Beschluss vom 17.04.2020 -
BVerwG 2 B 3.20ECLI:DE:BVerwG:2020:170420B2B3.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.04.2020 - 2 B 3.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:170420B2B3.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 3.20

  • VG Greifswald - 25.09.2017 - AZ: VG 11 A 280/15 HGW
  • OVG Greifswald - 25.09.2019 - AZ: OVG 10 LB 734/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

2 1. Die 1956 geborene Beklagte steht als Justizamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Von August 2004 bis Anfang November 2013 wurde die Beklagte beim Amtsgericht in Betreuungsangelegenheiten verwendet. Danach wurde sie in Familien-, Zivil-, Landwirtschafts- und Hinterlegungssachen sowie in der Beratungshilfe eingesetzt. Seit Mitte September 2017 ist die Beklagte dienstunfähig erkrankt.

3 Im Berufungsurteil ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe dadurch mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen, dass sie in einem Betreuungsverfahren im Jahr 2007 das geltende Recht bewusst fehlerhaft angewendet habe. Bei der Festsetzung der Betreuungsvergütung in Höhe von 4 114 € habe die Beklagte die Anhörung der betreuten Person unterlassen. Pflichtwidrig habe die Beklagte auch dadurch gehandelt, dass sie die Entnahme der festgesetzten Vergütung aus dem Vermögen der Betreuten genehmigt habe. Denn zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Genehmigung der Entnahme sei die Berufsbetreuerin aus ihrer Rechtsstellung nach § 1902 BGB entlassen gewesen und habe damit kein Zugriffsrecht mehr auf das Vermögen der Betreuten gehabt. Pflichtwidrig sei auch die Feststellung der Beklagten gewesen, die Schlussrechnung dieser Betreuerin habe keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die Beklagte hätte die Anlage von 40 000 € der Betreuten als Darlehen durch die Betreuerin beanstanden müssen, weil diese Geldanlage den Bestimmungen des Vormundschaftsrechts nicht entsprochen habe. Es habe die erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht gefehlt, zudem habe es sich nicht um eine Form der rechtlich grundsätzlich vorgeschriebenen mündelsicheren Anlage gehandelt. Die Berufsbetreuerin hatte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein Sparguthaben der Betreuten in Höhe von 40 000 € aufgelöst und diesen Betrag - ohne Genehmigung - einer Finanz AG als Darlehen gewährt, die von ihrem Ehemann als Vorstandsvorsitzender geleitet wurde. Die Beklagte habe ihre Dienstpflichten auch dadurch verletzt, dass sie in der gegen die Berufsbetreuerin durchgeführten strafgerichtlichen Hauptverhandlung bewusst falsch ausgesagt habe, mit der Berufsbetreuerin privat nichts zu tun gehabt zu haben.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte in das Amt einer Justizamtsfrau (Besoldungsgruppe A 11) zurückgestuft; im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für das einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen sei die Zurückstufung in das Amt einer Justizamtsfrau angemessen, nicht aber die beantragte Disziplinarmaßnahme der Entlassung aus dem Dienst. Die Verletzungen der Dienstpflichten seien teilweise schwerwiegend. Das Vorbringen des Dienstherrn, die Beklagte habe sein Vertrauen endgültig verloren, begegne aber durchgreifenden Zweifeln. Der Dienstherr habe die Beklagte trotz der gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zum Eintritt der zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung weiter beschäftigt. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei nach einer amtsärztlichen Untersuchung zu rechnen. Auch spreche gegen einen endgültigen vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn, dass keine vorläufigen disziplinarischen Maßnahmen ergriffen worden seien.

5 2. Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 69 LDG MV und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6 Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe dadurch gegen § 55 Abs. 3 LDG MV verstoßen, dass es das Gericht unterlassen habe, dem Kläger aufzugeben, bei der "Erhebung der neuen Disziplinarklage" wiederum den Personalrat zu beteiligen. Diese Verfahrensrüge ist unbegründet. Denn bei der Vorlage der von der Justizministerin unterzeichneten, ansonsten unveränderten Disziplinarklageschrift - "vom 27. März 2015", von der Ministerin am 4. April 2019 unterschrieben - im Berufungsverfahren bedurfte es nicht der erneuten Mitwirkung des Personalrats.

7 Der Begriff des wesentlichen Mangels des behördlichen Disziplinarverfahrens i.S.v. § 55 LDG MV erfasst auch Verletzungen von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereichs des Landesdisziplinargesetzes, insbesondere die jeweils maßgeblichen Vorschriften des Personalvertretungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <254 f.> zu § 55 BDG).

8 Hier ist die Disziplinarklage am 31. März 2015 erhoben worden. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorgaben für die Beteiligung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage sind eingehalten worden. Vor der Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht ist die vom Dienstherrn - mit dem Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis - beabsichtigte Disziplinarklage am 23. März 2015 mit dem Hauptpersonalrat besprochen worden. Da es sich lediglich um einen Fall der Mitwirkung handelt, setzt die Erhebung der Disziplinarklage nicht die Zustimmung des Personalrats, sondern lediglich die Erörterung mit dem Personalrat voraus. Dieser Verfahrensschritt wird durch das Schreiben der Vorsitzenden des Hauptpersonalrats vom 25. März 2019 bestätigt.

9 Das Gesetz schreibt in § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG MV die Mitwirkung des Personalrats lediglich "bei Erhebung der Disziplinarklage" vor. Damit ist Gegenstand der Mitwirkung lediglich das "Ob" der Klageerhebung; der genaue Inhalt der Klageschrift, insbesondere der konkrete - für das Gericht ohnehin unerhebliche - Sachantrag des Dienstherrn oder die Entscheidung, welcher Bedienstete des Dienstherrn die Disziplinarklage zu erheben hat, sind nicht mehr Gegenstand der Mitwirkung des Personalrats (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <254 f.> zu § 55 BDG). Daraus folgt unmittelbar, dass den Anforderungen des § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG MV Genüge getan ist, sofern der Dienstherr die von ihm beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage mit dem Personalrat erörtert und die Klage anschließend auch wirksam erhoben wird. Weitere Handlungen des Dienstherrn in diesem durch die Klageschrift eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren begründen im Hinblick auf § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG MV keinen Mitwirkungstatbestand, solange die im Anschluss an die Erörterung erhobene Disziplinarklage noch rechtshängig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtshängigkeit einer Disziplinarklage auch nicht dadurch berührt wird, dass sie von einer unzuständigen Behörde oder von einem hierzu nicht befugten Bediensteten des Dienstherrn behoben worden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 90 Rn. 3). Die Beseitigung dieses Mangels durch Vorlage einer von einem zeichnungsbefugten Bediensteten des Dienstherrn unterschriebenen Disziplinarklageschrift eröffnet gerade kein neues Klageverfahren. Vielmehr wird das bisherige Verfahren in der Berufungsinstanz fortgeführt.

10 3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 69 LDG MV und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

11 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

12 a) Zunächst sieht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage,
"ob ein gesetzlich vorgesehenes Mitwirkungsverfahren bei der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens aufgrund einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erhobenen erneuten Disziplinarklage erneut durchzuführen ist."

13 Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. Wie vorstehend unter 2. dargelegt, erfordert die Vorlage der von der Ministerin unterzeichneten Disziplinarklage im Berufungsverfahren nicht die erneute Mitwirkung des Personalrats. Denn bei diesem Verfahrensschritt handelt es sich nicht um die - erneute - Erhebung einer Disziplinarklage i.S.v. § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG MV.

14 b) Ferner sieht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch darin, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die aus § 9 RPflG folgende sachliche Unabhängigkeit der Beklagten als Rechtspflegerin unzureichend gewürdigt habe.

15 Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht schon dann vor, wenn zu einer Rechtsfrage noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist. Der Befund, dass die aufgeworfene Frage bereits höchstrichterlich geklärt und deshalb die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht geboten ist, kann sich auch aus der gerichtlichen Praxis anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes i.S.v. Art. 95 Abs. 1 GG - hier die in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ergeben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 11, 20. Januar 2014 - 2 B 2.14 - RiA 2014, 177 Rn. 9 und vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 5 ff.).

16 Die Frage, ob das Tatsachengericht die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend auf den konkreten Einzelfall - hier die Annahme der Pflichtwidrigkeit des dienstlichen Verhaltens der Beklagten - angewendet hat, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

17 c) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schließlich in der Frage, ob
"aus Rechtsstaatsgesichtspunkten bei beschleunigten Verfahren überlange Verfahrensdauern disziplinarrechtlich als Milderungsgrund einer Maßnahme zu berücksichtigen sind."

18 Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist.

19 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen, in denen die Höchstmaßnahme ausscheidet und deshalb eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme geboten ist, die unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil bereits die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 <1373>; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - 1 D 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - 1 D 3.04 - juris Rn. 27, vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - Rn. 84 f. und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 53 f.; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 8 und vom 26. August 2009 - 2 B 66.09 - Rn. 11).

20 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall, bei dem die Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände zu bestimmen ist, wirft dagegen keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen auf. Vielmehr wird hier die fallbezogene Würdigung des Oberverwaltungsgerichts angegriffen, die wegen des Bezugs auf den jeweiligen Einzelfall nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führt.

21 4. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 69 LDG MV und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

22 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

23 Das Merkmal "dieselbe Rechtsvorschrift" dürfte nicht erfüllt sein. Denn das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - zum Wehrdisziplinarrecht betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Maßgabe von § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO, während für das gegen die Beklagte geführte Disziplinarverfahren § 15 LDG MV maßgeblich ist. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil es an der im Hinblick auf die Dauer des behördlichen Disziplinarverfahrens geltend gemachten rechtsgrundsätzlichen Abweichung mangelt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat im angegriffenen Berufungsurteil nicht den Rechtsgrundsatz aufgestellt, die unangemessene Dauer eines behördlichen Disziplinarverfahrens sei bei der Bemessung einer lediglich pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme nach § 15 LDG MV nicht mildernd zu berücksichtigen.

24 Mit den Ausführungen zum Zulassungsgrund der Divergenz wird damit allenfalls geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Bemessungskriterien nicht fehlerfrei angewandt. In Disziplinarverfahren kann eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4 und vom 5. Februar 2008 - 2 B 127.07 - juris Rn. 4). Letztlich beanstandet die Beklagte die tatrichterliche Würdigung des Dienstvergehens, legt jedoch nicht dar, dass sich das Berufungsgericht dabei von einem Maßstab habe leiten lassen, der mit dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten unvereinbar sei.

25 5. Im Hinblick auf die konkreten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zum Vorbringen des klagenden Dienstherrn, die Beklagte habe durch ihr innerdienstliches Dienstvergehen sein Vertrauen i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV endgültig verloren, weist der Senat auf das Folgende hin:

26 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen kommt dem Umstand, dass der Beamte nach der Aufdeckung des Dienstvergehens weiterhin beschäftigt worden ist, für die Frage des vollständigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV keine Bedeutung zu. Denn die Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten durch den Dienstherrn kann auf Umständen beruhen, die mit der Frage des Weiterbestehens eines Vertrauens nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (BVerwG, Urteile vom 26. August 1997 - 1 D 68.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 13 S. 40, vom 19. Mai 1998 - 1 D 37.97 - juris Rn. 20 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 42; Beschlüsse vom 27. Mai 2015 - 2 B 16.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 32 Rn. 8 und vom 27. September 2017 - 2 B 6.17 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 45 Rn. 7).

27 Auch die Frage, ob bei einer seit mehr als zwei Jahre dauernd dienstunfähig erkrankten Beamtin nach ärztlicher Einschätzung mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen ist, ist für die Entscheidung über den vollständigen Verlust des Vertrauens nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG MV unerheblich.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 LDG MV und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 77 LDG MV erhoben werden.