" gewesen und habe sich als Opfer gefühlt. Anfangs sei er sehr ruhig, fast schüchtern gewesen, dann selbstbewusster. Er habe sehr gute Arbeit geleistet und zeitweise für drei Stellen personalbezogene Angelegenheiten erledigt. Er sei als Vorgesetzter tadellos gewesen und habe einen kooperativen Führungsstil gehabt. Es habe keine negativen Auffälligkeiten gegeben. Er gehöre zur Spitzengruppe der Personalfeldwebel.

8 In dem von Frau Oberleutnant E, der Stabszugführerin im ...bataillon ..., verfassten Dienstzeugnis vom 22. Februar 2023 heißt es, der frühere Soldat habe sich als stets zuverlässige und höchst motivierte Führungskraft mit gefestigter Persönlichkeit und außerordentlichem Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein gezeigt. Er verfüge über eine sehr hohe Fachkompetenz und profunde Erfahrungen und habe Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. Sein Verhalten sei beispielgebend, seine Führung tadellos. Er sei absolut teamfähig und bringe sich konstruktiv ein.

9 3. Der Zentralregisterauszug vom 5. September 2025 enthält keine Einträge. Der Disziplinarbuchauszug vom 7. März 2023 verweist auf vier förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung aus den Jahren 2009, 2014, 2019 und 2020.

10 4. Der frühere Soldat bezieht noch bis Mitte März 2026 Übergangsgebührnisse. Seine Übergangsbeihilfe wurde einbehalten.

11 5. In dem am 16. Dezember 2016 eingeleiteten Disziplinarverfahren wurde er am 15. Juni 2018 wie folgt angeschuldigt:
"1. Der Soldat bedrängte Frau Oberstabsgefreiter (OStGefr) F seit März 2013 in der ...-Kaserne, ..., und nach dem Umzug der ...kompanie ... (...) in die ...kaserne, ..., seit dem 24.03.2015 bis Anfang Oktober 2015 gegen ihren mehrfach an ihn ausdrücklich geäußerten Willen mit sexuell motivierten Äußerungen, die sinngemäß lauteten: 'Ich würde dich jetzt gerne ...', 'Können wir nicht mal zusammen kommen?', 'Wir könnten ja mal ...', 'Ich kann dir ja mal zeigen ...', in der Gegenwart des Oberstabsgefreiten (OStGefr) G 'Wollen wir mal?', in der Gegenwart des OStGefr H 'Wann schlafen wir zusammen?' sowie über den Messenger 'WhatsApp' im Sommer 2015 um 15:35 Uhr 'Wenn du schon nix mit mir machen willst gib mir wenigstens n Foto' und betitelte die OStGefr F auf ihr sofortiges 'Nein' um 15:36 Uhr als 'Arsch', wodurch er, wie er wusste, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, die Zeugin in ihrer Würde herabsetzte.
2. Der Soldat verwendete gegenüber der OStGefr F sowie in Gegenwart weiterer Soldaten seiner Kompanie ab dem ersten Halbjahr 2014 in der ...-Kaserne, ..., und seit dem 24.03.2015 in der ...kaserne, ..., bis Oktober 2015 mehrmals den Ausspruch 'F schluckt', sodass sich der Ausspruch in der Kompanie verbreitete und von anderen Soldaten verwendet wurde, womit der Soldat die OStGefr F, wie er wusste, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, in ihrer Würde herabsetzte.
3. Der Soldat vollzog zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten regelmäßig, zumindest aber seit 2014 am Standort ... und seit dem 24.03.2015 in der ...kaserne, ..., bis Anfang Oktober 2015 gegenüber der OStGefr F folgende sexuell geprägte Handlungen und Aussagen missachtenden Inhalts, wodurch er - wie er wusste, zumindest aber hätte erkennen können und müssen - die StGefr F in ihrer Würde herabsetzte:
a. Wenn sich die OStGefr F nach etwas bückte, tätigte der Soldat im Beisein weiterer Soldaten die sexuell motivierte Äußerung 'Bück dich' und kommentierte ihre gebückte Körperhaltung mit den unterschiedlichsten Aussagen wie etwa 'Das könntest du ja mal bei mir zuhause machen', 'die Position gefällt mir' sowie im Beisein des Stabsunteroffiziers (StUffz) I, StUffz J, OStGefr H, OStGefr G auch mit Aussagen wie 'Oh schön', 'Oh sieh mal da', 'Oh ja', 'Oh yeah', 'Komm her', 'Oh ja da hinten habe ich noch was hingelegt, schau mal noch mal tiefer', 'Weiter so', 'Los tiefer', 'Oh geil, bleib doch mal so' oder er nutzte die gebückte Position der OStGefr F im Beisein anderer Soldaten aus, um sich hinter sie zu stellen und sexuell orientierte rhythmische Hüftbewegungen auszuführen, um anzudeuten, dass er sie 'von hinten nimmt'.
b. Auf den Brustumfang der OStGefr F bezogen bezeichnete der Soldat sie im Beisein anderer Soldaten als 'Mäusetittchen' und/oder ihren Brustumfang als 'Mäusefäuste' und sagte zu ihr: 'Deine Titten sind zu klein.' oder 'Du brauchst dir keine Sorgen um Brustkrebs zu machen, da es so kleine Krebse nicht gibt.' mit der Folge, dass auch andere Soldaten, insbesondere der OStGefr G und der OStGefr H mitmachten und diese Sprüche in Form der Zustimmung wiederholten.
c. Er schlug der OStGefr F einmal zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 in der ...-Kaserne, ..., als sie sich im Geschäftszimmer der Kompanie über den Tresen lehnte, mit der Hand auf ihr Gesäß, woraufhin sie dem Soldaten sinngemäß entgegnete 'Lass es Mann!'. Der Soldat hatte, wie er wusste, keine Erlaubnis, die Soldatin anzufassen. Ferner schlug der Soldat der OStGefr F zumindest ein weiteres Mal zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Juli 2015 in der ...kaserne, ..., ohne Anlass und gegen ihren ausdrücklich bekundeten Willen mit der Hand auf ihr Gesäß.
4. Der Soldat zog die OStGefr F am 24.03.2015 im Geschäftszimmer der Kompanie, ...kaserne, ..., zu sich über den Bürostuhl, hielt sie in einer nicht mehr genauer ermittelbaren Art und Weise fest, schlug der Zeugin mit einem Lineal leicht auf ihr Gesäß und leckte sie am Ohr und an der Wange, wodurch er sie in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen. Eine Erlaubnis, die Soldatin anzufassen, hatte er nicht. Während dieses Geschehens erstellte er entgegen der durch den Kompaniefeldwebel (KpFw) OStFw K bei einem Antreten erteilten Belehrung, jegliche Bild- und Fotoaufnahmen zu unterlassen und ohne zuvor eine entsprechende Filmerlaubnis beantragt zu haben, aus einer unveränderten und erhöhten Perspektive mit seinem iPhone eine Videodatei vom Eingangsbereich des Raumes und den Kopf des StUffz I, der an seinem Schreibtisch saß, mit einer Aufnahmedauer von insgesamt eine Minute 13 Sekunden, wobei die OStGefr F nur bei Betreten und Verlassen des Raumes, der Soldat selbst sowie die Handlung gar nicht zu sehen, die Äußerungen der beiden währenddessen aber teilweise zu hören sind. Die Aufnahme verschickte er am selben Tag um 14:39 Uhr von seinem iPhone von seinem privaten Email-Account [email protected] an seinen dienstlichen E-Mail-Account [email protected], von wo aus er die Datei ohne weitere Kommentierung um 14:43 Uhr an die persönlichen E-Mail-Accounts des OStGefr H, des OStGefr G, der OStGefr F sowie des StUffz J weiterleitete.
5. Der Soldat versetzte der Frau Hauptgefreiter (HptGefr) L zu im Einzelnen nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten, jedenfalls nach dem 24.03.2015 und bis zum 05.10.2015, an nicht genauer ermittelbaren Orten innerhalb der ...kaserne, ..., in einer nicht mehr genau ermittelbaren Anzahl gegen ihren Willen mit der Hand einen Klaps auf ihr Gesäß, wodurch er sie in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen.
6. Der Soldat betitelte die OStGefr F seit dem Umzug der ... am 24.03.2015 in die ...kaserne, ..., in der Gegenwart der StGefr L zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten in einer nicht mehr genau ermittelbaren Anzahl von Fällen bis Oktober 2015 als 'Fettarsch' oder wählte in der Gegenwart des OStGefr G die Formulierung 'Dein Arsch ist zu fett', wodurch er andere Soldaten animierte mitzumachen, sodass insbesondere der OStGefr G und OStGefr H diese Äußerungen aufgriffen und die Sprüche wiederholten, wodurch die OStGefr F in ihrer Würde herabgesetzt wurde, was der Soldat wusste und wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen.
7. Der Soldat forderte die HptGefr L im Zeitraum März/April 2015 bis Oktober 2015 regelmäßig mündlich sowie über den Messenger 'WhatsApp' dazu auf, ihm Fotos zu schicken, auf denen sie wenig bis gar nicht bekleidet war, indem er der HptGefr L gegenüber sinngemäß äußerte 'Du darfst auch mehr zeigen.', wodurch er sie in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen.
8. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.03.2015 und dem 20.04.2015 erstellte der Soldat in der ...kaserne, ..., entgegen der durch den KpFw OStFw K bei einem Antreten erteilten Belehrung, jegliche Bild- und Fotoaufnahmen zu unterlassen und ohne zuvor eine entsprechende Filmerlaubnis beantragt zu haben, mit seinem iPhone und der Einwilligung des StUffz J im slow-motion-Modus ein Video vom Gesicht des StUffz J, wie der Soldat - zu sehen ist seine Hand - ihm eine leichte Ohrfeige versetzt. Dieses 13 Sekunden lange Video zeigte der Soldat in der Kompanie herum und sendete es zumindest am 20.04.2015 an das private Mobiltelefon des StUffz I sowie an StUffz J.
9. Der Soldat klemmte die HptGefr L zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im April/Mai 2015 im S6-Büro der Kompanie, Gebäude 62, ...kaserne, ..., als diese sich unter dem Schreibtisch befand, um einen Netzwerkstecker in den dienstlichen PC einzustecken, gegen ihren Willen unter dem Schreibtisch ein, indem er sich auf den Bürostuhl setzte, mit diesem an den Schreibtisch rollte und seine Beine gegen die HptGefr L drückte, so dass die HptGefr L in dieser Position, in der ihr Kopf etwa 30 cm von seinem Schoß entfernt war, für ca. ein bis zwei Minuten verharren musste. Dabei äußerte der Soldat sinngemäß: 'So kannst Du bleiben!', wodurch er sie in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen.
10. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2015 zeigte der Soldat dem StUffz M hinter dem Gebäude 62 der ...kaserne, ..., an der dort stehenden Bank seinen Penis und fragte die HptGefr L, die den Vorgang aus dem Fenster gesehen hatte, am selben Tag vor dem Gebäude 62, ob sie seinen Penis gesehen habe. Er sprach die HptGefr L die nachfolgende Woche gegen ihren ihm ausdrücklich erklärten Willen regelmäßig darauf an und fragte sie sinngemäß: 'Jetzt wo du ihn gesehen hast, gehen wir zusammen in die Kiste?' sowie 'Willst du ihn auch mal anfassen?' und rief während dieser Zeit zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in der Gegenwart weiterer Soldaten '... die L hat ihn auch schon gesehen!' und setzte die Soldatin hierdurch, wie er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, in ihrer Würde herab.
11. Der Soldat äußerte gegenüber der HptGefr L zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2015 vor dem Gebäude 62 der ...kaserne, ..., zumindest sinngemäß: 'Kommst in mein Büro, dann scheppere ich Dich mal ordentlich durch.' sowie zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten: 'Dich ficke ich auch noch.' und 'Du solltest mal wieder ordentlich gefickt werden.', wodurch er die Soldatin in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen.
12. Der Soldat hielt den Kopf der HptGefr L zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juni 2015 auf der Treppe zur 1. Etage Gebäude 62 der ...kaserne, ..., mit beiden Händen fest, zog sie zu sich heran und küsste sie, wie er wusste, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, gegen ihren Willen auf die Wange und setzte sie dadurch, wie er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen, in ihrer Würde herab.
13. Der Soldat umklammerte StUffz I im Beisein des OStGefr H zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Juni/Juli 2015 als dieser auf seinem Bürostuhl im Geschäftszimmer der Kompanie im Gebäude 62 der ...kaserne, ..., saß, ohne rechtfertigenden Grund von hinten mit seinen Armen und schüttelte ihn, so dass sich StUffz I nur durch erheblichen Kraftaufwand befreien konnte und setzte ihn dadurch in seiner Würde herab, was der Soldat wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen.
14. Der Soldat umklammerte StUffz J zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 03.08.2015 und dem 21.08.2015, als dieser auf seinem Bürostuhl im Geschäftszimmer der Kompanie im Gebäude 62 der ...kaserne, ..., saß, ohne rechtfertigenden Grund von hinten mit den Armen für ca. 10­15 Sekunden, wodurch er StUffz J in seiner Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätte erkennen können und müssen. StUffz J konnte sich nur befreien, indem er den Soldaten mit dem Bürostuhl rollend gegen die Wand drückte, um die Umklammerung zu lösen.
15. Der Soldat äußerte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im August 2015 gegenüber der HptGefr L im Kopierraum im Gebäude 62 der ...kaserne, ..., zumindest sinngemäß: 'Die Hälfte der Kompanie darf über Dich rüber, warum ich nicht?', wodurch er die HptGefr L in ihrer Würde herabsetzte, was er wollte, zumindest aber hätten erkennen können und müssen.
16. Zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im August 2015 vollzog der Soldat in der ...kaserne, ..., folgende Handlungen:
a. Der Soldat warf im Geschäftszimmer der ... vom Tresen am Eingang stehend ein schwarzes Messer auf die am gegenüberliegenden Ende des Zimmers hängende Korkwand, wobei StUffz J in Deckung gehen musste. Auch OStGefr H befand sich in der Nähe der Flugbahn.
b. Er warf nach der vorstehend unter Punkt 16a geschilderten Handlung das Messer von der Korkwand aus gegen die Tür des Putzspindes der Bundeswehr, das dort eine Kerbe hinterließ. Der Schaden betrug ca. 80,00 €.
c. Er schoss private Pfeile und mit einem privaten Bogen des KpFw der ..., Oberstabsfeldwebel (OStFw) K, auf die Tür des Geschäftszimmers, wodurch an der Tür ein Loch in Größe des Durchmessers des Pfeiles entstand. Der Schaden an der Tür, die abgeschliffen, gespachtelt und lackiert werden musste, betrug insgesamt ca. 120,00 €. An zwei Aluminium Pfeilen der Marke "Cartel" Modell Arrow 7001 brach jeweils die Pfeilspitze ab. Dieser Schaden wird auf ca. 15,00 € (zwei Pfeile plus Versandkosten) geschätzt.
d. Er schoss gemeinsam mit dem OStGefr H und StUffz I im Büro des KpFw ..., OStFw K, mit dessen privaten Bogen zumindest einen Pfeil in einen dort aufgestellten privaten Modell-LKW des KpFw, wodurch der Anhänger des Modell-LKWs beschädigt wurde. Der Wert betrug zwischen 5,00 € und 20,00 €.
e. Er warf im Beisein von OStGefr H und StUffz I eine alte Kanonenkugel des KpFw mit einem Durchmesser von ca. 10 cm und einem Gewicht von ca. 2 kg durch das Geschäftszimmer und beschädigte dabei eine Aktenablage aus Plastik des Dienstherrn im Wert zwischen 5,00 € und 8,00 €.
Es entstand ein materieller Gesamtschaden von ca. 235,00 €.
17. Der Soldat würgte StUffz J zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz nach dem 14.09.2015 im Geschäftszimmer der Kompanie im Gebäude 62 der ...kaserne, ..., im Beisein von untergebenen Soldaten, jedenfalls Beisein von StUffz I, ohne rechtfertigenden Grund mit beiden Händen für ca. 5 Sekunden und fragte ihn 'Wann arbeitest du endlich was?', wodurch der Soldat den StUffz J bewusst in seiner Würde herabsetzte bzw. dies zumindest hätte erkennen können und müssen.
18. Der Soldat brachte gegenüber StUffz J, dessen gesundheitliche Einschränkungen ihm bekannt waren, im Geschäftszimmer der Kompanie, Gebäude 62, ...kaserne, ... ab dem Zeitpunkt 14.09.2015 regelmäßig zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, auch im Beisein anderer Soldaten, zumindest im Beisein von OStGefr F und StUffz J durch folgende sinngemäße Aussagen zum Ausdruck, dass er nicht belastbar sei: 'Du bist ein Lappen.', 'Du taugst nichts.', 'Du bekommst nichts geregelt.', 'Du leistest nichts.', 'Du kannst nichts.', 'Das wird eh nichts.' sowie 'Mach mal Pause!' und 'Überanstrenge Dich nicht!' und steckte ihm als Kundgabe seiner Missachtung den angeleckten Finger ins Ohr und bezeichnete dies als 'Ohrbumsen', wodurch der Soldat den StUffz J bewusst in seiner Würde herabsetzte bzw. dies zumindest hätte erkennen können und müssen.
19. Der Soldat bearbeitete zwei der bei der Übergabe der ... am 22.07.2015 aufgenommenen Portraits der OStGefr F nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in der ...kaserne, ..., indem er auf das Kompanielaufwerk zugriff und
a. unter eines der Bilder zumindest sinngemäß die Textzeile einfügte: 'Das ist unser Kompaniekätzchen, es schleicht nachts von Raum zu Raum und sucht sich einen neuen Platz zum Schlafen.',
b. in eines der Portraits, auf dem die OStGefr F lächelte und den Mund leicht geöffnet hat in die Richtung ihres Blickes in einiger Entfernung senkrecht ins Bild einen Penis einfügte.
Er druckte die Bilder aus und zeigte sie im Geschäftszimmer der Kompanie, Gebäude 62, ...kaserne, ..., während des GÜZ-Durchgangs in der Zeit vom 20.09.2015 bis 02.10 .2015 seinen Kameraden des Kompaniefeldwebeltrupps (Team H) OStGefr H, StUffz I und StUffz J sowie anderen Soldaten der Kompanie, die zu anderen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten an seinem Büro während des Dienstes vorbeigingen, wodurch er die OStGefr F bewusst in ihrer Würde herabsetzte bzw. er dies zumindest hätte erkennen können und müssen.
20. Der Soldat sandte der HptGefr L am 24.09.2015 um 15.19 Uhr über den Messenger 'WhatsApp' die Nachricht: 'Klar. Kleinen quicky auf der Stube.' auf ihr privates Mobiltelefon, obwohl er wusste, jedenfalls aber hätte erkennen können und müssen, dass die HptGefr L das nicht wollte und er sie dadurch in ihrer Würde herabsetzte.
21. Der Soldat sandte der HptGefr L am 05.10.2015 um 16.46 Uhr über den Messenger 'WhatsApp' die Nachricht: 'Wieso willst Du nicht mit mir in die Kiste?' auf ihr privates Mobiltelefon, obwohl er wusste, jedenfalls aber hätte erkennen können und müssen, dass die HptGefr L das nicht wollte und er sie dadurch in ihrer Würde herabsetzte."

12 6. Sachgleich zu den Anschuldigungspunkten 9 und 16b bis 16e verhängte das Amtsgericht ... gegen den früheren Soldaten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 24. April 2017 wegen Nötigung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigungen eine Geldstrafe. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Straftaten zum Nachteil der Stabsunteroffiziere J und I wurde im März 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Von einer Verfolgung von Straftaten gegenüber Frau Oberstabsgefreiter F wurde im März 2017 nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen.

13 7. Das Truppendienstgericht hat dem früheren Soldaten mit Urteil vom 24. Juli 2024 das Ruhegehalt aberkannt. Es hat acht Anschuldigungspunkte ausgeklammert. Die Anschuldigungspunkte 2, 3b, 4, 5, 9, 11, 12, 16a bis 16e, 17 und 18 hat es als erwiesen angesehen. Von den übrigen Anschuldigungen hat es den früheren Soldaten freigestellt.

14 Der frühere Soldat habe jeweils vorsätzlich die Pflichten zum treuen Dienen, zum innerdienstlichen Wohlverhalten, zur Fürsorge, zur Zurückhaltung und zur Kameradschaft verletzt und zwei Soldatinnen sexuell belästigt, wobei er als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben habe.

15 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei eine Aberkennung des Ruhegehaltes. Denn der frühere Soldat habe als Vorgesetzter kraft seines Dienstgrades als Oberfeldwebel insbesondere die Mannschaftssoldatinnen F und L vorsätzlich über einen längeren Zeitraum verbal und körperlich entwürdigend und beleidigend behandelt. Besonders schwer wögen seine sexualisierten Sprüche und körperlichen Übergriffe. Gleiches gelte für sein Verhalten gegenüber Stabsunteroffizier J, den er leicht gewürgt und beleidigt und dem er seinen angeleckten Finger ins Ohr gesteckt habe.

16 Auf der zweiten Bemessungsstufe sei davon nicht abzuweichen. Das Dienstvergehen wiege nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sehr schwer. Der frühere Soldat habe seine Untergebenen F und L mehrfach gedemütigt. Die Untergebene F habe er sehr oft mit "Mäusetittchen" begrüßt, sie mit dem Lineal geschlagen und am Ohr und an der Wange angeleckt. Davon habe er vorschriftswidrig ein Video erstellt und an Kameraden und Kameradinnen verteilt. Der Untergebenen L habe er gegen ihren erklärten Willen Klapse auf das Gesäß versetzt, sie "geküsst" und genötigt, unter dem Schreibtisch in einer äußert unangenehmen Situation eingeklemmt zu bleiben. Zudem habe er beide mit sexualisierten Sprüchen belästigt. Dabei sei er zielgerichtet vorgegangen, um die ca. zwölf Jahre jüngeren Soldatinnen in ihrer Würde zu verletzen und zum Objekt herabzusetzen. Ferner habe der frühere Soldat beide Untergebenen sexuell tiefgreifend belästigt und die Zeugin L mit der Folge einer strafrechtlichen Verurteilung genötigt. Diese habe es nicht mehr ausgehalten und sei in einen anderen Bereich gewechselt. Erschwerend träten die Verurteilung wegen der Sachbeschädigungen, der Ungehorsam und die mangelnde Zurückhaltung bei Äußerungen gegenüber Untergebenen hinzu. Das Dienstvergehen habe auch nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn gehabt, da der frühere Soldat erst wegkommandiert und dann versetzt worden sei.

17 Das Maß der Schuld werde durch sein vorsätzliches Handeln bestimmt. Er habe gezielt die Unerfahrenheit der Untergebenen ausgenutzt. Der frühere Soldat habe gewusst, was er getan habe und mit den Distanzlosigkeiten und Übergriffen trotz Gegenwehr nicht aufgehört. Seine Argumentation, es habe sich um Neckereien, Späße und im Fall des "Kusses" um Trost gehandelt, sei nach den Zeugenaussagen nicht nachvollziehbar.

18 Zu seinen Gunsten seien seine sehr guten dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Er habe sich nachbewährt. Leicht mildernd könne zudem eingestellt werden, dass er sich teilgeständig eingelassen und in der Einheit ein lockerer Umgangston geherrscht habe.

19 Nicht mildernd wirke hingegen, dass die Kompanieführung nicht im Wege der Dienstaufsicht eingegriffen habe. Denn der frühere Soldat habe sich nicht in einer Überforderungssituation befunden. Als Vorgesetzter habe er um die Grenzüberschreitungen gewusst, aber sie trotz Hinweisen der Untergebenen nicht abgestellt. Er habe sich weder entschuldigt noch einen Ausgleich vorgenommen.

20 Da bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Höchstmaßnahme zu verhängen sei, erlange die Verfahrensüberlänge keine rechtliche Bedeutung.

21 8. Der frühere Soldat begehrt mit seiner unbeschränkten Berufung eine mildere Disziplinarmaßnahme. Das Truppendienstgericht habe schwere Verfahrensfehler begangen. Es habe die Einlassungen vom 5. Dezember 2016 und 19. Januar 2018 zugrunde gelegt, sie aber entgegen dem Sitzungsprotokoll in der Hauptverhandlung nicht verlesen. Daher hätten zumindest die ehrenamtlichen Richter den Inhalt nicht gekannt. Zudem sei die Beweiswürdigung zu knapp. Ferner hätte das Truppendienstgericht den Strafbefehl nicht verwerten dürfen, da dieser im Zentralregister getilgt sei. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei einer sexuellen Belästigung Untergebener eine Dienstgradherabsetzung. Davon sei nicht abzuweichen. Denn er sei nicht vorläufig des Dienstes enthoben worden, habe sich teilgeständig eingelassen und sich nachbewährt. Mildernd zu berücksichtigen sei zudem die überlange Verfahrensdauer.

22 9. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hält die Aberkennung des Ruhegehalts für angemessen. Bis auf die Anschuldigungspunkte 12 und 19a seien alle Anschuldigungen erwiesen, wobei Anschuldigungspunkt 17 disziplinarisch irrelevant sei. Von der Regelmaßnahme der Dienstgradherabsetzung sei auf der zweiten Bemessungsstufe zur Höchstmaßnahme überzugehen. Zu berücksichtigen seien dabei der lange Tatzeitraum, die Vielzahl an Taten, die Betroffenheit insbesondere von zwei Mannschaftssoldatinnen und der Umstand, dass der frühere Soldat die gesamte Teileinheit destabilisiert habe. Er habe im Kernbereich der Menschenführung voll versagt. Da deshalb das Vertrauen des Dienstherrn in ihn objektiv zerstört sei, könnten weder eine Nachbewährung noch eine Verfahrensüberlänge mildernd wirken.

23 10. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des früheren Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Videos und Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

II

24 Die Berufung des früheren Soldaten ist zulässig und begründet. Ihm ist nicht das Ruhegehalt abzuerkennen. Angemessen ist eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6.

25 1. Da sich die Berufung gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung.

26 2. Eine Sachentscheidung ist nicht nach § 121 Abs. 2 WDO a. F. ausgeschlossen.

27 a) Ein schwerer Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Truppendienstgericht seiner Entscheidung gemäß § 84 Abs. 2 WDO a. F. die tatsächlichen Feststellungen in dem teilweise sachgleichen Strafbefehl zugrunde gelegt hat, obwohl er im Zentralregister getilgt ist. Dies führt nicht zu einem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, wonach die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach Eintritt der Tilgungsreife nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Denn gemäß § 51 Abs. 2 BZRG bleiben die gesetzlichen Rechtsfolgen der Tat oder Verurteilung - und damit die disziplinarrechtliche Verantwortung und Verwertung von Strafbefehlen nach § 84 Abs. 2 WDO a. F. – durch die Tilgung unberührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 <66 LS> und vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 13). Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG hat in Disziplinarverfahren nur die Bedeutung, dass bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bei der die Persönlichkeit des (früheren) Soldaten zu berücksichtigen ist (vgl. § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO), nicht zu seinen Lasten auf nach § 51 Abs. 1 BZRG getilgte oder zu tilgende Verurteilungen wegen anderer, nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender Straftaten abgestellt werden darf. Nicht hingegen hindert es die disziplinare Ahndung eines Dienstvergehens, das zugleich eine Straftat darstellt und als solche strafrechtlich geahndet wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 16 m. w. N.). Entsprechendes gilt für das Verwertungsverbot nach § 8 Abs. 7 WDO (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 45 m. w. N.).

28 b) Offen bleiben kann, ob das Truppendienstgericht die Einlassungen des früheren Soldaten vom 5. Dezember 2016 und 19. Januar 2018 ordnungsgemäß einbezogen hat, ihr Inhalt allen erkennenden Richtern bekannt war und die Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts den diesbezüglichen Anforderungen genügt. Denn angesichts der sehr langen Verfahrensdauer sähe sich der Senat selbst bei einem schweren Verfahrensmangel veranlasst, das ihm in § 121 Abs. 2 WDO eingeräumte Ermessen dahin auszuüben, von einer Zurückverweisung abzusehen.

29 3. Da die Berufung im vollen Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung (a)) aufgrund eigener Tat- (b)) und Schuldfeststellungen (c)) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (d)). Danach ist eine Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A6 angemessen.

30 a) Zur Prüfung stehen alle Anschuldigungspunkte mit Ausnahme des Anschuldigungspunktes 7. Denn der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung nach Anhörung des Verteidigers und des Vertreters der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft alle vom Truppendienstgericht gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 WDO a. F. ausgeklammerten Anschuldigungspunkte bis auf den Anschuldigungspunkt 7 gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 WDO wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen, weil sie für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme ins Gewicht fielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 2 WD 19.07 - NVwZ-RR 2009, 339 Rn. 22). Den Anschuldigungspunkt 7 hat der Senat nicht wieder einbezogen, weil die darin bezeichneten WhatsApp-Nachrichten nicht vorliegen und der Vorwurf selbst im Fall der Erweislichkeit nicht zu einem anderen Disziplinarmaß führen würde.

31 b) In tatsächlicher Hinsicht sind alle übrigen Anschuldigungen teilweise oder ganz aufgrund der vom Verteidiger für den Soldaten abgegebenen Einlassungen vom 5. Dezember 2016 und 19. Januar 2018 (im Folgenden: Einlassung von 2016 bzw. 2018), der erstinstanzlichen Zeugenaussagen und der in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und eingeführten Unterlagen erwiesen.

32 aa) Fest steht zunächst, dass der frühere Soldat die in den Anschuldigungspunkten 16b bis 16e vorgeworfenen Sachbeschädigungen auf die jeweils angeschuldigte Weise beging und dadurch einen Gesamtschaden zum Nachteil des Dienstherrn von jedenfalls 208 € verursachte. Dies folgt aus den tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 24. April 2017. Sie können der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, weil der frühere Soldat sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 13 m. w. N. zu § 84 Abs. 2 WDO a. F.). Denn er ist gegen den Strafbefehl nicht vorgegangen und hat die Anschuldigungspunkte 16c bis 16e in der Einlassung von 2016 eingeräumt. Den Anschuldigungspunkt 16b, der vom Zeugen Oberstabsgefreiter d. R. H bestätigt worden ist, hat er nicht explizit bestritten. Dass aufgrund der Taten zudem dem Kompaniefeldwebel ein Sachschaden im unteren zweistelligen Euro-Bereich entstand, wurde in der Einlassung von 2016 eingeräumt.

33 Darüber hinaus ist ein Teil des Anschuldigungspunktes 16a - der Messerwurf durchs Geschäftszimmer auf die Korkwand in Anwesenheit von Kameraden - erwiesen. Er wurde vom Zeugen J bestätigt und der frühere Soldat hat dem nichts entgegengesetzt. Nicht erwiesen ist allerdings, dass der damalige Stabsunteroffizier J in Deckung gehen musste und sich der damalige Oberstabsgefreite H in der Nähe der Flugbahn befand. Dies wurde weder eingeräumt noch von den Zeugen bestätigt.

34 bb) Erwiesen ist ferner das dem früheren Soldaten in den Anschuldigungspunkten 8, 14, 17 und 18 vorgeworfene Verhalten betreffend den damaligen Stabsunteroffizier J sowie zum Teil das ihm im Anschuldigungspunkt 13 zur Last gelegte Verhalten gegenüber dem damaligen Stabsunteroffizier I.

35 Die Taten gemäß Anschuldigungspunkt 8 wurden in der Einlassung von 2018 eingeräumt. Allerdings ergibt sich aus der Einlassung, dass der damalige Stabsunteroffizier J die Ohrfeige freiwillig über sich ergehen ließ und mit dem Video davon die Slow-Motion-Funktion des Smartphones getestet werden sollte. Der Zeuge J hat im Einklang damit bekundet, dass das Video zwischen beiden abgesprochen war und er zugestimmt hatte. Das in Augenschein genommene Video zeigt die gespielte Ohrfeige auch im Slow-Motion-Modus.

36 Die Umklammerungen der beiden damaligen Stabsunteroffiziere gemäß den Anschuldigungspunkten 13 und 14 hat der frühere Soldat in der Einlassung von 2016 bestätigt, das im Anschuldigungspunkt 13 zudem vorgeworfene Schütteln von Stabsunteroffizier I nicht. Dazu haben sich auch die Zeugen erstinstanzlich nicht verhalten.

37 Zum Anschuldigungspunkt 17 wurde in der Einlassung von 2016 zwar nur ein angedeutetes Würgen des Zeugen J eingeräumt. Dessen Aussage ist aber zu entnehmen, dass es sich um ein tatsächliches, wenngleich leichtes Würgen handelte. Der Senat hält dies für glaubhaft, weil sich der gesamten Zeugenaussage keine Belastungstendenz entnehmen lässt.

38 Die im Anschuldigungspunkt 18 vorgeworfenen sinngemäßen Sprüche und das "Ohrbumsen" gegenüber dem damaligen Stabsunteroffizier J wurden in der Einlassung von 2016 eingeräumt. Sie sind vom Zeugen J bestätigt worden.

39 Der Senat ist aufgrund der Einlassungen von 2016 und 2018 sowie der Aussagen der Zeugen J und I davon überzeugt, dass alle genannten Taten Teil von gegenseitigen Rangeleien unter befreundeten Männern waren, die vom früheren Soldaten weder böse oder verletzend gemeint waren noch von beiden Kameraden so aufgefasst wurden.

40 cc) Fest steht des Weiteren, dass der frühere Soldat auch den Großteil der angeschuldigten Taten zum Nachteil von Frau Oberstabsgefreiter F beging. Die Anschuldigungspunkte 2, 3a, 3c, 4 und 6 sind vollumfänglich erwiesen, die Anschuldigungspunkte 1, 3b, 19a und 19b teilweise.

41 Die im Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfenen WhatsApp-Nachrichten wurden vom früheren Soldaten an Frau Oberstabsgefreiter F versandt; die betreffenden Chatauszüge liegen vor. Die angeschuldigten verbalen Äußerungen wurden hingegen weder eingeräumt noch von den Zeugen bestätigt.

42 Die Verwendung des Spruchs "F schluckt" (Anschuldigungspunkt 2) durch den früheren Soldaten wurde in der Einlassung von 2018 eingeräumt und von den Zeuginnen F und L und den Zeugen I, H und G bestätigt. Dabei wurde die Verwendung nicht nur in ..., an die allein sich die Zeugin F erinnert hat, sondern auch schon in ... vom Zeugen J bejaht. Dass sich der Spruch auf den Oralverkehr der Zeugin F bezog, wurde in der Einlassung von 2018 bejaht; so wurde er auch von der Zeugin F verstanden. Der Zeuge J hat diese Bedeutung des Spruchs ebenfalls bestätigt.

43 Zum Anschuldigungspunkt 3a wurden in der Einlassung von 2018 sexualbezogene Kommentierungen bei Bückvorgängen von Frau Oberstabsgefreiter F eingeräumt. Die zudem angeschuldigten rhythmischen Hüftbewegungen hinter ihr, die der frühere Soldat nicht explizit bestritten hat, wurden von der Zeugin F glaubhaft bestätigt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3b ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen F und L sowie der Zeugen I und J die häufige Bezeichnung der Brüste von Frau Oberstabsgefreiter F als "Mäusetittchen" erwiesen; die übrigen angeschuldigten Bemerkungen wurden weder in den Einlassungen eingeräumt noch von den Zeugen erinnert. Zum Anschuldigungspunkt 3c hatte zwar die Zeugin F selbst keine Erinnerungen. Jedoch wurde in der Einlassung von 2016 eingeräumt, dass der frühere Soldat ihr gelegentlich einen Klaps auf den Po gab.

44 Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass sich Anschuldigungspunkt 4 wie vorgeworfen zugetragen hat. Dies ist aus dem in Augenschein genommenen Video in Verbindung mit der diesbezüglichen Einlassung von 2016 und den Aussagen der Zeugin F und des Zeugen I zu schließen. Zwar ist auf dem Video die Tathandlung nicht zu sehen. Jedoch passen alle zu hörenden Ausrufe der Zeugin F ebenso wie die Kommentare der bei der Tat anwesenden Kameraden zum angeschuldigten Tathergang, der im Wesentlichen von der Zeugin F und dem Zeugen I bestätigt worden ist. Der Schlag mit dem Lineal wurde zudem in der Einlassung von 2016 eingeräumt. Dahinstehen kann, ob sich Frau Oberstabsgefreiter F - wie der frühere Soldat geltend gemacht - im Verlauf der Tat zusätzlich an einer Stuhllehne stieß.

45 Dass der frühere Soldat Frau Oberstabsgefreiter F wiederholt "Fettarsch" nannte (Anschuldigungspunkt 6) ist daraus zu schließen, dass in der Einlassung von 2016 ausgeführt wurde, sie habe ihn "ebenfalls" so genannt.

46 Anschuldigungspunkt 19a ist aufgrund der insoweit weitgehend geständigen Einlassung von 2016 bis auf den Inhalt des dem Portrait beigefügten Textes erwiesen. Der frühere Soldat hat einen anderen Inhalt behauptet, die Zeugen haben sich daran nicht erinnert und das Portrait mit dem Text liegt nicht vor. Der behauptete Text weicht vom angeschuldigten Text deutlich ab.

47 Anschuldigungspunkt 19b wurde in der Einlassung von 2016 dem Grunde nach eingeräumt, aber dahingehend eingeschränkt, dass nur ein oder zwei Kameraden diese Fotomontage zu Gesicht bekommen hätten, wobei sich aus der Aussage des Zeugen H ergibt, dass er dazugehörte. Die weiteren Zeugenaussagen sind insoweit unergiebig.

48 Der Senat folgt dem früheren Soldaten nicht darin, dass die Taten betreffend Frau Oberstabsgefreiter F in ein kameradschaftliches Verhältnis zwischen beiden eingebettet waren und auf Gegenseitigkeit beruhten. Sie sind bereits bei objektiver Würdigung nicht Ausdruck einer kameradschaftlichen Verbundenheit. Den Einlassungen von 2016 und 2018 sowie den Zeugenaussagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass Frau Oberstabsgefreiter F vergleichbare Verhaltensweisen gegenüber dem früheren Soldaten an den Tag legte. Die vorliegende WhatsApp-Kommunikation zwischen beiden und das Video, auf dem sie am Anfang und am Ende zu sehen ist, lässt dies ebenfalls nicht erkennen. Die Zeugin F hat ausgesagt, dass sie vor allem die Äußerungen zu ihren Brüsten als beleidigend auffasste. Ihr Gesichtsausdruck kurz nach der Tat gemäß Anschuldigungspunkt 4, der auf dem Video zu sehen ist, lässt darauf schließen, dass sie auch diese Tat nicht lustig fand. Die Frage, ob man die Taten des früheren Soldaten ihr gegenüber generell hinnehmen sollte, auch wenn man noch unreif sei, hat sie klar mit "nein" beantwortet.

49 dd) Hinsichtlich der Anschuldigungen betreffend Frau Hauptgefreiter L sind die Anschuldigungspunkte 5, 9, 12, 15, 20 und 21 vollumfänglich, der Anschuldigungspunkt 10 im Kern sowie der Anschuldigungspunkt 11 teilweise erwiesen.

50 Dass der frühere Soldat ihr entsprechend Anschuldigungspunkt 5 wiederholt Klapse auf das Gesäß versetzte, wurde in der Einlassung von 2016 eingeräumt. Soweit dafür das Wort "Schläge" verwendet und in Anführungszeichen gesetzt wurde, ergibt sich aus der detaillierten Aussage der Zeugin L, dass es sich um Klapse auf den Po beim Vorbeigehen im Gang des Kompaniegebäudes und im Büro handelte und der frühere Soldat dabei einmal extrem fest zuschlug; nach den Beschreibungen der Zeugin L handelte es sich um einen "richtigen Schwinger". Eine Belastungstendenz ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen.

51 Zum Anschuldigungspunkt 9 steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafbefehl fest, dass Frau Hauptgefreiter L unter ihrem Schreibtisch ein Netzwerkkabel in ihren dienstlichen PC steckte, der frühere Soldat sich auf einen Bürostuhl setzte und diesen so an den Schreibtisch heranzog, dass seine Untergebene, worauf es ihm ankam, nicht mehr unter dem Schreibtisch hervorkommen konnte, er sinngemäß zu ihr sagte "So kannst Du bleiben" und sie in dieser Lage ca. eine bis zwei Minuten gegen ihren Willen eingeklemmt verharren ließ. Diese Feststellungen können nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, weil der frühere Soldat sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat. Das schlichte Bestreiten eines Einklemmens der Zeugin L in der Einlassung von 2016, während der sinngemäße Spruch "So kannst Du bleiben!" eingeräumt wurde, genügt dafür nicht, da der frühere Soldat gegen den Strafbefehl nicht vorgegangen ist und die Zeugin L die Tat glaubhaft präzisiert hat. Danach befand sie sich auf allen Vieren unter dem Schreibtisch, um den Netzwerkstecker einzustecken. Der frühere Soldat machte die Tür zu, setzte sich an den Schreibtisch, so dass sie mit ihrem Kopf zwischen seinen Beinen war und äußerte "Da unten kannst bleiben, kannst gerade weitermachen", während sie versuchte, sich wegzudrücken.

52 Zum Anschuldigungspunkt 10 wurde in der Einlassung von 2018 nur eingeräumt, dass der frühere Soldat bei einer Begegnung mit Stabsunteroffizier M seinen Penis herausholte; es sei nicht geplant gewesen, dass Frau Hauptgefreiter L den Penis sehe und er habe sie auch nicht "tage- oder gar wochenlang" darauf angesprochen. Damit wurden die wesentlichen Tatvorwürfe nicht in Abrede gestellt, zum einen Frau Hauptgefreiter L sinngemäß gefragt zu haben: "Jetzt, wo du ihn gesehen hast, gehen wir zusammen in die Kiste", und zum anderen, in der Gegenwart weiterer Soldaten gerufen zu haben: "Die L hat ihn auch schon gesehen". Beide Äußerungen wurden von der Zeugin L sinngemäß bestätigt. Ihre Aussage ist vor allem deshalb glaubhaft, weil sie Erinnerungen an den Ort des Geschehens (Druckerraum) hatte und plausibel erläutert hat, dass sie sich auf den letztgenannten Spruch hin habe rechtfertigen müssen, weil das alles Gerüchte geschürt habe.

53 An die im Anschuldigungspunkt 11 vorgeworfene sinngemäße Äußerung "Kommst in mein Büro, dann scheppere ich Dich mal ordentlich durch" konnte sich der frühere Soldat der Einlassung von 2016 zufolge zwar nicht erinnern. Da er sie aber nicht explizit bestritten hat und sie von der Zeugin L glaubhaft bestätigt wurde, sieht der Senat sie ebenfalls als erwiesen an. Die Äußerung ist bei objektiver Auslegung im Gesamtkontext des Verhaltens des früheren Soldaten gegenüber der Zeugin L im Sinne der Durchführung von Sexualverkehr mit ihr zu verstehen, wobei die Formulierung "durchscheppern" abwertend ist und die Zeugin L zu einem frei verfügbaren Objekt sexueller Begierde abgestempelt wird. Zu den weiteren im Anschuldigungspunkt 11 vorgeworfenen Äußerungen haben sich weder der frühere Soldat noch die Zeugin L verhalten.

54 Dass der frühere Soldat Frau Hauptgefreiter L gemäß Anschuldigungspunkt 12 auf der Treppe auf die Wange geküsst hat, wurde in der Einlassung von 2016 eingeräumt und von der Zeugin L bestätigt. Die Erläuterung des früheren Soldaten, die Zeugin L habe auf dem Treppenansatz gestanden, ihn traurig angeschaut und auf seine Frage, was los sei, geantwortet, dass es ihr beschissen gehe, woraufhin er entgegnet habe: "Komm her, du bekommst ein Bussi, dann geht's wieder", hält der Senat angesichts seines sonstigen Verhaltens gegenüber der Zeugin L für unglaubhaft. Jedenfalls ergibt sich aus der ihm zufolge auf diesen Vorfall bezogenen Whats-App-Kommunikation zwischen beiden, dass es sich um einen nicht einvernehmlichen und für die Zeugin L überraschenden Kuss handelte. So konfrontierte der frühere Soldat sie mit der Nachricht "Das wars jetzt schon?", worauf sie antwortete "Ey ich war Grad voll geschockt". Auf seine Folgefrage "Noch nie geküsst worden?" antwortete sie "Doch" und auf sein "Aber" "Hab nicht damit gerechnet".

55 Anschuldigungspunkt 15, der in den Einlassungen von 2016 und 2018 nicht bestritten wurde, ist von der Zeugin L sinngemäß bestätigt worden. Sie hat erklärt, der frühere Soldat habe ihr gegenüber bezogen auf ihr Sexualleben eine Bemerkung "so in dem Dreh" gemacht: "War doch eh schon jeder drin, warum darf ich denn nicht". Die Aussage ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil die Zeugin noch Erinnerungen an den Tatort (Kopierraum) hatte.

56 Schließlich sind aufgrund der vorliegenden WhatsApp-Chat-Auszüge auch die Anschuldigungspunkte 20 und 21 erwiesen.

57 Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die erwiesenen Taten - wie vom früheren Soldaten geltend gemacht - Teil gegenseitiger Neckereien waren und Frau Hauptgefreiter L nie auch nur andeutete, sein Verhalten zu missbilligen. So hat sie ausgesagt, dass zwar ein lockerer Umgang gepflegt wurde, aber betont, sie habe dem früheren Soldaten "schon gesagt, dass er aufhören soll" und ihm "schon deutlich gemacht, dass er dabei ist, eine Grenze zu überschreiten". Sie habe ihn z. B. auf die Klapse auf ihren Po hin gefragt, "ob er noch ganz sauber ist" und auf den Schwinger hin geäußert, "was die Scheiße solle". Der frühere Soldat habe dies aber nur belächelt. Zum Anschuldigungspunkt 10 hat der frühere Soldat in der Einlassung von 2018 selbst erklären lassen, die Zeugin L habe ihn, nachdem sie seinen Penis zu Gesicht bekommen habe, sinngemäß mit "was soll der Scheiß" angesprochen. Auch dem Kontext, in den die WhatsApp-Nachrichten eingebettet waren, ist nicht zu entnehmen, dass sie Teil eines einvernehmlichen Flirtens oder Spiels zwischen beiden waren.

58 c) Der frühere Soldat hat damit ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG). Er hat jeweils wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich zahlreiche Dienstpflichten verletzt.

59 aa) Mit den Sachbeschädigungen zu Lasten des Dienstherrn bzw. des Kompaniefeldwebels gemäß den Anschuldigungspunkten 16b bis 16e hat er gegen die Plicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verstoßen, denn er hat die Pflicht verletzt, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 37 m. w. N.). Soweit er Sachen seines Vorgesetzten - des Kompaniefeldwebels - beschädigt hat, hat er ferner gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen, weil er dessen Eigentumsrecht missachtet hat, außerdem gegen die Pflicht zur Wahrung der Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG), weil er damit eine seinem Vorgesetzten gegenüber bestehende Pflicht - nämlich dessen im Dienst aufbewahrtes Privateigentum nicht vorsätzlich zu beschädigen - verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - 2 WD 27.06 - BVerwGE 129, 181 Rn. 54). Mit allen Taten gemäß den Anschuldigungspunkten 16a bis 16e hat der frühere Soldat zudem seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) verletzt, weil er nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die sein Dienst als Soldat erforderte.

60 bb) Durch das Umklammern der damaligen Stabsunteroffiziere J und I (Anschuldigungspunkte 13 und 14), das leichte Würgen des Stabsunteroffiziers J mit der Bemerkung "Wann arbeitest du endlich was?" (Anschuldigungspunkt 17) und das "Ohrbumsen" bei ihm nebst ihm die Belastbarkeit absprechenden Äußerungen (Anschuldigungspunkt 18) hat der frühere Soldat gegen die Pflichten nach §§ 7, 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG verstoßen, weil ein Vorgesetzter seine Untergebenen ohne deren Einverständnis nicht anfassen darf, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - juris Rn. 33 m. w. N.). Allerdings hat sich der frühere Soldat aus den im sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft im Einstellungsvermerk vom 20. März 2017 aufgezeigten Gründen nicht zugleich strafbar gemacht. Es handelte sich insbesondere nicht um eine Misshandlung Untergebener (§ 30 Abs. 1 WStG) oder um eine entwürdigende Behandlung Untergebener (§ 31 Abs. 1 WStG). Die Taten waren als Teil von Rangeleien befreundeter Männer zwar für den früheren Soldaten als Vorgesetzten unangemessen, aber überschritten noch nicht die Erheblichkeitsschwelle für eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit bzw. für eine Würdeverletzung. Das Ohrfeigen von Stabsunteroffizier J gemäß Anschuldigungspunkt 8 ist nicht disziplinarwürdig, weil dieser zugestimmt hatte und die militärische Ordnung dadurch noch nicht in Frage gestellt wurde.

61 cc) Mit seinem Verhalten bezogen auf Frau Oberstabsgefreiter F und Frau Hauptgefreiter L hat der frühere Soldat ebenfalls zahlreiche Dienstpflichten verletzt.

62 (1) Mit seinen Frau Oberstabsgefreiter F betreffenden Bemerkungen (soweit erwiesen) und den rhythmischen Hüftbewegungen hinter ihr gemäß den Anschuldigungspunkten 1, 2, 3a, 3b und 6 sowie den Tätlichkeiten ihr gegenüber gemäß den Anschuldigungspunkten 3c und 4 hat er gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Entsprechendes gilt für sein erwiesenes Verhalten gegenüber Frau Hauptgefreiter L gemäß den Anschuldigungspunkten 5, 9, 10, 11, 12, 15, 20 und 21. Denn er hat damit eine unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form von Bemerkungen und Handlungen sexuellen Inhalts getätigt, die jedenfalls bewirkten, dass die Würde seiner beiden Untergebenen verletzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - NZWehrr 2012, 206 <207> m. w. N.). Mit den genannten Verhaltensweisen reduzierte er sie teils zu einem Objekt seiner Begierde, machte sich teils in sexueller Hinsicht über sie lustig und negierte sie als ganzheitliche Persönlichkeit. Dass er dies nach seinen Einlassungen nicht bezweckt hat, ändert nichts daran, dass er eine Würdeverletzung wissentlich und willentlich bewirkte. Das Bewirken allein ist nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 3 Abs. 2 SoldGG ausreichend (BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - juris Rn. 27 m. w. N.). Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 33). Die Belästigung war für den früheren Soldaten objektiv erkennbar im Sinne von § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 SoldGG unerwünscht, da die Soldatinnen ihm gegenüber weder ausdrücklich noch indirekt signalisiert hatten, objektiv sexuell diskriminierende Sprüche und Handlungen zu akzeptieren.

63 Zu den durch sein Verhalten gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG verletzten dienstlichen Pflichten zählt insbesondere die in § 7 SG normierte Pflicht zum treuen Dienen, die - wie ausgeführt - zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung verpflichtet, zu der auch das SoldGG gehört. Der dienstliche Zusammenhang folgt daraus, dass die Pflichtverletzungen zum einen während der Dienstausübung und Untergebenen gegenüber erfolgten. Das für eine disziplinarische Relevanz hinreichende Gewicht folgt zum anderen daraus, dass der Gesetzgeber dem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ausdrücklich die Qualität einer Pflichtverletzung und damit disziplinarische Relevanz zuweist (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 34 m. w. N.).

64 Des Weiteren verstieß der frühere Soldat mit seinem Verhalten gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) sowie mit den Äußerungen in Anwesenheit dienstgradniedrigerer Kameraden auch gegen das Zurückhaltungsgebot (§ 10 Abs. 6 SG). Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe. Dies ist insbesondere bei einer sexuellen Belästigung der Fall (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 35 m. w. N.).

65 Soweit es sich um Tätlichkeiten handelte, hat der frühere Soldat auch deshalb gegen §§ 7, 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, weil er seine Untergebenen nicht ohne deren Einverständnis anfassen durfte (s. o.).

66 (2) Der Schlag mit dem Lineal gegenüber Frau Oberstabsgefreiter F gemäß Anschuldigungspunkt 4 verstieß zudem deshalb gegen § 7 SG, weil sich der frühere Soldat damit einer körperlichen Misshandlung nach § 30 Abs. 1 WStG strafbar gemacht hat. Ob es sich bei dem Gesamtverhalten gemäß Anschuldigungspunkt 4 zudem um eine entwürdigende Behandlung Untergebener nach § 31 Abs. 1 WStG handelte, kann offenbleiben, weil dies das disziplinare Gewicht wegen des jedenfalls verwirklichten Straftatbestandes nach § 30 Abs. 1 WStG nicht erhöhen würde.

67 (3) Das Verhalten gegenüber Frau Hauptgefreiter L gemäß Anschuldigungspunkt 9 verstieß zudem deshalb gegen § 7 SG, weil sich der frühere Soldat damit einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar machte, die auch strafgerichtlich geahndet wurde. Zugleich handelte es sich um eine entwürdigende Behandlung einer Untergebenen i. S. d. § 31 Abs. 1 WStG. Darunter ist jedes Verhalten eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen zu verstehen, das dessen Stellung als freie Persönlichkeit nicht unerheblich in Frage stellt, das die Achtung nicht unerheblich beeinträchtigt, auf die der Untergebene allgemein als Mensch in der sozialen Gesellschaft und im Besonderen als Soldat innerhalb der soldatischen Gemeinschaft Anspruch hat. Der Untergebene darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Ob eine entwürdigende Behandlung vorliegt, beurteilt sich, wenn die Handlung nicht bereits wegen ihres absolut entwürdigenden Charakters unter § 31 Abs. 1 WStG fällt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände (BGH, Urteil vom 14. Januar 2009 - 1 StR 554/08 - juris Rn. 80). Daran gemessen unterfällt das ein- bis zweiminütige Einklemmen von Frau Hauptgefreiter L, die sich auf allen Vieren unter dem Schreibtisch befand, in unmittelbarer Nähe des Schoßes des früheren Soldaten begleitet von seiner zum Oralverkehr auffordernden Äußerung in seiner Gesamtheit dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 WStG. Denn damit hat er seine Untergebene, die seither Panik hatte, allein in einem Büro zu sein, schikaniert, in eine hilflose Zwangslage versetzt und dort zu einem bloßen Objekt zur Befriedigung seiner sexuellen Interessen auf Verlangen herabgesetzt.

68 (4) Mit der Bearbeitung der auf dem Kompanielaufwerk gespeicherten Portraits von Frau Oberstabsgefreiter F und dem Herumzeigen der Ausdrucke im Kameradenkreis gemäß den Anschuldigungspunkten 19a und 19b hat der frühere Soldat die gegenüber seiner Untergebenen bestehende Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) und Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) sowie die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt. Auch wenn der angeschuldigte Text bei Anschuldigungspunkt 19a nicht erweislich ist, verletzt das Herumzeigen des Fotos der Oberstabsgefreiten F zum Zwecke der Belustigung das Selbstbestimmungsrecht der Kameradin am eigenen Bild. Zudem liegt in dem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 19b ein Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), weil sich der frühere Soldat damit nach § 185 StGB strafbar gemacht hat. Denn die seinen Kameraden durch das Herumzeigen des Ausdrucks unbefugt zugänglich gemachte Fotomontage mit dem eingefügten Penis vor dem leicht geöffneten Mund der abgebildeten Frau Oberstabsgefreiter F war dem Inhalt nach geeignet, ihrem Ansehen erheblich zu schaden. Damit wird bildlich auf den Spruch "F schluckt" angespielt und auf diese Weise die Ehre der Oberstabsgefreiten verletzt. Nicht hingegen liegt eine Verletzung von § 22 Satz 1 KunstUrhG mit der Folge einer Strafbarkeit nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG vor (dazu BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 25). Zwar waren die Ausdrucke Bildnisse i. S. d. § 22 Satz 1 KunstUrhG (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16 - NJW 2018, 2489 Rn. 31 m. w. N.). Denn das Gesicht von Frau Oberstabsgefreiter F blieb trotz der Einfügung des Penis bzw. Textes erkennbar. Das bloße Herumzeigen der Ausdrucke war aber noch kein Verbreiten i. S. d. § 22 Satz 1 KunstUrhG. Darunter ist jede Art der Weitergabe körperlicher Exemplare, auch digitaler Aufnahmen, an Dritte zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16 - NJW 2018, 2489 Rn. 31 m. w. N.). Der frühere Soldat übergab indes die Ausdrucke nicht in die Verfügungsgewalt anderer, sondern behielt durch das bloße Herumzeigen die Verfügungsgewalt darüber.

69 dd) Mit dem Anfertigen von Videos in der Kaserne ohne Erlaubnis gemäß den Anschuldigungspunkten 4 und 8 trotz der Belehrung durch den Kompaniefeldwebel, jegliche Bild- und Fotoaufnahmen zu unterlassen, hat der frühere Soldat gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Wahrung der Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) und zum innerdienstlichen Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen. Hingegen ist keine Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 SG) erkennbar, da nicht ersichtlich ist, gegen welchen konkreten Befehl der frühere Soldat verstoßen haben soll. Das Herumzeigen bzw. Versenden der ohne Erlaubnis in der Kaserne gefertigten Videos an andere verstößt ebenfalls gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.

70 d) Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde. Es führt dazu, dass der frühere Soldat in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6 herabzusetzen ist.

71 aa) Auf der ersten Stufe wird zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bestimmt.

72 Der Schwerpunkt des gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens liegt in der sexuellen Belästigung, Misshandlung und entwürdigenden Behandlung von Untergebenen im Dienst. Bei einer sexuellen Belästigung Untergebener bildet regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 WD 15.20 - juris Rn. 35 m. w. N.), auch wenn das Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis nur kraft Dienstgrades besteht (BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 25 m. w. N.). Gleiches gilt in Fällen der Misshandlung oder entwürdigenden Behandlung von Untergebenen (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - juris Rn. 72, vom 24. Oktober 2013 - 2 WD 12.13 - juris Rn. 50 m. w. N. und vom 25. März 2021 - 2 WD 13.20 - BVerwGE 172, 101 Rn. 20).

73 bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht - wie bei einer Dienstgradherabsetzung - hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd ins Gewicht fallen. Nach Maßgabe dessen ist eine Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6 angemessen.

74 (1) Zwar liegen mehrere erschwerende Umstände vor.

75 (a) Insbesondere wiegt das Dienstvergehen nach Art und Schwere sehr schwer. Denn der frühere Soldat hat zwei Untergebene nicht nur verbal, sondern auch tätlich sexuell belästigt und dabei eine der beiden körperlich misshandelt und die andere genötigt und entwürdigend behandelt und insoweit kriminelles Unrecht begangen. Der Tatzeitraum erstreckt sich über mindestens ein halbes Jahr. Hinzu kommen das unangemessene Verhalten gegenüber den Stabsunteroffizieren J und I sowie die Sachbeschädigungen zu Lasten des Dienstherrn und des Kompaniefeldwebels unter Verwendung von Waffen bzw. waffenähnlichen Gegenständen, mit denen gerade Soldaten sorgsam umzugehen haben, ferner die unbefugte Aufzeichnung der beiden Videos in der Kaserne sowie die Verfremdung zweier Portraits einer Untergebenen und deren Herumzeigen.

76 (b) Auch spricht gegen den früheren Soldaten, dass er trotz Hinweisen der beiden Mannschaftssoldatinnen sein Verhalten ihnen gegenüber nicht änderte, was eine der beiden dazu veranlasste, in eine andere Abteilung zu wechseln, weil sie die Übergriffe nicht mehr ertrug.

77 (c) Das Dienstvergehen hatte zudem nachteilige Auswirkungen auch für den Dienstherrn. Denn der frühere Soldat hat eine erhebliche Unruhe in den Dienstbetrieb gebracht und wesentlich zum Verfall der Disziplin in seiner Einheit beigetragen, da er die Taten oft im Beisein von Kameraden beging, die seine Verhaltensweisen zum Teil übernahmen. Darüber hinaus hat er seinem Dienstherrn Sachschäden im dreistelligen Euro-Bereich zugefügt. Auch konnte er nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe nicht mehr auf seinem Dienstposten weiterverwendet werden, sondern wurde erst wegkommandiert und später versetzt.

78 (d) Soweit die Vorgesetztenstellung nicht Voraussetzung der verletzten Dienstpflichten ist, tritt erschwerend hinzu, dass der frühere Soldat zur Tatzeit wegen seines Dienstgrads als Oberfeldwebel eine Vorgesetztenstellung innehatte (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht. Dabei genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.).

79 (2) Dem stehen allerdings Milderungsgründe von besonderem Gewicht gegenüber.

80 (a) Der frühere Soldat hat sich zu zahlreichen Anschuldigungen (teil-)geständig eingelassen, was die Beweisführung erleichtert hat.

81 (b) Des Weiteren hat zu den Taten jedenfalls auch eine mangelhafte Dienstaufsicht beigetragen. In der Dienststelle herrschte eine äußerst laxe Atmosphäre. Dies ergibt sich aus etlichen Zeugenaussagen. Der Senat hat sich davon auch durch das zum Anschuldigungspunkt 4 in Augenschein genommene Video überzeugen können. Dies führte dazu, dass die Hemmschwelle immer weiter sank und die anfänglichen Neckereien und Späße nach und nach in Dienstpflichtverletzungen übergingen. Dazu hat maßgeblich beigetragen, dass der im April 2014 in die ...kompanie ... zuversetzte Kompaniefeldwebel, Oberstabsfeldwebel K, als direkter Vorgesetzter des früheren Soldaten dem ausufernden Treiben keinen Einhalt gebot. Der Zeuge J hielt es für ausgeschlossen, dass der Kompaniefeldwebel nichts mitbekommen haben könnte, zumal dieser extra einen Durchbruch zwischen dem Geschäftszimmer und dem Büro habe machen lassen. Das passive, erheblichen Alkoholproblemen zugeschriebene Verhalten des Kompaniefeldwebels hatte sogar den früheren Soldaten selbst zu einer Eingabe an die Wehrbeauftragte veranlasst.

82 (c) Mildernd zu berücksichtigen ist ferner, dass sämtliche Dienstpflichtverletzungen über zehn Jahre zurückliegen und, soweit es sich um Straftaten handelt, teilweise strafrechtlich nicht verfolgt wurden und infolge ihres langen Zurückliegens auch nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können.

83 Zwar hindert das lange Zurückliegen der Taten nicht die disziplinarische Ahndung. Denn die Verhängungsverbote nach § 17 Abs. 4 bis 6 WDO gelten vorliegend nicht, weil die dort geregelten Fristen gemäß § 17 Abs. 7 Satz 3 WDO seit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 16. Dezember 2016 gehemmt sind. § 17 Abs. 3 WDO ist nach § 151 Abs. 2 WDO nicht anwendbar, weil die Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen wurden.

84 Allerdings bedeutet dies nicht, dass dem Zeitablauf bei der Gewichtung der Schwere einer Pflichtverletzung keine Bedeutung zukommt. Insbesondere bei außerdienstlichen Dienstvergehen, die sich nicht gegen den Dienstherrn richten und in der Verletzung allgemeiner Strafrechtsnormen erschöpfen, besteht im Allgemeinen kein Grund dafür, einen strafrechtlich erheblichen längeren Zeitablauf nicht auch disziplinarrechtlich mildernd zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 30). Bei strafrechtlich relevantem außerdienstlichen Fehlverhalten kann daher ein minderschwerer Fall vorliegen, wenn die Pflichtverletzung bereits verjährt und nicht strafrechtlich geahndet worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 2 WD 11.21 - juris Rn. 40 m. w. N.).

85 Es geht hier aber nicht um ein strafrechtlich relevantes außerdienstliches Fehlverhalten. Denn alle Taten ereigneten sich im Dienst. Allerdings kann auch bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen die Notwendigkeit nachlassen, das Geschehen aus individual- oder generalpräventiven Gründen zur Aufrechterhaltung des Ansehens, der Integrität oder der Disziplin in der Bundeswehr zu ahnden, wenn die Taten - wie hier - sehr lange zurückliegen. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand nimmt häufig das Erziehungs- und Sanktionsbedürfnis ab (vgl. auch BR-Drs. 242/24 S. 94). Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie hier bei den meisten Vorwürfen - um strafrechtlich nicht relevante Disziplinlosigkeiten handelt, wenn seit Beendigung der jeweils zusammenhängenden Pflichtverletzungen mehr als die bei der strafrechtlichen Verjährung üblichen fünf Jahre verstrichen sind und das innerdienstliche Fehlverhalten keine gravierenden nachteiligen Auswirkungen etwa auf das Vermögen des Dienstherrn, das Ansehen der Bundeswehr oder die Rechte anderer gehabt hat.

86 Entsprechendes gilt selbst bei Straftaten im Dienst, wenn das Verhalten strafrechtlich nicht verfolgt wurde und infolge eines langen Zurückliegens der Taten nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann. Auch dies ist hier teilweise der Fall. Denn die vom früheren Soldaten begangenen Straftaten wurden nur teilweise mit dem Strafbefehl vom 24. April 2017 geahndet. Von einer strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten zum Nachteil von Frau Oberstabsgefreiter F wurde demgegenüber im März 2017 nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Die insoweit vom früheren Soldaten begangenen Straftaten nach § 30 Abs. 1 WStG und § 185 StGB sind inzwischen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 StGB verjährt. Bei der Bemessung der Schwere des Dienstvergehens ist daher zugunsten des früheren Soldaten einzustellen, dass sich bei der Mehrzahl der angeschuldigten Sachverhalte das Sanktionsbedürfnis schon aufgrund des großen zeitlichen Abstands abgeschwächt hat.

87 (d) Schließlich hat der frühere Soldat sowohl vor als auch nach dem Dienstvergehen weit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und sich nach den Taten mehr als sieben Jahre lang in der gleichen Verwendung als Personalfeldwebel an zwei anderen Dienststellen außerordentlich bewährt. Dies ergibt sich aus der Beurteilung vom 15. Januar 2015, dem Dienstzeugnis vom 22. Februar 2023, den Stellungnahmen seiner Disziplinarvorgesetzten vom 9. August 2017 und 7. März 2023 sowie den erstinstanzlichen Aussagen der Leumundszeugen Oberstleutnant A und Hauptmann D. Der abweichenden Stellungnahme von Major B vom 19. November 2015 misst der Senat kein erhebliches Gewicht bei, da er nur kurzzeitig Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten war, seine unmittelbar nach dem Aufkommen der Vorwürfe abgegebene Stellungnahme ersichtlich aus dem Rahmen fällt und nur ein sehr kurzes Zeitfenster abdeckt. Zudem wurde der frühere Soldat mit vier förmlichen Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung ausgezeichnet, von denen er zwei nach den Taten erhielt. Damit liegen die Voraussetzungen einer Nachbewährung vor, weil er sein hohes Leistungsniveau nahezu beibehalten und sich während des Verfahrens in jeder Hinsicht ohne Anlass zu Beanstandungen durch seine Vorgesetzten geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 56 m. w. N.).

88 (3) Weitere mildernde Umstände liegen allerdings nicht vor. Dass der frühere Soldat nicht vorläufig des Dienstes enthoben wurde, ist gleichfalls nicht mildernd einzustellen. Denn die Beantwortung der Frage nach der erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten hängt nicht entscheidend von den Erwägungen der jeweiligen Einleitungsbehörde ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität eines Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist vielmehr nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 WD 33.11 - juris Rn. 73). Im Übrigen kann sich der Dienstherr auch aus rein finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil ein Soldat während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 B 3.20 - juris Rn. 26 m. w. N.).

89 (4) Bei einer Gesamtwürdigung aller aufgezeigten Umstände wäre ohne den klassischen Milderungsgrund der Nachbewährung eine Herabsetzung des früheren Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad der Reserve geboten, weil das Vertrauen des Dienstherrn in ihn bei objektiver Betrachtung in einem solchen Maße erschüttert ist, dass er an sich als Vorgesetzter untragbar wäre. Wegen seiner jahrelangen Nachbewährung gerade als Personalfeldwebel kann ihm aber noch ein Vorgesetztendienstgrad als Unteroffizier der Reserve belassen werden.

90 (5) Die ungerechtfertigte Überlänge des Disziplinarverfahrens um etwa vier Jahre und sieben Monate gebietet es allerdings, ihn um einen Dienstgrad weniger in denjenigen eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 6 herabzusetzen. Denn in Fällen, in denen eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, ist eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßende, unangemessene Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2020 - 2 WD 18.19 - juris Rn. 75 m. w. N.), wobei der für die Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum ein behördliches Vorschaltverfahren umfassen kann (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04, Bayer/​Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 44).

91 (a) Zwar sind die Verzögerungen bis zur Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hier deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie sich nicht auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkten. Denn es wäre ohnehin der Ausgang der mit den Vorwürfen in der Einleitungsverfügung teilweise sachgleichen Strafverfahren abzuwarten gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 - BVerwGE 182, 290 Rn. 47). Das gerichtliche Disziplinarverfahren wurde eingeleitet, noch bevor die teilweise sachgleichen Strafverfahren beendet waren.

92 (b) Ebenso wenig kann sich der frühere Soldat darauf berufen, dass der Zeitraum zwischen der Zustellung der Einleitungsverfügung an ihn und dem Eingang der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht unangemessen lang war. Denn er hat in diesem Verfahrensstadium keinen Antrag beim Truppendienstgericht nach § 101 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. gestellt, um auf eine Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 ‌- 8453/04, Bayer/‌Deutschland - NVwZ 2010, 1015 Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 42).

93 (c) Jedoch war das knapp sechs Jahre und einen Monat lange erstinstanzliche Verfahren um etwa vier Jahre und sieben Monate überlang. Zwar war es in tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich aufwändig, weil 21 - teils in mehrere Vorwürfe untergliederte - Anschuldigungspunkte in Rede standen und dazu etliche Zeugen vernommen werden mussten. Da das Verfahren aber wegen der im Raum stehenden Degradierung für den früheren Soldaten von erheblicher Bedeutung war, hätte eine Erledigung bei einem normalen Geschäftsgang jedenfalls binnen eineinhalb Jahren ab Eingang der Anschuldigungsschrift - also bis Mitte Dezember 2019 - erwartet werden können. Der frühere Soldat hat die Verfahrensverzögerungen nicht zu vertreten. Vielmehr sind sie jedenfalls bis Mitte Dezember 2019 auf die gerichtsbekannte Überlastung der Truppendienstgerichte zurückzuführen. Dies folgt aus den Schreiben des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 22. Februar 2023 und des Präsidenten des Truppendienstgerichts vom 28. Februar 2023. Von der Verfahrensüberlänge sind auch keine Zeiträume wegen der COVID-19-Pandemie abzuziehen. Denn wäre das erstinstanzliche Verfahren bis Mitte Dezember 2019 abgeschlossen worden, wäre es nicht mehr zu pandemiebedingten Verzögerungen gekommen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2022 - 2 WD 14.21 - NVwZ 2022, 814 Rn. 83).

94 (d) Demgegenüber weist das rund ein Jahr und vier Monate lange unbeschränkte Berufungsverfahren angesichts der erneut durchzuführenden Vollprüfung unter Wiedereinbeziehung fast aller vom Truppendienstgericht ausgeklammerter Anschuldigungspunkte keine ungerechtfertigte Überlänge auf.

95 (e) Der damit gegebenen ungerechtfertigten Überlänge des Gesamtverfahrens um etwa vier Jahre und sieben Monate ist durch die Reduzierung der Degradierungstiefe um einen Dienstgrad Rechnung zu tragen. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht angezeigt, weil bereits das sehr lange Zurückliegen der Taten mildernd eingestellt worden ist.

96 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 142 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 2 Satz 1 WDO.