Beschluss vom 10.02.2021 -
BVerwG 1 B 46.20ECLI:DE:BVerwG:2021:100221B1B46.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:100221B1B46.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 46.20

  • VG Köln - 14.12.2016 - AZ: VG 10 K 2521/15
  • OVG Münster - 24.09.2020 - AZ: OVG 11 A 277/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Nach Rücknahme des Prozesskostenhilfeantrages der Klägerin bedurfte es insoweit keiner Entscheidung mehr.

2 II. Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

4 a. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

5 b. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob in dem Fall, in dem einem deutschen Volkszugehörigen, der sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält und als Spätaussiedler, nachdem er im Härtefallverfahren aufgenommen worden war, anerkannt wird und ihm bislang nur eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid eines Elternteils zuteil wurde, Anspruch auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG und Einbeziehung des Ehegatten hat, ohne dass es darauf ankommt, dass sich der Ehegatte bis zur Erteilung des originären Aufnahmebescheides an den deutschen Volkszugehörigen, der inzwischen als Spätaussiedler anerkannt ist, im Vertreibungsgebiet/Aussiedlungsgebiet aufhalten muss,
rechtfertigt danach nicht die Zulassung der Revision.

6 aa) Es fehlt bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn die erhobene Grundsatzrüge betrifft die Frage, ob ein als Spätaussiedler anerkannter, in den Aufnahmebescheid eines Elternteils einbezogener deutscher Volkszugehöriger (materiell) einen Anspruch auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides hat. Das Oberverwaltungsgericht hat aber schon ein Rechtsschutzbedürfnis für die darauf gerichtete Klage abgelehnt. Mit dieser die Entscheidung selbstständig tragenden Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit ihr zu entnehmen ist, dass es der - eine Spätaussiedlerbescheinigung besitzenden - Klägerin um die Einbeziehung ihres Ehemannes geht, legt sie nicht dar, inwiefern dies ihr einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen würde.

7 bb) Im Übrigen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen betrifft, die sich ohne Aufnahmebescheid in Deutschland aufhalten, während § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche Einbeziehung von im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlingen regelt. In der dem Berufungsurteil zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Einbeziehungsfällen aus Gründen des materiellen Rechts in aller Regel der Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland ist. Soweit im Beschwerdeverfahren vorgetragen wird, die Klägerin habe sich im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihres Vaters bereits im Bundesgebiet aufgehalten, was nach den vorstehenden Ausführungen nur über einen Härtefalleinbeziehungsbescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG möglich gewesen wäre, findet dies im Übrigen in den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Bestätigung. Denn danach wurde die Klägerin im Juli 2015 nachträglich in den Aufnahmebescheid ihres Vaters einbezogen (UA S. 3), eine Übersiedlung erfolgte indessen - ungeachtet der im Mai 2012 erfolgten Einreise mit einem Besuchs-Geschäftsvisum und nachfolgenden Duldungen "zur medizinischen Behandlung", zuletzt verlängert bis zum 3. Dezember 2014 (UA S. 3) - nach ihren eigenen Angaben im September 2015 (UA S. 8). Auch den beigezogenen Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass die Einbeziehung auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom Juli 2015 nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, sondern nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfolgte.

8 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

9 a. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

10 b. Auch insoweit fehlen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Divergenz, nachdem das Berufungsgericht selbstständig tragend davon ausgegangen ist, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Dessen ungeachtet liegt die von der Beschwerde behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2019 - 1 C 14.18 - nicht vor. Vielmehr wird vom Berufungsurteil ausdrücklich der Rechtssatz zugrunde gelegt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer besonderen Härte in Einbeziehungsfällen aus Gründen des materiellen Rechts in aller Regel der Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland ist (UA S. 6). In Anwendung dieses Rechtssatzes hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann keine zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung ausnahmsweise vorliegenden besonderen Härtegründe geltend gemacht hätten; vielmehr sei der Ehemann, ohne die Erteilung des im Mai 2014 beantragten Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides abzuwarten, nach Deutschland gezogen (UA S. 8). Dass das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen einer besonderen Härte für die Klägerin und ihren Ehemann zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übersiedlung abgelehnt hat, begründet keine Divergenz. Gleiches gilt für den Umstand, dass es den Zeitpunkt der Übersiedlung des Ehegatten nicht konkret festgestellt hat, sondern mit Blick auf die bereits 2012 zur medizinischen Behandlung erfolgte Einreise der Klägerin lediglich ausführt, dass die Klägerin einen besonderen Unterstützungsbedarf durch ihren Ehemann in Deutschland nicht dargetan habe. Vor diesem Hintergrund kann auch aus der Formulierung "kontinuierliche Betreuung" nicht auf einen abweichenden Beurteilungszeitpunkt geschlossen werden.

11 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine mögliche Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

12 a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ihrer Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3 <4>; BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - 5 B 71.13 - juris Rn. 2).

13 b. Auch hier fehlen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit mit Blick auf die vom Berufungsgericht selbstständig tragend angenommene Unzulässigkeit der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Gleiches gilt für die Behauptung, die Klägerin sei über einen Härtefalleinbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid ihres Vaters einbezogen worden. Entgegen der Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht im Übrigen berücksichtigt, dass die Klägerin am 28. Mai 2012 zur medizinischen Behandlung mit einem Schengen-Visum gemeinsam mit ihrem Ehemann in das Bundesgebiet eingereist ist (UA S. 3). Es hat auch nicht darauf abgestellt, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann im Aufnahmeverfahren keine Härtegründe geltend gemacht hätten. Diese setzt es vielmehr denknotwendig voraus, wenn es das Vorliegen einer besonderen Härte (auch) im Hinblick darauf verneint, dass sich die Klägerin bereits seit dem 28. Mai 2012 zur medizinischen Behandlung im Bundesgebiet aufgehalten habe und nach eigenen Angaben auch dem Ehemann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zur Betreuung der krebskranken Klägerin erteilt worden sei. Das Vorliegen einer besonderen Härte verneint das Berufungsurteil nicht wegen fehlender Geltendmachung von Härtegründen, sondern weil die Klägerin weder dargetan habe noch - wegen der vielzähligen Abwesenheiten des Ehemannes - Gründe für die Annahme erkennbar seien, dass sie auf dessen Unterstützung aus Krankheitsgründen hier in der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise angewiesen gewesen sei, dass sein weiterer Verbleib im Aussiedlungsgebiet bis zur positiven Entscheidung über den Einbeziehungsantrag unzumutbar wäre (UA S. 9).

14 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 23.03.2021 -
BVerwG 1 B 19.21ECLI:DE:BVerwG:2021:230321B1B19.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 - 1 B 19.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:230321B1B19.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 19.21

  • VG Köln - 14.12.2016 - AZ: VG 10 K 2521/15
  • OVG Münster - 24.09.2020 - AZ: OVG 11 A 277/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2021 - 1 B 46.20 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2 1. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in seinem Beschluss vom 10. Februar 2021 - 1 B 46.20 - nicht verletzt.

3 1.1 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschlüsse vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6 und vom 1. März 2017 - 6 B 23.17 - juris Rn. 2).

4 1.2 Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Senats nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen, aber in der Sache, also in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, nicht für durchgreifend erachtet. Wie sich aus § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO eindeutig ergibt, stellt die Anhörungsrüge kein Mittel dar, um darauf hinzuwirken, dass das Gericht die rechtlichen Erwägungen überdenkt, die seine Entscheidung, hier die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, tragen.

5 a) Die Klägerin rügt, der Senat habe ihr Vorbringen, "dass (sie) im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise zur Behandlung in das Bundesgebiet auf die Begleitung durch ihren Ehemann angewiesen gewesen wäre und deshalb dem Ehemann gestattet worden sei, mit ihr in das Bundesgebiet einzureisen", nicht berücksichtigt. Der Anhörungsrüge lässt sich nicht entnehmen, inwieweit dieses Vorbringen eine andere Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf alle drei geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO erforderte. Das Oberverwaltungsgericht hat selbstständig tragend das Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin erhobenen Klage auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides für einen bereits anerkannten, in den Aufnahmebescheid eines Elternteils einbezogenen deutschen Volkszugehörigen abgelehnt, ohne dass die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit Zulassungsgründe hinsichtlich der erhobenen Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrüge dargelegt hat. Dies kann mit der Anhörungsrüge nicht nachgeholt werden.

6 b) Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin im Übrigen berücksichtigt, indem er ausgehend von den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin sei am 28. Mai 2012 zur medizinischen Behandlung gemeinsam mit ihrem Ehemann in das Bundesgebiet eingereist, bereits einen Gehörsverstoß durch das Oberverwaltungsgericht verneint hat (BA S. 6). Allein der Umstand, dass die Klägerin die daran anknüpfende rechtliche Würdigung nicht teilt, begründet keinen Gehörsverstoß.

7 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 152a Abs. 4 Satz 4, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO <analog>).

8 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.