Beschluss vom 10.02.2026 -
BVerwG 1 W-VR 10.25ECLI:DE:BVerwG:2026:100226B1WVR10.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.02.2026 - 1 W-VR 10.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:100226B1WVR10.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 W-VR 10.25
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk am 10. Februar 2026 beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Eilantrag betraf eine Versetzung des Antragstellers von E. nach B.
2 Im September 2023 wurde dem Antragsteller ein sexueller Übergriff auf eine Soldatin vorgeworfen. Die Vorwürfe führten zu disziplinaren und strafrechtlichen Ermittlungen, die noch nicht abgeschlossen sind. Nachdem ihm zunächst die Dienstausübung untersagt worden war, versah er ab Januar 2024 seinen Dienst unter Auflagen.
3 Im Oktober 2024 wurde die sofortige Versetzung des Antragstellers beantragt. Das Bekanntwerden des Vorfalls habe zu Spannungen im Verband geführt. Zudem verrichte der Antragsteller mangels erforderlicher Sicherheitsüberprüfung dienstpostenfremde Aufgaben. Auch seien bei der ihm übertragenen Zulagenbearbeitung gravierende Fehler und Unstimmigkeiten aufgefallen, die zu weiteren disziplinaren Ermittlungen geführt hätten. Zu den Aufgaben des Antragstellers gehöre es auch, neu zuversetztes Personal in den ersten Tagen der Zugehörigkeit zur Einheit zu betreuen. Dies sei jedoch aufgrund der Regelungen zu Maßnahmen bei Verdachtsfällen von sexuellem Fehlverhalten nicht mehr möglich. Insgesamt gebe es keine sinnvollen und zielführenden Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller im Verband. Sein Verbleib im Verband trotz der Vorwürfe sorge für zusätzliche Spannungen.
4 Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Antragsteller mit Wirkung zum 1. April 2025 versetzt.
5 Im weiteren Verlauf bestritt das zuständige Beteiligungsorgan das Vorliegen von Spannungen im Verband. Auch sei der Antragsteller nicht der einzige dienstpostenfremd eingesetzte Soldat. Der Antragsteller selbst machte im März 2025 das Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe, die gegen die Versetzung sprächen, geltend.
6 Am 17. März 2025 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Versetzung ein. Diese sei grob ermessensfehlerhaft, basiere auf nicht belastbaren und subjektiven Einschätzungen. Sie weise erhebliche Verfahrensfehler auf, diskriminiere ihn, missachte die Unschuldsvermutung, verstoße gegen das Fürsorgeprinzip und bedeute für ihn eine unzumutbare persönliche Härte. Gegen die militärärztliche Verneinung des Vorliegens schwerwiegender persönlicher Gründe legte er Anfang Mai 2025 Beschwerde ein.
7 Am 16. Mai 2025 legte der Antragsteller weitere Beschwerde gegen die Versetzung ein, die das Bundesministerium der Verteidigung als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auslegte. Den Antrag legte es dem Senat mit einer Stellungnahme vom 28. Mai 2025 am selben Tag vor.
8 Nachdem er am 2. Juni 2025 seinen Dienst in B. angetreten hatte, beantragte er am 3. Juni 2025 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung. Er bestreite den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs und verweise im Übrigen auf sein Beschwerdevorbringen.
9 Am 15. Juli 2025 wurde nach erneuter Prüfung des Sachverhalts anhand neu vorgelegter Unterlagen festgestellt, dass für den Antragsteller aus rein militärärztlicher Sicht schwerwiegende persönliche Gründe infolge seiner aktuellen gesundheitlichen Verfasstheit bezogen auf die beantragte Personalmaßnahme für 18 Monate vorlägen. Eine Verwendung mit der Möglichkeit der täglichen Rückkehr an den derzeitigen Lebensmittelpunkt werde für diese Zeit empfohlen. Eine Unabdingbarkeit für nur einen bestimmten Dienstort lasse sich jedoch nicht ableiten. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Mutter des Antragstellers lägen keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vor.
10 Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens bot das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller eine Verwendung in W. an, ohne dass die streitgegenständliche Versetzungsverfügung aufgehoben oder abgeändert werde. Mit einer Verwendung in W. erklärte sich der Antragsteller einverstanden.
11 Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde der Antragsteller von B. nach W. versetzt. Daraufhin hat der Antragsteller das Verfahren mit Schriftsatz vom 8. Januar 2026 für erledigt erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich mit Schriftsatz vom 20. Januar 2026 der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kosten angeschlossen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
13 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m. w. N.).
14 Billigem Ermessen entspricht es hier, die notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses als offen einzuschätzen sind (vgl. zur hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten BVerwG, Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 1 WB 69.19 u. a. - juris Rn. 11 und vom 15. April 2021 - 1 WB 16.20 - juris Rn. 7). Ob der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers Erfolg gehabt hätte, würde eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfordern, die nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr geboten ist und deren Ergebnis nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache auch nicht absehbar war. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft sich auf vier unterschiedliche dienstliche Gründe für die Versetzung des Antragstellers. Das Vorliegen von deren tatsächlichen Voraussetzungen bestreitet dieser allesamt und macht auch rechtliche Bedenken geltend. Darüber hinaus rügt er Verfahrensfehler. Aus dem bisherigen Sach- und Streitstand ist deshalb nicht ohne vertiefte Prüfung erkennbar, ob der Antragsteller obsiegt hätte. Der Sinn der Vorschriften über die Erledigung der Hauptsache liegt aber nach allen Verfahrensordnungen - auch der Wehrbeschwerdeordnung - gerade darin, die weitere Befassung der Gerichte mit der erledigten Hauptsache grundsätzlich zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 1971 - 1 WB 121.71 - BVerwGE 43, 291 <292>; Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 20 Rn. 41; s. a. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 2 VR 9.23 - juris Rn. 2).
15 Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich auch nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass ein Antragsteller klaglos gestellt wird, weil das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgibt; resultiert das Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein auf einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu belasten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 WB 15.17 - juris Rn. 18 m. w. N.).
16 Vorliegend wurde schon nicht dem mit dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Begehren stattgegeben. Das Bundesministerium der Verteidigung hat nicht die Vollziehung der ursprünglichen Versetzung von E. nach B. ausgesetzt. Vielmehr wurde der Antragsteller aufgrund der nach Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (und damit dem für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Versetzung maßgeblichen Zeitpunkt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 1 WB 20.23 - juris Rn. 9 m. w. N.) ergangenen militärärztlichen Stellungnahme von B. nach W. weiterversetzt.